Verkehrsabgabenverordnung (VAV)[14]

(vom 23. November 1983)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 2, 3, 4, 9, 10, 10 a, 11, 13 und 17 des Verkehrsabgabengesetzes (VAG) vom 11. September 1966[2][14] beschliesst:

I. Allgemeines

Begriffe

§ 1.

1

Für die in dieser Verordnung genannten Fahrzeugarten, Fahrzeuggewichte und Bewilligungsarten sind die Begriffsumschreibungen des Strassenverkehrsrechtes des Bundes massgebend.

2

Das Gewicht von Austauschbrücken, Wechselmulden, Wechselsilos und Wechselcontainern usw. zählt nicht zum Leergewicht, ausser wenn das dafür besonders eingerichtete Fahrzeug ohne sie keinen vernünftigen Verwendungszweck hätte.

3

Bei den überschweren Ausnahmefahrzeugen wird das Gesamtgewicht bis zum Höchstgewicht berücksichtigt, das zur Inverkehrsetzung der betreffenden Fahrzeugart ohne Sonderbewilligung festgesetzt ist.

Pauschalabgabe, Kleinbeträge

§ 2.

1

Verkehrsabgaben, die gemäss dieser Verordnung pauschal erhoben werden, sind feste Jahresbeträge, die auch bei kürzerer Inverkehrsetzung des Fahrzeuges je Kalenderjahr zu erheben und nicht unterteilbar sind.

2

Eine Pauschalabgabe kann weder erlassen noch ermässigt werden.

3

Forderungen bis Fr. 6 werden nicht in Rechnung gestellt; Guthaben bis Fr. 6 werden nicht zurückerstattet.[5]

Kontrollschilder

a. Abtretung

§ 3.[18]

1

Natürliche Personen können Kontrollschilder, die ihnen zugeteilt sind, bis zum Ablauf der Reservationsfrist für die Zulassung eines Fahrzeugs abtreten

a.an Personen, die mit ihnen in direkter Linie verwandt sind,

b.an ihre Geschwister,

c.an die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner sowie die Personen, mit denen sie in einer Lebensgemeinschaft leben,

d.an juristische Personen, in deren Handelsregistereintrag sie aufgeführt sind.

2

Juristische Personen können Kontrollschilder, die ihnen zugeteilt sind, bis zum Ablauf der Reservationsfrist für die Zulassung eines Fahrzeugs abtreten

a.an andere juristische Personen im Rahmen von Umstrukturierungen,

b.an natürliche Personen, die in ihrem Handelsregistereintrag aufgeführt sind.

3

Die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung eines Fahrzeugs sind auch bei der Abtretung zu erfüllen. Es wird eine zusätzliche Gebühr erhoben.

4

Dem Gesuch ist eine Abtretungserklärung der bisherigen Halterin oder des bisherigen Halters beizulegen.

b. Versteigerung

§ 3 a.[18]

1

Das Strassenverkehrsamt kann Kontrollschilder, deren Reservationsfrist abgelaufen ist, bezeichnen und für die Zulassung eines Fahrzeugs versteigern oder durch Dritte versteigern lassen.

2

Es legt die Einzelheiten der Teilnahmebedingungen und des Verfahrens der Versteigerung fest.

3

Der Reinertrag der Versteigerung fällt in die Staatskasse.

c. Direktvergabe

§ 3 b.[17]

1

Das Strassenverkehrsamt kann Kontrollschilder, deren Reservationsfrist abgelaufen ist und die nicht zur Versteigerung bestimmt sind, direkt an Halterinnen und Halter von Fahrzeugen vergeben. Es legt die Einzelheiten des Verfahrens fest.

2

Die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung eines Fahrzeugs sind auch bei der Direktvergabe zu erfüllen. Es wird eine zusätzliche Gebühr erhoben.

Vollzug

§ 3 c.[14][19]

1

Das Strassenverkehrsamt vollzieht das Verkehrsabgaben- und Strassenverkehrsrecht. Abweichende Regelungen bleiben vorbehalten.

2

Im Bereich des Strassenverkehrsrechts obliegt ihm insbesondere:

a.die Durchführung der Fahrzeug- und Führerprüfungen,

b.die Erteilung der Fahrzeug- und Führerausweise und deren Entzug sowie die weiteren Administrativmassnahmen,

c.die Erteilung von Sonderbewilligungen für Fahrzeuge.

II. Ergänzende Abgabentarife

Besondere Arten von Motorfahrzeugen

a. Motorwagen

§ 4.[14]

Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei Motorwagen für:

a. TraktorenFr. 450
b. Arbeitsmaschinen bis 3500 kg GesamtgewichtFr. 200
c. Arbeitsmaschinen über 3500 kg GesamtgewichtFr. 400
d. ArbeitskarrenFr. 80
e. MotorkarrenFr. 150
f. MotoreinachserFr. 50

b. Schwere Motorwagen

§ 4 a.[13]

Übersteigt bei schweren Motorwagen gemäss

§ 2 Abs. 1 lit. b VAG die nach Anhang Ziff. 2 lit. a und b VAG berechnete jährliche Verkehrsabgabe Fr. 2000, wird der Fr. 2000 übersteigende Betrag nur im Umfang von 10% berücksichtigt. Bei Personenwagen ist die volle Verkehrsabgabe geschuldet.

c. Sattelmotorfahrzeuge

§ 4 b.[13]

1

Die jährlichen Verkehrsabgaben für Sattelmotorfahrzeuge berechnen sich wie für Sattelschlepper.

2

Übersteigt das Gesamtgewicht eines leichten Sattelmotorfahrzeuges 3500 kg, berechnet sich die Abgabe für den Gesamtgewichtsanteil über 3500 kg nach dem Tarif für Anhänger.

d. Motorräder sowie Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge

§ 5.[14]

Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei besonderen Arten von Motorrädern sowie Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen für:

a. Motorräder mit SeitenwagenFr. 60 Zuschlag zum gesetzlichen Abgabetarif für das Motorrad
b. dreirädrige Motorräder sowie Klein- und dreirädrige MotorfahrzeugeFr. 60 Zuschlag zum gesetzlichen Abgabetarif für für entsprechendes Motorrad
c. Kleinmotorräder und LeichtmotorfahrzeugeFr. 25
d. MotorfahrräderFr. 12.50 pauschal

e. Motorfahrzeuge mit Rotationskolbenmotoren

§ 7.

1

Für Motorfahrzeuge mit Rotationskolbenmotoren wird die Verkehrsabgabe nach den Ansätzen für die betreffende Fahrzeugkategorie oder Bewilligungsart erhoben.

2

Stellt dieser Tarif auf den Hubraum des Motors ab, gilt das Kammervolumen des Rotationskolbenmotors als Hubraum. Die Sicherheitsdirektion[9] kann für die einzelnen Motorenmodelle in Berücksichtigung der technischen Voraussetzungen und der Motorenleistung anordnen, dass nur ein Teil des gesamten Kammervolumens als Hubraum angerechnet wird.

Besondere Arten von Anhängern

§ 8.[14]

1

Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei besonderen Arten von Anhängern für:

a. Personentransport- und Sattelpersonentransport-Anhänger Fr.250
b. Wohnanhänger, Sattel-Wohnanhänger, Sportgeräteanhänger, Sattel-Sportgeräte - anhänger, Anhänger oder Sattelanhänger mit aufgebautem Nutzraum, Ausnahme - anhänger aus ehemaligem PferdezugFr.75
c. Anhänger an gewerblichen MotoreinachsernFr.50
d. Arbeitsanhänger und Sattel-ArbeitsanhängerFr.60
e. Anhänger für SchaustellerFr.50
f. Anhänger an Motorrädern und Kleinmotor - rädernFr.15
g. übrige Sattelsachentransport-Anhänger70% des gesetz - lichen Abgabetarifs

2

Tiefere Abgaben gemäss Anhang Ziff. 4 VAG gehen vor.

Abgabefreie Anhänger

§ 9.

Anhänger an Arbeitskarren, Motorkarren und Motorfahrrädern sind abgabefrei.

Ausnahmefahrzeuge

§ 10.

Für Ausnahmefahrzeuge wird die Verkehrsabgabe nach den Ansätzen für die betreffende Fahrzeugkategorie oder Bewilligungsart erhoben. Für die notwendige Sonderbewilligung ist eine zusätzliche Verkehrsabgabe zu entrichten, die von der Sicherheitsdirektion[9] nach dem Ausmass der Inanspruchnahme der Strassen festgesetzt wird.

Fahrzeuge mit wechselbarem Aufbau

§ 11.

Für Fahrzeuge mit auswechselbarem Aufbau oder andern Einrichtungen zu wechselweiser Verwendung in verschiedenen Abgabestufen oder -klassen ist die Verkehrsabgabe nach dem Ansatz der höheren Stufe oder Klasse zu entrichten.

Händlerschilder

§ 12.[14]

Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei Kollektiv-Fahrzeugausweisen in Verbindung mit Händlerschildern für:

a. MotorwagenFr. 800
b. Motorräder und KleinmotorräderFr. 130
c.KleinmotorräderFr. 60
d. ArbeitsmotorfahrzeugeFr. 250
e. Anhänger an MotorwagenFr. 190
f. Anhänger an MotorrädernFr. 40
g. landwirtschaftliche MotorfahrzeugeFr. 200

Tagesausweise

§ 14.[14]

Die Verkehrsabgaben für Tagesausweise betragen für je

24 Stunden für:
a. leichte Motorwagen, Sattelschlepper bis 3500 kg Gesamtgewicht, ArbeitsmaschinenFr.12.50
b. schwere Motorwagen, Sattelschlepper über 3500 kg Gesamtgewicht, gewerbliche TraktorenFr.25.—
c. gewerbliche Arbeitskarren, gewerbliche Motorkarren, gewerbliche MotoreinachserFr.6.20
d. Motorräder, KleinmotorräderFr.6.20
e. AnhängerFr.6.20
f. landwirtschaftliche MotorfahrzeugeFr.6.20

Ersatzfahrzeuge

§ 15.

Für Ersatzfahrzeuge ist neben der Verwaltungsgebühr, die für die schriftliche Bewilligung erhoben wird, keine zusätzliche Verkehrsabgabe zu entrichten.

Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge

§ 16.[14]

Die jährlichen Verkehrsabgaben betragen bei landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen für:

a.Traktoren und Motorkarren bis 3000 cm3 HubraumFr. 80
über 3000 cm3 HubraumFr. 160
b. KombinationsfahrzeugeFr. 50
c. ArbeitskarrenFr. 30
d. Ausnahme-ArbeitskarrenFr. 30 einschliesslich Abgabe für Sonderbewilligung
e. Motoreinachser mit AnhängerFr. 30
f. landwirtschaftliche Ausnahme-Anhängerabgabefrei

Veteranenfahrzeuge

§ 17.[16]

Die jährliche Verkehrsabgabe berechnet sich bei Veteranenfahrzeugen nach den Ansätzen für die betreffende Fahrzeugkategorie gemäss Anhang Ziff. 1–3 VAG[2]. Sie beträgt höchstens Fr. 400.

Abgaskategorien

§ 18.[14]

1

Die Abgaskategorien gemäss Anhang Ziff. 1 lit. b VAG für Lastwagen, schwere Sattelschlepper und Gesellschaftswagen bestimmen sich nach der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe3.

2

Die Abgaskategorien gemäss Anhang Ziff. 3 lit. b VAG für Motorräder bestimmen sich nach den durch das Bundesamt für Strassen festgelegten Emissionscodes wie folgt:

EmissionscodeAbgaskategorie
C00 und C01Kategorie 1
C02Kategorie 2
C03 oder besserKategorie 3

3

Für Fahrzeuge, die nicht eindeutig einer Abgaskategorie zugeordnet werden können, muss der Halter den Nachweis erbringen. Erbringt er keinen Nachweis, wird das Fahrzeug der Abgaskategorie 1 zugeordnet.

Ermässigung der Verkehrsabgaben für leichte Motorwagen

§ 19.[4][13]

1

Massgebend für die Ermässigung der Verkehrsabgaben ist während ihrer ganzen Dauer die Energieeffizienzkategorie am Tag der ersten Inverkehrsetzung des Fahrzeugs. Die gesetzliche Dauer der Ermässigung kann weder unterbrochen noch verlängert werden.

2

Werden Fahrzeuge, die in einem anderen Kanton oder im Ausland erstmals in Verkehr gesetzt wurden, innerhalb der gesetzlichen Dauer der Ermässigung im Kanton Zürich in Verkehr gesetzt, werden die Verkehrsabgaben ab diesem Zeitpunkt für den Rest der Frist ermässigt.

3

Für Fahrzeuge, die nicht eindeutig einer Energieeffizienzkategorie zugeordnet werden können, muss der Halter den Nachweis für die Voraussetzungen einer Ermässigung erbringen. Das Strassenverkehrsamt kann eine Fahrzeugprüfung anordnen.

Wechselschilder

§ 20.

Für Fahrzeuge, die mit Wechselschildern in den Verkehr gesetzt werden, ist neben der Verkehrsabgabe für das Fahrzeug der höheren Abgabestufe oder -klasse eine Bewilligungsgebühr zu entrichten.

Neue technische Entwicklungen

§ 21.

Beim Auftreten neuer technischer Entwicklungen im Bau von Motorfahrzeugen und Anhängern kann die Sicherheitsdirektion[9] die Verkehrsabgaben durch vorläufige Anordnungen abweichend von dieser Verordnung festsetzen.

III. Ermässigung und Erlass

Fahrzeuge mit nur teilweiser Verwendung im öffentlichen Linienverkehr

§ 22.

1

Für Fahrzeuge, die neben der Verwendung im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr teilweise auch in anderer Art verwendet werden, wird die Verkehrsabgabe entsprechend dem Anteil der Fahrleistung im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr ermässigt.

2

Der Halter solcher Fahrzeuge ist verpflichtet, über die Fahrleistungen in den beiden Betriebsarten Buch zu führen. Er hat auf Verlangen darüber Auskunft zu erteilen und die Aufzeichnungen vorzulegen.

3

Bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen wird für jedes einzelne Fahrzeug oder für den gesamten Betrieb des Halters eine pauschale Ermässigung festgesetzt, die jederzeit überprüft und, auch rückwirkend, geändert werden kann, wenn sie sich nicht mehr als gerechtfertigt erweist.

4

Bei nicht überblickbaren Verhältnissen kann vorläufig die Entrichtung der vollen Verkehrsabgabe angeordnet und am Ende des Kalenderjahres, gestützt auf die eingereichten Unterlagen, ihre Ermässigung verfügt werden. Die zu viel bezahlten Abgabebeträge werden zurückerstattet.

Fahrzeuge gemeinnütziger Institutionen

§ 23.

Für Fahrzeuge, die ausschliesslich oder teilweise für die Aufgaben gemeinnütziger Institutionen verwendet werden, kann die Verkehrsabgabe erlassen oder ermässigt werden.

Fahrzeuge des Kantons und der Betriebe

a. Gewerbliche Betriebe

§ 24.

Für Fahrzeuge der gewerblichen Betriebe des Kantons und der Gemeinden (Flughafen, Kantonalbank, Wasserversorgungen, Elektrizitäts- und Gaswerk, Schlachthäuser, Verkehrsbetriebe unter Vorbehalt der Bestimmungen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr usw.) ist die volle Verkehrsabgabe zu entrichten.

b. Abgabefreie Fahrzeuge

§ 25.

Fahrzeuge des Kantons, der Gemeinden und der von ihnen Beauftragten, die ausschliesslich als Kranken- oder Leichenwagen, als Kehrichtabfuhrwagen, als Feuerwehr- oder Katastrophenfahrzeuge oder als Fahrzeuge des Zivilschutzes verwendet werden, sowie die ausschliesslich im staatlichen oder kommunalen Polizeidienst verwendeten Fahrzeuge sind abgabefrei.

c. Übrige Fahrzeuge

§ 26.

1

Für alle andern Fahrzeuge des Kantons und der Gemeinden wird bei ausschliesslich dienstlicher Verwendung die Verkehrsabgabe auf die Hälfte ermässigt.

2

Werden solche Fahrzeuge auch für nichtdienstliche Zwecke verwendet, so ist für sie die volle Verkehrsabgabe zu entrichten.

Fahrzeuge zum Transport von Behinderten

§ 27.

1

Personen, die wegen ihres Gebrechens zur Fortbewegung auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind, wird die Verkehrsabgabe auf Gesuch hin erlassen.[6]

2

Die gleiche Vergünstigung wird gewährt, wenn Familienangehörige oder andere nahestehende Personen ein Motorfahrzeug halten, um einen solchen Gebrechlichen zu betreuen.

3

Wird das Motorfahrzeug des Gebrechlichen oder seines Betreuers auch für andere Fahrten benützt, wird die Verkehrsabgabe angemessen ermässigt.

4

. . .[4]

Konsularfahrzeuge

§ 28.

Fahrzeuge der Konsulate und der hohen Konsularbeamten ausländischer Nationalität sind im Rahmen der internationalen Verpflichtungen und Gepflogenheiten abgabefrei.

Bundesfahrzeuge

§ 29.

Die Fahrzeuge des Bundes sind abgabefrei. Für Fahrzeuge des Bundespersonals, die überwiegend dienstlich mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern des Bundes, daneben jedoch zeitweise auch ausserdienstlich mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern des Kantons verwendet werden, kann die Verkehrsabgabe ermässigt werden.

IV. Bezug

Fälligkeit

§ 30.

1

Die Verkehrsabgabe wird erstmals mit der Abgabe der Kontrollschilder zur Zahlung fällig.

2

Für Fahrzeuge, die über den Ablauf einer Zahlungsperiode hinaus im Verkehr bleiben, ist die weitere Verkehrsabgabe am ersten Tag der neuen Zahlungsperiode, an welchem die Schalter der kantonalen Verwaltung geöffnet sind, zur Zahlung fällig. Die Verkehrsabgabe kann durch Zustellung einer Nachnahme oder Rechnung auf einen späteren Zeitpunkt erhoben werden.

Grundsatz des Bezuges

§ 31.

1

Die Verkehrsabgabe ist grundsätzlich jährlich wiederkehrend in einem Betrag zu bezahlen.

2

Die Abgabe kann in höchstens zwei Raten, abgerechnet auf Mitte und Ende des Kalenderjahres, bezahlt werden, wenn der Jahresbetrag unter Berücksichtigung von Zuschlägen und Ermässigungen Fr. 62.50 übersteigt. Für jede Ratenzahlung ist ein Zuschlag von Fr. 8 zu entrichten.[6]

Zahlungsart

§ 32.

1

Die gewünschte Zahlungsart ist bei der Einlösung des Fahrzeuges auf dem Anmeldeformular zu beantragen. Eine Änderung der Zahlungsart kann nur innerhalb der Zahlungsfrist für die jährlich wiederkehrende ordentliche Rechnungsstellung berücksichtigt werden.

2

Bei einem Kontrollschilderbezug nach dem 31. Mai werden die beantragten halbjährlichen Zahlungsperioden erst im folgenden Jahr wirksam.

Beendigung der Abgabepflicht

§ 33.

Setzt der Halter sein Fahrzeug ausser Verkehr, so hat er die Verkehrsabgabe noch für den Tag zu entrichten, an dem er die Kontrollschilder zurückgibt.

Vorzeitige Schilderrückgabe

§ 34.[6]

Bei vorzeitiger Rückgabe der Kontrollschilder wird dem Halter die Verkehrsabgabe für diejenigen Tage, an denen das Fahrzeug nicht mehr im Verkehr steht, zurückerstattet.

Verjährung

§ 35.

1

Ansprüche auf Nachzahlung oder Rückerstattung von Verkehrsabgaben sind verjährt, wenn sie nicht innert fünf Jahren seit Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden.

2

Geltend gemachte Ansprüche sind verjährt, wenn nicht innert fünf Jahren seit der rechtskräftigen Festsetzung Zahlung oder eine Unterbrechung der Verjährung erfolgt oder ein Verlustschein ausgestellt wird.

V. Standort-, Halter- und Fahrzeugwechsel

Standortverlegung

a. Interkantonal

§ 36.[14]

1

Wird der Standort eines Fahrzeuges in den Kanton Zürich verlegt, sind Verkehrsabgaben von dem Tag an geschuldet, an dem das Fahrzeug mit dem Fahrzeugausweis und den Kontrollschildern des Kantons Zürich versehen wird oder hätte versehen werden müssen.

2

Wird der Standort eines Fahrzeuges vom Kanton Zürich in einen anderen Kanton verlegt, ist das Fahrzeug vom Zeitpunkt an, in dem der neue Standortkanton Verkehrsabgaben oder -steuern erhebt, im Kanton Zürich von Abgaben befreit. Bereits erhobene Verkehrsabgaben werden zurückerstattet.

b. International

§ 37.

1

Für Fahrzeuge, deren Standort vom Ausland in den Kanton Zürich verlegt wird, ist die Verkehrsabgabe vom Bezug der Kontrollschilder an, spätestens jedoch vom Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem der Halter bundesrechtlich zum Bezug des schweizerischen Fahrzeugausweises mit schweizerischen Kontrollschildern verpflichtet ist.

2

Für Fahrzeuge, deren Standort vom Kanton Zürich ins Ausland verlegt wird, ist die Verkehrsabgabe bis zur Rückgabe der schweizerischen Kontrollschilder zu entrichten. Vorbehalten bleiben die Sondervorschriften für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge.

Halterwechsel

§ 38.

Für Fahrzeuge, deren Halter wechselt, hat der neue Halter die Verkehrsabgabe von jenem Tag an zu entrichten, an welchem er die Kontrollschilder bezieht.

Fahrzeugwechsel

§ 39.

Der Halter, der sein Fahrzeug ausser Verkehr setzt und am gleichen Tag unter der gleichen Kontrollschildnummer ein anderes Fahrzeug in den Verkehr setzt, hat für das neu eingelöste Fahrzeug ab diesem Tag die Verkehrsabgabe zu entrichten.

Va. Zuständigkeit bei der Erteilung von Lernfahrausweisen[8]

Zuständigkeit der Einwohnerkontrolle

§ 39 a.[8]

Das Gesuch für die erstmalige Erteilung des Lernfahrausweises kann auch bei der Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde eingereicht werden. Der Gesuchsteller muss bei der erstmaligen Einreichung persönlich vorsprechen.

Identitätsprüfung und Weiterleitung des Gesuchs

§ 39 b.[8]

Die Einwohnerkontrolle prüft und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Gesuchsformular an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich weiter.

VI. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 40.

1

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

2

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Verkehrsabgaben für Motorfahrzeuge und Anhänger vom 24. November 1966 aufgehoben.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. März 2013

(OS 68, 463)

Für leichte Sattelschlepper gilt § 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des VAG vom 28. November 2011 (

OS 68, 461 ) sinngemäss.


[1] OS 48, 830.

[2] LS 741. 1.

[3] SR 641. 811.

[4] Aufgehoben durch RRB vom 5. Dezember 1990 (OS 51, 322). In Kraft seit 1. Januar 1991.

[5] Eingefügt durch RRB vom 5. Dezember 1990 (OS 51, 322). In Kraft seit 1. Januar 1991.

[6] Fassung gemäss RRB vom 5. Dezember 1990 (OS 51, 322). In Kraft seit 1. Januar 1991.

[7] Fassung gemäss RRB vom 15. Februar 1995 (OS 53, 66).

[8] Eingefügt durch RRB vom 5. März 2003 (OS 58, 32). In Kraft seit 1. April 2003.

[9] Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006.

[10] Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 490; ABl 2006, 1696). In Kraft seit 1. Januar 2007.

[11] Eingefügt durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 377; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[12] Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 377; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[13] Eingefügt durch RRB vom 13. März 2013 (OS 68, 463; ABl 2013-03-22). In Kraft seit 1. Januar 2014.

[14] Fassung gemäss RRB vom 13. März 2013 (OS 68, 463; ABl 2013-03-22). In Kraft seit 1. Januar 2014.

[15] Aufgehoben durch RRB vom 13. März 2013 (OS 68, 463; ABl 2013-03-22). In Kraft seit 1. Januar 2014.

[16] Eingefügt durch RRB vom 6. September 2017 (OS 72, 453; ABl 2017-09-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.

[17] Eingefügt durch RRB vom 5. März 2025 (OS 80, 126; ABl 2025-03-21). In Kraft seit 1. Januar 2026.

[18] Fassung gemäss RRB vom 5. März 2025 (OS 80, 126; ABl 2025-03-21). In Kraft seit 1. Januar 2026.

[19] Nummerierung gemäss RRB vom 5. März 2025 (OS 80, 126; ABl 2025-03-21). In Kraft seit 1. Januar 2026.

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