Verbundtarif des Zürcher Verkehrsverbunds (Auszug)
Der Verkehrsrat beschliesst:
4.8 Gebühren
| 4.80 | Selbstbehalt bei Erstattungen |
| 4.800 | Abzug vom BruttoerstattungsbetragFr. 20.– |
| 4.801 | Abzug bei Erstattung von Fahrausweisen, die anstelle eines vergessenen oder verlorenen persönlichen Monats-, Jahres-, General- oder Halbtax-Abonnements gelöst wurden; Rückgabe- gebühr ZVV-Plastikabonnement vor Geltungs - beginnFr. 5.– |
| 4.81 | Karten- und Ersatzgebühren |
| 4.810 | Gebühr für den Ersatz eines persönlichen AbonnementsFr. 30.– |
| 4.824 | Gebühren und Zuschläge bei Unregelmässigkeiten Die Art und Höhe der Zuschläge unter 4.820/4.821 richtet sich immer nach dem zu beurteilenden Fall. Beispiel: 1. Fall ist ein Vorfall «ohne gültigen Fahrausweis» = Fr. 90.–; der 2. Fall ist ein Vorfall «mit teilgültigem Fahrausweis» = Fr. 110.– usw. |
| 4.8206 | Zuschlag für Fahren ohne gültigen Fahrausweis (Barzahlung oder Rechnungsstellung) |
| Für den 1. FallFr. 90.– | |
| Für den 2. Fall (innert 2 Jahren)Fr. 130.– | |
| Für den 3. Fall (und weitere Fälle innert 2 Jahren) Als Fahrgast «ohne gültigen Fahrausweis» gilt, wer keinen über die gesamte Reisestrecke gültigen oder teilgültigen Fahrausweis gemäss Ziff. 4.821 vorweisen kann. Reisende ohne gültigen Fahrausweis bezahlen den vollen Zuschlag.Fr. 160.– |
Ausnahme: Nur den reduzierten Zuschlag gemäss Ziff. 4.821 bezahlt, wer
– einen nationalen Fahrausweis 1. oder 2. Klasse vorweisen kann, der mindestens zwischen zwei Haltestellen der befahrenen Strecke gültig ist.
| – bei der Kontrolle einen Fahrausweis 1. oder 2. Klasse des entsprechenden oder eines angrenzenden Tarif- oder Verkehrsverbundes vorweisen kann, welcher mindestens für eine Teilstrecke gültig ist (inkl. Berücksichtigung allfälliger Kurzstrecken- oder Lokalnetz-Tarife). Fahrausweise, die mindestens einen Kalendertag gültig sind (z. B. nationale Fahrausweise, Tages - karten und Verbundabonnemente), müssen zum Zeitpunkt der Kontrolle zeitlich gültig sein. Bei Fahrausweisen, die weniger als einen Kalendertag gültig sind (z.B. nationale Mehrfahrtenkarten mit einer Gültigkeit von 4 Stunden pro Entwertung oder Verbund - fahrausweise), ist nur der reduzierte Zuschlag zu bezahlen, sofern die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises zum Zeitpunkt der Kontrolle um maximal die Hälfte überschritten ist. Beispiel: Eine Mehrfahrtenkarte Nidau–Neuchâtel via Biel/Bienne ist pro Fahrt 4 Stunden gültig. – Entwertung um 12.00 Uhr – Gültig bis 15.59 Uhr – Kontrolle bis 17.59 Uhr: «Fahren mit teilgültigem Fahrausweis» mit reduziertem Zuschlag gemäss Ziff. 4.821, ab 18.00 Uhr «Fahren ohne gültigen Fahrausweis» mit vollem Zuschlag. Zusätzlich zum Zuschlag wird die Fahrpreis - pauschale gemäss Ziff. 4.822 erhoben |
| 4.8214 Zuschlag für Fahren mit teilgültigem Fahrausweis (Barzahlung oder Rechnungsstellung) Für den 1. Fall Fr. 70.– |
| Für den 2. Fall (innert 2 Jahren) Fr. 110.– |
| Für den 3. Fall (und weitere Fälle innert 2 Jahren) Fr. 140.– |
Als Fahrgast «mit teilgültigem Fahrausweis» gilt, wer einen auf dem gesamten Reiseweg an sich gültigen, aber in einem der folgenden konkreten Fälle ungenügenden Fahrausweis vorweisen kann:
– Fehlender Klassenwechsel
– Fehlender Zuschlag (z.B. Nachtzuschlag)
– Fahrausweis für falsche Kundengruppe (Fahrausweis zum halben oder ermässigten Preis ohne Berechtigung)
– Fehlender Streckenwechsel bzw. abweichende Strecke
– Falsche Verkehrsmittelwahl auf Teilstrecke (z.B. Bern–Zürich Enge via Zürich HB, Teilstrecke in Zürich wird mit dem Tram zurückgelegt) Reisende mit teilgültigem Fahrausweis bezahlen den reduzierten Zuschlag. Ausnahme: Der volle Zuschlag gemäss Ziff. 4.820 ist zu bezahlen, wenn der Fahrausweis gleich in mehrfacher Hinsicht ungenügend ist (z.B. auf dem Nachtnetz ZVV mit einem Billett 2. Klasse in der 1. Klasse und ohne Nachtzuschlag unterwegs). Zusätzlich zum Zuschlag wird die Fahrpreispauschale gemäss Ziff. 4.822 erhoben. 4.822[3] Fahrpreispauschale Zur Deckung des Fahrpreises wird eine Pauschale erhoben. Diese beträgt:
– je Fahrgast mit teilgültigem Fahrausweis bzw. mit reduziertem Zuschlag Fr. 5.–
– je Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis bzw. mit vollem Zuschlag Fr. 10.– Die im ZVV ausgegebene Fahrpreispauschale gilt während 1 Stunde in allen ZVV-Zonen als gültiger Fahrausweis. Es sind keine Ermäs- sigungen oder Vergünstigungen anrechenbar. 4.823 Bearbeitungsgebühr, wird erhoben
– Nachträgliches Vorweisen eines zur Zeit der Kontrolle gültigen, persönlichen Monats-, Jahres-, General- oder Halbtax-Abonnements innert 10 Tagen 1 Zur Umsetzung der Gebührenstaffelung gemäss Ziff. 4.820/4.821 werden die dafür notwendigen Personalien aufgenommen und in den ZVV-Datenpool eingespiesen. Sie werden für zwei Jahre ab Vorfallsdatum aufbewahrt.[4] 2 Bei Vorfällen gemäss Ziff. 4.820/4.821 bleibt die strafrechtliche Verfolgung vorbehalten, bei Drohung und/oder Beleidigung erfolgt immer eine entsprechende Anzeige.[4] 3 Bei Vorfällen gemäss Ziff. 4.830 bleibt die strafrechtliche Verfolgung vorbehalten. 4 Missbräuchlich verwendete Fahrausweise werden eingezogen. 5 Bei Vorfällen gemäss Ziff. 4.831 wird eine strafrechtliche Verfolgung eingeleitet. Gefälschte Fahrausweise werden eingezogen.
| – bei nachträglicher nahtloser Erneuerung eines abgelaufenen persönlichen Jahres-Abonnements | Fr. 5.– |
| 4.8245 Gebühr «E-Ticket vor Abfahrt gelöst, aber bei Kontrolle nicht vorweisbar» | Fr. 30.– |
| 4.8255 Gebühr «Persönliches Abo nachträglich nicht / nicht rechtzeitig vorgewiesen» | Fr. 30.– |
| 4.83Zusatzgebühren zu Ziff. 4.82 | |
| 4.830Missbrauch sowie Angabe falscher Personalien und Adressen, Flucht | Fr. 100.– |
| 4.831Vorweisen eines gefälschten Fahrausweises | Fr. 200.– |
| 4.8327 Mahnung | Fr. 40.– |
| 4.833Erstellen einer Strafanzeige | Fr. 50.– |
| 4.834offen | |
| 4.835Betreibung | Fr. 50.– |
| 4.8368 Löschen des Betreibungsregistereintrags auf Antrag des Fahrgastes | Fr. 50.– |
| 4.837Zeittarif: je angebrochene ¼ Stunde und beschäftigte Person | Fr. 25.– |
Hinweise:
Der vollständige Verbundtarif des Zürcher Verkehrsverbunds kann eingesehen und bezogen werden beim Zürcher Verkehrsverbund, Hofwiesenstrasse 370, 8090 Zürich, oder unter www.zvv.ch.
[1] OS 65, 981. Inkrafttreten: 12. Dezember 2010.
[2] Vom Regierungsrat genehmigt am 24. März 2010.
[3] Eingefügt durch B vom 12. Mai 2011 (OS 66, 401; ABl 2011, 1516). In Kraft seit 1. Juni 2011.
[4] Fassung gemäss B vom 12. Mai 2011 (OS 66, 401; ABl 2011, 1516). In Kraft seit 1. Juni 2011.
[5] Eingefügt durch B vom 2. Dezember 2013 (OS 68, 526; ABl 2013-12-13). In Kraft seit 15. Dezember 2013.
[6] Fassung gemäss B vom 2. Dezember 2013 (OS 68, 526; ABl 2013-12-13). In Kraft seit 15. Dezember 2013.
[7] Anpassung an den nationalen Tarif. In Kraft seit 1. März 2014.
[8] Fassung gemäss B vom 20. Juni 2014 (OS 69, 389; ABl 2014-07-18). In Kraft seit 14. Dezember 2014.