Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)[9]

(vom 21. November 2001)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Verkehrsanordnungen

Behörden

a. Sicherheitsdirektion

§ 1.

Der Vollzug des Signalisationsrechts des Bundes obliegt der Kantonspolizei[9], soweit Bestimmungen des Bundes oder dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.

b. Verkehrstechnische Kommission

§ 2.

1

Der Regierungsrat wählt eine Verkehrstechnische Kommission, die aus fünf Mitgliedern besteht. Die Kommission setzt sich aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Gemeindepräsidentenverbandes sowie aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Verkehrspolizei, der Statthalterkonferenz und der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) zusammen.

2

Die Verkehrstechnische Kommission nimmt zu Anträgen der Gemeinden im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 3 Stellung. Sie kann von der Sicherheitsdirektion[7] für Stellungnahmen zu weiteren Sachfragen beigezogen werden.

Begriff

§ 3.

Als Verkehrsanordnungen im Sinne dieser Verordnung gelten Signale, Lichtsignale, Markierungen und Verkehrsbeschränkungen.

Zuständigkeit

a. Dauernde Verkehrsanordnungen

§ 4.

1

Dauernde Verkehrsanordnungen auf Autobahnen und Autostrassen sowie auf den übrigen Staatsstrassen verfügt die Kantonspolizei[9], soweit Bestimmungen des Bundes oder dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.

2

Dauernde Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen verfügt die Kantonspolizei[9] auf Antrag der zuständigen Gemeindebehörde. Sind weitere Gemeinden davon betroffen, ist deren Stellungnahme einzuholen. Ein Antrag darf nur nach Anhörung der Verkehrstechnischen Kommission abgelehnt werden.

3

Halteverbote vor Schulgebäuden und -anlagen auf Staats- und Gemeindestrassen verfügt die Gemeinde. Sie holt vorgängig eine verkehrstechnische Stellungnahme der Kantonspolizei ein.[11]

b. Vorübergehende Verkehrsanordnungen

§ 5.

1

Vorübergehende Verkehrsanordnungen für Autobahnen und Autostrassen verfügt die Kantonspolizei[9]. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Baudirektion gemäss SMOG-Verordnung[4].[8]

2

Auf den übrigen Staatsstrassen sind für vorübergehende Anordnungen zuständig:

a.das Tiefbauamt , soweit die Anordnung wegen Strassenbauarbeiten erforderlich ist,

b.die Kantonspolizei in den übrigen Fällen.

3

Auf Gemeindestrassen sind für solche Anordnungen die Gemeindebehörden zuständig.

4

Vorübergehende Verkehrsanordnungen mit Auswirkungen auf übergeordnete Strassen verfügt diejenige Behörde, die für diese zuständig ist.

5

Für die Anordnung von Versuchen mit Verkehrsmassnahmen im Sinne von Art. 107 Abs. 2bis SSV[6] ist für alle Strassen die Kantonspolizei[9] zuständig.

c. Dringliche Massnahmen

§ 6.

1

In besonderen Fällen, namentlich zur sofortigen Behebung von unvorhergesehen eingetretenen Gefahren für den Strassenverkehr, können die Polizei oder die Strassenunterhaltsorgane die erforderlichen Massnahmen ergreifen, insbesondere den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.

2

Sollen solche Anordnungen länger als acht Tage gelten, müssen sie von der nach § 5 zuständigen Behörde genehmigt werden.

Veröffentlichung

§ 7.

1

Soweit Verkehrsanordnungen nach den Bestimmungen des Bundes zu veröffentlichen sind, erfolgt die Publikation bei Autobahnen und Autostrassen im kantonalen Amtsblatt, bei den übrigen Staatsstrassen im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde, bei Gemeindestrassen im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde.

2

Vorübergehende Verkehrsanordnungen werden in gleicher Weise veröffentlicht, wenn sie länger als 60 Tage gelten sollen; dabei ist die voraussichtliche Dauer anzugeben.

3

Halteverbote nach § 4 Abs. 3 sind zusätzlich der Kantonspolizei mitzuteilen.[11]

Kosten der Veröffentlichung

§ 8.

1

Die Kosten der Veröffentlichung trägt bei Gemeindestrassen die Gemeinde, bei den übrigen Strassen die anordnende Behörde.

2

Die Kosten können demjenigen auferlegt werden, der die überwiegende Ursache für die Verkehrsanordnung gesetzt hat.

Zeitpunkt der Signalisation

§ 9.

1

Verkehrsanordnungen, die der Veröffentlichung bedürfen, werden erst signalisiert, wenn sie rechtskräftig geworden sind.

2

Ohne Veröffentlichung dürfen die verfügten Signale, Lichtsignale und Markierungen ausnahmsweise und während höchstens 60 Tagen angebracht werden, sofern die Verkehrssicherheit dies erfordert.

II. Vollzug

Dauernde Verkehrsanordnungen

a. Art, Standort und Ausführung

§ 10.

1

Über Art, Standort und Ausführung der Signale, Lichtsignale und Markierungen entscheidet die Kantonspolizei[9], soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

2

Über Art, Standort und Ausführung von Halteverboten nach § 4 Abs. 3 entscheidet die Gemeinde.[11]

b. Anschaffung und Unterhalt

§ 11.[9]

1

Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Unterhalt der Signale, Lichtsignale und Markierungen obliegen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, auf Gemeindestrassen der Gemeinde, auf den übrigen Strassen dem Tiefbauamt im Rahmen seiner Finanzkompetenzen.

2

Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Unterhalt von Halteverboten nach § 4 Abs. 3 obliegen der Gemeinde.[11]

Vorübergehende Verkehrsanordnungen

a. Art, Standort und Ausführung

§ 12.

Der Entscheid über Art, Standort und Ausführung von Signalen, Lichtsignalen und Markierungen, welche vorübergehende Verkehrsanordnungen anzeigen oder mit ihnen in direktem Zusammenhang stehen, erfolgt durch die Behörde, die nach § 5 die Anordnung verfügt hat.

b. Anschaffung und Unterhalt

§ 13.

Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Unterhalt von Signalen, Lichtsignalen und Markierungen obliegen, wenn die Verkehrsanordnung von der Kantonspolizei[9] verfügt wurde, der von ihr im einzelnen Fall bestimmten Stelle, in den übrigen Fällen der Behörde, welche die Verkehrsanordnung verfügt hat.

Lichtsignale

§ 14.

Für die Steuerung der Lichtsignale ist die Kantonspolizei[9] zuständig.

Vorkehren der Bauunternehmer

§ 15.

Die anordnende Behörde kann die Signalisation, die im Zusammenhang mit Bauarbeiten steht, dem Bauunternehmer übertragen, ausgenommen für Autobahnen und Autostrassen. Sie erteilt ihm die nötigen Weisungen und überwacht die Ausführung.

Vorkehren von Organisationen und Privaten

§ 16.

1

Behördliche Weisungen an Organisationen und Private in den Fällen von Art. 104 Abs. 5 lit. a und b sowie Art. 115 Abs. 3 SSV[6] erteilt die Kantonspolizei[9].

2

Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Unterhalt der entsprechenden Signale und Markierungen obliegen in diesen Fällen den dazu ermächtigten Organisationen und Privaten.

Orientierung

§ 17.

Die mit dem Aufstellen oder Anbringen sowie dem Entfernen der Signalisation beauftragte Behörde wie auch die Organisationen und Privaten im Sinne von § 16 orientieren die anordnende Behörde über ihr Vorgehen. Die Organisationen und Privaten werden durch die anordnende Behörde auf diese Pflicht aufmerksam gemacht.

Kostentragung

§ 18.

1

Die Kosten für die Signalisation tragen die für die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und den Unterhalt zuständigen Behörden, in den Fällen von § 16 die dazu ermächtigten Organisationen und Privaten.

2

Die Behörden können die Kosten demjenigen auferlegen, der die überwiegende Ursache für die Signalisation gesetzt hat.

III. Weitere Aufgaben und Befugnisse

Neubau oder Umbau von Strassen

§ 19.

1

Wenn beim Neubau oder Umbau von Strassen dauernde Verkehrsanordnungen vorgesehen sind, wird bei der Planung die Kantonspolizei[9] angehört.

2

Die Projekte werden zur Stellungnahme und zum Vorentscheid über die erforderlichen Verkehrsanordnungen rechtzeitig der Kantonspolizei[9] vorgelegt, welche die mit dem Ausführungsprojekt verbundenen Verkehrsanordnungen vor Baubeginn erlässt und veröffentlicht.

Haltestellen

§ 20.

Haltestellen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr werden für Bahnen und Trolleybusse bei der Plangenehmigung unter Berücksichtigung der Anträge der Kantonspolizei[9], für Busse im Einvernehmen mit ihr festgelegt.

Verkehrsflächen in privatem Eigentum

§ 21.

Anordnungen und Weisungen hinsichtlich öffentlicher Verkehrsflächen in privatem Eigentum im Sinne von Art. 113 SSV[6] erlässt die Kantonspolizei[9].

Strassennetz im Kopf des Flughafens Zürich

§ 22.

1

Für Verkehrsanordnungen auf dem Strassennetz des Flughafenkopfes ist für alle Strassen die Kantonspolizei[9] zuständig.

2

Das Strassennetz des Flughafenkopfes umfasst sämtliche öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des Gebietes westlich der Autobahn A51 zwischen der Ausfahrt Kloten Süd, Fahrbahn Zürich, und der Brücke Werftstrasse (südliche Begrenzung), östlich des nicht öffentlichen Bereiches des Flughafens, südlich der Liegenschaften Flughafenstrasse 18– 22 (einschliesslich der genannten Liegenschaften, als nördliche Begrenzung).

3

Haben Verkehrsanordnungen Auswirkungen auf das umliegende Strassennetz einer Gemeinde, wird diese angehört.

Unfallstatistik

§ 23.

1

Die Kantonspolizei[9] führt eine Statistik über die Strassenverkehrsunfälle. Gestützt auf diese Statistik veranlasst sie Massnahmen zur Förderung der Verkehrssicherheit.

2

Die Kantonspolizei[9] orientiert über das Unfallgeschehen.

Verkehrsinformation

§ 24.[9]

Für die Verkehrsinformation im Sinne von Art. 57 d Abs. 2 SVG[5] ist die Kantonspolizei zuständig.

Verkehrsdienste

§ 25.

Die Verkehrsregelung durch Schüler-, Werk-, Kadetten- und ähnliche Verkehrsdienste bedarf der Bewilligung der Kantonspolizei[9].

IV. Strassenreklamen

Zuständigkeit

§ 26.

Für den Vollzug des Bundesrechts über die Strassenreklamen sind zuständig

a.die Kantonspolizei im Bereich der Autobahnen und Autostrassen,

b.die Gemeindebehörden im Bereich der übrigen Strassen.

V. Besondere Bestimmungen für die Städte Zürich und Winterthur

Zuständigkeit

§ 27.

In Zürich und Winterthur üben die städtischen Behörden die in den Abschnitten I–IV erwähnten Befugnisse und Aufgaben aus, ausgenommen diejenigen für Autobahnen und Autostrassen.

Zustimmung der Kantonspolizei

§ 28.

Die städtischen Behörden holen die Zustimmung der Kantonspolizei[9] ein, bevor Verkehrsanordnungen verfügt werden, die den Verkehr auf Durchgangsstrassen ausserhalb des Stadtgebietes beeinflussen können.

Orientierung der Kantonspolizei

§ 29.[9]

1

Die städtischen Behörden teilen der Kantonspolizei durch Zustellung einer Verfügungskopie die von ihnen verfügten dauernden Verkehrsanordnungen mit, soweit sie nicht ausschliesslich den ruhenden Verkehr betreffen.

2

Die städtischen Behörden informieren die Kantonspolizei über Ereignisse, die Auswirkungen auf Durchgangsstrassen ausserhalb des Stadtgebietes haben.

Veröffentlichung

§ 30.

Verkehrsanordnungen der städtischen Behörden werden nur im amtlichen Publikationsorgan der Stadt veröffentlicht.

VI. Verschiedene Bestimmungen

Rechtsmittel

§ 31.[9]

Über Einsprachen im Sinne von Art. 106 Abs. 1 SSV[6] entscheiden die anordnenden Behörden.

Aufsicht

§ 32.

1

Die Sicherheitsdirektion[7] übt die Aufsicht über die Verkehrsanordnungen und die Strassenreklamen im Kanton aus.

2

Gegenüber den Gemeindebehörden üben die Statthalterämter die erstinstanzliche Aufsicht aus.

Inkrafttreten

§ 34.

1

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

2

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Vollzug des Strassensignalisationsrechts des Bundes (kantonale Signalisationsverordnung) vom 12. November 1980 aufgehoben.


[1] OS 57, 69.

[2] LS 700. 1.

[3] LS 700. 6.

[4] LS 713. 12.

[5] SR 741. 01.

[6] SR 741. 21.

[7] Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006.

[8] Fassung gemäss RRB vom 22. November 2006 (OS 61, 464; ABl 2006, 1669). In Kraft seit 1. Januar 2007.

[9] Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 378; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[10] Aufgehoben durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 378; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[11] Eingefügt durch RRB vom 24. August 2022 (OS 77, 526; ABl 2022-09-02). In Kraft seit 1. November 2022.

741.2 – Versionen

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06901.07.201001.11.2022Version öffnen
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