Energieverordnung (EnerV)[10]

(vom 6. November 1985)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 17 des Energiegesetzes (EnerG) vom 19. Juni 1983[3][10] beschliesst:

I. Energieplanung

Kantonale Energieplanung

a. Zuständige Direktion

§ 1.[10]

Die Baudirektion führt die Energieplanung durch.

b. Langfristige Entwicklung

§ 2.

Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat alle vier Jahre Bericht über die Grundlagen der gegenwärtigen und künftigen Energieversorgung und -nutzung und über die langfristig anzustrebende Entwicklung.

c. Kurz- und mittelfristige Planung

§ 3.

Gestützt auf die Ziele der langfristig anzustrebenden Entwicklung werden Entscheidgrundlagen für den Einsatz und die Förderung einzelner Energieträger, die überkommunale Energieversorgung, die Projektierung von Anlagen und für die sparsame Energieverwendung erarbeitet.

d. Mitwirkung an der Planung

§ 4.

1

Gemeinden und Energieversorgungsunternehmen werden über die Einleitung einer sie betreffenden Planung unterrichtet.

2

Gemeinden, Energieversorgungsunternehmen und deren Fachverbände stellen unter anderem ihre energiewirtschaftlichen Daten und Statistiken sowie ihre Grundlagen zur künftigen Entwicklung zur Verfügung.

Energieplanung der Gemeinden

a. Verpflichtung

§ 5.[10]

1

Verpflichtet die Baudirektion eine oder mehrere Gemeinden zur Energieplanung, setzt sie nach Anhören der Gemeindebehörden gleichzeitig Ziel, Art und Umfang der Planung fest.

2

Verpflichtet sie mehrere Gemeinden eines zusammenhängenden Versorgungsgebiets zur Energieplanung, setzt sie die Organisationsstruktur fest.

b. Genehmigung

§ 6.

1

Die Baudirektion prüft die kommunale Energieplanung insbesondere auf ihre Übereinstimmung mit derjenigen des Kantons und der Nachbargemeinden.[10]

2

Die Energieplanung wird in der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt.

c. Staatsbeiträge

§ 7.

1

Subventionen[5] werden ausgerichtet an Energieplanungen, die im Interesse des Kantons erfolgen und dem Aufbau neuer Energieversorgungssysteme, dem Energiesparen oder der Anwendung erneuerbarer Energien dienen, sowie an Energieplanungen, welche mehrere Gemeinden umfassen. Ausführungsprojekte und Verwaltungskosten der Gemeinden sind nicht subventionsberechtigt[5].

2

Subventionsgesuche sind vor Planungsbeginn dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) einzureichen.[10]

3

In der Zusicherung legt die gemäss Finanzhaushaltrecht zuständige Behörde die anrechenbaren Kosten und die Bedingungen der Auszahlung fest.[10][11]

4

Die Subventionen bemessen sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen und der Kosteneffizienz.[11]

II. Förderung von Pilotprojekten

Begriff

§ 8.

Pilotprojekte sind Projekte und Anlagen, welche der Erprobung und Anwendung von neuen, den Zwecken des Energiegesetzes entsprechenden Verfahren der Energieversorgung und -nutzung dienen.

Voraussetzungen der Subventionen

§ 9.

1

Die gemäss Finanzhaushaltrecht zuständige Behörde kann Subventionen ausrichten, wenn die zu erwartenden Ergebnisse von öffentlichem Interesse sind.[10]

2

Forschungsprogramme werden nicht gefördert.

Empfänger

§ 10.

Subventionen[5] werden in der Regel an im Kanton geplante Pilotanlagen ausgerichtet.

Verfahren

§ 11.[8]

Subventionsgesuche sind vor der Detailprojektierung dem AWEL[10] einzureichen.

Anrechenbare Kosten

§ 12.

Zur Feststellung der anrechenbaren Kosten wird unterschieden zwischen den Kosten für die Pilotanlage und denjenigen für ein konventionelles Projekt. Bei der Berechnung ist die voraussichtliche Wirtschaftlichkeit des Betriebes der Pilotanlage angemessen zu berücksichtigen.

Form der Subventionen

§ 13.

Die Subventionen[5] werden entweder als Staatsbeitrag an Investitionen[5] mit bedingter Rückzahlungspflicht oder als Risikogarantie zugesprochen.

Staatsbeitrag an Subventionen

§ 14.[11]

1

Der Staatsbeitrag an Investitionen beträgt 10–50% der anrechenbaren Kosten.

2

Der Staatsbeitrag bemisst sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen und der Kosteneffizienz.

Risikogarantie

§ 15.

Die Risikogarantie deckt höchstens 30% der anrechenbaren Kosten.

Pflichten des Empfängers

§ 16.

1

Die Empfänger der Subventionen[5] sind zur Zusammenarbeit mit dem Staat verpflichtet. Dieser ist berechtigt, auf seine Kosten weitere Abklärungen durchführen zu lassen. Die Empfänger haben dem Kanton jederzeit Einblick in die Ergebnisse der Untersuchung zu gewähren.

2

Erweist sich eine Pilotanlage innert zehn Jahren als wirtschaftlich, sind die Subventionen[5] ganz oder teilweise zurückzuzahlen.

III. Förderbeiträge zur Energieoptimierung[7]

Subventionen

§ 16 a.[8]

1

Subventionen können ausgerichtet werden an Massnahmen

a.zur rationellen Energienutzung, insbesondere im Rahmen energetischer Gebäudesanierungen,

b.zur gebäudeexternen Nutzung von Abwärme,

c.zur Nutzung erneuerbarer Energien.

2

Die Subventionen richten sich im Einzelfall für Massnahmen zur rationellen Nutzung nach der einsparbaren Energiemenge und für die übrigen Vorhaben nach der nutzbaren Energiemenge. Zur Vereinfachung können pauschalierte Subventionsansätze pro Quadratmeter beheizte Bruttogeschossfläche oder pro Kilowatt installierter Leistung festgelegt werden. Subventionen an Holzheizungen richten sich ferner nach der Höhe der Schadstoffemissionen.[11]

Verfahren und Vollzug

§ 16 b.[7]

1

Subventionsgesuche sind vor Baubeginn dem AWEL[10] zur Bearbeitung einzureichen. Subventionen unter Fr. 3000 werden nicht ausgerichtet.

2

Die Baudirektion regelt die Einzelheiten der Subventionstatbestände und Subventionsansätze. Sie achtet dabei auf ein zweckmässiges Verhältnis zwischen den Kosten der Massnahmen und deren energetischer Wirkung.

IV. Information und berufliche Weiterbildung[8]

Übernahme öffentlicher Aufgaben

§ 17.[10]

Die gemäss Finanzhaushaltsrecht zuständige Behörde kann Subventionen an private Vereinigungen leisten, soweit diese im Auftrag des Kantons wesentliche öffentliche Aufgaben der Information, Beratung und beruflichen Weiterbildung auf dem Gebiet der Energieversorgung und -nutzung erfüllen.

V. Besondere Zuständigkeiten[9]

Kantonale Fachstelle und Vollzug

§ 17 a.[9]

Soweit durch kantonale Vollzugsregelungen nichts anderes bestimmt ist, werden die den Kantonen im Energiegesetz des Bundes[4] zugewiesenen Aufgaben durch die Baudirektion vollzogen.

Energiesparmassnahmen

§ 17 b.[9]

Das AWEL ist für Anordnungen nach § 13 a EnerG[3] zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

VI. Schlussbestimmung[10]

§ 18.

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[2].


[1] OS 49, 549.

[2] In Kraft seit 1. Juli 1986 (OS 49, 589).

[3] LS 730. 1.

[4] SR 730. 0.

[5] Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 1989 (OS 51, 28). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).

[6] Eingefügt durch RRB vom 8. Mai 1996 (OS 54, 81). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120).

[7] Eingefügt durch RRB vom 21. Mai 2003 (OS 59, 16). In Kraft seit 1. Oktober 2003.

[8] Fassung gemäss RRB vom 21. Mai 2003 (OS 59, 16). In Kraft seit 1. Oktober 2003.

[9] Eingefügt durch RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 627; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.

[10] Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 627; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.

[11] Fassung gemäss RRB vom 28. Januar 2009 (OS 66, 790; ABl 2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.

730.11 – Versionen

IDPublikationAufhebung
08101.06.2013Version öffnen
075a01.01.201201.06.2013Version öffnen
04401.04.200401.11.2011Version öffnen
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00030.09.1997Version öffnen