Verordnung über die Energieplanung und die Förderung von Pilotprojekten (Energieverordnung)
(vom 6. November 1985)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 17 des Energiegesetzes[2] vom 19. Juni 1983, beschliesst:
I. Energieplanung
1. Energieplanung des Staates
a) Zuständige Direktion
Die Baudirektion ist zuständig für die Durchführung der Energieplanung.
b) Langfristige Entwicklung
Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat alle vier Jahre Bericht über die Grundlagen der gegenwärtigen und künftigen Energieversorgung und -nutzung und über die langfristig anzustrebende Entwicklung.
c) Kurz- und mittelfristige Planung
Gestützt auf die Ziele der langfristig anzustrebenden Entwicklung werden Entscheidgrundlagen für den Einsatz und die Förderung einzelner Energieträger, die überkommunale Energieversorgung, die Projektierung von Anlagen und für die sparsame Energieverwendung erarbeitet.
d) Mitwirkung an der Planung
Gemeinden und Energieversorgungsunternehmen werden über die Einleitung einer sie betreffenden Planung unterrichtet.
Gemeinden, Energieversorgungsunternehmen und deren Fachverbände stellen unter anderem ihre energiewirtschaftlichen Daten und Statistiken sowie ihre Grundlagen zur künftigen Entwicklung zur Verfügung.
2. Energieplanung der Gemeinden
a) Verpflichtung
Verpflichtet der Regierungsrat eine oder mehrere Gemeinden zur Energieplanung, setzt er nach Anhören der Gemeindebehörden gleichzeitig Ziel, Art und Umfang der Planung fest.
Verpflichtet er mehrere Gemeinden eines zusammenhängenden Versorgungsgebiets zur Energieplanung, setzt er die Organisationsstruktur fest.
b) Genehmigung
Der Regierungsrat prüft die kommunale Energieplanung insbesondere auf ihre Übereinstimmung mit derjenigen des Staates und der Nachbargemeinden.
Die Energieplanung wird in der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt.
c) Staatsbeiträge
Subventionen[4] werden ausgerichtet an Energieplanungen, die im Interesse des Kantons erfolgen und dem Aufbau neuer Energieversorgungssysteme, dem Energiesparen oder der Anwendung erneuerbarer Energien dienen, sowie an Energieplanungen, welche mehrere Gemeinden umfassen. Ausführungsprojekte und Verwaltungskosten der Gemeinden sind nicht subventionsberechtigt[4].
Subventionsgesuche sind vor Planungsbeginn der Baudirektion einzureichen.[7]
In der Zusicherung[4] legt der Regierungsrat die anrechenbaren Kosten und die Bedingungen der Auszahlung fest.
Die Subventionen an die Gemeinden werden nach dem Finanzkraftindex zur Zeit der Zusicherung wie folgt bemessen:[4]
| Finanzkraftindex | Subvention % |
|---|---|
| bis 105 | 50 |
| 106 − 124 | 30 |
| 125 und mehr | 10 |
| bis 109 | 30 |
| 110 − 124 | 20 |
| 125 und mehr | 10 |
II. Förderung von Pilotprojekten
Begriff
Pilotprojekte sind Projekte und Anlagen, welche der Erprobung und Anwendung von neuen, den Zwecken des Energiegesetzes entsprechenden Verfahren der Energieversorgung und -nutzung dienen.
Voraussetzungen der Subventionen
Der Regierungsrat kann Subventionen[4] ausrichten, wenn die zu erwartenden Ergebnisse von öffentlichem Interesse sind.
Forschungsprogramme werden nicht gefördert.
Anrechenbare Kosten
Zur Feststellung der anrechenbaren Kosten wird unterschieden zwischen den Kosten für die Pilotanlage und denjenigen für ein konventionelles Projekt. Bei der Berechnung ist die voraussichtliche Wirtschaftlichkeit des Betriebes der Pilotanlage angemessen zu berücksichtigen.
Form der Subventionen
Die Subventionen[4] werden entweder als Staatsbeitrag an Investitionen[4] mit bedingter Rückzahlungspflicht oder als Risikogarantie zugesprochen.
Staatsbeitrag an Investitionen
Der Staatsbeitrag an Investitionen[4] beträgt 10
−
30% der anrechenbaren Kosten.
Die Subventionen an die Gemeinden werden nach dem Finanzkraftindex zur Zeit der Zusicherung wie folgt bemessen:[4]
In besonderen Fällen kann Privaten eine Zusatzsubvention[4] bis zu 20% der anrechenbaren Kosten gewährt werden.
Pflichten des Empfängers
Die Empfänger der Subventionen[4] sind zur Zusammenarbeit mit dem Staat verpflichtet. Dieser ist berechtigt, auf seine Kosten weitere Abklärungen durchführen zu lassen. Die Empfänger haben dem Kanton jederzeit Einblick in die Ergebnisse der Untersuchung zu gewähren.
Erweist sich eine Pilotanlage innert zehn Jahren als wirtschaftlich, sind die Subventionen[4] ganz oder teilweise zurückzuzahlen.
III.[6] Förderbeiträge zur Energieoptimierung
Subventionen
Subventionen können ausgerichtet werden an Massnahmen
a)zur rationellen Energienutzung, insbesondere im Rahmen energetischer Gebäudesanierungen,
b)zur gebäudeexternen Nutzung von Abwärme,
c)zur Nutzung erneuerbarer Energien. Die Subventionen richten sich im Einzelfall für Massnahmen zur rationellen Nutzung nach der einsparbaren Energiemenge und für die übrigen Vorhaben nach der nutzbaren Energiemenge. Zur Vereinfachung können pauschalierte Subventionsansätze pro Quadratmeter beheizte Bruttogeschossfläche oder pro Kilowatt installierter Leistung festgelegt werden. Subventionen an Holzheizungen richten sich ferner nach der Höhe der Schadstoffemissionen und bei Gemeindebeteiligung nach dem Finanzkraftindex.
Verfahren und Vollzug
Subventionsgesuche sind vor Baubeginn der Baudirektion zur Bearbeitung einzureichen. Subventionen unter Fr. 3000 werden nicht ausgerichtet.
Die Baudirektion regelt die Einzelheiten der Subventionstatbestände und Subventionsansätze. Sie achtet dabei auf ein zweckmässiges Verhältnis zwischen den Kosten der Massnahmen und deren energetischer Wirkung.
IV.[7] Information und berufliche Weiterbildung
Übernahme öffentlicher Aufgaben
Der Regierungsrat kann Subventionen[4] an private Vereinigungen leisten, soweit diese im Auftrag des Staates wesentliche öffentliche Aufgaben der Information, Beratung und beruflichen Weiterbildung auf dem Gebiet der Energieversorgung und -nutzung erfüllen.
V.[7] Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[3].
[1] OS 49, 549.
[2] 730. 1.
[3] In Kraft seit 1. Juli 1986 (OS 49, 589).
[4] Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 1989 (OS 51, 28). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
[5] Eingefügt durch RRB vom 8. Mai 1996 (OS 54, 81). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120).
[6] Eingefügt durch RRB vom 21. Mai 2003 (OS 59, 16). In Kraft seit 1. Oktober 2003.
[7] Fassung gemäss RRB vom 21. Mai 2003 (OS 59, 16). In Kraft seit 1. Oktober 2003.