Energiegesetz (EnerG)[15]

(vom 19. Juni 1983)[1]

I. Allgemeines

Zweck

§ 1.[16]

Dieses Gesetz bezweckt,

a.eine ausreichende, wirtschaftliche und umweltschonende Energieversorgung zu fördern,

b.den sparsamen Umgang mit Primärenergien zu fördern, insbesondere mit nichterneuerbaren Energieträgern,

c.den Energieverbrauch kontinuierlich zu senken,

d.die Effizienz der Energieanwendung zu fördern und im Rahmen des kantonalen Zuständigkeitsbereiches bis ins Jahr 2050 den CO 2Ausstoss auf 2,2 Tonnen pro Einwohnerin und Einwohner und Jahr zu senken,

e.die einseitige Abhängigkeit von einzelnen Energieträgern zu verhüten oder zu mindern,

f.die Anwendung erneuerbarer Energien zu fördern.

Energieversorgung durch Kanton und Gemeinden

§ 2.

1

Kanton[15] und Gemeinden können in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen und des privaten Rechts an der Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme mitwirken.[13]

2

Diese Unternehmen werden nach kaufmännischen Grundsätzen geführt.

Tarifgestaltung

§ 3.

1

Unternehmen gemäss § 2 Abs. 1 geben Energie grundsätzlich gestützt auf allgemein verbindliche Gebühren für Anschluss und Lieferung ab. Der Verkauf zu Tagespreisen ist zulässig, um überschüssige Energiemengen bestmöglich zu nutzen.

2

Bei der Festsetzung der Gebühren werden nach Möglichkeit die tatsächlichen Kosten und die Art des Energiebezugs berücksichtigt.

II. Energieplanung

1. Energieplanung des Kantons

a. Zuständigkeit

§ 4.[16]

1

Die Energieplanung des Kantons[15] ist Sache des Regierungsrates. Er erstattet darüber alle vier Jahre Bericht. Der Bericht untersteht der Genehmigung durch den Kantonsrat.

2

Die Energieplanung ist im Bereich der Energieversorgung und -nutzung Entscheidungsgrundlage für Massnahmen der Raumplanung, Projektierung von Anlagen und Förderungsmassnahmen.

3

Sie dient den Gemeinden als Grundlage für ihre Energieplanung.

b. Mitwirkung

§ 5.

Die Gemeinden und die in der Energieversorgung tätigen Unternehmen sind zur Mitwirkung an der Energieplanung verpflichtet. Sie sind rechtzeitig anzuhören und liefern, wie die Verbraucher, dem Kanton[15] die für die Energieplanung erforderlichen Auskünfte.

c. Inhalt

§ 6.

1

Die Energieplanung des Kantons[15] enthält eine Beurteilung des künftigen Bedarfs und Angebots an Energie im Kanton. Sie legt die anzustrebende Entwicklung der Energieversorgung und -nutzung fest und bezeichnet die dazu notwendigen kantonalen[15] Mittel und Massnahmen. Sie bestimmt, welcher Anteil der Abwärme insbesondere aus Kehrichtverbrennungs- und Abwasserreinigungsanlagen zu nutzen ist.[7]

2

Die Energieplanung berücksichtigt Energiekonzepte und Sachpläne des Bundes, der Nachbarkantone und der Gemeinden.

3

Die Energieplanung wird periodisch überprüft und nötigenfalls den veränderten Verhältnissen angepasst.

2. Energieplanung der Gemeinden

§ 7.[15]

1

Die Gemeinden können für ihr Gebiet eine eigene Energieplanung durchführen. Die zuständige Direktion des Regierungsrates (Direktion) kann einzelne Gemeinden oder die Gemeinden eines zusammenhängenden Energieversorgungsgebiets zur Durchführung einer Energieplanung verpflichten.

2

Die Energieplanung kann für das Angebot der Wärmeversorgung mit leitungsgebundenen Energieträgern Gebietsausscheidungen enthalten, die insbesondere bei Massnahmen der Raumplanung als Entscheidungsgrundlage dienen.

3

Die kommunale Energieplanung unterliegt der Genehmigung der Direktion.

Effiziente Energieanwendung; Richtlinien

§ 8.[12]

Die kantonale[15] und die kommunale Energieplanung enthalten Richtlinien für eine effiziente Energieanwendung, die für Unternehmen gemäss § 2 Abs. 1 verbindlich sind.

III. Besondere Massnahmen

1. Energiesparmassnahmen

Installationspflicht

§ 9.[10]

Neue, zentral beheizte Gebäude mit mindestens fünf Wärmebezügern sind mit Geräten zur Erfassung und Regulierung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten.

Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien

§ 10 a.[9]

Neubauten müssen so ausgerüstet werden, dass höchstens 80% des zulässigen Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nichterneuerbaren Energien gedeckt werden.

Ergänzung von Elektroheizungen

§ 10 b.[6]

Der Regierungsrat kann für ortsfeste Elektroheizungen mit Wasserverteilsystemen vorschreiben, dass sie innert angemessener Frist mit einer Wärmepumpe ergänzt werden.

Klimaanlagen

§ 11.

1

Der Einbau von Klimaanlagen bedarf einer Bewilligung der Gemeinde.

2

Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein Gebäude nach Verwendungszweck oder Standort auf eine solche Anlage angewiesen ist.

3

Anlagen mit geringer Leistung können von der Bewilligungspflicht befreit werden.

Beheizte Schwimmbäder und Heizungen im Freien

§ 12.

1

Die Installation und der Ersatz von Heizungen von Freiluft- und von Hallenbädern bedarf einer Bewilligung der Gemeinde.

2

Freiluftbäder und Heizungen im Freien sind mit erneuerbaren Energien oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben. Abweichungen sind möglich für Aussensitzplätze sowie bei Heizungen im Freien, wenn Gefahren nicht anders abwendbar sind. Bei Freiluftbädern dürfen vom 1. Mai bis zum 30. September elektrische Wärmepumpen eingesetzt werden.[7]

Kompostierbare Abfälle

§ 12 a.[6]

Kompostierbare Abfälle, die nicht dezentral kompostiert werden können, sind unter Ausschöpfung des Energiepotenzials in zentralen Anlagen zu marktfähigen Produkten zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich ist.

Dezentrale Wärmekraftkopplungs- anlagen

§ 13.

1

Die Bewilligung von Heizanlagen mit einer geeigneten Leistungsgrösse kann mit der Auflage zur Erstellung einer Wärmekraftkopplungsanlage verbunden werden.

2

Die Elektrizitätswerke der Gemeinden sind verpflichtet, Elektrizität aus dezentralen Wärmekraftkopplungsanlagen auf ihrem Gebiet in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen. Der Preis richtet sich nach den Gestehungskosten für gleichwertige elektrische Energie, die das Werk zusätzlich anderweitig beschaffen müsste. Für Werke im Versorgungsgebiet der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich und ihrer Wiederverkäufer gelten die mengenmässigen Einschränkungen aus den Verpflichtungen des Kantons[15] gegenüber den Nordostschweizerischen Kraftwerken.

Grossverbraucher

§ 13 a.

1

Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als fünf Gigawattstunden oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als einer halben Gigawattstunde können durch die Direktion oder auf ihrem Gebiet durch die Städte Zürich und Winterthur verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsreduktion zu realisieren.[15]

2

Absatz 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich verpflichten, individuell oder in einer Gruppe vom Regierungsrat vorgegebene Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhalten. Überdies kann sie der Regierungsrat von der Einhaltung näher zu bezeichnender energietechnischer Vorschriften entbinden.

Rechtsschutz

§ 14.

Streitigkeiten über die Anwendung der §§ 9, 11, 12 und 13 werden gemäss § 329 des Planungs- und Baugesetzes[2] in erster Instanz durch die Baurekurskommission, in zweiter Instanz durch das Verwaltungsgericht entschieden.

2. Förderung[6]

Gemeinden

§ 15.

Die Gemeinden fördern die Information und die Beratung in Energiefragen.

Kanton

§ 16.[12]

1

Der Kanton[15] kann die Energieplanung, Massnahmen zur rationellen Energienutzung und zur Nutzung von Abwärme und erneuerbaren Energien, die Ausarbeitung von Unterlagen für die Energieversorgung sowie die Information und die berufliche Weiterbildung auf den Gebieten der Energieversorgung und -nutzung fördern.

2

Der Kantonsrat bewilligt einen Rahmenkredit, aus dem der Regierungsrat oder die Direktion Subventionen gewähren kann[15]

1.bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben

a.an die Energieplanung der Gemeinden nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit,

b.an Projekte und Anlagen zur Erprobung der Rückgewinnung von Energie, energiesparender Systeme oder erneuerbarer Energien;

2.bis 80% der beitragsberechtigten Ausgaben von privaten Vereinigungen, soweit diese im Auftrag des Kantons wesentliche öffentliche Aufgaben der Information, der Beratung und der beruflichen Weiterbildung auf dem Gebiet der Energieversorgung und -nutzung erfüllen;

3.bis höchstens 400 Franken pro einsparbare oder nutzbare Jahresmegawattstunde an Massnahmen zur rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung von Abwärme und erneuerbaren Energien.

IV. Schlussbestimmungen

Vollzug

§ 17.

1

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Durchführung der kantonalen[15] Energieplanung sowie Rechte und Pflichten der Beteiligten im Sinne von § 5. Ebenso regelt er die Einzelheiten und Übergangsbestimmungen zu den besondern Massnahmen gemäss Abschnitt III.

2

Die Verordnung bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.

Strafbestimmung

§ 18.[14]

Wer den Bestimmungen der §§ 10, 11, 12 und 13 sowie ausführenden Erlassen zu § 9 zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

Änderung bisherigen Rechts

§ 19.

Das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz) vom 7. September 1975 wird wie folgt geändert: . . .[4]

Inkrafttreten

§ 20.

1

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

2

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[5].

Übergangsbestimmungen[10]

1.11

2.[7] Während der Geltungsdauer des Energienutzungsbeschlusses vom 14. Dezember 1990 finden die §§ 12 Abs. 2 und 13 Abs. 2 des Energiegesetzes keine Anwendung.

3.Bestehende lüftungstechnische Anlagen sind spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung mit Wärmerückgewinnungseinrichtungen auszurüsten, soweit dies im Einzelfall wirtschaftlich ist.


[1] OS 48, 757.

[2] LS 700. 1.

[3] Aufgehoben per 1. Januar 1999.

[4] Text siehe OS 48, 757.

[5] In Kraft gesetzt auf 1. Juli 1986 (OS 49, 589).

[6] Eingefügt durch G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 302).

[7] Fassung gemäss G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 302).

[8] Aufgehoben durch G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120).

[9] Eingefügt durch G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120).

[10] Fassung gemäss G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120).

[11] Aufgehoben durch G vom 2. Juli 2001 (OS 57, 51). In Kraft seit 1. Mai 2002 (OS 57, 157).

[12] Fassung gemäss G vom 26. August 2002 (OS 57, 350). In Kraft seit 1. Juni 2003 (OS 58, 115).

[13] Fassung gemäss G über selbstständige Gemeindeanstalten vom 25. Oktober 2004 (OS 60, 71). In Kraft seit 1. April 2005 (OS 60, 73).

[14] Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.

[15] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[16] Fassung gemäss G vom 31. August 2009 (OS 65, 460; ABl 2008, 758). In Kraft seit 1. September 2010.

730.1 – Versionen

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