Energiegesetz (EnerG)[16]

(vom 19. Juni 1983)[1]

I. Allgemeines

Zweck

§ 1.[17]

Dieses Gesetz bezweckt,

a.eine ausreichende, wirtschaftliche und umweltschonende Energieversorgung zu fördern,

b.den sparsamen Umgang mit Primärenergien zu fördern, insbesondere mit nichterneuerbaren Energieträgern,

c.den Energieverbrauch kontinuierlich zu senken,

d.die Effizienz der Energieanwendung zu fördern und im Rahmen des kantonalen Zuständigkeitsbereiches bis ins Jahr 2050 den CO 2 -Ausstoss auf 2,2 Tonnen pro Einwohnerin und Einwohner und Jahr zu senken,

e.[20] den Vollzug des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (StromVG) zu regeln,

f.die Anwendung erneuerbarer Energien zu fördern.

Energieversorgung durch Kanton und Gemeinden

§ 2.

1

Kanton[16] und Gemeinden können in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen und des privaten Rechts an der Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme mitwirken.[14]

2

Diese Unternehmen werden nach kaufmännischen Grundsätzen geführt.

Tarifgestaltung

§ 3.

1

Unternehmen gemäss § 2 Abs. 1 geben Energie grundsätzlich gestützt auf allgemein verbindliche Gebühren für Anschluss und Lieferung ab. Der Verkauf zu Tagespreisen ist zulässig, um überschüssige Energiemengen bestmöglich zu nutzen.

2

Bei der Festsetzung der Gebühren werden nach Möglichkeit die tatsächlichen Kosten und die Art des Energiebezugs berücksichtigt.

II. Energieplanung

1. Energieplanung des Kantons

a. Zuständigkeit

§ 4.[17]

1

Die Energieplanung des Kantons[16] ist Sache des Regierungsrates. Er erstattet darüber alle vier Jahre Bericht. Der Bericht untersteht der Genehmigung durch den Kantonsrat.

2

Die Energieplanung ist im Bereich der Energieversorgung und -nutzung Entscheidungsgrundlage für Massnahmen der Raumplanung, Projektierung von Anlagen und Förderungsmassnahmen.

3

Sie dient den Gemeinden als Grundlage für ihre Energieplanung.

b. Mitwirkung

§ 5.

Die Gemeinden und die in der Energieversorgung tätigen Unternehmen sind zur Mitwirkung an der Energieplanung verpflichtet. Sie sind rechtzeitig anzuhören und liefern, wie die Verbraucher, dem Kanton[16] die für die Energieplanung erforderlichen Auskünfte.

c. Inhalt

§ 6.

1

Die Energieplanung des Kantons[16] enthält eine Beurteilung des künftigen Bedarfs und Angebots an Energie im Kanton. Sie legt die anzustrebende Entwicklung der Energieversorgung und -nutzung fest und bezeichnet die dazu notwendigen kantonalen[16] Mittel und Massnahmen. Sie bestimmt, welcher Anteil der Abwärme insbesondere aus Kehrichtverbrennungs- und Abwasserreinigungsanlagen zu nutzen ist.[8]

2

Die Energieplanung berücksichtigt Energiekonzepte und Sachpläne des Bundes, der Nachbarkantone und der Gemeinden.

3

Die Energieplanung wird periodisch überprüft und nötigenfalls den veränderten Verhältnissen angepasst.

2. Energieplanung der Gemeinden

§ 7.[16]

1

Die Gemeinden können für ihr Gebiet eine eigene Energieplanung durchführen. Die zuständige Direktion des Regierungsrates (Direktion) kann einzelne Gemeinden oder die Gemeinden eines zusammenhängenden Energieversorgungsgebiets zur Durchführung einer Energieplanung verpflichten.

2

Die Energieplanung kann für das Angebot der Wärmeversorgung mit leitungsgebundenen Energieträgern Gebietsausscheidungen enthalten, die insbesondere bei Massnahmen der Raumplanung als Entscheidungsgrundlage dienen.

3

Die kommunale Energieplanung unterliegt der Genehmigung der Direktion.

Effiziente Energieanwendung; Richtlinien

§ 8.[13]

Die kantonale[16] und die kommunale Energieplanung enthalten Richtlinien für eine effiziente Energieanwendung, die für Unternehmen gemäss § 2 Abs. 1 verbindlich sind.

II a. Vollzug des Stromversorgungsgesetzes[19]

Zuteilung der Netzgebiete

§ 8 a.[19]

1

Der Regierungsrat teilt die gesamte Fläche des Kantons in Netzgebiete auf und weist sie den Netzbetreibern zu. Diese betreiben innerhalb ihres Netzgebietes das lokale und das regionale Verteilnetz.

2

Bei der Aufteilung und Zuweisung berücksichtigt der Regierungsrat die bestehenden Eigentumsverhältnisse an den Elektrizitätsnetzen und vertragliche Regelungen über die Netze. Das Gebiet einer politischen Gemeinde wird in der Regel den in dieser Gemeinde tätigen Netzbetreibern zugewiesen.

3

Bestehende Netzgebiete werden nur ausnahmsweise aufgeteilt.

4

Vor der Bildung und Zuweisung der Netzgebiete werden die Netzbetreiber und die Gemeinden angehört. Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann Pläne und weitere Unterlagen einfordern.

Leistungsauftrag

§ 8 b.[19]

Der Regierungsrat kann die Netzbetreiber mittels Leistungsaufträgen nach Art. 5 Abs. 1 StromVG[3] zu Leistungen verpflichten, die folgenden Zwecken dienen:

a.Verbesserung der Grundversorgung über das durch Art. 5–7 StromVG gebotene Mass,

b.Verbesserung der Versorgungssicherheit über das durch Art. 8 StromVG gebotene Mass, insbesondere zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen,

c.Effizienzsteigerung der Elektrizitätsverwendung,

d.Erbringung von Energiedienstleistungen, insbesondere zur Bereitstellung von Wärme, Kälte, Licht und mechanischer Arbeit.

Anschlussrecht und Anschlusspflicht

§ 8 c.[19]

1

Im zugewiesenen Gebiet ist ausschliesslich der Netzbetreiber berechtigt, Netzanschlüsse für Endverbraucher zu erstellen.

2

Ein Netzbetreiber ist verpflichtet, sämtliche Endverbraucher seines Gebiets anzuschliessen, ausgenommen diejenigen Endverbraucher, die von ihrem Anschlussrecht keinen Gebrauch machen wollen. Befindet sich der Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, dürfen ihm höchstens die tatsächlich verursachten Anschlusskosten auferlegt werden. Im Streitfall entscheidet der Netzbetreiber mit Verfügung.

3

Ein Netzbetreiber kann einen Endverbraucher ausserhalb seines Netzgebietes anschliessen, wenn dieser, die betroffenen Netzbetreiber und Gemeinden sowie die zuständige Direktion zustimmen.

Angleichung unterschiedlicher Netznutzungstarife

§ 8 d.[19]

Der Regierungsrat kann Massnahmen gemäss Art. 14 Abs. 4 StromVG[3] zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede bei den Netznutzungstarifen beschliessen.

Rechtsschutz

§ 8 e.[19]

1

Das Verwaltungsgericht beurteilt im Klageverfahren Streitigkeiten betreffend das Anschlussrecht gemäss § 8 c Abs. 1 und 3.

2

Der Regierungsrat entscheidet über Rekurse betreffend diejenigen Anteile im Elektrizitätstarif, die Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen darstellen.

III. Besondere Massnahmen 1. Energiesparmassnahmen

Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung

§ 9.[23]

1

Neue Gebäude und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung für mindestens fünf Nutzeinheiten sind mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten.

2

Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für mindestens fünf Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungsoder des Warmwassersystems mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten.

3

Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit Geräten zur Erfassung des Heizwärmeverbrauchs pro Gebäude auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75% wärmetechnisch saniert wird.

4

Gebäude und Gebäudegruppen können von der Ausrüstungsund Abrechnungspflicht befreit werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.

Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien

§ 10 a.[10]

Neubauten müssen so ausgerüstet werden, dass höchstens 80% des zulässigen Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nichterneuerbaren Energien gedeckt werden.

Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

§ 10 b.[23]

1

Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung dürfen nicht

a.neu installiert werden,

b.als Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen installiert werden,

c.als Zusatzheizung eingesetzt werden.

2

Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig.

Heizungen im Freien und Freiluftschwimmbäder

§ 12.[23]

1

Heizungen im Freien dürfen nur mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden.

2

Die Verordnung kann Abweichungen zulassen, wenn gewichtige Interessen vorliegen und die zumutbaren Massnahmen für eine effiziente Energienutzung getroffen werden.

3

Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen zu deren Beheizung sind nur zulässig, wenn die Beheizung ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder mit nicht anderweitig nutzbarer Abwärme erfolgt.

4

Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluftbädern eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.

Kompostierbare Abfälle

§ 12 a.[7]

Kompostierbare Abfälle, die nicht dezentral kompostiert werden können, sind unter Ausschöpfung des Energiepotenzials in zentralen Anlagen zu marktfähigen Produkten zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich ist.

Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen

§ 12 b.[22]

1

Anlagen zur Notstromerzeugung dürfen ohne Nutzung der Abwärme betrieben werden. Probeläufe sind während längstens 50 Stunden pro Jahr zulässig.

2

Eine Elektrizitätserzeugungsanlage, die mit fossilen Brennstoffen betrieben wird, darf nur erstellen, wer die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und vollständig nutzt. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen, die nicht mit verhältnismässigem Aufwand ans öffentliche Elektrizitätsverteilnetz angeschlossen werden können.

3

Eine Elektrizitätserzeugungsanlage, die mit erneuerbaren Brennstoffen betrieben wird, darf nur erstellen, wer die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend nutzt. Beim Betrieb von landwirtschaftlichen Anlagen mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen kann die Elektrizitätserzeugungsanlage ohne Wärmenutzung betrieben werden, wenn

a.weniger als 50% nicht landwirtschaftliches Grüngut verwendet wird,

b.eine Verbindung der Biogasanlage zum öffentlichen Gasnetz weder besteht noch mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden kann.

Dezentrale Wärmekraftkopplungs- anlagen

§ 13.

1

Die Bewilligung von Heizanlagen mit einer geeigneten Leistungsgrösse kann mit der Auflage zur Erstellung einer Wärmekraftkopplungsanlage verbunden werden.

2

Die Elektrizitätswerke der Gemeinden sind verpflichtet, Elektrizität aus dezentralen Wärmekraftkopplungsanlagen auf ihrem Gebiet in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen. Der Preis richtet sich nach den Gestehungskosten für gleichwertige elektrische Energie, die das Werk zusätzlich anderweitig beschaffen müsste. Für Werke im Versorgungsgebiet der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich und ihrer Wiederverkäufer gelten die mengenmässigen Einschränkungen aus den Verpflichtungen des Kantons[16] gegenüber den Nordostschweizerischen Kraftwerken.

Grossverbraucher

§ 13 a.

1

Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als fünf Gigawattstunden oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als einer halben Gigawattstunde können durch die Direktion oder auf ihrem Gebiet durch die Städte Zürich und Winterthur verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsreduktion zu realisieren.[16]

2

Absatz 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich verpflichten, individuell oder in einer Gruppe vom Regierungsrat vorgegebene Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhalten. Überdies kann sie der Regierungsrat von der Einhaltung näher zu bezeichnender energietechnischer Vorschriften entbinden.

Gebäudeenergieausweis der Kantone

§ 13 b.[22]

Der Regierungsrat kann für bestimmte Bauten die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises der Kantone (GEAK) verlangen.

Rechtsschutz

§ 14.

Streitigkeiten über die Anwendung der §§ 9, 11, 12 und 13 werden gemäss § 329 des Planungs- und Baugesetzes[2] in erster Instanz durch das Baurekursgericht[18], in zweiter Instanz durch das Verwaltungsgericht entschieden.

2. Förderung[7]

Gemeinden

§ 15.

Die Gemeinden fördern die Information und die Beratung in Energiefragen.

Kanton

§ 16.[13]

1

Der Kanton[16] kann die Energieplanung, Massnahmen zur rationellen Energienutzung und zur Nutzung von Abwärme und erneuerbaren Energien, die Ausarbeitung von Unterlagen für die Energieversorgung sowie die Information und die berufliche Weiterbildung auf den Gebieten der Energieversorgung und -nutzung fördern.

2

Der Kantonsrat bewilligt einen Rahmenkredit, aus dem der Regierungsrat oder die zuständige Direktion Subventionen gewähren kann[21]

a.bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben

1.an die Energieplanung der Gemeinden,

2.an Projekte und Anlagen zur Erprobung der Rückgewinnung von Energie, energiesparender Systeme oder erneuerbarer Energien;

b.bis 80% der beitragsberechtigten Ausgaben von privaten Vereinigungen, soweit diese im Auftrag des Kantons wesentliche öffentliche Aufgaben der Information, der Beratung und der beruflichen Weiterbildung auf dem Gebiet der Energieversorgung und -nutzung erfüllen;

c.bis höchstens 400 Franken pro einsparbare oder nutzbare Jahresmegawattstunde an Massnahmen zur rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung von Abwärme und erneuerbaren Energien.

IV. Schlussbestimmungen

Vollzug

§ 17.

1

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Durchführung der kantonalen[16] Energieplanung sowie Rechte und Pflichten der Beteiligten im Sinne von § 5. Ebenso regelt er die Einzelheiten und Übergangsbestimmungen zu den besondern Massnahmen gemäss Abschnitt III.

2

Die Verordnung bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.

Strafbestimmung

§ 18.[23]

1

Wer vorsätzlich den Bestimmungen der §§ 9, 10 a, 10 b, 12 und 13 a Abs. 1 dieses Gesetzes, der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen und sich darauf stützenden Verfügungen und Entscheiden zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 20 000 bestraft.

2

Bei Gewinnsucht kann Busse in unbeschränkter Höhe ausgefällt werden.

3

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft. In besonders leichten Fällen kann auf Bestrafung verzichtet werden.

4

Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

5

Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.

Änderung bisherigen Rechts

§ 19.

Das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz) vom 7. September 1975 wird wie folgt geändert: . . .[5]

Inkrafttreten

§ 20.

1

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

2

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[6].

Übergangsbestimmungen[11]

1.12

2.[8] Während der Geltungsdauer des Energienutzungsbeschlusses vom 14. Dezember 1990 finden die §§ 12 Abs. 2 und 13 Abs. 2 des Energiegesetzes keine Anwendung.

3.Bestehende lüftungstechnische Anlagen sind spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung mit Wärmerückgewinnungseinrichtungen auszurüsten, soweit dies im Einzelfall wirtschaftlich ist.


[1] OS 48, 757.

[2] LS 700. 1.

[3] SR 734. 7.

[4] Aufgehoben per 1. Januar 1999.

[5] Text siehe OS 48, 757.

[6] In Kraft gesetzt auf 1. Juli 1986 (OS 49, 589).

[7] Eingefügt durch G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 302).

[8] Fassung gemäss G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 302).

[9] Aufgehoben durch G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120).

[10] Eingefügt durch G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120).

[11] Fassung gemäss G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120).

[12] Aufgehoben durch G vom 2. Juli 2001 (OS 57, 51). In Kraft seit 1. Mai 2002 (OS 57, 157).

[13] Fassung gemäss G vom 26. August 2002 (OS 57, 350). In Kraft seit 1. Juni 2003 (OS 58, 115).

[14] Fassung gemäss G über selbstständige Gemeindeanstalten vom 25. Oktober 2004 (OS 60, 71). In Kraft seit 1. April 2005 (OS 60, 73).

[15] Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.

[16] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[17] Fassung gemäss G vom 31. August 2009 (OS 65, 460; ABl 2008, 758). In Kraft seit 1. September 2010.

[18] Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 953; ABl 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[19] Eingefügt durch G vom 20. September 2010 (OS 66, 55; ABl 2009, 1706). In Kraft seit 1. März 2011.

[20] Fassung gemäss G vom 20. September 2010 (OS 66, 55; ABl 2009, 1706). In Kraft seit 1. März 2011.

[21] Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010; (OS 66, 747ABl 2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[22] Eingefügt durch G vom 11. Juli 2011 (OS 68, 178; ABl 2010, 371). In Kraft seit 1. Juni 2013.

[23] Fassung gemäss G vom 11. Juli 2011 (OS 68, 178; ABl 2010, 371). In Kraft seit 1. Juni 2013.

[24] Aufgehoben durch G vom 11. Juli 2011 (OS 68, 178; ABl 2010, 371). In Kraft seit 1. Juni 2013.

730.1 – Versionen

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