Verordnung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ-Verordnung)

(vom 13. Februar 1985)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 10 Abs. 3 EKZ-Gesetz vom 19. Juni 1983[2]

I. Organisation

1. Verwaltungsrat

a. Allgemeines

§ 1.

1

Der Verwaltungsrat bezeichnet seinen Präsidenten, den Vizepräsidenten und einen Sekretär, der dem Verwaltungsrat nicht angehören muss.

2

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind zulässig, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.

3

Über die Verhandlungen und die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das der Präsident und der Sekretär unterzeichnen.

b. Aufgaben

§ 2.

1

Dem Verwaltungsrat stehen insbesondere zu:

a.Wahl des Leitenden Ausschusses,

b.Wahl der Direktion,

c.Bezeichnung der Revisionsstelle,

d.Erlass eines Geschäftsreglementes für die Organe der EKZ sowie Festsetzung der Entschädigung seiner Mitglieder,

e.Erlass eines Reglementes über die Anstellungsbedingungen des Personals,

f.Wahl der Abteilungsleiter und Erteilung der Unterschriftsberechtigung,

g.Festsetzung der allgemeinverbindlichen Gebühren für Anschluss und Lieferung sowie der Bedingungen für die Energieabgabe,

h.Erlass von Richtlinien über den sparsamen Umgang mit Energie gemäss § 4 EKZ-Gesetz ,

i.Erlass weiterer allgemein verbindlicher Reglemente,

k.Beschlussfassung über die Beteiligung an andern Unternehmungen gemäss § 11 EKZ-Gesetz ,

l.Festsetzung des jährlichen Voranschlags,

m.Verabschiedung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung zuhanden des Kantonsrates,

n.Vertretung der EKZ gegenüber dem Regierungsrat und dem Kantonsrat.

2

Andere Aufgaben kann er dem Leitenden Ausschuss oder der Direktion übertragen.

2. Leitender Ausschuss a. Zusammensetzung

b. Aufgaben

§ 3.

Der Leitende Ausschuss besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates.

§ 4.

Der Leitende Ausschuss nimmt die ihm im Geschäftsreglement übertragenen Aufgaben wahr. Er bereitet alle Geschäfte des Verwaltungsrates vor und stellt diesem Antrag.

3. Direktion

§ 5.

Der Direktion obliegt die unmittelbare Leitung der EKZ im Rahmen der ihr vom Geschäftsreglement übertragenen Zuständigkeiten. Sie hat im Leitenden Ausschuss und im Verwaltungsrat beratende Stimme. Sie bereitet die Geschäfte des Leitenden Ausschusses und des Verwaltungsrates vor, führt deren Beschlüsse aus und vertritt die EKZ im Verkehr nach aussen.

4. Revisionsstelle

§ 6.

1

Die von den EKZ und ihren Organen unabhängige Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Gewinns dem EKZ-Gesetz[2] und dieser Verordnung entsprechen.

2

Die Revisionsstelle muss besondere fachliche Voraussetzungen erfüllen und gemäss dem Schweizerischen Obligationenrecht anerkannt sein.

3

Die Revisionsstelle erstattet zuhanden des Kantonsrates schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung und empfiehlt Abnahme oder Rückweisung der Jahresrechnung. Sie erstellt zuhanden des Verwaltungsrates einen Bericht, in dem sie die Durchführung und die Ergebnisse ihrer Prüfung erläutert.

4

Die Organe der EKZ übergeben der Revisionsstelle alle erforderlichen Unterlagen und erteilen ihr die benötigten Auskünfte mündlich oder auf Verlangen schriftlich.

II. Kaufmännische Grundsätze

Voranschlag, Geschäftsbericht und Jahresrechnung

§ 7.

1

Die EKZ erstellen für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag sowie einen Geschäftsbericht und eine Jahresrechnung. Diese besteht aus einer Erfolgsrechnung und einer Bilanz.

2

Das Ergebnis für den Bereich Hausinstallation wird gesondert ausgewiesen.

Abschreibungen

§ 8.

1

Die Abschreibungen auf den Anlagen sind nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu bemessen.

2

Die Anlagen sind spätestens auf das Ende der Nutzungsdauer abzuschreiben. Für die Berechnung der Nutzungsdauer sind massgebend der technische und natürliche Verschleiss, die durch Zeitablauf bedingte Entwertung sowie die technische und wirtschaftliche Überalterung.

3

Jährlich wiederkehrende Anschaffungen und Aufwendungen für die Niederspannungsebene sowie für Provisorien können der laufenden Jahresrechnung belastet werden.

Rücklagen

§ 9.

Zur Bereitstellung der notwendigen Mittel für den Ersatz der Anlagen, für Neuinvestitionen, für Ertragsschwankungen im Stromgeschäft sowie für weitere künftige Verpflichtungen können zweckbestimmte Rücklagen gebildet werden.

Verwendung des Reingewinns

§ 10.

Der allfällige Reingewinn wird einem allgemeinen Reservefonds zugewiesen. Dieser soll in der Regel einen Achtel des Anlagewertes nicht übersteigen, andernfalls die Gebühren für die Lieferung der elektrischen Energie entsprechend anzupassen sind.

III. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 11.

Das Organisationsstatut der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 30. September 1940 wird aufgehoben.

Inkrafttreten

§ 12.

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[3].


[1] OS 49, 432.

[2] LS 732. 1.

[3] In Kraft seit 1. Oktober 1985 (OS 49, 435).

732.11 – Versionen

IDPublikationAufhebung
13201.10.2025Version öffnen
10501.07.201901.10.2025Version öffnen
09101.07.2019Version öffnen