Beschluss des Kantonsrates betreffend Beteiligung des Kantons Zürich beim Erwerb der Kraftwerke Beznau-Löntsch durch Übernahme von 38% oder 13 680 Stück der Aktien dieser Gesellschaft
(vom 6. Juli 1914)[1]
I.Dem zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A.-Rh. und Zug
a.unter sich am 22. April 1914 abgeschlossenen Vertrag betreffend Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG,
b.mit dem «Motor», Aktiengesellschaft für angewandte Elektrizität in Baden, am 24. März 1914 abgeschlossenen Vertrag, lautend:
A. Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A.-Rh. und Zug betreffend Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG
Die Kantone Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A.-Rh. und Zug erwerben von der AG «Motor» in Baden die sämtlichen Aktien der Kraftwerke Beznau-Löntsch und betreiben diese Unternehmung auf Grund der bestehenden Konzessionen und Verträge als Aktiengesellschaft unter der Firma «Nordostschweizerische Kraftwerke AG» nach kaufmännischen Grundsätzen, unter Berücksichtigung angemessener Verzinsung und Abschreibung, mit Hauptsitz in Baden und Zweigniederlassungen in Glarus und Zürich weiter.
Von den zu erwerbenden Aktien übernehmen die Vertragskantone folgende Beträge[3]:
| Aargau | 29% |
| Glarus | 2% |
| Zürich | 38% |
| St. Gallen | 7% |
| Thurgau | 12% |
| Schaffhausen | 8% |
| Schwyz2 | 1% |
| Appenzell A.-Rh. | 2% |
| Zug | 1% |
Wird das Aktienkapital erhöht, so übernehmen die Vertragskantone die neuen Aktien nach dem gleichen Verhältnis.
Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt 25.
Jeder beteiligte Kanton soll im Verwaltungsrat durch mindestens ein Mitglied vertreten sein, das in verbindlicher Weise von der betreffenden Kantonsregierung in Vorschlag gebracht wird.
Im übrigen erfolgt die Verteilung der Verwaltungsratsmitglieder auf die Kantone nach Massgabe ihres Aktienbesitzes.
Die beteiligten Kantone dürfen ihre Aktien nicht an Dritte veräussern, ausgenommen:
1.die Übertragung des gesamten oder eines Teiles des Aktienbesitzes an ein eigenes staatliches Elektrizitätswerk,
2.Abgabe der Pflichtaktien an die Vertreter im Verwaltungsrat.
Die Nordostschweizerischen Kraftwerke sind verpflichtet, in den beteiligten Kantonen die elektrische Energie unter gleichen Verhältnissen zu den gleichen Bedingungen abzugeben, vorbehältlich der bestehenden Verträge und Konzessionen.
Die beteiligten Kantone verpflichten sich, die gesamte elektrische Energie für ihre staatlichen Kraftversorgungen von den Nordostschweizerischen Kraftwerken zu beziehen, so lange diese in der Lage sind, zu annehmbaren Bedingungen Kraft zu liefern. Dabei hat es die Meinung, dass die Bedingungen, zu denen die beteiligten Kantone von den Kraftwerken Strom beziehen, unter keinen Umständen ungünstiger sein dürfen als diejenigen, zu welchen sie bei Abschluss dieses Vertrages ihren Energiebedarf decken.
Vorbehalten bleiben die bestehenden Kraftbezugsverträge, Bezüge aus eigenen Anlagen und die in bestehenden und künftigen Konzessionen reservierten Vorzugskraftquoten, ebenso der Ausbau der bestehenden Anlagen.
Die Kantone sind im übrigen in der Erteilung von Konzessionen an Dritte unbeschränkt. Bei Projekten von Anlagen mit 10 000 Pferdekräften und mehr haben sie jedoch, unter Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung, den Nordostschweizerischen Kraftwerken zu den gleichen Bedingungen ein Vorzugsrecht vor privaten Konzessionsbewerbern einzuräumen.
Das Vorzugsrecht ist innert längstens vier Monaten nach Abschluss der Verhandlungen mit den Konzessionsbewerbern geltend zu machen.
Mit der Geltendmachung des Vorzugsrechtes haben die Nordostschweizerischen Kraftwerke die Verpflichtung zu übernehmen, die Konzessionsbewerber für ihre Auslagen und Arbeiten schadlos zu halten.
Die Kantone Zürich und Schaffhausen werfen in die Gesellschaft der «Nordostschweizerischen Kraftwerke AG» die Konzession des Wasserwerkes Eglisau bei Rheinsfelden gemäss dem bestehenden Projekt und den vom Bund und der Grossherzoglichen Regierung erteilten Konzessionen gegen Vergütung der gehabten Auslagen ein, und werden die Nordostschweizerischen Kraftwerke die Rechtsnachfolger aller von den Kantonen Zürich und Schaffhausen mit Bezug auf das Kraftwerk Eglisau erworbenen Rechte und übernommenen Pflichten.
Mit dem Bau des Kraftwerkes Eglisau ist sofort nach der Gründung der «Nordostschweizerischen Kraftwerke AG» zu beginnen.
Soweit das Baukapital für das Kraftwerk Eglisau nicht durch Ausgabe von Obligationen seitens der Nordostschweizerischen Kraftwerke beschafft werden kann, soll eine entsprechende Aktienkapitalerhöhung im Sinne des § 2 Abs. 2 eintreten.
Sollte die Entwicklung des Energieabsatzes der Nordostschweizerischen Kraftwerke die Errichtung eines dritten Niederdruckwerkes erforderlich machen, so ist unter mehreren gleich wirtschaftlichen Bauprojekten dasjenige auszuführen, welches im Gebiet des Kantons Aargau liegt.
Die Kantone verpflichten sich für die Nordostschweizerischen Kraftwerke, dem Kanton Aargau die auf seinem Gebiet befindlichen Verteilungsanlagen, soweit sie nicht der Gesamtunternehmung dienen, zum Buchwert abzutreten. Sollte der Buchwert kleiner sein als der Betrag der Herstellungskosten abzüglich einer geschäftsmässig begründeten Abschreibung, so ist der letztere Betrag zu bezahlen.
Die Bestimmungen dieses Vertrages sind für die Gesellschaftsstatuten rechtsverbindlich.
Alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft einerseits und ihren Organen oder einzelnen Aktionären anderseits oder zwischen Gesellschaftsorganen unter sich oder zwischen diesen und einzelnen Aktionären sind durch das Schweizerische Bundesgericht im Sinne des Art. 52 Ziff. 1 des Organisationsgesetzes betreffend die Bundesrechtspflege vom 6. Oktober 1911 zu entscheiden.
Vorstehender Vertrag wird von den Vertretern der Kantone unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen kantonalen Instanzen unterzeichnet, welche bis spätestens den 15. Juli 1914 erfolgen muss.
Sollte der vorstehende Vertrag von einem oder mehreren Kantonen nicht genehmigt werden, so verpflichten sich die übrigen Kantone, die auf die ablehnenden Kantone entfallenden Aktienteile nach Massgabe des § 2 zu übernehmen; dies aber nur bis und solange, als es sich um weniger als die Übernahme von 30% der sämtlichen Aktien handelt. Im andern Fall gilt der Vertrag als nicht zustandegekommen.
B. Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A.-Rh. und Zug, im nachstehenden die «Kantone» genannt, vertreten durch ihre Regierungen, und dem «Motor», Aktiengesellschaft für angewandte Elektrizität in Baden (Aargau), im nachstehenden «Motor» genannt
Die Kantone verpflichten sich, zu den in diesem Vertrag festgesetzten Bedingungen bis zu 36 000 (sechsunddreissigtausend) Aktien der Kraftwerke Beznau-Löntsch, im Nominalwert von Fr. 500 pro Aktie, von dem «Motor» zu erwerben.
Der «Motor» verpflichtet sich, den Kantonen mindestens 33 000 (dreiunddreissigtausend) Aktien der genannten Gesellschaft zu liefern. Er wird sich bemühen, die verbleibenden 3000 Aktien ganz oder teilweise zu den Bedingungen dieses Vertrages beizubringen und sie den Kantonen gleichfalls zur Verfügung zu stellen. Art. 2. Der von den Kantonen für die Aktien zu bezahlende Kaufpreis beträgt Fr. 690 (sechshundertneunzig Franken) pro Aktie von Fr. 500 Nominalwert und ist zahlbar am 1. Oktober 1914 in Zürich in bar oder per Check auf Zürich an die von dem «Motor» zu bezeichnenden Einzahlungsstellen. Art. 3. Der «Motor» verpflichtet sich, bei der Bezahlung des Kaufpreises gemäss Art. 2 die verkauften Aktientitel mit Coupons für das Geschäftsjahr 1914/15 und folgende der von den Kantonen gemäss Art. 5 zu bezeichnenden Zentralstelle in seinem Verwaltungsgebäude in Baden zur Verfügung zu stellen.
Die Bilanz der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 1913/14 wird gemäss den für die Aufstellung der Bilanzen bisher befolgten Grundsätzen unter Mitwirkung des «Motor» aufgestellt. Im besonderen werden unter die Ausgaben der Gewinn- und Verlustrechnung die Beträge der Zinsen auf die derzeitige Obligationenanleihe von Fr. 15 000 000 sowie alle sonstigen durch den normalen Geschäftsbetrieb bedingten Zinsen, die für den Unterhalt der Anlagen aufgewendeten Kosten, die Generalunkosten, die Kosten eines allfälligen Dampfbetriebes und das in der Bilanz 1912/13 figurierende Obligationen-Disagiokonto im Betrag von Fr. 44 400 eingestellt. Ausserdem wird für Abschreibungen ein Betrag von Fr. 550 000 bestimmt. Unter den Einnahmen der Gewinn- und Verlustrechnung werden die Betreffnisse der auf das Geschäftsjahr entfallenden Strommiete, der Zählermiete sowie der diversen Einnahmen und Gewinne auf Lieferungen usw., ferner der Saldovortrag aus dem Geschäftsjahr 1912/13 im Betrag von Fr. 20 719.25 eingestellt. Von dem so ermittelten Reingewinn werden 5% für die statutarische Einlage in den ordentlichen Reservefonds in Abzug gebracht. Der hienach verbleibende Betrag ist dem «Motor» sofort nach stattgehabter ordentlicher Generalversammlung, spätestens aber innerhalb des Monats Dezember 1914, per Check auf Zürich zu überweisen. Der «Motor» übernimmt die Einlösung des Dividendencoupons für das Geschäftsjahr 1913/14.
Für den Unterhalt der Anlagen kommen die für den regulären Unterhalt erforderlichen Beträge in Anrechnung. Allfällige Änderungen von bestehenden Verträgen und der Abschluss neuer Verträge dürfen, sofern sie die künftigen Ergebnisse der Unternehmung ungünstig beeinflussen, nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien abgeschlossen werden.
Die Kantone werden für die Abwicklung des vorliegenden Vertrages eine Zentralstelle bezeichnen, mit der der «Motor» ausschliesslich zu verkehren hat.
Die Kantone erkennen die Verfügungen und Massnahmen dieser von ihnen bezeichneten Stelle als für sie verbindlich an. Art. 6. Sobald die Bezahlung des Kaufpreises gemäss Art. 2 erfolgt und der Aktienkauf perfekt ist, sorgt der «Motor» dafür, dass der gegenwärtige Verwaltungsrat der Kraftwerke unverzüglich seine Demission gibt. Art. 7. Mit diesem Vertrag treten auch die nachstehend verzeichneten und demselben beigelegten Verträge, Abkommen und Erklärungen in Kraft:
1.Vertrag I zwischen dem «Motor» und den Kraftwerken betreffend Rückkauf der Kraftübertragungsanlagen nach Frankreich,
2.Vertrag II zwischen dem «Motor» und den Kraftwerken betreffend Lieferung elektrischer Energie seitens der letzteren,
3.Vertrag III zwischen dem «Motor» und den Kraftwerken betreffend Lieferung elektrischer Energie für das Verwaltungsgebäude des «Motor»,
4.Abkommen zwischen dem «Motor» und den Kraftwerken betreffend Ergänzung des Vertrages vom 1. Januar 1908,
5.Erklärung der Kraftwerke zuhanden des «Motor» betreffend interimistische Übernahme der Stromlieferung nach Frankreich und dem Elsass,
6.Vertrag zwischen dem Elektrizitätswerk Olten-Aarburg AG und dem «Motor» einerseits und den Kraftwerken andererseits betreffend Gebietsabgrenzung,
7.Vertrag zwischen der Elektrizitätsgesellschaft Baden AG und den Kraftwerken betreffend Abgrenzung der Interessengebiete,
8.Erklärung der Kraftwerke zuhanden der Elektrizitätsgesellschaft Baden AG betreffend Lieferung elektrischer Energie seitens der ersteren,
9.Abkommen zwischen der Elektrizitätsgesellschaft Baden AG und den Kraftwerken betreffend Stromlieferung zur Speisung der Umformergruppe der Elektrizitätsgesellschaft Baden AG,
10.Vertrag zwischen der AG Brown, Boveri & Co. und den Kraftwerken betreffend Lieferung elektrischer Energie zu Versuchszwecken.
Der vorstehende Vertrag fällt in allen Teilen dahin, wenn die erforderlichen Genehmigungen desselben durch die Behörden der Kantone nicht spätestens bis 15. Juli 1914 erfolgt sind.
Für den Fall, dass seitens eines oder mehrerer der eingangs erwähnten Kantone die im vorstehenden vorgesehene Genehmigung ihrer Behörden für die Beteiligung an dem Aktienkauf nicht oder nicht innerhalb nützlicher Frist beigebracht wird, sind die übrigen Kantone trotzdem berechtigt, die Erfüllung des vorliegenden Vertrages von dem «Motor» zu verlangen. Der «Motor» ist jedoch nur dann an diese Erfüllung gebunden, wenn damit sämtliche von den Kantonen gemäss Art.1 zu erwerbenden Aktien übernommen werden. wird die Genehmigung erteilt und der Regierungsrat daher ermächtigt, 38% der Aktien der Kraftwerke Beznau-Löntsch AG oder 13 680 Stück zum Kurse von Fr. 690 per Stück von nominell Fr. 500, Wert 1. Oktober 1914, zu erwerben.
II.Der Regierungsrat hat von den von ihm erworbenen 38% gleich 13 680 Stück Aktien der Kraftwerke Beznau-Löntsch 20% gleich 7200 Stück an die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich zum Ankaufspreis abzutreten.
III.Der Regierungsrat wird ermächtigt, die zum Vollzug dieses Beschlusses erforderlichen Geldmittel auf dem Anleihensweg zu beschaffen.
IV.Mitteilung dieses Beschlusses an den Regierungsrat für sich und zuhanden der beteiligten Kantone sowie an den Verwaltungsrat der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich.
[1] OS 30, 100 und GS V, 584.
[2] Der Kanton Schwyz übernahm seinen Aktienanteil nicht, da der Kantonsrat eine Beteiligung ablehnte.
[3] Heutige Aktienverteilung: Kanton Zürich 18, 375%, Elektrizitätswerke des Kantons Zürich 18, 375%, Kanton Aargau 14%, Aargauisches Elektrizitätswerk 14%, St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG 12, 5%, Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau 12, 25%, Kanton Schaffhausen 7, 875%, Kanton Glarus 1, 75% und Kanton Zug 0, 875%.