Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ-Gesetz)

(vom 19. Juni 1983)[1]

Rechtsform

§ 1.

Die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) sind eine selbstständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Zürich.

Zweck

§ 2.

Die EKZ versorgen den Kanton wirtschaftlich, sicher und umweltgerecht mit elektrischer Energie; ausgenommen ist das Gebiet der Stadt Zürich. Sie können auch Wärme verteilen, die in eigenen, dezentralen Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen anfällt.

Kaufmännische Führung

§ 3.[8]

Die EKZ werden nach kaufmännischen Grundsätzen geführt. Sie streben einen angemessenen Gewinn an.

Gewinnverwendung

§ 3 a.[7]

1

Die EKZ schütten dem Kanton einen angemessenen Anteil des Bilanzgewinns aus. Ausnahmsweise kann die Ausschüttung aus den Reserven erfolgen.

2

Der Verwaltungsrat legt die Ausschüttung fest.

Energiesparen

§ 4.

Die EKZ fördern im Rahmen ihrer Tätigkeit den sparsamen Umgang mit Energie. Sie erlassen hierüber Richtlinien.

Grundkapital

§ 5.

1

Der Kanton[8] stellt den EKZ das Grundkapital zu den Selbstkosten zur Verfügung. Der Kantonsrat setzt das Grundkapital fest.

2

Zur vorübergehenden Mittelbeschaffung oder zur Finanzierung bestimmter Aufgaben können die EKZ Darlehen oder Anleihen aufnehmen.

3

Nicht beanspruchte Mittel werden zur Rückzahlung auf dem Grundkapital verwendet. §§ 6 und 7.[9]

Tarifgestaltung

§ 8.

1

Die elektrische Energie wird aufgrund allgemein verbindlicher Gebühren für Anschluss und Lieferung abgegeben.

2

Bei der Festsetzung der Strompreise werden die Bedürfnisse und die Eigenart von Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft, Haushalt und Wiederverkäufern nach Möglichkeit berücksichtigt.

3

Die Bezügergruppen tragen nach Art und Wertigkeit ihres Energiebezugs angemessen an die Aufwendungen der EKZ bei.

Rechtsschutz

§ 8 a.[6]

1

Gegen Anordnungen der Direktion der EKZ kann Rekurs beim Verwaltungsrat erhoben werden.

2

Anordnungen des Verwaltungsrates können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Oberaufsicht

§ 9.

1

Die EKZ stehen unter der Oberaufsicht des Kantonsrates. Sie unterbreiten ihm jährlich Geschäftsbericht und Rechnung zur Genehmigung.

2

Die zuständige Kommission des Kantonsrates prüft, ob die Jahresrechnung und die allgemeine Geschäftspolitik der EKZ den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, und stellt dem Kantonsrat Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts.[5]

Organisation

§ 10.

1

Die Organe der EKZ sind:

a.der Verwaltungsrat,

b.der Leitende Ausschuss,

c.die Direktion.

2

Der Verwaltungsrat besteht aus 15 Mitgliedern. Zwei werden vom Regierungsrat aus seiner Mitte und 13 vom Kantonsrat gewählt. Von den letztern soll nach Möglichkeit die Mehrheit Wohnsitz im Versorgungsgebiet haben.

3

Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Organisation und Verwaltung der EKZ. Sie enthält die Grundsätze zur kaufmännischen Führung und über die Gewinnverwendung. Die Verordnung bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.[8]

Beteiligungen

§ 11.

Die EKZ können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben an andern Unternehmungen beteiligen.

Haftung

§ 12.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Leitenden Ausschusses haften den EKZ und dem Kanton[8] für den Schaden, den sie durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursacht haben. Ansprüche aus dieser Haftung sind durch den Kantonsrat beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.

Steuerfreiheit

§ 13.

1

Die EKZ sind von allen Staats- und Gemeindesteuern befreit.

2

Sie sind von den Grundsteuern befreit, sofern die Grundstücke unmittelbar öffentlichen Zwecken gedient haben oder dienen werden.

Inanspruchnahme öffentlichen Eigentums

§ 14.

Für die Inanspruchnahme öffentlichen Eigentums von Kanton[8] und Gemeinden durch Übertragungs- und Verteilanlagen sind die EKZ nicht entschädigungspflichtig.

Änderung bisherigen Rechts

§ 15.

Das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 24. Mai 1959[2] wird wie folgt geändert: . . .[4]

Inkrafttreten

§ 16.

1

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

2

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[3]. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 15. März 1908 aufgehoben.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Oktober 2018

(OS 74, 297)1

Die Gewinnausschüttung gemäss § 3 a erfolgt erstmals für das Geschäftsjahr, in dem die Änderung vom 22. Oktober 2018 in Kraft tritt.2

In den ersten drei Jahren beträgt die Ausschüttung mindestens je 30 Mio. Franken.

3

Ausschüttungen vor Inkrafttreten der Änderung vom 22.Oktober 2018 werden an die Ausschüttungen gemäss Abs. 2 angerechnet.


[1] OS 48, 753.

[2] LS 175. 2.

[3] In Kraft seit 1. Oktober 1985 (OS 49, 435).

[4] Text siehe OS 48, 753.

[5] Fassung gemäss G vom 16. April 2007 (OS 62, 261; ABl 2007, 161). In Kraft seit 20. Mai 2007.

[6] Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[7] Eingefügt durch G vom 22. Oktober 2018 (OS 74, 297; ABl 2018-02-02). In Kraft seit 1. Juli 2019.

[8] Fassung gemäss G vom 22. Oktober 2018 (OS 74, 297; ABl 2018-02-02). In Kraft seit 1. Juli 2019.

[9] Aufgehoben durch G vom 22. Oktober 2018 (OS 74, 297; ABl 2018-02-02). In Kraft seit 1. Juli 2019.

732.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
13201.02.2026Version öffnen
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10501.07.201901.07.2025Version öffnen
06901.07.201001.07.2019Version öffnen
05820.05.200701.07.2010Version öffnen
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