Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG)[9]

(vom 6. März 1988)[1]

I. Allgemeines

Zweck

§ 1.

Das Gesetz bezweckt, das Kantonsgebiet durch einen leistungsfähigen öffentlichen Verkehr nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu erschliessen.

Förderungsmassnahmen

§ 2.

1

Der Kanton[9] kann sich an Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs beteiligen, ihnen Investitions- und Betriebsbeiträge ausrichten und Darlehen gewähren, soweit nicht der Bund zu Leistungen verpflichtet ist. Er kann zeitlich befristete zinslose Darlehen zur Vorfinanzierung von Aufgaben Dritter gewähren.

2

Der Kanton[9] richtet unter den Betrieben des öffentlichen Verkehrs im Kanton einen Verkehrsverbund ein.

II. Investitionen

Grundsatz

§ 3.

Die zur Erfüllung des Transportauftrags notwendigen Investitionen für den öffentlichen Verkehr sind Aufgabe der Transportunternehmungen. Sie werden über die Betriebsrechnung amortisiert.

Staatsbeiträge

§ 4.

Der Kanton[9] gewährt Beiträge an Investitionen für feste Anlagen, welche in Übereinstimmung mit der Angebotsplanung des Verkehrsverbundes das Verkehrssystem oder den Betrieb erweitern oder verändern.

Parkierungsanlagen

§ 5.

1

Der Kanton[9] kann die in den regionalen Verkehrsplänen festgelegten Parkierungsanlagen sowie Veloabstellplätze von regionaler Bedeutung erstellen, sofern sie den Benützern der öffentlichen Verkehrsmittel vorbehalten sind. Die Gemeinden sind rechtzeitig anzuhören. Dritte können sich an Bau und Betrieb beteiligen.

2

Werden die Anlagen von Gemeinden oder Transportunternehmen erstellt, kann der Kanton[9] Beiträge gewähren.

Aufgaben der Gemeinden

§ 6.

1

Die Gemeinden sorgen für eine gute Erreichbarkeit der Bahnhöfe und Haltestellen für Fussgänger und für den Zubringerverkehr sowie für diejenigen Publikumsanlagen, welche über den Normalausbau hinausgehen.

2

An Vorhaben, die für Nachbargemeinden von einem bedeutenden Interesse sind, haben sich diese finanziell zu beteiligen. Können sich die interessierten Gemeinden nicht über den Kostenverteilschlüssel einigen, wird er vom Regierungsrat verbindlich festgesetzt. An solche Anlagen kann der Kanton[9] Beiträge gewähren.

Finanzreferendum

§ 7.[9]

Die Aufwendungen des Kantons gemäss §§ 4–6 unterstehen den Bestimmungen der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005[4] über das fakultative Referendum (Art. 33 Abs. 1 lit. d).

III. Beitragsleistungen nach den Bestimmungen des Bundesrechtes

Staatsbeiträge gemäss Eisenbahngesetz

§ 8.

Der Kanton[9] übernimmt den nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes auf ihn entfallenden Anteil an der Hilfe des Bundes an öffentliche Transportunternehmungen, soweit nicht der Betriebsaufwand vom Verkehrsverbund ersetzt wird.

Zuständigkeit

§ 9.[9]

Über die Abgeltung des Kantons nach Art. 49 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 beschliesst der Verkehrsrat. Die Beteiligung des Kantons an Investitionen des Bundes untersteht den Bestimmungen der Kantonsverfassung über das fakultative Referendum (Art. 33 Abs. 1 lit. d).

IV. Verkehrsverbund des Kantons Zürich

Rechtsform

§ 10.

1

Der Verkehrsverbund des Kantons ist eine unselbstständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts.

2

Er ist partei- und prozessfähig.

Zweck

§ 11.

Der Verkehrsverbund sorgt für ein koordiniertes, auf wirtschaftliche Grundsätze ausgerichtetes, freizügig benutzbares Verkehrsangebot mit einheitlicher Tarifstruktur.

Verbundgebiet

§ 12.

Das Verbundgebiet erstreckt sich über das Gebiet des Kantons Zürich. Es kann über die Kantonsgrenze hinaus erweitert werden, sofern die zuständigen ausserkantonalen Gemeinwesen oder die Transportunternehmungen die Kostenunterdeckung der ausserhalb des Kantons liegenden Linienabschnitte voll übernehmen. Der Regierungsrat schliesst darüber mit anderen Kantonen Verträge ab.

Aufsicht und Führung

§ 13.

1

Der Verkehrsverbund steht unter Aufsicht des Regierungsrates.

2

Die Führung des Verkehrsverbundes obliegt dem Verkehrsrat.

Organisation

1. Verkehrsrat

§ 14.

1

Der Verkehrsrat umfasst neun Mitglieder. Er setzt sich zusammen aus einem Mitglied des Regierungsrates als Präsident und einem weiteren Vertreter des Kantons, je einem Vertreter des Bundes, der Schweizerischen Bundesbahnen, der Stadt Zürich, der Stadt Winterthur und drei Vertretern der übrigen Gemeinden des Kantons. Der Direktor des Verkehrsverbundes nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

2

Der Bund und die Schweizerischen Bundesbahnen ordnen ihre Vertreter ab. Nach seiner Erneuerungswahl wählt der Regierungsrat die Vertreter des Kantons und auf Vorschlag der Gemeinden deren Vertreter.[7]

3

Die Sitzungen des Verkehrsrates sind nicht öffentlich.[6]

2. Direktion

§ 15.

1

Die unmittelbare Leitung des Verkehrsverbundes besorgt eine Direktion, welche administrativ der Direktion der Volkswirtschaft angegliedert ist.

2

Der Regierungsrat wählt den Direktor des Verkehrsverbundes auf Vorschlag des Verkehrsrates.

3. Geschäftsreglement

§ 16.

Der Verkehrsrat erlässt ein Reglement über die Organisation des Verkehrsverbundes. Dieses bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Aufgaben

1. Verbundtarif

§ 17.

1

Der Verkehrsrat setzt den für das Verbundangebot geltenden Tarif sowie das Fahrausweissortiment nach Anhören der Gemeinden, der regionalen Verkehrskonferenzen und der Transportunternehmungen fest. Der Tarif bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

2

Der Verbundtarif gilt für das gesamte öffentliche Verkehrsangebot innerhalb des Verbundgebietes. Für Fahrten, die über die Verbundgebietsgrenze hinausgehen, gelten die Tarife der benutzten Transportunternehmungen.

3

Die Zulassung anderer Fahrausweise für Fahrten im Verbundgebiet bedarf einer Vereinbarung mit dem Verkehrsverbund über die Zuteilung von Einnahmenanteilen.

4

Der Verkehrsverbund erlässt Richtlinien über den Fahrausweisverkauf und die Fahrausweiskontrolle. Deren Durchführung obliegt den Transportunternehmungen.

2. Verbundangebot

a. Grundsatz

§ 18.

1

Der Verkehrsverbund gewährleistet eine Grundversorgung. Darüber hinaus werden entsprechend der möglichen Nachfrage Fahrplanverdichtungen und zusätzliche Linien eingeführt. Die Verordnung regelt die Einzelheiten. Sie bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.

2

Das Angebot stützt sich auf die mittel- und langfristige Angebotsplanung des Verkehrsverbundes. Sie wird mit den Trägern der Richtplanung abgesprochen.

b. Verfahren

§ 19.

1

Der Verkehrsrat legt das Verbundangebot in einem besonderen Fahrplanverfahren unter Mitwirkung der Gemeinden, der regionalen Verkehrskonferenzen und der Transportunternehmungen fest. Gleichzeitig setzt er die Kostenanteile der Gemeinden gemäss dem Kostenverteilschlüssel fest.

2

Den regionalen Verkehrskonferenzen obliegt die Koordination der Gemeindeanträge. Die Verkehrskonferenzen werden, nach Anhören der Gemeinden, vom Verkehrsrat nach Verkehrsräumen gebildet. Sie besitzen ein selbstständiges Antragsrecht.

3

Im Rahmen der regionalen Verkehrskonferenzen entscheiden die betroffenen Gemeinden selbstständig über die Ausgestaltung der Grundversorgung. Vorbehalten bleiben Entscheide des Verkehrsrates im Interesse einer übergeordneten Koordination.

4

Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

c. Angebotserweiterung durch Dritte

§ 20.

1

Die Transportunternehmungen und Gemeinden sind berechtigt, über das Verbundangebot hinaus zusätzliche Linien und Linienergänzungen zum Verbundtarif einzuführen und Fahrplanverdichtungen vorzunehmen.

2

Die Transportunternehmungen und Gemeinden tragen die Kosten der zusätzlichen Verkehrsangebote. Die Anrechnung von Einnahmenanteilen wird vertraglich geregelt.

3. Verhältnis zu den Transportunternehmungen

a. Zusammenarbeit

§ 21.

1

Der Verkehrsverbund erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Transportunternehmungen. Er bildet zu diesem Zweck Fachkommissionen mit den interessierten Transportunternehmungen.

2

Der Verkehrsrat schliesst mit den Transportunternehmungen Zusammenarbeitsverträge ab. Die für die einzelnen Fahrplanperioden notwendigen Vereinbarungen werden in Transportverträgen getroffen.

3

Der Transportvertrag regelt insbesondere Liniennetze, Verknüpfungen, Haltepunkte, Besetzung der Stationen, Betriebszeiten, Intervalle, Verkehrsmittel, Platzangebot und Begleitung der Züge sowie die vom Verkehrsverbund zu leistende Entschädigung. Die Bedürfnisse Behinderter sind zu berücksichtigen.

4

Der Verkehrsrat kann Unternehmungen des privaten Transportgewerbes berücksichtigen. Dafür geeignete Transportleistungen werden alle zehn Jahre zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

b. Grundsätze der Rechnungsführung

§ 22.

Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Grundsätze der Rechnungsführung der Transportunternehmungen, insbesondere über Abschreibungen und Rücklagen. Der Verkehrsrat genehmigt den jährlichen Voranschlag der Transportunternehmungen sowie deren Jahresrechnung.

4. Parkierungsanlagen

§ 23.

Der Verkehrsverbund kann Parkierungsanlagen betreiben, sofern sie den Benützern des öffentlichen Verkehrs vorbehalten sind.

Finanzierung

1. Einnahmen

§ 24.

Die Einnahmen des Verkehrsverbundes sind insbesondere:

a.Erträge aus dem Verbundtarif,

b.Leistungen des Bundes,

c.Entschädigungen von Dritten für Angebotserweiterungen,

d.Leistungen des Kantons und der Gemeinden zum Ausgleich der Kostenunterdeckung,

e.Leistungen Dritter aus besonderen Vereinbarungen.

2. Ausgaben

§ 25.

1

Der Verkehrsverbund ersetzt den Betriebsaufwand, der den Transportunternehmungen aus den Leistungen für den Verkehrsverbund entsteht, soweit er sie im Rahmen einer wirtschaftlichen Betriebsführung anerkennt.

2

Die Transportunternehmungen tragen grundsätzlich Nutzen und Gefahr von Abweichungen des tatsächlichen Betriebsergebnisses von den in den Transportverträgen festgelegten Beträgen.

3. Ausgleich der Kostenunterdeckung

§ 26.

1

Der Verkehrsverbund erfüllt seine Aufgaben innerhalb des Rahmenkredites, der vom Kantonsrat für eine Fahrplanperiode von mindestens zwei Jahren festgelegt wird.

2

Eine Kostenunterdeckung des Verkehrsverbundes wird je zur Hälfte vom Kanton[9] und von den Gemeinden getragen.

4. Gemeindebeiträge im Besonderen

§ 27.

1

Die Aufteilung der Gemeindebeiträge erfolgt zu 80% nach dem Verkehrsangebot und zu 20% nach der Steuerkraft.

2

Der Regierungsrat setzt den Kostenverteilschlüssel fest. Dieser enthält Grenzen der Belastung der Gemeinden. Er bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.

5. Angebots- und Tarifpolitik

§ 28.

Mit dem Rahmenkredit beschliesst der Kantonsrat Grundsätze über die Tarifordnung sowie die mittel- und langfristige Entwicklung des Angebots.

6. Rechtsschutz

§ 29.

1

Den Gemeinden steht das Rekursrecht an den Regierungsrat zu in Streitigkeiten über

a.die Ausgestaltung der Grundversorgung;

b.die Festlegung des übrigen Verbundangebotes;

c.die Kostenanteile der Gemeinden.

2

Einem Rekurs gemäss Abs. 1 lit. a oder b ist die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Rekursinstanz kann auf Gesuch hin eine gegenteilige Anordnung treffen, sofern sich dies weder auf die Ausgestaltung der Grundversorgung noch auf die Festlegung des übrigen Verbundangebots anderer Gemeinden nachteilig auswirkt.[8]

V. Bauliche Massnahmen und Verkehrsanordnungen[12]

Grundsatz

§ 29 a.[12]

Bauliche Massnahmen und Verkehrsanordnungen auf Staats- und Gemeindestrassen sind grundsätzlich so zu gestalten, dass sie den öffentlichen Verkehr nicht verlangsamen.

Kompensierende Massnahmen

§ 29 b.[12]

1

Führen bauliche Massnahmen oder Verkehrsanordnungen zu Verlangsamungen im öffentlichen Verkehr, ergreifen die an den betroffenen Linien beteiligten Strasseneigentümerinnen und Strasseneigentümer mit den betroffenen Transportunternehmungen kompensierende Massnahmen.

2

Kompensierende Massnahmen erhalten das Angebot, insbesondere die Anschlusssicherheit, auf den betroffenen Linien des öffentlichen Verkehrs in mindestens der bestehenden Qualität und ohne Mehrkosten im Betrieb.

Entschädigung

§ 29 c.[12]

1

Sind kompensierende Massnahem nicht möglich oder nicht zielführend, entschädigen die gemäss § 29 b Abs. 1 beteiligten Strasseneigentümerinnen und Strasseneigentümer dem Verkehrsverbund die Mehrkosten im Betrieb angemessen.

2

Die Einzelheiten der Entschädigung werden in einem schriftlichen Vertrag geregelt.

3

Können sich die Strasseneigentümerinnen und Strasseneigentümer und der Verkehrsverbund nicht einigen, setzt der Regierungsrat die Entschädigung fest.

4

§§ 46 und 47 des Strassengesetzes vom 27. September 1981[5] sind auf die Entschädigung nicht anwendbar.

VI.[13] Verkehrsfonds

Zweck

§ 30.

Die Investitionen gemäss diesem Gesetz werden durch einen Fonds finanziert. Ausgenommen sind die Kosten von Parkierungsanlagen gemäss § 5, für welche allgemeine Staatsmittel eingesetzt werden.

Mittelzuweisung

§ 31.

1

Der Kantonsrat weist dem Fonds mit dem Voranschlag jährliche Einlagen von mindestens 70 Mio. Franken zu. Der Regierungsrat erstattet jährlich mit dem Voranschlag Bericht über den Stand des Fonds sowie über das Investitionsprogramm und dessen Finanzierung.

2

Der Kantonsrat beschliesst über den Verzicht auf weitere jährliche Einlagen in den Fonds, falls solche zur Erreichung seines Zwecks nicht mehr nötig sind.

3

Kredite können im Zeitpunkt der Bewilligung den Bestand des Fonds übersteigen.

VII.[13] Bahninfrastrukturfonds[10]

Beteiligung der Gemeinden

§ 31 a.[10]

1

Die Gemeinden beteiligen sich mit 34% an der Einlage des Kantons gemäss Art. 57 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 in den Bahninfrastrukturfonds des Bundes.

2

Die Beiträge der Gemeinden richten sich nach deren Einwohnerzahl.

VIII.[13] Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Übernahme des bestehenden Verkehrsangebots

§ 32.

Das bei der Betriebsaufnahme des Verkehrsverbundes bestehende Liniennetz und Kursangebot wird in das Verbundangebot aufgenommen.

2. Verbilligung einzelner Fahrausweiskategorien Umweltabonnement

§ 33.

1

Der Regierungsrat kann Gemeinden und Transportunternehmungen vor Inkrafttreten des Verbundtarifs Beiträge zur Verbilligung einzelner Fahrausweiskategorien ausrichten, sofern damit die Einführung des Verbundtarifs erleichtert wird. Der Kantonsrat bewilligt hiefür jeweils mit dem Voranschlag einen Kredit von höchstens 10 Mio. Franken.

2

Der Kanton führt bei Inbetriebnahme der S-Bahn ein Umweltabonnement ein, das auf allen Linien des öffentlichen Verkehrs im Kanton gültig ist.

3. Förderung des Güterverkehrs

§ 34.

Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat innert zwei Jahren nach Annahme von Art. 26 Abs. 2 der Kantonsverfassung ein Gesetz oder einen Rahmenkredit zur Förderung des Güterverkehrs mit der Bahn vor.

4. Änderung bisherigen Rechts

§ 35.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

a.Das Gesetz über den Bau und den Unterhalt der öffentlichen Strassen (Strassengesetz) vom 17. September 1981: . . .

b.Das Gesetz betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899: . . .

c.Das Gesetz über die Organisation und die Geschäftsordnung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz) vom 5. April 1981: . . .

d.Das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 24. Mai 1959: . . .

5. Aufhebung bisherigen Rechts

§ 36.

Die nachstehenden Gesetze werden aufgehoben:

a.das Gesetz über den regionalen öffentlichen Verkehr (Regionalverkehrsgesetz) vom 4. Juni 1972;

b.das Einführungsgesetz zum Eisenbahngesetz vom 14. Februar 1960;

c.das Gesetz über die Staatsbeiträge an die Verkehrsbetriebe der Städte Zürich und Winterthur vom 2. Dezember 1984;

d.das Gesetz über die Finanzierung von Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsfondsgesetz) vom 2. April 1978.

6. Inkrafttreten

§ 37.

1

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

2

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[3].

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. April 2025

(OS 80, 348)

Auf vor Inkrafttreten festgesetzte bauliche Massnahmen und verfügte Verkehrsanordnungen bleibt das bisherige Recht anwendbar.


[1] OS 50, 393.

[2] Text siehe OS 50, 399.

[3] Teilinkraftsetzung am 1. Mai 1988 (OS 50, 401). §§ 8, 9, 17 Abs. 2 und 3, 24, 25, 26, 36 lit. b und c in Kraft seit 27. Mai 1990 (OS 50, 401).

[4] LS 101.

[5] LS 722. 1.

[6] Eingefügt durch G über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (OS 62, 121; ABl 2005, 1283). In Kraft seit 1. Oktober 2008 (OS 63, 317).

[7] Fassung gemäss G über die politischen Rechte vom 14. September 2009 (OS 64, 693; ABl 2008, 2069). In Kraft seit 1. Januar 2010.

[8] Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[9] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[10] Eingefügt durch G vom 30. Oktober 2017 (OS 73, 519; ABl 2016-07-08). In Kraft seit 1. Januar 2019.

[11] Fassung gemäss G vom 30. Oktober 2017 (OS 73, 519; ABl 2016-07-08). In Kraft seit 1. Januar 2019.

[12] Eingefügt durch G vom 14. April 2025 (OS 80, 348; ABl 2024-03-22). In Kraft seit 1. Januar 2026.

[13] Nummmerierung gemäss G vom 14. April 2025 (OS 80, 348; ABl 2024-03-22). In Kraft seit 1. Januar 2026.

740.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
13101.01.2026Version öffnen
10301.01.201901.01.2026Version öffnen
06901.07.201001.01.2019Version öffnen
06701.01.201001.07.2010Version öffnen
06201.10.200801.01.2010Version öffnen
00001.10.2008Version öffnen