Energiegesetz (EnerG)[16]
(vom 19. Juni 1983)[1]
I. Allgemeines
Zweck
Dieses Gesetz bezweckt,
a.eine ausreichende, wirtschaftliche und umweltschonende Energieversorgung zu fördern,
b.den sparsamen Umgang mit Primärenergien zu fördern, insbesondere mit nichterneuerbaren Energieträgern,
c.den Energieverbrauch kontinuierlich zu senken,
d.die Effizienz der Energieanwendung zu fördern und im Rahmen des kantonalen Zuständigkeitsbereiches bis ins Jahr 2050 den CO 2 -Ausstoss auf 2,2 Tonnen pro Einwohnerin und Einwohner und Jahr zu senken,
e.[20] den Vollzug des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (StromVG) zu regeln,
f.die Anwendung erneuerbarer Energien zu fördern.
Energieversorgung durch Kanton und Gemeinden
Kanton[16] und Gemeinden können in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen und des privaten Rechts an der Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme mitwirken.[14]
Diese Unternehmen werden nach kaufmännischen Grundsätzen geführt.
Tarifgestaltung
Unternehmen gemäss § 2 Abs. 1 geben Energie grundsätzlich gestützt auf allgemein verbindliche Gebühren für Anschluss und Lieferung ab. Der Verkauf zu Tagespreisen ist zulässig, um überschüssige Energiemengen bestmöglich zu nutzen.
Bei der Festsetzung der Gebühren werden nach Möglichkeit die tatsächlichen Kosten und die Art des Energiebezugs berücksichtigt.
II. Energieplanung
1. Energieplanung des Kantons
a. Zuständigkeit
Die Energieplanung des Kantons[16] ist Sache des Regierungsrates. Er erstattet darüber alle vier Jahre Bericht. Der Bericht untersteht der Genehmigung durch den Kantonsrat.
Die Energieplanung ist im Bereich der Energieversorgung und -nutzung Entscheidungsgrundlage für Massnahmen der Raumplanung, Projektierung von Anlagen und Förderungsmassnahmen.
Sie dient den Gemeinden als Grundlage für ihre Energieplanung.
b. Mitwirkung
Die Gemeinden und die in der Energieversorgung tätigen Unternehmen sind zur Mitwirkung an der Energieplanung verpflichtet. Sie sind rechtzeitig anzuhören und liefern, wie die Verbraucher, dem Kanton[16] die für die Energieplanung erforderlichen Auskünfte.
c. Inhalt
Die Energieplanung des Kantons[16] enthält eine Beurteilung des künftigen Bedarfs und Angebots an Energie im Kanton. Sie legt die anzustrebende Entwicklung der Energieversorgung und -nutzung fest und bezeichnet die dazu notwendigen kantonalen[16] Mittel und Massnahmen. Sie bestimmt, welcher Anteil der Abwärme insbesondere aus Kehrichtverbrennungs- und Abwasserreinigungsanlagen zu nutzen ist.[8]
Die Energieplanung berücksichtigt Energiekonzepte und Sachpläne des Bundes, der Nachbarkantone und der Gemeinden.
Die Energieplanung wird periodisch überprüft und nötigenfalls den veränderten Verhältnissen angepasst.
2. Energieplanung der Gemeinden
Die Gemeinden können für ihr Gebiet eine eigene Energieplanung durchführen. Die zuständige Direktion des Regierungsrates (Direktion) kann einzelne Gemeinden oder die Gemeinden eines zusammenhängenden Energieversorgungsgebiets zur Durchführung einer Energieplanung verpflichten.
Die Energieplanung kann für das Angebot der Wärmeversorgung mit leitungsgebundenen Energieträgern Gebietsausscheidungen enthalten, die insbesondere bei Massnahmen der Raumplanung als Entscheidungsgrundlage dienen.
Die kommunale Energieplanung unterliegt der Genehmigung der Direktion.
Effiziente Energieanwendung; Richtlinien
Die kantonale[16] und die kommunale Energieplanung enthalten Richtlinien für eine effiziente Energieanwendung, die für Unternehmen gemäss § 2 Abs. 1 verbindlich sind.
II a. Vollzug des Stromversorgungsgesetzes[19]
Zuteilung der Netzgebiete
Der Regierungsrat teilt die gesamte Fläche des Kantons in Netzgebiete auf und weist sie den Netzbetreibern zu. Diese betreiben innerhalb ihres Netzgebietes das lokale und das regionale Verteilnetz.
Bei der Aufteilung und Zuweisung berücksichtigt der Regierungsrat die bestehenden Eigentumsverhältnisse an den Elektrizitätsnetzen und vertragliche Regelungen über die Netze. Das Gebiet einer politischen Gemeinde wird in der Regel den in dieser Gemeinde tätigen Netzbetreibern zugewiesen.
Bestehende Netzgebiete werden nur ausnahmsweise aufgeteilt.
Vor der Bildung und Zuweisung der Netzgebiete werden die Netzbetreiber und die Gemeinden angehört. Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann Pläne und weitere Unterlagen einfordern.
Leistungsauftrag
Der Regierungsrat kann die Netzbetreiber mittels Leistungsaufträgen nach Art. 5 Abs. 1 StromVG[3] zu Leistungen verpflichten, die folgenden Zwecken dienen:
a.Verbesserung der Grundversorgung über das durch Art. 5–7 StromVG gebotene Mass,
b.Verbesserung der Versorgungssicherheit über das durch Art. 8 StromVG gebotene Mass, insbesondere zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen,
c.Effizienzsteigerung der Elektrizitätsverwendung,
d.Erbringung von Energiedienstleistungen, insbesondere zur Bereitstellung von Wärme, Kälte, Licht und mechanischer Arbeit.
Anschlussrecht und Anschlusspflicht
Im zugewiesenen Gebiet ist ausschliesslich der Netzbetreiber berechtigt, Netzanschlüsse für Endverbraucher zu erstellen.
Ein Netzbetreiber ist verpflichtet, sämtliche Endverbraucher seines Gebiets anzuschliessen, ausgenommen diejenigen Endverbraucher, die von ihrem Anschlussrecht keinen Gebrauch machen wollen. Befindet sich der Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, dürfen ihm höchstens die tatsächlich verursachten Anschlusskosten auferlegt werden. Im Streitfall entscheidet der Netzbetreiber mit Verfügung.
Ein Netzbetreiber kann einen Endverbraucher ausserhalb seines Netzgebietes anschliessen, wenn dieser, die betroffenen Netzbetreiber und Gemeinden sowie die zuständige Direktion zustimmen.
Angleichung unterschiedlicher Netznutzungstarife
Der Regierungsrat kann Massnahmen gemäss Art. 14 Abs. 4 StromVG[3] zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede bei den Netznutzungstarifen beschliessen.
Rechtsschutz
Das Verwaltungsgericht beurteilt im Klageverfahren Streitigkeiten betreffend das Anschlussrecht gemäss § 8 c Abs. 1 und 3.
Der Regierungsrat entscheidet über Rekurse betreffend diejenigen Anteile im Elektrizitätstarif, die Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen darstellen.
III. Besondere Massnahmen
1. Energiesparmassnahmen
Installationspflicht
Neue, zentral beheizte Gebäude mit mindestens fünf Wärmebezügern sind mit Geräten zur Erfassung und Regulierung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten.
Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien
Neubauten müssen so ausgerüstet werden, dass höchstens 80% des zulässigen Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nichterneuerbaren Energien gedeckt werden.
Ergänzung von Elektroheizungen
Der Regierungsrat kann für ortsfeste Elektroheizungen mit Wasserverteilsystemen vorschreiben, dass sie innert angemessener Frist mit einer Wärmepumpe ergänzt werden.
Klimaanlagen
Der Einbau von Klimaanlagen bedarf einer Bewilligung der Gemeinde.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein Gebäude nach Verwendungszweck oder Standort auf eine solche Anlage angewiesen ist.
Anlagen mit geringer Leistung können von der Bewilligungspflicht befreit werden.
Beheizte Schwimmbäder und Heizungen im Freien
Die Installation und der Ersatz von Heizungen von Freiluft- und von Hallenbädern bedarf einer Bewilligung der Gemeinde.
Freiluftbäder und Heizungen im Freien sind mit erneuerbaren Energien oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben. Abweichungen sind möglich für Aussensitzplätze sowie bei Heizungen im Freien, wenn Gefahren nicht anders abwendbar sind. Bei Freiluftbädern dürfen vom 1. Mai bis zum 30. September elektrische Wärmepumpen eingesetzt werden.[8]
Kompostierbare Abfälle
Kompostierbare Abfälle, die nicht dezentral kompostiert werden können, sind unter Ausschöpfung des Energiepotenzials in zentralen Anlagen zu marktfähigen Produkten zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich ist.
Dezentrale Wärmekraftkopplungs- anlagen
Die Bewilligung von Heizanlagen mit einer geeigneten Leistungsgrösse kann mit der Auflage zur Erstellung einer Wärmekraftkopplungsanlage verbunden werden.
Die Elektrizitätswerke der Gemeinden sind verpflichtet, Elektrizität aus dezentralen Wärmekraftkopplungsanlagen auf ihrem Gebiet in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen. Der Preis richtet sich nach den Gestehungskosten für gleichwertige elektrische Energie, die das Werk zusätzlich anderweitig beschaffen müsste. Für Werke im Versorgungsgebiet der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich und ihrer Wiederverkäufer gelten die mengenmässigen Einschränkungen aus den Verpflichtungen des Kantons[16] gegenüber den Nordostschweizerischen Kraftwerken.
Grossverbraucher
Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als fünf Gigawattstunden oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als einer halben Gigawattstunde können durch die Direktion oder auf ihrem Gebiet durch die Städte Zürich und Winterthur verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsreduktion zu realisieren.[16]
Absatz 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich verpflichten, individuell oder in einer Gruppe vom Regierungsrat vorgegebene Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhalten. Überdies kann sie der Regierungsrat von der Einhaltung näher zu bezeichnender energietechnischer Vorschriften entbinden.
Rechtsschutz
Streitigkeiten über die Anwendung der §§ 9, 11, 12 und 13 werden gemäss § 329 des Planungs- und Baugesetzes[2] in erster Instanz durch das Baurekursgericht[18], in zweiter Instanz durch das Verwaltungsgericht entschieden.
2. Förderung[7]
Kanton
Der Kanton[16] kann die Energieplanung, Massnahmen zur rationellen Energienutzung und zur Nutzung von Abwärme und erneuerbaren Energien, die Ausarbeitung von Unterlagen für die Energieversorgung sowie die Information und die berufliche Weiterbildung auf den Gebieten der Energieversorgung und -nutzung fördern.
Der Kantonsrat bewilligt einen Rahmenkredit, aus dem der Regierungsrat oder die zuständige Direktion Subventionen gewähren kann[21]
a.bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben
1.an die Energieplanung der Gemeinden,
2.an Projekte und Anlagen zur Erprobung der Rückgewinnung von Energie, energiesparender Systeme oder erneuerbarer Energien;
b.bis 80% der beitragsberechtigten Ausgaben von privaten Vereinigungen, soweit diese im Auftrag des Kantons wesentliche öffentliche Aufgaben der Information, der Beratung und der beruflichen Weiterbildung auf dem Gebiet der Energieversorgung und -nutzung erfüllen;
c.bis höchstens 400 Franken pro einsparbare oder nutzbare Jahresmegawattstunde an Massnahmen zur rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung von Abwärme und erneuerbaren Energien.
IV. Schlussbestimmungen
Vollzug
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Durchführung der kantonalen[16] Energieplanung sowie Rechte und Pflichten der Beteiligten im Sinne von § 5. Ebenso regelt er die Einzelheiten und Übergangsbestimmungen zu den besondern Massnahmen gemäss Abschnitt III.
Die Verordnung bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.
Strafbestimmung
Wer den Bestimmungen der §§ 10, 11, 12 und 13 sowie ausführenden Erlassen zu § 9 zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
Änderung bisherigen Rechts
Das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz) vom 7. September 1975 wird wie folgt geändert: . . .[5]
Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
Übergangsbestimmungen[11]
1.[12]
2.[8] Während der Geltungsdauer des Energienutzungsbeschlusses vom 14. Dezember 1990 finden die §§ 12 Abs. 2 und 13 Abs. 2 des Energiegesetzes keine Anwendung.
3.Bestehende lüftungstechnische Anlagen sind spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung mit Wärmerückgewinnungseinrichtungen auszurüsten, soweit dies im Einzelfall wirtschaftlich ist.
[1] OS 48, 757.
[2] LS 700. 1.
[3] SR 734. 7.
[4] Aufgehoben per 1. Januar 1999.
[5] Text siehe OS 48, 757.
[6] In Kraft gesetzt auf 1. Juli 1986 (OS 49, 589).
[7] Eingefügt durch G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 302).
[8] Fassung gemäss G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 302).
[9] Aufgehoben durch G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120).
[10] Eingefügt durch G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120).
[11] Fassung gemäss G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120).
[12] Aufgehoben durch G vom 2. Juli 2001 (OS 57, 51). In Kraft seit 1. Mai 2002 (OS 57, 157).
[13] Fassung gemäss G vom 26. August 2002 (OS 57, 350). In Kraft seit 1. Juni 2003 (OS 58, 115).
[14] Fassung gemäss G über selbstständige Gemeindeanstalten vom 25. Oktober 2004 (OS 60, 71). In Kraft seit 1. April 2005 (OS 60, 73).
[15] Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.
[16] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
[17] Fassung gemäss G vom 31. August 2009 (OS 65, 460; ABl 2008, 758). In Kraft seit 1. September 2010.
[18] Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 953; ABl 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[19] Eingefügt durch G vom 20. September 2010 (OS 66, 55; ABl 2009, 1706). In Kraft seit 1. März 2011.
[20] Fassung gemäss G vom 20. September 2010 (OS 66, 55; ABl 2009, 1706). In Kraft seit 1. März 2011.
[21] Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010; (OS 66, 747ABl 2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.