Allgemeine Bedingungen der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) für Endverbraucher mit Grundversorgung (Netzanschluss, Netznutzung und Lieferung elektrischer Energie)
(vom 8. September 2008)[1]
Der Verwaltungsrat,
gestützt auf § 2 lit. g der EKZ-Verordnung vom 13. Februar 1985[2]
Teil 1: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundlagen und Geltungsbereich
1.1
Die allgemeinen Bedingungen gelten für den Netzanschluss und die Lieferung elektrischer Energie inklusive Netznutzung (nachfolgend Elektrizitätslieferung genannt) aus dem Verteilnetz der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich, nachstehend EKZ genannt, an die Endverbraucher mit Grundversorgung sowie für Eigentümer von elektrischen Installationen, welche direkt an das Verteilnetz der EKZ angeschlossen sind, nachstehend Kunden genannt. Sie bilden zusammen mit den gestützt darauf erlassenen Vorschriften und den jeweils gültigen Preisstrukturen die Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen den EKZ und ihren Kunden.
1.2
Für marktberechtigte Endverbraucher, die den Netzzugang gemäss StromVG (Stromversorgungsgesetz)[7]
Art. 13 beanspruchen, gelten die allgemeinen Bedingungen für freie Endverbraucher.
1.3
In besonderen Fällen, wie zum Beispiel bei Lieferungen an Grosskunden, bei vorübergehender Energielieferung (Baustellen, Ausstellungen, Festanlässe usw.), bei Energielieferungen an Kunden mit Eigenerzeugungsanlagen usw. können fallweise besondere Lieferbedingungen vereinbart werden. In diesen abweichenden Fällen gelten die vorliegenden allgemeinen Bedingungen und Preisstrukturen nur insoweit, als nichts Abweichendes festgesetzt oder vereinbart worden ist.
1.4
Mit den Kunden, die Energie in Mittelspannung beziehen, werden separate Verträge abgeschlossen. Mit Kunden, die Energie in Niederspannung beziehen und bei denen der Kabelquerschnitt der Zuleitung j
95 mm2
beträgt, werden ebenfalls Verträge abgeschlossen.
1.5
Diese allgemeinen Bedingungen können auf der Homepage der EKZ,
www.ekz.ch , eingesehen bzw. heruntergeladen werden.
1.6
Vorbehalten bleiben die zwingenden bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
2.1
Endverbraucher mit Grundversorgung (StromVV[8]
Art. 2 Abs. 1 lit. f):
Feste Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte (StromVG[7]
Art. 6 Abs. 2 und Abs. 6) und marktberechtigte Endverbraucher, die auf den Netzzugang verzichten (StromVG[7]
Marktberechtigte Endverbraucher:
Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von 100 MWh und mehr pro Verbrauchsstätte, welche am freien Markt teilnehmen können (StromVG[7]
Art. 6 Abs. 2 e contrario).
Freie Endverbraucher:
Marktberechtigte Endverbraucher mit Netzzugang (StromVG[7]
Art. 13 Abs. 1), welche am freien Markt teilnehmen (StromVG[7]
Art. 6 Abs. 1 und 6 e contrario).
2.2
Als Kunden gelten:
a.Bei Netzanschlüssen der Grundeigentümer oder Baurechtsberechtigte (Anschlussnehmer) der angeschlossenen Installationen.
b.Bei Elektrizitätslieferung der Eigentümer, bei Miet- oder Pachtverhältnissen der Mieter bzw. der Pächter von Grundstücken, Häusern, gewerblichen Räumen und Wohnungen mit Mittel- und/oder Niederspannungsinstallationen, deren Energieverbrauch über Messeinrichtungen erfasst oder in besonderen Fällen pauschal festgelegt wird. 2.3 Besondere Bestimmungen:
a.Mit Unter- und Kurzzeitmietern entsteht kein eigenes Rechtsverhältnis.
b.In Liegenschaften mit häufigem Nutzerwechsel (mehr als ein Wechsel pro Jahr und Messeinrichtung) besteht das Rechtsverhältnis mit den Liegenschaftseigentümern.
c.In Liegenschaften mit mehreren Nutzern besteht das Vertragsverhältnis für den Allgemeinverbrauch (z. B. Treppenhausbeleuchtung, Lift, Waschküche, Tiefgarage usw.) mit dem Liegenschaftseigentümer oder dem von ihm bezeichneten Vertreter (Verwaltung oder Treuhänder). Art. 3 Entstehung des Rechtsverhältnisses 3.1 Das Rechtsverhältnis mit dem Kunden entsteht in der Regel mit dem Anschluss der Installation an das Verteilnetz und/oder der Anmeldung für den Energiebezug. Bei Unterlassung der Anmeldung entsteht das Rechtsverhältnis mit dem Energiebezug. Soweit zwischen dem Kunden und den EKZ abweichende vertragliche Vereinbarungen getroffen werden, entsteht oder erneuert sich das Rechtsverhältnis mit Abschluss der Verträge. 3.2 Die Elektrizitätslieferung wird in der Regel aufgenommen, sobald die von den EKZ bezeichneten Vorleistungen des Kunden, wie Bezahlung des Anschlussbeitrags und dergleichen, erfüllt sind. Art. 4 Beendigung des Rechtsverhältnisses 4.1 Das Rechtsverhältnis kann vom Kunden, sofern nichts anderes vereinbart ist (z. B. in Tarifbestimmungen, Verträgen usw.), jederzeit mit einer Kündigungsfrist von mindestens drei Arbeitstagen durch schriftliche, elektronische oder mündliche Abmeldung beendet werden. Der Kunde hat den Energieverbrauch zu bezahlen sowie allfällige weitere Kosten, die bis zur Ablesung am Ende des Rechtsverhältnisses entstehen. 4.2 Die Nichtbenützung von elektrischen Geräten oder Anlageteilen wird nicht als Abmeldung verstanden und bewirkt keine Beendigung des Rechtsverhältnisses. 4.3 Den EKZ ist unter Angabe des genauen Zeitpunktes schriftlich, elektronisch oder mündlich Meldung zu erstatten:
a.Vom Verkäufer: der Eigentumswechsel einer Liegenschaft, einer Wohnung oder eines Gewerbes mit Angabe der Anschrift des Käufers.
b.Vom wegziehenden Mieter: der Wegzug aus gemieteten Räumen mit Angabe der neuen Adresse, des Datums der Schlüsselrückgabe an den Vermieter oder des Ablaufdatums des Mietvertrages.
c.Vom Vermieter (Privatperson, Treuhandbüro oder Liegenschaftsverwaltung): der Mieterwechsel einer Wohnung, eines Gewerbes oder einer Liegenschaft.
d.Vom Eigentümer der verwalteten Liegenschaft: der Wechsel in der Person oder Firma, welche die Liegenschaftsverwaltung besorgt, mit Angabe von deren Adresse. 4.4 Energieverbrauch und allfällige weitere Kosten und Umtriebe, die nach Beendigung des Rechtsverhältnisses oder in leer stehenden Mieträumen und unbenutzten Anlagen anfallen, gehen zulasten des Eigentümers. 4.5 Nach Beendigung des Rechtsverhältnisses kann der Liegenschaftseigentümer für leer stehende Mieträume und unbenutzte Anlagen die Demontage der Messeinrichtung auf seine Kosten verlangen. Eine spätere Wiedermontage geht ebenfalls zu seinen Lasten.
5.1
Die EKZ haften, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, nach den einschlägigen Bestimmungen des Elektrizitätsgesetzes[6] sowie den übrigen zwingenden haftpflichtrechtlichen Bestimmungen. Jede weiter gehende Haftung ist ausgeschlossen. Der Kunde hat insbesondere keinen Anspruch auf Ersatz von mittelbarem oder unmittelbarem Schaden, der ihm aus Spannungs- und Frequenzschwankungen, störenden Oberschwingungen im Netz sowie aus Unterbrechungen oder Einschränkungen der Stromabgabe erwächst, sofern nicht grob fahrlässiges oder absichtlich fehlerhaftes Verhalten des Netzbetreibers als Ursache vorliegt.
Teil 2: Netzanschluss und Netznutzung
Art. 6 Bewilligungen und Zulassungsanforderungen
6.1
Einer Bewilligung durch die EKZ bedürfen:
a.Der Neuanschluss einer Liegenschaft, die Änderung oder die Erweiterung eines bestehenden Anschlusses.
b.Der Anschluss oder die Erweiterung von bewilligungspflichtigen Installationen und elektrischen Verbrauchern, insbesondere Anlagen, die Netzrückwirkungen verursachen.
c.Der Parallelbetrieb elektrischer Energieerzeugungsanlagen mit dem Verteilnetz.
d.Der Energiebezug für vorübergehende Zwecke (Baustellen, Ausstellungen, Festanlässe usw.).
e.Die Energieabgabe von Kunden an Dritte. 6.2 Das Gesuch ist auf dem entsprechenden EKZ-Formular einzureichen (siehe www.ekz.ch ). Es sind ihm alle für die Beurteilung erforderlichen Pläne, Beschriebe und dergleichen beizulegen, insbesondere Angaben über die Energieverwendung und eine fachkundige Bedarfsrechnung, bei Raumheizungen zusätzlich detaillierte Angaben über die vorgesehenen Heizgeräte. 6.3 Der Kunde oder sein Installateur bzw. Apparatelieferant hat sich rechtzeitig bei den EKZ über die Anschlussmöglichkeiten zu erkundigen (Leistungsfähigkeit der Verteilanlagen, Spannungshaltung, Notwendigkeit der Verstärkung von Anlagen usw.). 6.4 Einzelheiten sind in den Werkvorschriften und in weiteren Bestimmungen der EKZ geregelt. 6.5 Das Netz ist für die Übertragung von Daten und Signalen der EKZ reserviert. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung durch die EKZ und sind entschädigungspflichtig. 6.6 Installationen und elektrische Verbraucher werden nur bewilligt und angeschlossen, wenn sie:
a.Den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und Ausführungsbestimmungen, den anerkannten Regeln der Technik (Normen) und den regionalen Werkvorschriften Zürich entsprechen.
b.Im normalen Betrieb elektrische Einrichtungen benachbarter Kunden sowie Fern- und Rundsteueranlagen nicht störend beeinflussen.
c.Von Firmen oder Personen ausgeführt werden, welche im Besitz einer Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates sind, soweit eine solche Bewilligung notwendig ist. 6.7 Die EKZ können auf Kosten des Verursachers besondere Bedingungen und Massnahmen festlegen, namentlich in folgenden Fällen:
a.Für die Dimensionierung und Steuerung von elektrischen Raumheizungen und anderen speziellen Wärmeanwendungen.
b.Wenn der auf den entsprechenden Preisblättern vorgeschriebene Leistungsfaktor cos ϕ nicht eingehalten wird.
c.Für elektrische Verbraucher oder Rücklieferer, die Netzrückwirkungen verursachen (entgegen den allgemein gültigen Normen) und damit den Betrieb der Anlagen der EKZ oder von deren Kunden stören.
d.Für die Rückspeisung bei Energieerzeugungsanlagen (mit Parallelbetrieb zum EKZ-Netz). Diese Bedingungen und Massnahmen können auch für bereits vorhandene Anlagen und Kunden angeordnet werden. 6.8 Die EKZ teilen dem Kunden ein Netznutzungsprodukt zu. Dabei wird u. a. unterschieden zwischen Kunden mit und ohne Leistungsmessung. Kunden mit Leistungsmessung:
a.Die Erstzuteilung erfolgt aufgrund des bewilligten Anschlussgesuchs.
b.Die Zuteilung besteht in der Regel für ein Jahr (1. Januar bis 31. Dezember).
c.Der Kunde kann per Ende Kalenderjahr (31. Dezember), unter Einhaltung einer 30-tägigen Ankündigung, aufgrund voraussehbarer Bezugsänderungen einen Antrag auf Änderung der Zuteilung stellen. Kunden ohne Leistungsmessung:
a.Die Zuteilung erfolgt aufgrund des bewilligten Anschlussgesuchs.
b.Bei einer Nutzungsänderung gemäss Art. 6.1 wird die Zuteilung durch die EKZ überprüft und angepasst. 6.9 Die EKZ übernehmen die durch unabhängige Produzenten erzeugte erneuerbare und nicht erneuerbare Energie. Die erneuerbare Energie wird nach den Regeln des Energiegesetzes[4] und der Energieverordnung[5] (EnG[4] bzw. EnV[5] Art. 7, 7a und 28 a, kostendeckende Einspeisevergütung KEV und Mehrkostenfinanzierung MKF) abgenommen. Die Abnahme von nicht erneuerbarer Energie bedarf einer speziellen Vereinbarung. Grundsätzlich unterliegt die Rücklieferung von Energie den Anforderungen des eidgenössischen Starkstrominspektorats ESTI, der nationalen Netzgesellschaft swissgrid und der kostendeckenden Einspeisevergütung KEV. Die Produktion von erneuerbarer Energie ist der swissgrid anzumelden. Folgende Dokumente sind für die Installation und die Vorlagepflichten von Rücklieferanlagen unabhängiger Produzenten erforderlich:
a.Mit einer Leistung bis 3 kW, einphasig: Installationsanzeige.
b.Mit einer Leistung bis 10 kW, einphasig: Installationsanzeige, Anschlussgesuch, vorlagepflichtig beim ESTI.
c.Mit einer Leistung bis 10 kW, mehrphasig: Installationsanzeige.
d.Mit einer Leistung über 10 kW, mehrphasig: Installationsanzeige, Anschlussgesuch, vorlagepflichtig beim ESTI. Die vorlagepflichtigen Gesuche sind an das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, zu senden. Im Weiteren sind einzuhalten:
a.Die Bedingungen der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich für den Anschluss an Verteilanlagen – Teil 1: Anschluss an das Niederspannungsnetz.
b.Die Bedingungen der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich für den Anschluss an Verteilanlagen – Teil 2: Gewerbeanschluss an das Mittelspannungsnetz. 6.10 Für Produktionsanlagen von erneuerbarer Energie mit einer Anmeldung für die kostendeckende Einspeisevergütung KEV gilt:
a.Mit einer Leistung über 30 kW: Der Produzent ist verpflichtet, für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nach EnG Art. 7a (Messung, Datenmanagement) eine Lastgangmessung zu installieren und bei einem Austritt aus der kostendeckenden Einspeisevergütung KEV nach EnG[4] Art. 7 b die EKZ termingerecht zu informieren.
b.Mit einer Leistung bis 30 kW: Eine Lastgangmessung wird nicht benötigt. Art. 7 Anschluss an die Verteilanlagen 7.1 Die EKZ bestimmen die Leitungsführung, den Kabelquerschnitt nach Massgabe der vom Kunden gewünschten Anschlussleistung, den Ort der Hauseinführung sowie den Standort des Anschluss-Überstromunterbrechers und der Tarifgeräte. Dabei nehmen die EKZ nach Absprache mit dem Kunden auf dessen Interessen Rücksicht. Insbesondere legen die EKZ die Spannungsebene fest, auf welcher der Kunde angeschlossen wird. 7.2 Das Erstellen der Anschlussleitung von der Netzanschlussstelle im bestehenden Verteilnetz bis zur Grenzstelle erfolgt durch die EKZ oder deren Beauftragte. 7.3 Als Grenzstelle zwischen Netz und Hausinstallation gilt:
a.Bei unterirdischer Zuleitung die Eingangsklemmen des Anschluss-Überstromunterbrechers.
b.Bei oberirdischer Zuleitung die Abspannisolatoren des Hausanschlusses. Die Grenzstelle bildet die Eigentumsgrenze zwischen den Verteilanlagen der EKZ und den Anlagen des Kunden. Die Eigentumsgrenze ist auch massgebend für die Zuordnung von Kontrollen, Instandhaltung und Haftung. 7.4 Die EKZ erstellen für eine Liegenschaft und für zusammenhängende Bauten in der Regel nur einen Anschluss. Für den Anschluss an das Verteilnetz erheben die EKZ einen Anschlussbeitrag. Er setzt sich aus dem Netzkostenbeitrag und den Anschlusskosten zusammen. Weitere Anschlüsse sowie Verbindungsleitungen zwischen verschiedenen zu einer Liegenschaft gehörenden Gebäuden nach der Grenzstelle gehen zulasten des Kunden. 7.5 Die EKZ sind berechtigt, mehrere Liegenschaften über eine gemeinsame Zuleitung zu versorgen sowie an einer Zuleitung, die durch ein Grundstück eines Kunden führt, weitere Kunden anzuschliessen. 7.6 Bei Anschlusserweiterungen im Freileitungsnetz, die eine Verstärkung der Hausleitung bedingen, ist der Freileitungsanschluss durch einen Kabelanschluss zu ersetzen. 7.7 Die EKZ nehmen bei Bau und Unterhalt ihrer Leitungen auf die Interessen der Grundeigentümer so weit als möglich Rücksicht. Leitungen, deren Fortbestand infolge baulicher Veränderungen nicht mehr möglich ist, werden gemäss den gesetzlichen Bestimmungen verlegt. 7.8 Zur dinglichen Sicherung ihrer Leitungsanlagen und -trassen auf Privatgrundstücken sind die EKZ berechtigt, diese auf eigene Kosten im Grundbuch eintragen zu lassen. Die Rechtsentschädigung bemisst sich nach den geltenden Ansätzen. 7.9 Die Grundeigentümer erteilen den EKZ das unentgeltliche Recht zur Durchleitung von Niederspannungsleitungen. Sie erteilen das Durchleitungsrecht für Mittelspannungsleitungen (inkl. Kommunikationsdatenleitungen, welche von den EKZ und/oder Dritten genutzt werden) zu den geltenden Entschädigungsansätzen. Ferner ist das betrieblich notwendige Ausasten von Bäumen und Sträuchern zuzulassen. 7.10 Die Details für den Anschluss an die Verteilanlagen sind separat geregelt (Bedingungen der EKZ für den Anschluss an die Verteilanlagen[3]). Art. 8 Schutz von Personen und Werkanlagen 8.1 Wenn in der Nähe eines Freileitungsanschlusses Arbeiten ausgeführt werden müssen (Fassadenrenovationen usw.), bei denen Personen durch die Zuleitungen gefährdet werden könnten, so installieren die EKZ einen provisorischen Kabelanschluss gegen einen angemessenen Kostenbeitrag. 8.2 Werden durch den Kunden oder durch Dritte in der Nähe von elektrischen Anlagen Arbeiten irgendwelcher Art vorgenommen oder veranlasst, welche die Anlagen schädigen oder gefährden könnten (z. B. Baumfällen, Bauarbeiten, Sprengen usw.), ist dies den EKZ rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Die EKZ legen in Absprache mit dem Kunden oder den Dritten die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen fest. Ohne Absprachen haften Kunden/Dritte für die Schäden an elektrischen Anlagen, die sich aus diesen Arbeiten ergeben könnten. 8.3 Beabsichtigt der Kunde oder ein Dritter, auf privatem oder öffentlichem Boden irgendwelche Grabarbeiten ausführen zu lassen, so hat er sich vorgängig bei den EKZ über die Lage allfälliger im Erdboden verlegter Kabelleitungen zu erkundigen. Die nötigen Planauskünfte (Katasterpläne) können auf der Internetseite www.ekz.ch heruntergeladen oder bei den entsprechenden Netzregionen der EKZ bestellt werden. Sind bei den Grabarbeiten Kabelleitungen zum Vorschein gekommen, so sind vor dem Zudecken die EKZ zu informieren, damit die Kabelleitungen kontrolliert, eingemessen und geschützt werden können. Art. 9 Qualität und Regelmässigkeit der Elektrizitätslieferung / Einschränkungen 9.1 Die EKZ liefern die Energie in der Regel ununterbrochen innerhalb der üblichen Toleranzen für Nennspannung und Frequenz gemäss der Norm SN/EN 50160 «Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen». Vorbehalten bleiben die nachstehenden Ausnahmebestimmungen. 9.2 Die EKZ haben ohne Kostenfolge insbesondere das Recht, die Elektrizitätslieferung einzuschränken oder ganz einzustellen:
a.Bei Einwirkungen durch Dritte oder bei höherer Gewalt wie Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Streiks und Sabotage.
b.Bei ausserordentlichen Vorkommnissen und Naturereignissen, wie z. B. Einwirkungen durch Feuer, Explosion, Wasser, Eisgang, Blitz, Windfall und Schneedruck, Schäden oder Störungen an elektrischen Anlagen und Netzen und Überlastungen in den Energieversorgungsanlagen.
c.Bei betriebsbedingten Unterbrechungen wie z. B. für Kontrollen, Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Erweiterungsarbeiten an den Verteilanlagen oder bei einer Unterbrechung der Zufuhr vom Vorlieferanten.
d.Bei Unfällen oder bei Gefahr für Mensch, Tier, Umwelt oder Sachen.
e.Wenn es die Aufrechterhaltung der allgemeinen Versorgungssicherheit notwendig macht.
f.Bei Energieknappheit im Interesse der Aufrechterhaltung der Elektrizitätsversorgung des Landes.
g.Aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen und im Interesse der übergeordneten Versorgung. Die EKZ werden dabei in der Regel auf die Bedürfnisse der Kunden Rücksicht nehmen. Voraussehbare längere Unterbrechungen und Einschränkungen werden den Kunden nach Möglichkeit im Voraus angezeigt. 9.3 Die EKZ sind berechtigt, zur optimalen Lastbewirtschaftung für bestimmte Apparatekategorien die Freigabezeiten einzuschränken oder zu verändern. Die dafür notwendigen technischen Einrichtungen gehen ab der Grenzstelle zulasten des Kunden. 9.4 Die Kunden haben von sich aus alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um in ihren Anlagen Schäden oder Unfälle zu verhüten, die durch Energieunterbruch, Wiedereinschaltung sowie aus Spannungs- oder Frequenzschwankungen und Oberschwingungen im Netz entstehen können. Für Kunden, die eigene Erzeugungsanlagen besitzen oder Energie von dritter Seite beziehen, gelten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, in den von Art. 12 erfassten Fällen die besonderen Bedingungen über den Parallelbetrieb mit dem Netz der EKZ. 9.5 Die Kunden haben unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen und den allgemein gültigen Normen keinen Anspruch auf Entschädigung für mittelbaren oder unmittelbaren Schaden, der ihnen entsteht aus:
a.Spannungs- und Frequenzschwankungen irgendwelcher Art und Grösse oder störenden Oberschwingungen im Netz.
b.Unterbrechungen, Einschränkungen der Elektrizitätslieferung sowie aus Einstellungen der Elektrizitätslieferung oder aus dem Betrieb von Rundsteueranlagen, sofern die Unterbrechungen aus Gründen erfolgen, die in diesen allgemeinen Bedingungen vorgesehen sind. Art. 10 Unterbrechung der Netznutzung und Einstellung der Elektrizitätslieferung infolge Kundenverhaltens 10.1 Die EKZ sind berechtigt, nach vorheriger Mahnung und schriftlicher Anzeige, die Elektrizitätslieferung einzustellen, wenn der Kunde:
a.Rechtswidrig Energie bezieht.
b.Elektrische Einrichtungen oder Geräte benutzt, die den anwendbaren Vorschriften nicht entsprechen oder aus anderen Gründen Personen oder Sachen gefährden.
c.Dem Beauftragten der EKZ den Zutritt zu seiner Anlage oder Messeinrichtung nicht ermöglicht.
d.Seinen Zahlungsverpflichtungen für die Elektrizitätslieferung oder für den Anschlussbeitrag nicht nachgekommen ist.
e.Gegen die Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen verstösst und diesen auch nach mehrmaliger Mahnung nicht nachkommt.
f.Einrichtungen verwendet, die den Netzbetrieb beeinträchtigen (zu grosse Lasten, Netzrückwirkungen, ungleiche Phasenlasten usw.). 10.2 Mangelhafte elektrische Einrichtungen oder Geräte, von denen eine beträchtliche Personen- oder Brandgefahr ausgeht, können durch Beauftragte der EKZ oder durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat ohne vorherige Mahnung vom Verteilnetz abgetrennt oder plombiert werden. 10.3 Die Einstellung der Elektrizitätslieferung durch die EKZ befreit den Kunden nicht von der Zahlungspflicht für ausgestellte Rechnungen oder von der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten gegenüber den EKZ. Aus der rechtmässigen Einstellung der Elektrizitätslieferung durch die EKZ entsteht dem Kunden kein Anspruch auf Entschädigung irgendwelcher Art. Art. 11 Mittel- und Niederspannungsinstallationen 11.1 Elektrische Installationen sind nach der Elektrizitätsgesetzgebung des Bundes und den darauf basierenden Vorschriften und Normen sowie nach den Werkvorschriften zu erstellen, zu ändern, instand zu halten und zu kontrollieren. 11.2 Den Kunden oder Eigentümern wird empfohlen, allfällige ungewöhnliche Erscheinungen in ihren Installationen, wie häufiges Durchschmelzen von Sicherungen, Knistern und dergleichen, unverzüglich einem Inhaber einer Installationsbewilligung zu melden. 11.3 Die Eigentümer von elektrischen Installationen erbringen nach entsprechender Aufforderung durch die EKZ periodisch den Sicherheitsnachweis, dass ihre Installationen den gültigen technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen und Normen genügen. 11.4 Der Kunde ermöglicht den EKZ und den von den EKZ beauftragten Personen für die rechtlich vorgeschriebene Überprüfung der Sicherheit und für die Prüfung der Betriebsanlagen (elektrische Einrichtungen, Messstellen usw.) zu angemessener Zeit und im Falle von Störungen jederzeit den Zugang zu seinen Anlagen. Art. 12 Messeinrichtungen 12.1 Die für die Messung der Energie notwendigen Zähler und anderen Einrichtungen werden von den EKZ geliefert und montiert. Die Zähler und Messeinrichtungen bleiben im Eigentum der EKZ und werden auf ihre Kosten instand gehalten. Der Hauseigentümer bzw. Kunde erstellt auf seine Kosten die für den Anschluss der Messeinrichtungen notwendigen Installationen nach Anleitung der EKZ. Überdies stellt er den EKZ den für den Einbau der Messeinrichtungen und der Zählapparate erforderlichen Platz kostenlos zur Verfügung. Wenn eine Fernauslesung notwendig ist, hat der Kunde kostenlos einen Kommunikationskanal zur Verfügung zu stellen. Die Mindestanforderungen beinhalten einen dauerhaften, durchwahlfähigen Kommunikationsanschluss, über den die Fernauslesung möglich ist. Die Messeinrichtungen müssen jederzeit frei zugänglich sein. Allfällige Verschalungen, Nischen, Aussenkästen, Schlüsselrohre usw., die zum Schutze der Apparate notwendig sind, werden vom Kunden auf eigene Kosten erstellt, kontrolliert und auch instand gehalten. Die Kosten der Montage und Demontage der Tarifgeräte gehen zulasten des Auftraggebers. 12.2 Werden Zähler und andere Messeinrichtungen ohne Verschulden der EKZ beschädigt, so gehen die Kosten für Reparatur, Ersatz und Auswechslung zulasten des Kunden. Zähler und Messeinrichtungen dürfen nur durch Beauftragte der EKZ plombiert, deplombiert, entfernt oder versetzt sowie ein- oder ausgebaut werden. Wer unberechtigterweise Plomben an Messinstrumenten beschädigt oder entfernt oder wer Manipulationen vornimmt, welche die Genauigkeit der Messinstrumente beeinflussen, haftet für den daraus entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Revisionen und Nacheichungen. Die EKZ behalten sich vor, in solchen Fällen Strafanzeige zu erstatten. 12.3 Der Kunde kann jederzeit auf eigene Kosten eine Prüfung der Messeinrichtungen durch ein amtlich ermächtigtes Prüforgan verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung massgebend. Werden bei den Prüfungen Fehler an den Messeinrichtungen festgestellt, so tragen die EKZ die Kosten der Prüfungen einschliesslich der Auswechslung der Messeinrichtungen. Messapparate, deren Abweichungen die gesetzlichen Toleranzen nicht überschreiten, gelten als richtig gehend. Dies gilt ebenfalls für Umschaltuhren, Sperrschalter, Rundsteuerempfänger usw. mit Differenzen bis +/– 30 Minuten auf die Uhrzeit. 12.4 Die Kunden sind verpflichtet, festgestellte Unregelmässigkeiten der Mess- und Schaltapparate den EKZ unverzüglich zu melden. 12.5 Der Kunde kann jederzeit eine gemessene Leistung verlangen. Die daraus resultierenden Zähler- und Umbaukosten für die Messstelle (wie z. B. Zählerwechsel, System- und Tarifänderungen) werden gemäss Aufwand verrechnet. Auf Antrag des Kunden wird die Zuteilung zu einem Tarif mit Leistungskomponente geprüft. Art. 13 Messung des Energieverbrauches 13.1 Für die Feststellung des Energieverbrauches sind die Angaben der Zähler und Messeinrichtungen massgebend. Dazu können auch Summen- bzw. Differenzbildungen von Messwerten herangezogen werden. Das Ablesen der Zähler und die Wartung der übrigen Messeinrichtungen erfolgen durch Beauftragte der EKZ. Die EKZ können die Kunden ersuchen, die Zähler selbst abzulesen und die Zählerstände den EKZ zu melden. 13.2 Bei festgestelltem Fehlanschluss oder bei Fehlanzeige einer Messeinrichtung wird der Energiebezug des Kunden soweit möglich aufgrund der durchgeführten Prüfung ermittelt. Lässt sich das Mass der Korrektur durch eine Nachprüfung nicht bestimmen, so wird der Bezug unter angemessener Berücksichtigung der Angaben des Kunden von den EKZ festgelegt. Dabei ist vom Verbrauch in vorausgegangenen, vergleichbaren Perioden auszugehen. Die inzwischen eingetretenen Veränderungen der Anschlusswerte und Betriebsverhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. 13.3 Kann die Fehlanzeige einer Messapparatur nach Grösse und Dauer einwandfrei ermittelt werden, so müssen die EKZ die Abrechnungen für diese Dauer, jedoch höchstens für die Dauer von fünf Jahren, entsprechend anpassen. Kann der Zeitpunkt des Eintretens der Störung nicht festgestellt werden, so wird die Abrechnung für die beanstandete Ableseperiode angepasst. 13.4 Treten in einer Installation Verluste durch Erdschluss, Kurzschluss oder andere Ursachen auf, so hat der Kunde keinen Anspruch auf Reduktion des registrierten Energieverbrauches und Ersatz von defekten Geräten oder Installationen.
Teil 3: Lieferung elektrischer Energie
Art. 14 Umfang der Lieferung elektrischer Energie
14.1
Die EKZ liefern dem Kunden, gestützt auf diese allgemeinen Bedingungen, elektrische Energie im Rahmen ihrer gesetzlichen Versorgungspflicht.
14.2
Die EKZ zeigen dem Kunden einmal jährlich die Kennzeichnung der gelieferten elektrischen Energie nach ihrer Art und Herkunft an.
14.3
Der Kunde darf die Energie nur zu den vertraglich vorgesehenen Zwecken bzw. gemäss den im Preisblatt aufgeführten Lieferbestimmungen verwenden.
14.4
Die Abgabe von Energie an Dritte muss von den EKZ bewilligt werden. Davon ausgenommen ist die Abgabe von Energie an Mieter und Untermieter innerhalb von Wohnräumen. In jedem Fall dürfen auf die Strompreise der EKZ keine Zuschläge gemacht werden.
14.5
Die Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften über die Energieverwendung obliegt dem Kunden.
Teil 4: Preise und Rechnungsstellung
15.1
Die anwendbaren Preise für den Anschlussbeitrag, die Netznutzung und für die Lieferung elektrischer Energie werden vom Verwaltungsrat der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich festgesetzt und können jederzeit mit einer Vorankündigung von drei Monaten geändert werden, erstmals neu auf den 1. Januar 2010, sofern vertraglich keine anderslautende Regelung festgelegt wurde.
Art. 16 Rechnungsstellung und Zahlung
16.1
Die Rechnungsstellung an die Kunden erfolgt in regelmässigen, von den EKZ festgelegten Zeitabständen. Die EKZ können zwischen den Zählerablesungen Teilrechnungen in der Höhe des voraussichtlichen Energiebezugs stellen. Bei wiederholtem Zahlungsverzug oder wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen, können die EKZ vom Kunden angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung verlangen oder Prepaidzähler einbauen.
16.2
Die Kosten für den Ein- und Ausbau der Prepaidzähler sowie für zusätzliche Aufwendungen in diesem Zusammenhang gehen zulasten des Kunden.
16.3
Die Rechnungen werden vom Kunden innerhalb von 30 Tagen oder der von den EKZ individuell vorgegebenen Zahlungsfrist ohne jeglichen Abzug mit dem zugestellten Einzahlungsschein oder mit Bank-, Postauftrag, PayNet oder yellowbill (E-Banking) beglichen. Die Kunden tragen sämtliche Kosten (inkl. Mahngebühren), die den EKZ durch den Zahlungsverzug entstehen. Dies gilt auch bei Bezahlung über Bank-, Postauftrag, PayNet oder yellowbill (E-Banking). Die Bezahlung der Rechnungen in Raten ist nur nach Absprache mit den EKZ zulässig.
16.4
Der Kunde ist bei Abgabe von Energie an Untermieter gemäss Art. 14.4 gegenüber den EKZ für ausstehende Rechnungsbeträge haftbar.
16.5
Fehlerhafte Rechnungsstellung kann innerhalb einer Frist von fünf Jahren berichtigt werden.
16.6
Bei Beanstandungen der Energiemessung darf der Kunde die Zahlung der Rechnungsbeträge und die Leistung von Akontozahlungen nicht verweigern.
16.7
Bei vorsätzlicher Umgehung der Preisbestimmungen durch den Kunden oder seine Beauftragten sowie bei widerrechtlichem Energiebezug hat der Kunde die zu wenig verrechneten Beträge in vollem Umfang samt Zinsen und einer Entschädigung für die verursachten Umtriebe zu bezahlen.
16.8
Die Rechnungsstellung der Elektrizitätstarife (Netznutzung und Lieferung elektrischer Energie) erfolgt pro Messstelle der EKZ.
Teil 5: Schlussbestimmungen
Art. 17 Inkrafttreten
17.1
Diese vom Verwaltungsrat der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich gestützt auf § 2 lit. g EKZ-Verordnung[2] festgesetzten allgemeinen Bedingungen treten am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ersetzen die allgemeinen Bedingungen für Netzanschluss, Netznutzung und Lieferung elektrischer Energie vom 11. Juni 2007.
[2] LS 732. 11.
[3] LS 732. 152.
[4] SR 730. 0.
[5] SR 730. 01.
[6] SR 734. 0.
[7] SR 734. 7.
[8] SR 734. 71.