Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr

(vom 1. November 2006)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1.

1

Diese Verordnung regelt die Überwachung der festen und beweglichen Infrastruktur und des Betriebs des öffentlichen Personenverkehrs im Zürcher Verkehrsverbund (ZVV) durch Videogeräte.

2

Sie gilt für den ZVV und alle Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personenverkehrs für ihre Tätigkeit im Gebiet des Kantons Zürich. Ausgenommen sind:

a.die Schweizerischen Bundesbahnen SBB,

b.die Eisenbahnunternehmen, an denen die SBB mit mindestens 50 Prozent beteiligt sind.

3

Der Verordnung können durch Vereinbarung unterstellt werden:

a.Verkehrsunternehmen, die nicht gemäss § 25 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988 vom ZVV finanziert werden, für den rollenden Verkehr auf Kantonsgebiet, und

b.das Verbundgebiet ausserhalb der Kantonsgrenzen.

4

Richten Gemeinden eine Videoüberwachung ein, gilt diese Verordnung sinngemäss, wenn die Videoüberwachung

a.die Infrastruktur oder den Betrieb des öffentlichen Verkehrs betrifft und

b.nicht im Rahmen der polizeilichen Aufgaben der Gemeinden erfolgt.

Zweck der Videoüberwachung

§ 2.

1

Die Videoüberwachung darf nur zum Schutz der Reisenden sowie des Betriebs und der Infrastruktur eingesetzt werden.

2

Sie soll insbesondere:

a.Personen vor Aggressionen und Belästigungen schützen,

b.strafbare Handlungen gegen Personen und gegen die Infrastruktur der Transportunternehmen verhindern,

c.die Aufklärung von strafbaren Handlungen ermöglichen oder unterstützen.

Arten der Videoüberwachung

§ 3.

Die Videoüberwachung kann erfolgen durch:

a.Beobachtung,

b.Aufzeichnung mit oder ohne Übermittlung oder Speicherung von Daten.

Verhältnismässigkeit

§ 4.

1

Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn andere Methoden mit ähnlichem Aufwand, aber mit weniger Eingriffen in die persönliche Freiheit nicht zum Erfolg führen.

2

Der Geheimbereich von Personen darf nicht überwacht werden.

Bewilligungspflicht

§ 5.

Die Videoüberwachung ist bewilligungspflichtig.

Bewilligungsverfahren

§ 6.

1

Der ZVV erteilt die Bewilligung zur Videoüberwachung auf Antrag der Verkehrsunternehmen.

2

Er kann Verkehrsunternehmen zu Videoüberwachungsmassnahmen verpflichten.

3

Er hört die Gemeinde an, wenn eine feste Anlage auf ihrem Gebiet überwacht werden soll.

Inhalt der Bewilligung

§ 7.

1

Die Bewilligung enthält:

a.den Einsatzort,

b.die Rahmenbedingungen für Art und Umfang der Videoüberwachung,

c.die verantwortlichen Stellen bei den Verkehrsunternehmen,

d.die Bewilligungsdauer,

e.einen Hinweis auf die Kennzeichnungspflicht,

f.die Pflicht zur Berichterstattung an den ZVV,

g.die allfällige Ermächtigung zur Übertragung von Einrichtung und Betrieb der Geräte und der Datenauswertung an Dritte, insbesondere an andere Verkehrsunternehmen des ZVV oder an Transportbeauftragte des Verkehrsunternehmens.

2

Der ZVV kann zusätzliche Bestimmungen erlassen und Auflagen festlegen.

Kennzeichnungspflicht

§ 8.

1

Die Verkehrsunternehmen müssen alle mit Videogeräten ausgerüsteten Fahrzeuge und Anlagen einheitlich und erkennbar kennzeichnen.

2

Die Kennzeichnung muss einen Hinweis auf eine Kontaktstelle für Anfragen und Auskunftsgesuche enthalten.

Aufzeichnung und Auswertung

§ 9.

1

Die Verkehrsunternehmen dürfen die Aufzeichnungen auswerten, wenn

a.ihr Personal einen konkreten Vorfall feststellt oder

b.ihnen ein konkreter Vorfall gemeldet wird und

c.die Auswertung zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich ist.

2

Sie müssen die Auswertung spätestens am zweiten Werktag nach der Aufzeichnung anordnen.

3

Sie dürfen die Aufzeichnungen nicht zur Kontrolle der Arbeitstätigkeit, Arbeitszeit oder Arbeitsleistung von Mitarbeitenden verwenden.

Bekanntgabe von Aufzeichnungen

§ 10.

1

Die Verkehrsunternehmen dürfen die Aufzeichnungen den folgenden Behörden bekannt geben:

a.der Polizei, der Bahnpolizei, den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten,

b.anderen mit der Verfolgung von Rechtsansprüchen befassten Behörden.

2

Die Bekanntgabe ist nur zulässig, soweit sie für das straf-, verwaltungs- oder zivilrechtliche Verfahren erforderlich ist.

3

Personendaten unbeteiligter Dritter werden anonymisiert.

Aufbewahrung und Löschung von Aufzeichnungen

§ 11.

1

Ist eine Bekanntgabe im Sinne von § 10 erfolgt, dürfen die Verkehrsunternehmen die Aufzeichnungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufbewahren.

2

Die übrigen Aufzeichnungen werden nach der Auswertung gelöscht.

3

Aufzeichnungen, die nicht ausgewertet werden, sind 48 Stunden nach Ablauf der Auswertungsfrist von § 9 Abs. 2 zu löschen.

Schutz von Anlagen und Daten

§ 12.

Die Verkehrsunternehmen schützen die Videoüberwachungsanlagen und die Aufzeichnungen insbesondere vor dem Zugriff unbefugter Personen. Sie regeln schriftlich namentlich die Einzelheiten der Videoüberwachung, der Betriebszeiten, der Zugangsberechtigung und der Weitergabe von Personendaten.

Auskunftspflicht

§ 13.

1

Die zur Videoüberwachung berechtigten Verkehrsunternehmen geben auf Anfrage jedermann allgemeine Auskünfte über die Art der Aufzeichnung, der Datenspeicherung und der Datenauswertung.

2

Wer Auskunft über die Aufzeichnungen seiner Person verlangt, muss zeitliche, örtliche, persönliche und sachliche Angaben machen.

Transportbeauftragte

§ 14.

Überträgt ein Verkehrsunternehmen Transportleistungen auf Dritte, ist es verantwortlich dafür, dass diese die in §§ 8–13 genannten Pflichten einhalten.

Berichterstattung

§ 15.

Die Verkehrsunternehmen erstatten dem ZVV regelmässig Bericht über die Wirkungen der Videoüberwachung.

Übergangsbestimmungen

§ 16.

Pilotversuche, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, sind innert eines Jahres abzuschliessen oder in einen Betrieb gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung zu überführen.

Inkrafttreten

§ 17.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.


[1] OS 61, 379; Begründung siehe ABl 2006, 1494.

[2] LS 740. 1.

740.12 – Versionen

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