Geschäftsreglement des Verkehrsverbundes des Kantons Zürich (GR-ZVV)[9]

(vom 11. September 1990)[1]

Der Verkehrsrat,

gestützt auf § 16 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr[3]

I. Verkehrsrat

1. Konstituierung

§ 1.

Der Verkehrsrat konstituiert sich jeweils im Anschluss an die Gesamterneuerung des Regierungsrates. Er bestimmt für seine Amtsdauer den Stellvertreter des Präsidenten.

2. Verhandlungen

§ 2.

1

Der Verkehrsrat versammelt sich auf Anordnung des Präsidenten, sooft es die Geschäfte erfordern, in der Regel monatlich sowie auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder.

2

Die Einladung enthält die Angabe der Verhandlungsgegenstände. Die Mitglieder des Verkehrsrates können zu Beginn von Verhandlungen des Verkehrsrates die Behandlung weiterer Geschäfte beantragen.

3

Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.

3. Beschlussfassung

§ 3.

1

Der Verkehrsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind.

2

Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Es besteht Stimmzwang.

3

Der Präsident kann für einzelne Geschäfte die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg anordnen.

4

Der Präsident kann in dringlichen Fällen einzelne Geschäfte von sich aus erledigen, wenn damit nachteilige Folgen vermieden werden können. Der Verkehrsrat ist über solche Geschäfte in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

4. Sekretär

§ 4.

Der Verkehrsrat wählt für seine Amtsperiode einen Sekretär, welcher das Verhandlungsprotokoll führt.

5. Kanzlei

§ 5.

Die Kanzlei des Verkehrsrates wird von der Direktion des Verkehrsverbundes besorgt.

6. Aufgabenbereich des Verkehrsrates

a. Grundsatz

§ 6.

1

Im Rahmen des vom Kantonsrat bewilligten Rahmenkredits ist der Verkehrsrat verantwortlich für ein koordiniertes, auf wirtschaftliche Grundsätze ausgerichtetes, freizügig benutzbares Verkehrsangebot mit einheitlicher Tarifstruktur.

2

Er ist verantwortlich für die Geschäfts- und Haushaltsführung des Verkehrsverbundes.

3

Der Verkehrsrat entscheidet grundsätzlich in allen die Tätigkeit des Verkehrsverbundes betreffenden Geschäften, die nicht ausdrücklich dem Regierungsrat oder einer seiner Direktionen vorbehalten sind.

b. Geschäfte mit Entscheidungskompetenzen

§ 7.

Der Verkehrsrat entscheidet über:

a.die Festlegung des Verbundangebots,

b.die Festsetzung der Kostenanteile der Gemeinden,

c.die Bildung der Verkehrskonferenzen,

d.den Abschluss von Verträgen über die Anrechnung von Einnahmenanteilen,

e.[9] den Abschluss von Zusammenarbeits- und Transportverträgen mit den Transportunternehmungen, einschliesslich der Dachorganisation gemäss § 13 a Abs. 5 der Angebotsverordnung vom 14. Dezember 1988 ,

f.die Einleitung von Submissionsverfahren für die Vergabe geeigneter Transportleistungen an private Transportunternehmungen,

g.[9] die Genehmigung des jährlichen Voranschlags und der Jahresrechnung der Transportunternehmungen sowie der Abgeltungen gemäss § 9 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988 ,

h.den Erlass von Richtlinien und Weisungen zur internen Organisation des Verkehrsverbundes,

i.den Erlass eines Pflichtenhefts für die Stellung des Direktors des Verkehrsverbundes,

k.den Entwurf des jährlichen Voranschlags zuhanden der Direktion der Finanzen,

l.einen eigenständigen jährlichen Geschäftsbericht,

m.[7] die Bewilligung von Ausgaben, die Übernahme von Verpflichtungen, die Vergabe von Arbeiten und Aufträgen, sofern im Einzelfall der Betrag von Fr. 1 000 000 für einmalige und von Fr. 200 000 für jährlich wiederkehrende Ausgaben nicht überschritten wird,

n.die Bestimmung der Anweisungsberechtigten und des Rechnungsführers sowie deren Stellvertreter,

o.[7] die Anhebung und vergleichsweise Erledigung von Prozessen mit einem Fr. 400 000 nicht übersteigenden Streitwert.

p.. . .

c. Geschäfte mit Genehmigungsvorbehalt

§ 8.

Das im Kompetenzbereich des Verkehrsrates erlassene Geschäftsreglement sowie der Verbundtarif bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

d. Geschäfte zuhanden des Regierungsrates

§ 9.

Der Verkehrsrat und die Direktion der Volkswirtschaft erstatten dem Regierungsrat Bericht und stellen ihm Antrag gemäss § 28 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899[2].

II. Direktion des Verkehrsverbundes

1. Direktion

§ 10.

Die unmittelbare Leitung des Verkehrsverbundes besorgt eine Direktion. Ihr steht der vom Regierungsrat gewählte Direktor vor.

2. Aufgaben des Direktors:

a. Zusammenarbeit mit dem Verkehrsrat

§ 11.

Dem Direktor obliegen insbesondere:

a.die Vorbereitung und Antragstellung der vom Verkehrsrat gestützt auf das Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr und dieses Geschäftsreglement zu behandelnden Geschäfte. Die Anträge sind dem Verkehrsrat in Beschlussform vorzulegen,

b.die fachliche Beratung des Verkehrsrates,

c.die Berichterstattung über die laufenden Geschäfte.

b. Geschäftsführung

§ 12.

Im Rahmen der im Pflichtenheft umschriebenen Kompetenzen zeichnet der Direktor für die Geschäftsführung des Verkehrsverbundes verantwortlich.

3. Kompetenzen des Direktors:

a. Ausgabenkompetenzen

§ 13.

Dem Direktor steht die Erledigung folgender Geschäfte zu: a.[7] die Bewilligung von Ausgaben, die Übernahme von Verpflichtungen, die Vergabe von Arbeiten und Aufträgen, sofern im Einzelfall der Betrag von Fr. 300 000 für einmalige und von Fr. 100 000 für jährlich wiederkehrende Ausgaben nicht überschritten wird,

b.die Bewilligung zur Vornahme von gebundenen Ausgaben entsprechend der Zuständigkeit zur Verwendung rechtskräftig bewilligter Kredite (erweiterte Ausgabenkompetenz) der Direktion der Volkswirtschaft.

b. Bezeichnung der die Anweisungen prüfenden Personen und des Kassaführers

§ 14.

Der Direktor bezeichnet die für die materielle, formelle und rechnerische Prüfung der Anweisungen zuständigen Personen. Er bezeichnet den verantwortlichen Kassaführer.

c. Bildung von Fachkommissionen

§ 15.

Der Direktor setzt für genau umschriebene Aufgaben Fachkommissionen ein, die sich aus Vertretern des Verkehrsverbundes und interessierten Transportunternehmungen zusammensetzen. Der Verkehrsrat wird über die Bildung von Fachkommissionen und deren Arbeit unterrichtet.

III. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 16.

Dieses Geschäftsreglement tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft[6].


[1] OS 51, 241.

[2] LS 172. 1. Heute: Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR).

[3] LS 740. 1.

[4] LS 740. 12.

[5] LS 740. 3.

[6] Vom Regierungsrat genehmigt am 17. Oktober 1990 (OS 51, 244).

[7] Fassung gemäss B vom 14. November 1996 (OS 55, 445). In Kraft seit 27. November 1996.

[8] Eingefügt durch RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 296; ABl 2010, 1127). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[9] Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 296; ABl 2010, 1127). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[10] Aufgehoben durch B vom 29. April 2019 (OS 74, 479; ABl 2019-07-19). In Kraft seit 1. September 2019.

740.4 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10601.09.2019Version öffnen
06901.07.201001.09.2019Version öffnen
02601.07.2010Version öffnen
00030.09.1999Version öffnen