Verordnung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ-Verordnung)
(vom 13. Februar 1985)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 10 Abs. 3 EKZ-Gesetz vom 19. Juni 1983[2]
I. Organisation
1. Verwaltungsrat
a. Allgemeines
Der Verwaltungsrat bezeichnet seinen Präsidenten, den Vizepräsidenten und einen Sekretär, der dem Verwaltungsrat nicht angehören muss.
Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind zulässig, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.
Über die Verhandlungen und die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das der Präsident und der Sekretär unterzeichnen.
b. Aufgaben
Dem Verwaltungsrat stehen insbesondere zu:
a.Einsetzung von Ausschüssen,
b.Wahl der Geschäftsleitung,
c.Bezeichnung der Revisionsstelle,
d.Erlass eines Geschäftsreglementes für die Organe der EKZ sowie Festsetzung der Entschädigung seiner Mitglieder,
e.Erlass eines Reglementes über die Anstellungsbedingungen des Personals,
f.Festsetzung der allgemeinverbindlichen Gebühren für Anschluss und Lieferung sowie der Bedingungen für die Energieabgabe,
g.Erlass von Richtlinien über den sparsamen Umgang mit Energie gemäss § 4 EKZ-Gesetz ,
h.Erlass weiterer allgemein verbindlicher Reglemente,
i.Beschlussfassung über die Beteiligung an andern Unternehmungen gemäss § 11 EKZ-Gesetz ,
k.Festsetzung des jährlichen Voranschlags,
l.Verabschiedung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung zuhanden des Kantonsrates,
m.[4] Beschluss über die Gewinnverwendung,
n.Vertretung der EKZ gegenüber dem Regierungsrat und dem Kantonsrat.
2. Geschäftsleitung
Der Geschäftsleitung obliegt die unmittelbare Leitung der EKZ im Rahmen der ihr vom Geschäftsreglement übertragenen Zuständigkeiten. Sie hat im Verwaltungsrat beratende Stimme. Sie bereitet die Geschäfte des Verwaltungsrates vor, führt dessen Beschlüsse aus und vertritt die EKZ im Verkehr nach aussen.
3. Revisionsstelle
Die von den EKZ und ihren Organen unabhängige Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Gewinns dem EKZ-Gesetz[2] und dieser Verordnung entsprechen.
Die Revisionsstelle muss besondere fachliche Voraussetzungen erfüllen und gemäss dem Schweizerischen Obligationenrecht anerkannt sein.
Die Revisionsstelle erstattet zuhanden des Kantonsrates schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung und empfiehlt Abnahme oder Rückweisung der Jahresrechnung. Sie erstellt zuhanden des Verwaltungsrates einen Bericht, in dem sie die Durchführung und die Ergebnisse ihrer Prüfung erläutert.
Die Organe der EKZ übergeben der Revisionsstelle alle erforderlichen Unterlagen und erteilen ihr die benötigten Auskünfte mündlich oder auf Verlangen schriftlich.
II. Kaufmännische Grundsätze
Voranschlag, Geschäftsbericht und Rechnung
Die EKZ erstellen für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag, einen Geschäftsbericht, eine Jahresrechnung und eine konsolidierte Rechnung. Die Jahresrechnung besteht aus einer Erfolgsrechnung und einer Bilanz.
Buchführung und Rechnungslegung für die konsolidierte Rechnung erfolgen nach Swiss GAAP FER oder einem anderen anerkannten Rechnungslegungsstandard.
Das Ergebnis für den Bereich Hausinstallation wird gesondert ausgewiesen.
Abschreibungen
Die Abschreibungen auf den Anlagen sind nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu bemessen.
Die Anlagen sind spätestens auf das Ende der Nutzungsdauer abzuschreiben. Für die Berechnung der Nutzungsdauer sind massgebend der technische und natürliche Verschleiss, die durch Zeitablauf bedingte Entwertung sowie die technische und wirtschaftliche Überalterung.
Jährlich wiederkehrende Anschaffungen und Aufwendungen für die Niederspannungsebene sowie für Provisorien können der laufenden Jahresrechnung belastet werden.
Gewinnerzielung
Die EKZ werden nach kaufmännischen Grundsätzen geführt. Es wird ein angemessener Gewinn angestrebt.
Gewinnverwendung
Dem Kanton Zürich wird ein angemessener Anteil des Bilanzgewinns ausgeschüttet. Ausnahmsweise kann die Ausschüttung aus den Reserven erfolgen.
Der Verwaltungsrat legt die Gewinnausschüttung fest. Er berücksichtigt dabei
a.die Entwicklung des Unternehmens,
b.die Eigentümerstrategie des Kantons für die EKZ,
c.die Zuweisung von Ausgleichsvergütungen an Gemeinden, deren Endkunden direkt von den EKZ versorgt werden.
Verbleibt nach der Ausschüttung ein Gewinn, wird dieser den Reserven zugewiesen oder auf die nächste Rechnung vorgetragen.
Die Gewinnausschüttung erfolgt nach der Genehmigung von Geschäftsbericht und Rechnung.
Der Kanton verwendet die Gewinnausschüttung zunächst zur Bestreitung der Kapitalkosten für die Refinanzierung des Grundkapitals.
III. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Organisationsstatut der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 30. September 1940 wird aufgehoben.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[3].
[1] OS 49, 432.
[2] LS 732. 1.
[3] In Kraft seit 1. Oktober 1985 (OS 49, 435).
[4] Eingefügt durch RRB vom 29. Juni 2016 (OS 74, 299; ABl 2016-07-08). In Kraft seit 1. Juli 2019 (ABl 2019-04-18).
[5] Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 74, 299; ABl 2016-07-08). In Kraft seit 1. Juli 2019 (ABl 2019-04-18).
[6] Fassung gemäss RRB vom 5. März 2025 (OS 81, 54; ABl 2025-03-21). In Kraft seit 1. Oktober 2025.
[7] Aufgehoben durch RRB vom 5. März 2025 (OS 81, 54; ABl 2025-03-21). In Kraft seit 1. Oktober 2025.