Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte

(vom 15. Oktober 1951)[1]

Um den Betrieb auf den nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skiliften möglichst sicher zu gestalten, wird von den Konkordatskantonen, gestützt auf Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung[2], das nachstehende Konkordat abgeschlossen[6]:

I. Zweck und Umfang

Zweck

Art. 1.

1

Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich zusammen,

a.um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der unter das Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher gestalten, ohne die Kosten für Bau und Betrieb allzu sehr zu erhöhen,

b.um eine interkantonale Kontrollstelle einzusetzen, die technische Fragen zuhanden der Kantone begutachtet,

c.um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu fördern.

2

Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt.

Anwendungsbereich

Art. 2.

1

Das Konkordat bezieht sich auf alle Seilbahnen für Personen- oder Warentransporte, insbesondere Luftseilbahnen, Skilifte und schräg geführte Lifte. Hievon ausgenommen sind:

a.Seilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen,

b.Seilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie den öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden können.

2

In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughindernis im Sinne von Art. 67ff. der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950[4] zum Luftfahrtgesetz darstellt, der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.

II. Bau und Betrieb der Anlagen

Bewilligungen

Enteignungsrecht

Art. 3.

1

Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte sind Bewilligungen desjenigen Kantons erforderlich, auf dessen Gebiet die Anlage errichtet und betrieben werden soll. Überquert eine solche Anlage das Gebiet verschiedener Kantone, so ist die Bewilligung aller beteiligten Kantone einzuholen.

2

Mit der Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung übernimmt der Kanton keinerlei Haftung für Mängel oder Schäden. Der Betriebsinhaber hat hiefür allein einzustehen. Art. 4. Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das Enteignungsrecht nach kantonalem Recht verleihen.

Voraussetzungen der Bewilligungen

Art. 5.

1

Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer Anlage erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, technischer und finanzieller Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordates und des zugehörigen Reglementes[5] entspricht, die vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen sind und wenn

a.sie nicht öffentliche Interessen des Bundes, wie namentlich Interessen der Landesverteidigung, der Forstpolizei, der Raumplanung und des Natur- und Heimatschutzes, verletzt,

b.sie weder dem Bund gehörende oder von ihm konzessionierte Transportunternehmungen noch unter der Hoheit des Kantons stehende Skilifte und Luftseilbahnen wesentlich konkurrenziert,

c.sie einem Bedürfnis entspricht,

d.die Sicherheit ihres Betriebes gewährleistet ist,

e.die Betriebsbewilligung auf längstens 20 Jahre befristet ist.

2

Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauprojekte und die betriebsbereiten Anlagen im Auftrag des zuständigen Kantons von einer technischen Kontrollinstanz nach den Bestimmungen dieses Konkordates und des Reglementes[5] begutachtet.

Unterhalt und Kontrolle

Art. 6.

1

Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der Anlagen verantwortlich.

2

Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Personenbeförderung in der Regel eine jährlich sich wiederholende technische Kontrolle der Anlagen. Über diese Kontrollen sind zuhanden des Kantons Protokolle aufzunehmen.

3

Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen für die Behebung festgestellter Mängel, unter der Androhung des Bewilligungsentzuges und der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen[3]. Bei unmittelbarer Gefährdung kann der Kanton oder die mit der technischen Kontrolle beauftragte Instanz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 die Anlage sofort stilllegen.

Sanktionen

Art. 7.

1

Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung vorübergehend oder dauernd zu entziehen oder eine zum Schutze von Personen als dringend notwendig erachtete Änderung der Anlage auf Kosten des Betriebsinhabers selber anzuordnen, wenn wichtige Bestimmungen dieses Konkordates oder der Ausführungsvorschriften verletzt werden oder wenn Anordnungen der Aufsichtsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig Folge geleistet wird.

2

Die strafrechtliche Verfolgung, beispielsweise wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen[3], obliegt den Kantonen.

3

Für die Sicherstellung ihrer Forderungen sind die Kantone befugt, vom Bewilligungsempfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen.

III. Organisation

Organe

Art. 8.

1

Die Organe des Konkordates sind die Konferenz, die Geschäftsleitung und die Rechnungsrevisoren.

2

Die am Konkordat interessierten Kreise können zu den Beratungen beigezogen werden.

Konferenz

Art. 9.

1

Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkordat angeschlossenen Kantonen gebildete Konferenz. Jeder Kanton bezeichnet einen offiziellen Vertreter und einen Stellvertreter. Den Sitzungen der Konferenz dürfen weitere Kantonsvertreter beiwohnen.

2

Jeder Kanton verfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Der Präsident hat den Stichentscheid.

3

Die Konferenz ist zuständig für:

1.die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte,

2.die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der Kantone mit den Organen des Konkordates und der technischen Kontrollstelle, eines Pflichtenheftes für die technische Kontrollstelle und einer Gebührenordnung,

3.die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Sekretärs für eine Amtsdauer von fünf Jahren; das Sekretariat kann einer kantonalen Baudirektion, einer anderen kantonalen Amtsstelle oder einer sonst geeigneten Organisation übertragen werden,

4.die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren,

5.die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle,

6.die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht und die Festsetzung der Kantonsbeiträge,

7.Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse eines einheitlichen Vollzuges der Konkordatsbestimmungen.

4

Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Der Präsident ist befugt, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz einzuberufen. Er ist hiezu verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel der Konkordatskantone verlangt wird.

5

Die Verhandlungsgegenstände sind rechtzeitig bekannt zu geben. Andere Geschäfte dürfen nur dann abschliessend behandelt werden, wenn alle vertretenen Kantone damit einverstanden sind.

Geschäftsleitung

Rechnungsrevisoren

Art. 10.

1

Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einem weitern Mitglied der Konferenz. Der Sekretär und der Leiter der technischen Kontrollstelle nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil.

2

Die Geschäftsleitung besorgt alle jene Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem andern Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse,

2.Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle,

3.Führung des gesamten Rechnungswesens, Erstellung der Jahresrechnung und Antragstellung zum Voranschlag,

4.Abfassung des Jahresberichtes,

5.Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.

3

Die Konferenz kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen.

4

Die Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher und Belege vorzuweisen und auf Verlangen alle notwendigen Aufschlüsse über die Geschäftstätigkeit zu erteilen. Art. 11. Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung der Geschäftsleitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht.

Technische Kontrollstelle

Art. 12.

1

Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen namentlich für folgende Aufgaben zur Verfügung:

1.Begutachtung von Projekten,

2.Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen der bei Inkrafttreten des Konkordates bereits bestehenden Anlagen,

3.Periodische und ausserordentliche Kontrollen der Anlagen und technische Untersuchungen bei Unfällen, Betriebsstörungen und Betriebsgefährdungen,

4.Berichterstattung über die Kontrollen und Untersuchungen an die Geschäftsleitung und an die zuständigen Kantone,

5.Beratung der Organe der Konferenz und der zuständigen Instanzen der Kantone, insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für die Schaffung neuer, Lockerung oder Verschärfung bestehender Bestimmungen,

6.Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grundlagen für den Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren.

2

Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technische Kontrollstelle, wenn nötig mit Polizeigewalt, die betreffende Anlage sofort stillzulegen und diesen Entscheid dem zuständigen Kanton auf dem schnellsten Wege zu melden. Der endgültige Entscheid über die Betriebseinstellung steht der zuständigen kantonalen Amtsstelle zu.

3

Die Konferenz kann der technischen Kontrollstelle weitere Aufgaben übertragen. Diese darf soweit nötig für Spezialfragen Fachleute beiziehen. Über den Geschäftsverkehr und die Befugnisse der Kontrollstelle wird ein Pflichtenheft aufgestellt.

Finanzierung

Sitz

Art. 13.

1

Die für die Durchführung des Konkordates erforderlichen Mittel werden durch Gebühren der Betriebsinhaber und durch Beiträge der Kantone beschafft.

2

Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrollstelle werden von den Betriebsinhabern erhoben. Dabei wird die aufgewendete Zeit und die Bedeutung der Anlage berücksichtigt.

3

Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt.

4

Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung der Anlagen berechnet. Art. 14. Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekretariates.

Ein- und Austritt

Art. 15.

1

Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sich wenigstens eine der unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet.

2

Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksichtigung einer wenigstens einjährigen Kündigungsfrist erfolgen, nachdem sämtliche aus dem Konkordat fliessenden Verbindlichkeiten erfüllt sind.

IV. Schlussbestimmungen

Bestehende Anlagen

Art. 16.

1

Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zuständigen Kanton festzusetzenden Frist, spätestens jedoch innert zehn Jahren nach dem Beitritt des Kantons zum Konkordat, seinen Vorschriften und denjenigen des Reglementes[5] anzupassen.

2

Die Kantone erteilen den Inhabern solcher Anlagen nach Inkrafttreten des Konkordates eine für die Übergangszeit gültige Betriebsbewilligung, sofern die minimalen Sicherheiten gewährleistet sind.

3

Dieses Konkordat gilt im übrigen sinngemäss auch für die schon bestehenden Anlagen.

Verhältnis zu andern Rechtsquellen

Inkrafttreten

Art. 17.

1

Weitergehende und ergänzende Vorschriften und Weisungen der Kantone sowie gegebenenfalls der SUVA für die der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Luftseilbahnen und Skilifte bleiben vorbehalten.

2

Im Übrigen tritt während der Geltungsdauer des Konkordates widersprechendes kantonales Recht ausser Wirksamkeit. Art. 18. Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens fünf Kantone in Kraft.


[1] OS 46, 675 und GS V, 627.

[2] Heute: Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

[3] SR 311. 0).

[4] Heute im Sinne der Art. 69ff. der V vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (SR 748. 01).

[5] In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.

[6] Vom Bundesrat genehmigt am 17. Juni 1955. Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, AR, AI, SG, GR, TI, VD, VS, NE und JU.

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