Verbundtarif des Zürcher Verkehrsverbunds (Auszug)

(vom 4. Februar 2010)[1][2][3]

Der Verkehrsrat beschliesst:

4.8 Gebühren 4.8.1 Selbstbehalt bei Erstattungen

4.8.1.1Abzug vom BruttoerstattungsbetragFr. 20.–
4.8.1.2Abzug bei Erstattung von Fahrausweisen, die anstelle eines vergessenen oder verlorenen persönlichen Monats-, Jahres-, General- oder Halbtax-Abos gelöst wurdenFr. 5.–
4.8.1.3Rückgabegebühr für ZVV-Abos vor Beginn der GeltungsdauerFr. 10.–
4.8.2Karten- und Ersatzgebühren
4.8.2.1Gebühr für den Ersatz eines persönlichen AbonnementsFr. 30.–
4.8.3Gebühren und Zuschläge bei Unregelmässigkeiten
4.8.3.1Die Anwendung und die Höhe der Gebühren im Zusammenhang mit «Reisende ohne gültigen Fahrausweis / mit teilgültigem Fahrausweis», Missbrauch und Fälschung sind im T600, Gemeinsame Tarif-Nebenbestimmungen für den Direkten Verkehr und die beteiligten Verbünde, in Kapitel 12 geregelt.
4.8.3.2Bearbeitungsgebühr Kulanz, wird erhoben bei nachträglicher nahtloser Erneuerung eines abge - laufenen persönlichen Jahresabonnements innert 10 Tagen (auf die gleiche Person)Fr. 5.–

4.8.4 Zusatzgebühren zu Ziff. 4.8.3

4.8.4.1

Angabe falscher Personalien und Adressen, Flucht Fr. 100.–

4.8.4.2

Mahnung Fr. 40.–

4.8.4.3

Erstellen einer Strafanzeige Fr. 50.–

4.8.4.4

Betreibung Fr. 50.–

4.8.4.5

Löschen des Betreibungsregistereintrags auf Antrag des Fahrgastes Fr. 50.–

4.8.4.6

Zeittarif: je angebrochene ¼-Stunde und beschäftigte Person Fr. 25.–1 Zur Umsetzung der Gebührenstaffelung gemäss T600, Ziff. 12.7.1, werden die dafür notwendigen Personalien aufgenommen und in den ZVV-Datenpool eingespiesen. Sie werden für zwei Jahre ab Vorfallsdatum aufbewahrt.2 Bei Vorfällen gemäss Ziff. 4.8.3.1 bleibt die strafrechtliche Verfolgung vorbehalten, bei Drohung und/oder Beleidigung erfolgt immer eine entsprechende Anzeige.

Hinweise:

Der vollständige Verbundtarif des Zürcher Verkehrsverbunds kann eingesehen und bezogen werden beim Zürcher Verkehrsverbund, Hofwiesenstrasse 370, 8090 Zürich, oder unter www.zvv.ch.


[1] OS 65, 981. Inkrafttreten: 12. Dezember 2010.

[2] Vom Regierungsrat genehmigt am 24. März 2010.

[3] Anpassung an den nationalen Tarif. In Kraft seit 9. Dezember 2018.

740.13 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10309.12.2018Version öffnen
09511.12.201609.12.2018Version öffnen
08714.12.201411.12.2016Version öffnen
08320.12.201314.12.2014Version öffnen
07301.06.201120.12.2013Version öffnen
07112.12.201001.06.2011Version öffnen
06713.12.200912.12.2010Version öffnen
06314.12.200813.12.2009Version öffnen
05610.12.200614.12.2008Version öffnen
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