Verordnung über die Gemeindebeiträge an den Verkehrsverbund (Kostenverteiler-Verordnung)

(vom 14. Dezember 1988)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 27 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988[3]

I. Allgemeine Bestimmungen

Bestimmung des Gemeindebeitrags

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Verteilung der Gemeindeanteile der Kostenunterdeckung des Verkehrsverbundes. Der Beitrag einer Gemeinde an die Kostenunterdeckung des Verkehrsverbundes wird bestimmt durch ihren Anteil am Verkehrsangebot im Kantonsgebiet und ihren Anteil an der berichtigten Steuerkraft der zürcherischen Gemeinden.

Belastungsgrenzen

§ 2.

1

Gemeinden dürfen höchstens mit 6% der berichtigten Steuerkraft belastet werden, ausgenommen die Städte Zürich und Winterthur, für die eine Belastungsgrenze von 10% gilt. Gemeinden, in denen das Verkehrsangebot die Grundversorgung nicht übersteigt, dürfen höchstens mit 3% belastet werden.

2

Gemeindebeiträge, welche die massgeblichen Belastungsgrenzen übersteigen, werden auf die zulässige Höhe gekürzt. Die die Belastungsgrenzen überschreitenden Beträge werden auf die übrigen Gemeinden umverteilt; ihre Beiträge werden um gleiche prozentuale Zuschläge erhöht.

II. Verkehrsangebot

Begriff und Ermittlung

§ 3.

Massgebend für die Ermittlung des Verkehrsangebots einer Gemeinde sind die nach eingesetzten Verkehrsmitteln gewichteten, im Fahrplan aufgeführten Abfahrten je Jahr.

Gewichtung der Verkehrsmittel

§ 4.

Den im Verbundgebiet eingesetzten Verkehrsmitteln werden folgende Gewichtungsfaktoren zugeteilt:

S-Bahnen (SBB) von und nach Zürich9
Schnellzüge SBB9
übrige S-Bahnen (SBB) und SBB-Regionalzüge5
Sihltalbahn SZU5
SOB5
FB3,5
Uetlibergbahn SZU3,5
BD3,5
Schiff3
VBZ Tram3
VBZ und WV Standardbus1,5
VBZ und WV Kleinbus1
übrige Busbetriebe1
übrige Bergbahnen1

Anrechenbare Abfahrten

§ 5.

Einer Gemeinde werden grundsätzlich alle Abfahrten eines öffentlichen Verkehrsmittels von einer Haltestelle im Gemeindegebiet angerechnet.

Ausnahmen

a. Aufteilung der Abfahrten auf mehrere Gemeinden

§ 6.

1

Bei Haltestellen, die im Einzugsgebiet von mehreren Gemeinden liegen, wird die Anzahl der Abfahrten von Verkehrsmitteln mit einem Gewichtungsfaktor von mehr als drei entsprechend den Einwohneranteilen im Fussgängerbereich von 750 Meter auf die Gemeinden verteilt.

2

Bei besonderen Verhältnissen können die betroffenen Gemeinden gemeinsam eine abweichende Aufteilung beantragen.

b. Keine Anrechnung

§ 7.

Nicht angerechnet werden einer Gemeinde Abfahrten

a.von Schnell- und Intercity-Zügen der SBB, die nicht innerhalb des Kantonsgebiets oder auf den Strecken bis und mit Wil SG, Frauenfeld, Stein am Rhein, Schaffhausen, Zurzach, Baden, Othmarsingen, Zug, Pfäffikon SZ und Rapperswil anhalten,

b.aus Angebotserweiterungen durch Dritte gemäss § 20 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr .

c. Bedingte Anrechnung

§ 8.

1

Auf Antrag der Gemeinden werden Abfahrten ab Haltestellen, in deren Umkreis von 750 Meter sich weniger als insgesamt 30 Einwohner und Arbeitsplätze befinden, nicht angerechnet. Für Bushaltestellen gilt ein Umkreis von 400 Meter.

2

Die Gemeinden haben solche Verhältnisse nachzuweisen.

d. Hälftige Anrechnung

§ 9.

1

Abfahrten von SBB-Zügen werden einer Gemeinde hälftig angerechnet, sofern die Station ausserhalb des Kantonsgebiets liegt oder die Bahnlinie keine Verbindung zu einem kantonalen Siedlungsschwerpunkt darstellt.

2

Für die Aufteilung der Abfahrten auf mehrere Gemeinden gilt § 6 sinngemäss.

Höchstzahl anrechenbarer Abfahrten

§ 10.

1

Den Gemeinden werden je Einwohner und Jahr bei den folgenden Transportunternehmungen höchstens die nachstehende Anzahl Abfahrten angerechnet:

a.Forchbahn oder Uetlibergbahn oder Bremgarten–Dietikon-Bahn 30

b.Sihltalbahn oder SOB 20

c.SBB 10

2

Ist bei den Zugsabfahrten der SBB eine Begrenzung vorzunehmen, gelangen in erster Linie Abfahrten der Regionalzüge nicht zur Anrechnung.

III. Das Verfahren

Abrechnungsverfahren

a. Grundsatz

§ 11.

Die Abrechnung der Gemeindebeiträge erfolgt durch den Verkehrsverbund jährlich aufgrund des Kostenverteilschlüssels und des abgerechneten Objektkredits, welcher Teil des vom Kantonsrat bewilligten Rahmenkredits ist.

b. Kostenanteile

§ 12.

1

Der Verkehrsrat legt nach Vorliegen des definitiven Fahrplans die prozentualen Anteile gemäss dem Kostenverteilschlüssel für die kommende Fahrplanperiode fest und teilt sie den Gemeinden mit.

2

Für die Berechnung wird die berichtigte Steuerkraft des letzten Jahres, dessen Ergebnisse bekannt sind, verwendet.

c. Akontozahlungen

§ 13.

Der Verkehrsverbund teilt den Gemeinden gemeinsam mit dem ersten Entwurf des Verbundfahrplans die voraussichtlichen Gemeindebeiträge mit, nach deren Massgabe die Gemeinden vorschüssig vierteljährliche Akontozahlungen leisten.

Anträge betreffend Verzicht auf die Anrechnung von Abfahrten

§ 14.

Anträge auf Verzicht auf Anrechnung von Abfahrten gemäss § 8 sind innert zwei Monaten nach Veröffentlichung des ersten Entwurfs des Verbundfahrplans zu stellen.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Berichtigte Steuerkraft

§ 15.

1

Die berichtigte Steuerkraft ist die Steuerkraft gemäss § 39 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes[2], vermehrt um den auf 100 Steuerprozent umgerechneten Ertrag des Steuerkraftausgleichs oder vermindert um den auf 100 Steuerprozent umgerechneten, abgelieferten Steuerkraftausgleich.

2

Wird der Begriff der berichtigten Steuerkraft gesetzlich umschrieben, fällt § 15 weg.

Inkrafttreten

§ 16.

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[4].


[1] OS 50, 571.

[2] LS 132. 1.

[3] LS 740. 1.

[4] In Kraft seit 1. April 1989 (OS 50, 575).

740.6 – Versionen

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