Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes (Verkehrsabgabengesetz)
(vom 11. September 1966)[1]
I. Verkehrsabgaben
Für Motorfahrzeuge und Anhänger, die mit zürcherischen Kontrollschildern verkehrsberechtigt sind oder mit Standort im Kanton Zürich auf den öffentlichen Strassen im Verkehr stehen, wird vom Halter eine Verkehrsabgabe erhoben.
Die jährliche Verkehrsabgabe beträgt
| a) für Motorwagen mit Hubkolbenmotor, ausgenommen schwere Lastwagen: bis 800 cm3 Hubraum | Fr. 200.— |
|---|---|
| Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 100 cm3 Hubraum | Fr. 16.25 |
| b) für schwere Lastwagen (Gesamtgewicht über 3,5 t): | |
| bis 1,5 t Nutzlast | Fr. 525.— |
| Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 0,5 t Nutzlast bis 5 t | Fr. 75.— |
| je weitere volle oder angebrochene 0,5 t Nutzlast von 5 t bis 10 t | Fr. 90.— |
| je weitere volle oder angebrochene 0,5 t Nutzlast über 10 t | Fr. 105.— |
| c) für Motorräder mit Hubkolbenmotor: bis 300 cm3 Hubraum | Fr. 50.— |
| Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 100 cm3 Hubraum | Fr. 12.50 |
| d) für Anhänger an Motorwagen: bis 0,5 t Nutzlast | Fr. 112.50 |
| Zuschlag für | |
| je weitere volle oder angebrochene 0,5 t Nutzlast bis 5 t | Fr. 18.75 |
| je weitere volle oder angebrochene 0,5 t Nutzlast von 5 t bis 10 tFr. 22.50 | |
| je weitere volle oder angebrochene 0,5 t Nutzlast über 10 tFr. 26.25 |
Fahrräder und deren Anhänger sowie Fahrzeuge mit ausschliesslich elektrischem Antrieb sind abgabefrei.
Trolleybusse und ihre Anhänger sowie die ausschliesslich im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr verwendeten Motorfahrzeuge und Anhänger sind abgabefrei.
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung[4] die Ermässigung oder den Erlass der Verkehrsabgaben für Motorfahrzeuge und Anhänger, die nur teilweise im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr verwendet werden, gemeinnützigen Zwecken oder Gebrechlichen dienen oder bei denen andere besondere Verhältnisse vorliegen.
Die Verkehrsabgabe ist für diejenigen Tage zu entrichten, an denen das Motorfahrzeug oder der Anhänger mit zürcherischen Kontrollschildern verkehrsberechtigt ist oder mit Standort im Kanton Zürich im Verkehr steht.
Der Regierungsrat kann für Zahlungen, die nicht einen vollen Jahresbetrag umfassen, einen angemessenen Zuschlag festsetzen.
In besonderen Fällen können die durch Verordnung[4] festzusetzenden Verkehrsabgaben aus festen Jahresbeträgen bestehen.
Der Halter ist verpflichtet, jede Veränderung am Motorfahrzeug oder Anhänger, welche eine Erhöhung der Verkehrsabgabe zur Folge hat, innert 14 Tagen der für den Bezug zuständigen kantonalen Amtsstelle zu melden.
Zieht der Halter das Motorfahrzeug oder den Anhänger aus dem Verkehr zurück, so hat er die Kontrollschilder der Ausgabestelle zurückzugeben.
Das Fahrzeug gilt bis zur Rückgabe der Kontrollschilder als im Verkehr stehend.
Bei verspäteter Rückgabe der Kontrollschilder sowie bei unberechtigter Inverkehrsetzung eines Fahrzeuges oder bei anderweitiger Umgehung der Abgabepflicht sind die entsprechenden Verkehrsabgaben unabhängig von einer allfälligen Bestrafung nachzuzahlen.
Der Regierungsrat kann durch Verordnung[4] ergänzende Vorschriften erlassen, namentlich über die Erhebung der Verkehrsabgaben bei Standort-, Halter- und Fahrzeugwechsel und für ausländische Fahrzeuge sowie über Veranlagung, Bezug, Verjährung und Rückerstattung der Verkehrsabgaben.
Der Regierungsrat kann den Gemeinden gegen angemessene Entschädigung den Bezug der Verkehrsabgaben und die Ausgabe der Kennzeichen und Schilder für Fahrräder übertragen. Dies gilt auch für die hinsichtlich Haftpflicht und Versicherung bundesrechtlich gleichgestellten Fahrzeuge.
Der Regierungsrat setzt die Verkehrsabgaben für besondere Arten von Motorfahrzeugen und Anhängern, für Fahrzeuge mit besonderer Antriebsart sowie für besondere Bewilligungen nach den Ansätzen von § 2 fest. Er beachtet dabei die Auswirkungen des Fahrzeugbetriebs auf die Umwelt.
Der Regierungsrat setzt den Betrag fest, bis zu dem wegen der Umtriebe die Verkehrsabgabe nicht erhoben oder nicht zurückerstattet wird.
Die Verkehrsabgaben für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge sind niedrig zu bemessen. Landwirtschaftliche Anhänger sind abgabefrei.
Der Regierungsrat bezeichnet die Amtsstellen, welche die Verkehrsabgaben erheben.
Der Reinertrag der Verkehrsabgaben ist dem Strassenfonds gemäss Strassengesetz[3] gutzuschreiben.
II. Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes
Der Regierungsrat bezeichnet die Amtsstellen, welche die Fahrzeuge und die Führer prüfen, die Fahrzeug- und Führerausweise erteilen und entziehen, die Fahrradkennzeichen ausgeben und alle übrigen Aufgaben besorgen, welche die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr[5] den Kantonen überträgt oder vorbehält.
Der Regierungsrat kann seine Befugnis, über Rekurse gegen die Verweigerung oder den Entzug des Führerausweises zu entscheiden, einer besonderen Rekurskommission übertragen. Der Entscheid der Rekurskommission ist endgültig, sofern nicht der Weiterzug an eine richterliche Behörde offensteht. Der Regierungsrat bestellt die Rekurskommission und ordnet das Verfahren.[9]
Die zuständige Direktion des Regierungsrates setzt die Prü-fungs- und Verwaltungsgebühren sowie die Gebühren für die Überlassung der Kontrollschilder und Fahrradkennzeichen fest.
Der Halter eines Motorfahrzeuges oder Fahrrades ist verpflichtet, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat. Vorbehalten bleibt das Recht, der Polizei in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung[2] über das Zeugnisverweigerungsrecht die Auskunft zu verweigern.
Der gewerbsmässige Vermieter von Motorfahrzeugen oder Fahrrädern hat ausserdem ein Verzeichnis der Mieter zu führen, in das die Polizei jederzeit Einsicht nehmen kann.
Der Halter eines Motorfahrzeuges oder Anhängers ist verpflichtet, den Verlust von Kontrollschildern oder Fahrzeugausweisen unverzüglich der ausstellenden Behörde zu melden. Abhandengekommene, beschädigte oder unleserlich gewordene Kontrollschilder und Ausweise werden auf Kosten des Halters ersetzt.
Der Regierungsrat oder die von ihm bezeichnete Amtsstelle kann im Rahmen der Bundesgesetzgebung für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs erlassen.
Der Regierungsrat kann diese Befugnis durch Verordnung[4] allen oder einzelnen Gemeinden übertragen.
Der Regierungsrat kann den Verkehr von Motorfahrzeugen zu Sport- und Vergnügungszwecken abseits öffentlicher Verkehrsflächen im Sinne des Strassenverkehrsrechts des Bundes[5] einschränken oder untersagen.
Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung[4] die nötigen weiteren Vorschriften zum Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes[5].
Der Regierungsrat sorgt für die Durchführung des Verkehrsunterrichts für Motorfahrzeugführer und Radfahrer, die wiederholt Verkehrsregeln übertreten haben.
Der Regierungsrat kann den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.
III. Straf- und Schlussbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Verordnungen werden mit Haft oder Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.
Das Gesetz betreffend das Strassenwesen vom 20. August 1893 wird wie folgt abgeändert: . . .[6]
Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Stimmberechtigten und nach der amtlichen Veröffentlichung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses auf den 1. Januar 1967 in Kraft.
Das Gesetz über den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern vom 18. Februar 1923 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.[321]
[1] OS 42, 356 und GS V, 601.
[2] .
[3] 722. 1.
[4] 741. 11.
[6] Text siehe OS 42, 356.
[7] Fassung gemäss Strassengesetz vom 27. September 1981 (OS 48, 273). In Kraft seit 1. Januar 1983 (OS 48, 618).
[8] Fassung gemäss G vom 2. Dezember 1990 (OS 51, 359). In Kraft seit 1. Januar 1991.
[9] Fassung gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).