Energiegesetz (EnerG)[16]
(vom 19. Juni 1983)[1]
I. Allgemeines
Zweck
Dieses Gesetz bezweckt,
a.[34] eine ausreichende, umweltschonende, wirtschaftliche und sichere Energieversorgung zu fördern,
b.den sparsamen Umgang mit Primärenergien zu fördern, insbesondere mit nichterneuerbaren Energieträgern,
c.den Energieverbrauch kontinuierlich zu senken,
d.die Effizienz der Energieanwendung zu fördern und im Rahmen des kantonalen Zuständigkeitsbereiches bis ins Jahr 2050 den CO 2 -Ausstoss auf 2,2 Tonnen pro Einwohnerin und Einwohner und Jahr zu senken,
e.[20] den Vollzug des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (StromVG) zu regeln,
f.[347] die Anwendung erneuerbarer Energien und die energetische Verbesserung von Bauten und Anlagen zu erleichtern und zu fördern.
Energieversorgung durch Kanton und Gemeinden
Kanton[16] und Gemeinden können in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen und des privaten Rechts an der Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme mitwirken.[14]
Diese Unternehmen werden nach kaufmännischen Grundsätzen geführt.
Tarifgestaltung
Unternehmen gemäss § 2 Abs. 1 geben Energie grundsätzlich gestützt auf allgemein verbindliche Gebühren für Anschluss und Lieferung ab. Der Verkauf zu Tagespreisen ist zulässig, um überschüssige Energiemengen bestmöglich zu nutzen.
Bei der Festsetzung der Gebühren werden nach Möglichkeit die tatsächlichen Kosten und die Art des Energiebezugs berücksichtigt.
II. Energiestrategie und -planung[29]
1. Energiestrategie und -planung des Kantons
a. Energiestrategie
Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat alle vier Jahre die Energiestrategie des Kantons zur Genehmigung vor. Diese enthält die Grundsätze der Energieplanung und die Ziele der mittel- und langfristigen Entwicklung der Energieversorgung und -nutzung.
Genehmigt der Kantonsrat die Energiestrategie nicht, unterbreitet ihm der Regierungsrat innert Jahresfrist eine überarbeitete Strategie.
b. Energieplanung
Die Energieplanung des Kantons ist Sache des Regierungsrates. Er erstattet dem Kantonsrat darüber zusammen mit der Energiestrategie Bericht. Der Kantonsrat nimmt den Bericht zur Kenntnis.[29]
Die Energieplanung ist im Bereich der Energieversorgung und -nutzung Entscheidungsgrundlage für Massnahmen der Raumplanung, Projektierung von Anlagen und Förderungsmassnahmen.
Sie dient den Gemeinden als Grundlage für ihre Energieplanung.
c. Mitwirkung von Gemeinden und Unternehmen
Die Gemeinden und die in der Energieversorgung tätigen Unternehmen sind zur Mitwirkung an der Energieplanung verpflichtet. Sie sind rechtzeitig anzuhören und liefern, wie die Verbraucher, dem Kanton[16] die für die Energieplanung erforderlichen Auskünfte.
d. Inhalt
Die Energiestrategie enthält eine Beurteilung des künftigen Bedarfs und Angebots an Energie im Kanton. Sie legt die Ziele der mittel- und langfristigen Entwicklung der Energieversorgung und -nutzung fest.
Die Energieplanung bezeichnet die zur Umsetzung der Energiestrategie notwendigen kantonalen Mittel und Massnahmen.
Sie bestimmt, welcher Anteil der Abwärme insbesondere aus Kehrichtverbrennungs- und Abwasserreinigungsanlagen zu nutzen ist.
Die Energieplanung berücksichtigt Energiekonzepte und Sachpläne des Bundes, der Nachbarkantone und der Gemeinden.
2. Energieplanung der Gemeinden
Die Gemeinden können für ihr Gebiet eine eigene Energieplanung durchführen. Die zuständige Direktion des Regierungsrates (Direktion) kann einzelne Gemeinden oder die Gemeinden eines zusammenhängenden Energieversorgungsgebiets zur Durchführung einer Energieplanung verpflichten.
Die Energieplanung kann für das Angebot der Wärmeversorgung mit leitungsgebundenen Energieträgern Gebietsausscheidungen enthalten, die insbesondere bei Massnahmen der Raumplanung als Entscheidungsgrundlage dienen.
Die in der Energieversorgung tätigen Unternehmen wirken an der Energieplanung mit. Sie und die Verbraucher liefern der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte.[36]
Die kommunale Energieplanung unterliegt der Genehmigung der Direktion.
II a. Vollzug des Stromversorgungsgesetzes[19]
Zuteilung der Netzgebiete
Der Regierungsrat teilt die gesamte Fläche des Kantons in Netzgebiete auf und weist sie den Netzbetreibern zu. Diese betreiben innerhalb ihres Netzgebietes das lokale und das regionale Verteilnetz.
Bei der Aufteilung und Zuweisung berücksichtigt der Regierungsrat die bestehenden Eigentumsverhältnisse an den Elektrizitätsnetzen und vertragliche Regelungen über die Netze. Das Gebiet einer politischen Gemeinde wird in der Regel den in dieser Gemeinde tätigen Netzbetreibern zugewiesen.
Bestehende Netzgebiete werden nur ausnahmsweise aufgeteilt.
Vor der Bildung und Zuweisung der Netzgebiete werden die Netzbetreiber und die Gemeinden angehört. Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann Pläne und weitere Unterlagen einfordern.
Leistungsauftrag
Der Regierungsrat kann die Netzbetreiber mittels Leistungsaufträgen nach Art. 5 Abs. 1 StromVG[3] zu Leistungen verpflichten, die folgenden Zwecken dienen:
a.Verbesserung der Grundversorgung über das durch Art. 5–7 StromVG gebotene Mass,
b.Verbesserung der Versorgungssicherheit über das durch Art. 8 StromVG gebotene Mass, insbesondere zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen,
c.Effizienzsteigerung der Elektrizitätsverwendung,
d.Erbringung von Energiedienstleistungen, insbesondere zur Bereitstellung von Wärme, Kälte, Licht und mechanischer Arbeit.
Anschlussrecht und Anschlusspflicht
Im zugewiesenen Gebiet ist ausschliesslich der Netzbetreiber berechtigt, Netzanschlüsse für Endverbraucher zu erstellen.
Ein Netzbetreiber ist verpflichtet, sämtliche Endverbraucher seines Gebiets anzuschliessen, ausgenommen diejenigen Endverbraucher, die von ihrem Anschlussrecht keinen Gebrauch machen wollen. Befindet sich der Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, dürfen ihm höchstens die tatsächlich verursachten Anschlusskosten auferlegt werden. Im Streitfall entscheidet der Netzbetreiber mit Verfügung.
Ein Netzbetreiber kann einen Endverbraucher ausserhalb seines Netzgebietes anschliessen, wenn dieser, die betroffenen Netzbetreiber und Gemeinden sowie die zuständige Direktion zustimmen.
Angleichung unterschiedlicher Netznutzungstarife
Der Regierungsrat kann Massnahmen gemäss Art. 14 Abs. 4 StromVG[3] zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede bei den Netznutzungstarifen beschliessen.
Rechtsschutz
Das Verwaltungsgericht beurteilt im Klageverfahren Streitigkeiten betreffend das Anschlussrecht gemäss § 8 c Abs. 1 und 3.
Der Regierungsrat entscheidet über Rekurse betreffend diejenigen Anteile im Elektrizitätstarif, die Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen darstellen.
III. Besondere Massnahmen
1. Energiesparmassnahmen
Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
Neue Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für mindestens zwei Nutzeinheiten sind mit Geräten zur Erfassung des individuellen Verbrauchs für Warmwasser auszurüsten.
Neue Gebäude, die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung für eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit Geräten zur Erfassung des Heizwärmeverbrauchs pro Gebäude auszurüsten.
Bestehende Gebäude und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung für mindestens drei Nutzeinheiten pro Gebäude sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- oder des Warmwassersystems mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten.[32]
Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit Geräten zur Erfassung des Heizwärmeverbrauchs pro Gebäude auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75% wärmetechnisch saniert wird.
Gebäude und Gebäudegruppen können von der Ausrüstungsund Abrechnungspflicht befreit werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten
Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden wie Aufstockungen oder Anbauten müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung möglichst wenig Energie benötigt wird.
Die Verordnung regelt Art und Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Wirtschaftlichkeit sowie besondere Verhältnisse wie Verschattung oder Quartiersituationen.
Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung dürfen nicht
a.neu installiert werden,
b.als Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen installiert werden,
c.als Zusatzheizung eingesetzt werden.
Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig.
Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung und bestehende zentrale Wassererwärmer, die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden, sind bis 2030 durch Anlagen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.[33]
Eigenstromerzeugung
Bei Neubauten wird ein Teil der benötigten Elektrizität selbst erzeugt. Dies kann mit einer Anlage auf dem Grundstück oder in einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gemäss Art. 17 des Energiegesetzes vom 30. September 2016[2] erfolgen. Massgebende Berechnungsgrundlage ist die Energiebezugsfläche.
Wer die gestützt auf § 10 a erlassenen Mindestanforderungen unterschreitet, kann auf die Erfüllung der Anforderungen gemäss Abs. 1 verzichten.
Die Verordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere
a.Art und Umfang der Energieerzeugung unter gebührender Berücksichtigung der Situation von hohen Bauten,
b.das Mass der Unterschreitung der Mindestanforderungen,
c.die Anrechenbarkeit im Zusammenschluss zum Eigenverbrauch,
d.die Ausnahmen.
Wärmeerzeuger
a. Grundsatz
Der Energiebedarf von Neubauten für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung muss ohne CO2 -Emissionen aus fossilen Brennstoffen gedeckt werden.
Werden Wärmeerzeuger in bestehenden Bauten ersetzt, müssen ausschliesslich erneuerbare Energien eingesetzt werden, wenn dies
a.technisch möglich ist und
b.die Lebenszykluskosten um höchstens 5% erhöht.
Die Lebenszykluskosten werden berechnet aus den Investitionskosten und den Betriebskosten über die Lebensdauer. In die Investitionskosten eingerechnet werden neben dem Ersatz des Wärmeerzeugers auch für den Betrieb notwendige Zusatzinvestitionen im und am Gebäude.
Sind die Voraussetzungen von Abs. 2 für den Einsatz von ausschliesslich erneuerbaren Energien nicht erfüllt, sind beim Wärmeerzeugerersatz die Bauten so auszurüsten, dass der Anteil nichterneuerbarer Energien 90% des massgebenden Energiebedarfs nicht überschreitet. Die Direktion legt Standardlösungen zur Erfüllung dieser Anforderung fest. Für deren Festlegung gilt ein massgebender Energiebedarf für die Heizung und das Warmwasser von 100 kWh/m2 pro Jahr. Die zu einer Standardlösung gehörenden Massnahmen sind innert drei Jahren ab Erteilung der Bewilligung umzusetzen.
Zur Erfüllung der Anforderungen gemäss Abs. 1–4 ist ein Anschluss an ein Wärmenetz zulässig, wenn ein wesentlicher Anteil der Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Abfallverbrennung stammt.
Die Gemeinden können für eine begrenzte Dauer andere Lösungen bewilligen, sofern die Energieplanung mittelfristig eine Lösung vorsieht, die der Zielsetzung dieses Gesetzes entspricht.
Die Verordnung regelt die Berechnungsverfahren sowie Erleichterungen und Ausnahmen.
b. Kauf von Zertifikaten
Zur Erfüllung der Anforderungen gemäss § 11 Abs. 2–4 ist die Verwendung von Zertifikaten für erneuerbare gasförmige oder flüssige sowie mit erneuerbaren Energien synthetisch hergestellte Brennstoffe zulässig, sofern diese im Schweizerischen Treibhausgasinventar angerechnet werden.
Der Anteil erneuerbarer Energien beim Brennstoff muss mindestens 80% betragen. Zur Erfüllung ist zulässig:
a.ein Anschluss an ein Gasnetz, wenn der geforderte Anteil im Versorgungsgebiet durch den Gasnetzbetreiber sichergestellt wird,
b.der Abschluss einer Bezugsvereinbarung mit einem Energielieferanten oder
c.eine Kombination aus lit. a und lit. b, die in der Summe den geforderten Anteil erreicht.
Die Lieferung der erneuerbaren Brennstoffe ist in einem zentralen Register zu erfassen. Der Energielieferant bestätigt jährlich die Einhaltung von Abs. 1 und informiert die Gemeinden und den Kanton über Änderungen.
Es wird sichergestellt, dass die gelieferten Mengen der zulässigen Brennstoffe der Energielieferanten mit den Angaben zu Produktion und Lager übereinstimmen. Diese Aufgabe kann Dritten übertragen werden.
Den Behörden ist Einsicht in die für den Vollzug erforderlichen Daten zu gewähren.
Die Verordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere
a.den Inhalt der Bezugsvereinbarung und die Pflichten des Energielieferanten,
b.die Erfassung der erforderlichen Angaben in einem zentralen Register,
c.den Vollzug und die Tragung der Vollzugskosten,
d.die Einstellung der Brennstofflieferung, falls die erforderlichen Zertifikate nicht vorliegen.
Härtefälle und Ausnahmen
Wird für die Umsetzung von § 11 Abs. 2–4 ein finanzieller Härtefall geltend gemacht, kann die Behörde Aufschub längstens bis drei Jahre nach der nächsten Handänderung gewähren. Sie lässt den Aufschub im Grundbuch anmerken.
Die Verordnung regelt, in welchen Fällen Aufschub gemäss Abs. 1 immer gewährt wird.
Wer ausserordentliche Verhältnisse geltend macht, muss zuhanden der Behörde aufzeigen, dass eine Standardlösung gemäss § 11 Abs. 4 technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar oder in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist. Die Behörde kann in solchen Fällen eine verhältnismässige Ersatzlösung bewilligen.
Heizungen im Freien und Freiluftschwimmbäder
Heizungen im Freien dürfen nur mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden.
Die Verordnung kann Abweichungen zulassen, wenn gewichtige Interessen vorliegen und die zumutbaren Massnahmen für eine effiziente Energienutzung getroffen werden.
Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen zu deren Beheizung sind nur zulässig, wenn die Beheizung ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder mit nicht anderweitig nutzbarer Abwärme erfolgt.
Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluftbädern eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.
Kompostierbare Abfälle
Kompostierbare Abfälle, die nicht dezentral kompostiert werden können, sind unter Ausschöpfung des Energiepotenzials in zentralen Anlagen zu marktfähigen Produkten zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich ist.
Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen
Anlagen zur Notstromerzeugung dürfen ohne Nutzung der Abwärme betrieben werden. Probeläufe sind während längstens 50 Stunden pro Jahr zulässig.
Eine Elektrizitätserzeugungsanlage, die mit fossilen Brennstoffen betrieben wird, darf nur erstellen, wer die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und vollständig nutzt. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen, die nicht mit verhältnismässigem Aufwand ans öffentliche Elektrizitätsverteilnetz angeschlossen werden können.
Eine Elektrizitätserzeugungsanlage, die mit erneuerbaren Brennstoffen betrieben wird, darf nur erstellen, wer die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend nutzt. Beim Betrieb von landwirtschaftlichen Anlagen mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen kann die Elektrizitätserzeugungsanlage ohne Wärmenutzung betrieben werden, wenn
a.weniger als 50% nicht landwirtschaftliches Grüngut verwendet wird,
b.eine Verbindung der Biogasanlage zum öffentlichen Gasnetz weder besteht noch mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden kann.
Grossverbraucher
Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als fünf Gigawattstunden oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als einer halben Gigawattstunde können durch die Direktion oder auf ihrem Gebiet durch die Städte Zürich und Winterthur verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsreduktion zu realisieren.[16]
Absatz 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich verpflichten, individuell oder in einer Gruppe vom Regierungsrat vorgegebene Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhalten. Überdies kann sie der Regierungsrat von der Einhaltung näher zu bezeichnender energietechnischer Vorschriften entbinden.
Gebäudeenergieausweis der Kantone
Der Regierungsrat kann für bestimmte Bauten die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises der Kantone (GEAK) verlangen.
Betriebsoptimierung
In Nichtwohnbauten ist innerhalb dreier Jahre nach Inbetriebsetzung eine Betriebsoptimierung für die Gewerke Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation vorzunehmen. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen von Grossverbrauchern, die mit der zuständigen Behörde eine Vereinbarung im Sinne von § 13 a abgeschlossen haben.
Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
Rechtsschutz
Streitigkeiten über die Anwendung der §§ 9–13 d werden in erster Instanz durch das Baurekursgericht entschieden.[34]
Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates.
2. Stromangebot aus erneuerbaren Energien[26]
Die Stromlieferanten bieten den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern im Kanton Zürich in erster Linie ein Produkt aus erneuerbaren Energien an.
Das Produkt kann bei entsprechendem Hinweis auch Strom enthalten, der erzeugt wird:
a.von Kehrichtverbrennungsanlagen,
b.mit Abwärme aus industriellen Prozessen, die nicht hauptsächlich der Energieproduktion dienen.
3.[27] Förderung[7]
Gemeinden
Die Gemeinden fördern die Information und die Beratung in Energiefragen.
Kanton
Der Kanton kann die Energieplanung, Massnahmen und Pilotprojekte zur rationellen Energienutzung und zur Nutzung von Abwärme und erneuerbaren Energien, die Ausarbeitung von Unterlagen für die Energieversorgung sowie die Information, die Beratung und die berufliche Weiterbildung auf den Gebieten der Energieversorgung und -nutzung fördern.
Der Kantonsrat bewilligt mindestens alle vier Jahre einen Rahmenkredit, aus dem der Regierungsrat oder die Direktion Subventionen gemäss Abs. 1 gewährt.
Aus den Globalbeiträgen des Bundes aus der Teilzweckbindung der CO2 -Abgabe zur Verminderung der CO2 -Emissionen und der Verbesserung der Energieeffizienz bei Gebäuden können Subventionen gewährt werden.
IV. Schlussbestimmungen
Vollzug
a. Regierungsrat
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung:
a.die Durchführung der kantonalen Energieplanung,
b.die Rechte und Pflichten der Beteiligten bei der Mitwirkung an der Energieplanung im Sinne von § 5,
c.die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Abschnitt III,
d.die Zuständigkeiten für den Vollzug,
e.die Aufgaben der Gemeinden,
f.die Umsetzung von Bundesvorschriften zur Erfüllung der Klimaschutzziele im Gebäudebereich.
Die Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 1 lit. a–c bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat.
b. Direktion
Die Direktion kann
a.Wärmedämmvorschriften erlassen,
b.für untergeordnete Sachverhalte Vollzugsvereinfachungen vorsehen,
c.Formvorschriften und Berechnungsregeln aufstellen,
d.das Förderprogramm im Sinne von § 16 festlegen,
e.den Dritten gemäss § 11 a Abs. 4 bezeichnen.
Strafbestimmung
Wer vorsätzlich den Bestimmungen der §§ 9, 10 a, 10 b, 10 c, 11, 11 a, 12, 13 a Abs. 1 und 14 a dieses Gesetzes, den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen und sich darauf stützenden Verfügungen und Entscheiden zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 20 000 bestraft.[34]
Bei Gewinnsucht kann Busse in unbeschränkter Höhe ausgefällt werden.
Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft. In besonders leichten Fällen kann auf Bestrafung verzichtet werden.
Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.
Änderung bisherigen Rechts
Das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz) vom 7. September 1975 wird wie folgt geändert: . . .[5]
Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
Übergangsbestimmungen[11]
1.[12]
2.[35]
3.[35] (OS 69, 262)
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2013
Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht. Die bisherigen Zuständigkeiten gelten auch dann, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Oktober 2020
(OS 77, 361)
§ 9 Abs. 3 tritt drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung in Kraft.
[1] OS 48, 757.
[3] SR 734. 7.
[4] Aufgehoben per 1. Januar 1999.
[5] Text siehe OS 48, 757.
[6] In Kraft gesetzt auf 1. Juli 1986 (OS 49, 589).
[7] Eingefügt durch G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 302).
[8] Fassung gemäss G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 302).
[9] Aufgehoben durch G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120).
[10] Eingefügt durch G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120).
[11] Fassung gemäss G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120).
[12] Aufgehoben durch G vom 2. Juli 2001 (OS 57, 51). In Kraft seit 1. Mai 2002 (OS 57, 157).
[13] Fassung gemäss G vom 26. August 2002 (OS 57, 350). In Kraft seit 1. Juni 2003 (OS 58, 115).
[14] Fassung gemäss G über selbstständige Gemeindeanstalten vom 25. Oktober 2004 (OS 60, 71). In Kraft seit 1. April 2005 (OS 60, 73).
[15] Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.
[16] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
[17] Fassung gemäss G vom 31. August 2009 (OS 65, 460; ABl 2008, 758). In Kraft seit 1. September 2010.
[18] Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 953; ABl 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[19] Eingefügt durch G vom 20. September 2010 (OS 66, 55; ABl 2009, 1706). In Kraft seit 1. März 2011.
[20] Fassung gemäss G vom 20. September 2010 (OS 66, 55; ABl 2009, 1706). In Kraft seit 1. März 2011.
[21] Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010; (OS 66, 747ABl 2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.
[22] Eingefügt durch G vom 11. Juli 2011 (OS 68, 178; ABl 2010, 371). In Kraft seit 1. Juni 2013.
[23] Fassung gemäss G vom 11. Juli 2011 (OS 68, 178; ABl 2010, 371). In Kraft seit 1. Juni 2013.
[24] Aufgehoben durch G vom 11. Juli 2011 (OS 68, 178; ABl 2010, 371). In Kraft seit 1. Juni 2013.
[25] Fassung gemäss Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262; ABl 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014.
[26] Eingefügt durch G vom 20. Januar 2014 (OS 70, 257; ABl 2012, 960). In Kraft seit 1. Januar 2016.
[27] Fassung gemäss G vom 20. Januar 2014 (OS 70, 257; ABl 2012, 960). In Kraft seit 1. Januar 2016.
[28] Eingefügt durch G vom 25. Oktober 2021 (OS 77, 239; ABl 2021-02-05). In Kraft seit 1. Juni 2022.
[29] Fassung gemäss G vom 25. Oktober 2021 (OS 77, 239; ABl 2021-02-05). In Kraft seit 1. Juni 2022.
[30] Aufgehoben durch G vom 25. Oktober 2021 (OS 77, 239; ABl 2021-02-05). In Kraft seit 1. Juni 2022.
[31] Fassung gemäss G vom 26. Oktober 2020 (OS 77, 361; ABl 2017-11-03). In Kraft seit 1. September 2022.
[32] Fassung gemäss G vom 26. Oktober 2020 (OS 77, 361; ABl 2017-11-03). Inkrafttreten: 1. September 2025.
[33] Eingefügt durch G vom 19. April 2021 (OS 77, 363; ABl 2020-05-15). In Kraft seit 1. September 2022.
[34] Fassung gemäss G vom 19. April 2021 (OS 77, 363; ABl 2020-05-15). In Kraft seit 1. September 2022.
[35] Aufgehoben durch G vom 19. April 2021 (OS 77, 363; ABl 2020-05-15). In Kraft seit 1. September 2022.
[36] Eingefügt durch G vom 5. Dezember 2022 (OS 78, 376; ABl 2022-07-08). In Kraft seit 1. Oktober 2023.
[37] Eingefügt durch G vom 23. Oktober 2023 (OS 79, 189; ABl 2023-04-28). In Kraft seit 1. Juni 2024.