Verordnung über die Energieplanung und die Förderung von Pilotprojekten (Energieverordnung)

(vom 6. November 1985)1 Der Regierungsrat,

gestützt auf § 17 des Energiegesetzes2 vom 19. Juni 1983,

beschliesst:

I. Energieplanung

1. Energieplanung des Staates

a) Zuständige Direktionen

§ 1.

Die Direktion der Volkswirtschaft ist zusammen mit der Direktion der öffentlichen Bauten zuständig für die Durchführung der Energieplanung.

b) Langfristige Entwicklung

§ 2.

Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat alle vier Jahre Bericht über die Grundlagen der gegenwärtigen und künftigen Energieversorgung und -nutzung und über die langfristig anzustrebende Entwicklung.

c) Kurz- und mittelfristige Planung

§ 3.

Gestützt auf die Ziele der langfristig anzustrebenden Entwicklung werden Entscheidgrundlagen für den Einsatz und die Förderung einzelner Energieträger, die überkommunale Energieversorgung, die Projektierung von Anlagen und für die sparsame Energieverwendung erarbeitet.

d) Mitwirkung an der Planung

§ 4.

Gemeinden und Energieversorgungsunternehmen werden über die Einleitung einer sie betreffenden Planung unterrichtet.

Gemeinden, Energieversorgungsunternehmen und deren Fachverbände stellen unter anderem ihre energiewirtschaftlichen Daten und Statistiken sowie ihre Grundlagen zur künftigen Entwicklung zur Verfügung.

2. Energieplanung der Gemeinden

a) Verpflichtun

§ 5.

Verpflichtet der Regierungsrat eine oder mehrere Gemeinden zur Energieplanung, setzt er nach Anhören der Gemeindebehörden gleichzeitig Ziel, Art und Umfang der Planung fest.

Verpflichtet er mehrere Gemeinden eines zusammenhängenden Versorgungsgebiets zur Energieplanung, setzt er die Organisationsstruktur fest.

b) Genehmigung

§ 6.

Der Regierungsrat prüft die kommunale Energieplanung insbesondere auf ihre Übereinstimmung mit derjenigen des Staates und der Nachbargemeinden.

Die Energieplanung wird in der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt.

c) Staatsbeiträge

§ 7.

Subventionen4

werden ausgerichtet an Energieplanungen, die im Interesse des Kantons erfolgen und dem Aufbau neuer Energieversorgungssysteme, dem Energiesparen oder der Anwendung erneuerbarer Energien dienen, sowie an Energieplanungen, welche mehrere Gemeinden umfassen. Ausführungsprojekte und Verwaltungskosten der Gemeinden sind nicht subventionsberechtigt4.

Subventionsgesuche4

sind vor Planungsbeginn der Direktion der Volkswirtschaft einzureichen.

In der Zusicherung4

legt der Regierungsrat die anrechenbaren Kosten und die Bedingungen der Auszahlung fest.

Die Subventionen an die Gemeinden werden nach dem Finanzkraftindex zur Zeit der Zusicherung wie folgt bemessen:4

FinanzkraftindexSubvention %
bis 10550
106 12430
125 und mehr10
bis 10930
110 12420
125 und mehr10

II. Förderung von Pilotprojekten

Begriff

§ 8.

Pilotprojekte sind Projekte und Anlagen, welche der Erprobung und Anwendung von neuen, den Zwecken des Energiegesetzes entsprechenden Verfahren der Energieversorgung und -nutzung dienen.

Voraussetzungen der Subventionen

§ 9.

Der Regierungsrat kann Subventionen4

ausrichten, wenn die zu erwartenden Ergebnisse von öffentlichem Interesse sind.

Forschungsprogramme werden nicht gefördert.

Empfänger

§ 10.

Subventionen4

werden in der Regel an im Kanton geplante Pilotanlagen ausgerichtet.

Verfahren

§ 11.

Subventionsgesuche4

sind vor der Detailprojektierung der Direktion der öffentlichen Bauten einzureichen, welche sie zusammen mit der Direktion der Volkswirtschaft behandelt.

Anrechenbare Kosten

§ 12.

Zur Feststellung der anrechenbaren Kosten wird unterschieden zwischen den Kosten für die Pilotanlage und denjenigen für ein konventionelles Projekt. Bei der Berechnung ist die voraussichtliche Wirtschaftlichkeit des Betriebes der Pilotanlage angemessen zu berücksichtigen.

Form der Subventionen

§ 13.

Die Subventionen4

werden entweder als Staatsbeitrag an Investitionen4

mit bedingter Rückzahlungspflicht oder als Risikogarantie zugesprochen.

Staatsbeitrag an Investitionen

§ 14.

Der Staatsbeitrag an Investitionen4

beträgt 10

30% der anrechenbaren Kosten.

Die Subventionen an die Gemeinden werden nach dem Finanzkraftindex zur Zeit der Zusicherung wie folgt bemessen:4

In besonderen Fällen kann Privaten eine Zusatzsubvention4

bis zu 20% der anrechenbaren Kosten gewährt werden.

Risikogarantie

§ 15.

Die Risikogarantie deckt höchstens 30% der anrechenbaren Kosten.

Pflichten des Empfängers

§ 16.

Die Empfänger der Subventionen4

sind zur Zusammenarbeit mit dem Staat verpflichtet. Dieser ist berechtigt, auf seine Kosten weitere Abklärungen durchführen zu lassen. Die Empfänger haben dem Kanton jederzeit Einblick in die Ergebnisse der Untersuchung zu gewähren.

Erweist sich eine Pilotanlage innert zehn Jahren als wirtschaftlich, sind die Subventionen4

ganz oder teilweise zurückzuzahlen.

Zentrale Anlagen

§ 16 a. 5 Subventionen zur Nutzung von Holzenergie oder Wärme aus Oberflächengewässern und gebäudeexternen Industrieprozessen können an die Erstellung und den Ausbau von Anlagen mit mindestens 300 kW bestehender oder künftiger Wärmeleistung ausgerichtet werden. An kleinere Anlagen mit mindestens 150 kW Wärmeleistung können Subventionen ausgerichtet werden, wenn die öffentliche Hand finanziell oder als Wärmebezüger zu mindestens 30% beteiligt ist. Die Abwärmenutzung fossil betriebener Wärmekraftkopplungsanlagen ist nicht beitragsberechtigt.

Die Subventionen richten sich im Einzelfall nach der absetzbaren Energiemenge und für

a)Holzfeuerungen nach der Höhe der Schadstoffemissionen und bei Gemeindebeteiligung nach dem Finanzkraftindex;

b)die Wärmenutzung aus Oberflächengewässern und Industrieprozessen nach der Jahresarbeitszahl der elektrischen Wärmepumpe einschliesslich der Zusatzantriebe. Sie betragen bis zu 300 Franken pro jährlich absetzbare MWh Wärmeenergie.

III. Information und berufliche Weiterbildung

Übernahme öffentlicher Aufgaben

§ 17.

Der Regierungsrat kann Subventionen4

an private Vereinigungen leisten, soweit diese im Auftrag des Staates wesentliche öffentliche Aufgaben der Information, Beratung und beruflichen Weiterbildung auf dem Gebiet der Energieversorgung und -nutzung erfüllen.

IV. Schlussbestimmung

§ 18.

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft3.


[1] OS 49, 549.

[2] 730. 1.

[3] In Kraft seit 1. Juli 1986 (OS 49, 589).

[4] Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 1989 (OS 51, 28). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).

[5] Eingefügt durch RRB vom 8. Mai 1996 (OS 54, 81). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120).

730.11 – Versionen

IDPublikationAufhebung
08101.06.2013Version öffnen
075a01.01.201201.06.2013Version öffnen
07501.11.201101.01.2012Version öffnen
04401.04.200401.11.2011Version öffnen
01931.03.2004Version öffnen
00030.09.1997Version öffnen