Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU)

(vom 25. Mai 2020)[1][2]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 15. November 2016[3] und der Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt vom 28. August 2018, beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Zweck

§ 1.

Dieses Gesetz regelt die Nutzung des Untergrundes im Einklang mit den öffentlichen Interessen, insbesondere der Sicherheit, der Umweltverträglichkeit und der Wirtschaftlichkeit.

Begriffe

a. Untergrund

§ 2.

Als Untergrund gilt derjenige Teil der Erde, der sich durch die Erdoberfläche von der Atmosphäre und den oberirdischen Gewässern abgrenzt. Zum Untergrund gehören auch die Bodenschätze und die herrenlosen Naturkörper nach Art. 724 ZGB[7].

b. Nutzung

§ 3.

Die Nutzung des Untergrundes umfasst insbesondere:

a.geologische, hydrogeologische und geophysikalische Untersuchungen,

b.die Gewinnung von Bodenschätzen,

c.die Entnahme und den Eintrag von Wärme,

d.die Entnahme und das Einlagern von Stoffen,

e.die Erstellung von unterirdischen Räumen und deren Nutzung,

f.die Nutzung von Höhlen und stillgelegten Bergwerken.

Hoheit des Kantons über den Untergrund

a. im Allgemeinen

§ 4.

1

Die Hoheit über den Untergrund sowie sämtliche damit verbundenen Nutzungs- und Verfügungsrechte stehen dem Kanton zu. Nicht zum Hoheitsbereich des Kantons gehört derjenige Teil des Untergrundes, der in den Anwendungsbereich des Bundeszivilrechts über das Eigentum fällt.

2

Der Kanton kann seine hoheitlichen Nutzungsrechte am Untergrund selber ausüben oder sie durch Bewilligungen oder Konzessionen an Dritte übertragen.

b. Bergregal

§ 5.

1

Dem Kanton steht das Bergregal zu.

2

Unter dieses fällt die Gewinnung von:

a.Metallen, Erzen und Mineralien,

b.Salzen,

c.Energierohstoffen,

d.Asphalt und Bitumen.

B. Bewilligungen und Konzessionen im hoheitlichen Bereich

Bewilligungspflicht

§ 6.

Wer den Untergrund nutzt, benötigt eine Bewilligung der für die Nutzung des Untergrundes zuständigen Direktion des Regierungsrates (Direktion).

Konzessionspflicht

§ 7.

1

Eine Sondernutzungskonzession ist erforderlich für

a.den Abbau von Bodenschätzen, die nicht unter das Bergregal fallen,

b.die Entnahme und das Einlagern von Stoffen,

c.die Entnahme und den Eintrag von Wärme ab einer Tiefe von mehr als 1000 m mit offenen Systemen,

d.die Erstellung von unterirdischen Räumen ab einer Tiefe von mehr als 50 m und deren Nutzung.

2

Eine Monopolkonzession ist für den Abbau der Bodenschätze gemäss Bergregal notwendig.

3

Für die Förderung von fossilen Energieträgern durch hydraulische Frakturierung wird keine Konzession erteilt.

Ausnahmen

§ 8.

Von der Bewilligungs- oder Konzessionspflicht sind ausgenommen:

a.geologische, hydrogeologische und geophysikalische Untersuchungen, die nicht im Hinblick auf eine bewilligungs- oder konzessionspflichtige Nutzung des Untergrundes erfolgen,

b.mit der Erstellung von Bauten und Anlagen üblicherweise verbundene Beanspruchungen des Untergrundes,

c.Transportinfrastrukturen,

d.die Entnahme und der Eintrag von Wärme bis zu 1000 m Tiefe,

e.Grundwassernutzungen bis zu 1000 m Tiefe,

f.die Gewinnung von Steinen und Erden im Tagbau,

g.die Erstellung von unterirdischen Räumen bis zu 50 m Tiefe und deren Nutzung,

h.die Erstellung und Nutzung von unterirdischen Abfalldeponien,

i.landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzungen des Bodens.

Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen

§ 9.

1

Die Direktion erteilt die Bewilligung oder Konzession auf Gesuch, wenn

a.die Nutzung des Untergrundes die öffentlichen Interessen wahrt und die Rechte Dritter nicht in unzumutbarer Weise einschränkt,

b.die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine ausreichende Versicherungsdeckung, auch für den Fall grobfahrlässigen Verhaltens, oder eine gleichwertige Sicherheit nachweist für Schäden bei Dritten und für Haftungsansprüche Dritter gegenüber dem Kanton,

c.ein Nachweis für die Finanzierung des Rückbaus erbracht wird,

d.alle in den Boden einzubringenden Stoffe vorgängig deklariert werden.

2

Die Direktion erteilt die Bewilligung oder Konzession der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller, die oder der die öffentlichen Interessen am besten wahrt. Besteht kein Unterschied in der Wahrung der Interessen, erteilt sie die Bewilligung oder Konzession der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller, die oder der den Untergrund erforscht hat.

3

Die Direktion kann von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Nachweis der Finanzierung des Vorhabens, einschliesslich der Kosten für die Erforschung des Untergrundes, verlangen.

4

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung oder Konzession.

Inhalt

§ 10.

1

Die Direktion regelt in der Bewilligung oder Konzession Art, Umfang und Dauer der Nutzung.

2

Sie kann zusätzlich insbesondere Folgendes regeln:

a.Fristen für die Ausführung der Arbeiten,

b.Betriebssicherheit und Notfallplanung,

c.Pflicht zur Bezahlung des Ausgleichsanspruchs Dritter gemäss § 22,

d.Berichterstattung und Datenlieferung,

e.Übertragung und Beendigung,

f.unentgeltlicher Heimfall der Bauten und Anlagen und Entschädigung bei Verzicht auf Heimfall,

g.Nutzungsgebühr,

h.Verpflichtung zum Rückbau,

i.Sicherheitsleistung,

j.Auflagen betreffend die Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen der Nutzung des Untergrundes auf Dritte.

3

Eine Konzession wird für eine Dauer von längstens 50 Jahren erteilt. Ausnahmsweise kann sie für eine längere Dauer erteilt werden.

Übertragung

§ 11.

Die Übertragung einer Bewilligung oder Konzession bedarf der Zustimmung der Direktion.

Heimfall

§ 12.

Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung oder Konzession ist verpflichtet, die Bauten und Anlagen, an denen ein Heimfallrecht besteht, in betriebsfähigem Zustand zu erhalten.

Beendigung

a. im Allgemeinen

§ 13.

1

Die Bewilligung oder Konzession endet mit Ablauf ihrer Dauer oder durch Verzicht der Inhaberin oder des Inhabers.

2

Ein teilweiser Verzicht bedarf der Zustimmung der Direktion.

b. Widerruf

§ 14.

1

Die Direktion kann eine Bewilligung oder Konzession entschädigungslos widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber

a.von der Bewilligung oder Konzession während fünf Jahren keinen Gebrauch macht,

b.den Betrieb während zwei Jahren unterbricht und innert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt,

c.wichtige Pflichten trotz Mahnung schwer verletzt,

d.die Bewilligung oder Konzession anhand falscher oder irreführender Angaben erwirkt hat,

e.die Frist für die Bauvollendung in schuldhafter Weise nicht einhält.

2

Bei überwiegenden öffentlichen Interessen kann die Direktion eine Bewilligung oder Konzession gegen volle Entschädigung widerrufen.

Gebühren

a. Grundsatz

§ 15.

1

Die Direktion erhebt für Bewilligungen und Konzessionen folgende Gebühren:

a.eine einmalige Verleihungsgebühr für die Erteilung,

b.einmalige oder wiederkehrende Nutzungsgebühren.

2

Bestehen erhebliche öffentliche Interessen an der Nutzung, kann sie die Gebühren herabsetzen oder auf die Erhebung verzichten.

3

Gebührenforderungen verjähren fünf Jahre nach ihrer Fälligkeit.

4

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er passt die Gebühren regelmässig der Teuerung an.

b. Verleihungsgebühr

§ 16.

1

Die Direktion legt die Verleihungsgebühr nach der Höhe der voraussichtlichen Nutzungsgebühr fest. Ist eine wiederkehrende Nutzungsgebühr geschuldet, entspricht die Verleihungsgebühr der Nutzungsgebühr für ein Jahr.

2

Für eine Nutzungssteigerung erhebt die Direktion eine zusätzliche Gebühr.

c. Nutzungsgebühr

§ 17.

1

Die Nutzungsgebühr bemisst sich nach Massgabe der eingeräumten Sondervorteile, namentlich

a.des mit dem Recht verbundenen wirtschaftlichen Nutzens,

b.der Art und Dauer der Bewilligung oder Konzession,

c.des Verwendungszwecks,

d.des beanspruchten Volumens,

e.der Menge der entnommenen oder eingelagerten Stoffe,

f.der entnommenen oder eingetragenen Wärme.

2

Die Direktion kann betroffenen Gemeinden einen angemessenen Teil der erhobenen Nutzungsgebühren zuweisen, insbesondere wenn

a.auf dem Gemeindegebiet Oberflächenanlagen betrieben werden,

b.sie im Zusammenhang mit der Erschliessung der Anlagen hohe Belastungen oder Kosten zu tragen haben oder

c.sie im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlagen wesentlichen Immissionen ausgesetzt sind.

C. Verfahren

Bewilligungen und Sondernutzungskonzessionen

a. Vorprüfung und Planauflage

§ 18.

1

Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung oder Sondernutzungskonzession ist bei der Direktion einzureichen.

2

Die Direktion weist das Gesuch ab, wenn die Nutzung des Untergrundes öffentliche Interessen erheblich beeinträchtigen würde.

3

Die Gemeinde legt das vorgeprüfte Gesuch samt den Plänen im Auftrag der Direktion während 30 Tagen auf und veröffentlicht sie auf einer Internetseite. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller steckt das Vorhaben, soweit darstellbar, aus.

b. Einwendungen

§ 19.

1

Gegen das Gesuch kann jede Person, die durch das Vorhaben berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse nachweist, innerhalb der Auflagefrist Einwendungen machen.

2

Werden Einwendungen erhoben, kann die Direktion eine Einigungsverhandlung durchführen. Unentschuldigtes Nichterscheinen gilt als Rückzug des Gesuchs bzw. der Einwendungen. Die Direktion weist in der Vorladung auf diese Rechtsfolgen hin.

3

Wird keine Einigung erzielt, entscheidet die Direktion über die streitig gebliebenen Einwendungen mit der Erteilung der Bewilligung oder der Sondernutzungskonzession.

c. untergeordnete Vorhaben

§ 20.

1

Die Direktion kann auf die öffentliche Planauflage und das Einwendungsverfahren verzichten, wenn ein Vorhaben

a.von untergeordneter Bedeutung ist und

b.offensichtlich keine Interessen Dritter berührt.

2

Sie kann das Gesuch zur Behandlung im baurechtlichen, wasserrechtlichen oder gewässerschutzrechtlichen Verfahren an die dafür zuständige Stelle überweisen.

3

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Monopolkonzessionen

a. Auswahl unter den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern

§ 21.

1

Die Direktion schreibt die Vergabe von Monopolkonzessionen im Amtsblatt aus. Sie setzt eine Frist von mindestens 60 Tagen an für die Einreichung des Gesuchs um Erteilung einer Konzession.

2

Sie gibt in den Ausschreibungsunterlagen ihren Entscheid über den Ausgleichsanspruch gemäss § 22 Abs. 1 bekannt.

3

Sie beachtet beim Zuschlag die Kriterien von § 9 sinngemäss.

4

Wer den Zuschlag erhalten hat, reicht ein Projekt ein. Dieses wird sinngemäss nach den §§ 18 und 19 behandelt.

b. Ausgleichsanspruch

§ 22.

1

Eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller, die oder der mit Bewilligung der Direktion erfolgreich nach Nutzungsmöglichkeiten geforscht hat, hat einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Kanton, wenn

a.ihr oder sein Konzessionsgesuch nicht berücksichtigt wird und

b.der Kanton selbst oder ein Dritter in der Folge die Nutzung ausübt.

2

Dem Kanton steht der Ausgleichsanspruch dem Dritten gegenüber zu, der die Nutzung ausübt.

3

Der Ausgleichsanspruch besteht aus den angemessenen und erforderlichen Auslagen und einem angemessenen Gewinn.

4

Der Ausgleichsanspruch wird fällig, wenn eine Konzession rechtskräftig erteilt wird oder der Kanton die Nutzung tatsächlich ausübt.

5

Entfällt die Ausübung der Nutzung infolge gesetzlicher Hindernisse, aus Gründen der Sicherheit oder aus anderen überwiegenden öffentlichen Interessen nachträglich ganz oder teilweise, so entfällt der Ausgleichsanspruch im entsprechenden Umfang.

D. Vollzug

Zuständigkeit

§ 23.

1

Der Regierungsrat kann die Regelung der technischen Einzelheiten der Direktion übertragen.

2

Die Direktion kann Befugnisse oder Aufgaben nach diesem Gesetz vertraglich öffentlichrechtlichen Anstalten und Körperschaften, insbesondere Gemeinden, oder Privaten übertragen.

Verzeichnis der Nutzungen

§ 24.

Die Direktion führt ein öffentliches Verzeichnis aller nach diesem Gesetz erteilten Bewilligungen und Konzessionen.

Daten und Materialproben

§ 25.

1

Die Direktion kann in der Bewilligung oder Konzession verlangen, dass Bohrungen vermessen und dokumentiert werden.

2

Sie kann verlangen, dass ihr alle Daten und Informationen über den Untergrund, einschliesslich technischer und operationeller Daten, sowie Materialproben zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Sie darf die primären geologischen Daten, die prozessierten primären geologischen Daten und die Materialproben anderen staatlichen Institutionen und Forschungseinrichtungen zur Nutzung überlassen. Diese stellen sicher, dass sie die Daten und Materialproben ohne die Zustimmung der Berechtigten nicht an private Dritte weitergeben.

3

Die Direktion kann die primären geologischen Daten, die prozessierten primären geologischen Daten und die Materialproben nach fünf Jahren öffentlich zugänglich machen.

4

Die Veröffentlichung der sekundären geologischen Daten und Informationen bedarf der Zustimmung der Berechtigten.

5

Die Direktion kann in der Bewilligung oder Konzession eine Entschädigung für das Überlassen und die Veröffentlichung der Daten und Materialproben zusprechen.

Enteignungsrecht

§ 26.

1

Die Direktion kann einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung oder Konzession das Enteignungsrecht erteilen, wenn

a.sie oder er die notwendigen dinglichen Rechte nicht erwerben kann und

b.es erhebliche öffentliche Interessen verlangen.

2

Von der öffentlichen Planauflage an dürfen während fünf Jahren ohne Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers des Enteignungsrechts keine rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden, welche die Enteignung erschweren.

3

Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks kann von der Inhaberin oder dem Inhaber der Bewilligung oder Konzession die Übernahme ihres oder seines Grundstücks verlangen, wenn ihr oder ihm wesentliche Nutzungsbefugnisse für mehr als fünf Jahre entzogen werden oder der Boden für die bisherige Bewirtschaftung dauernd unbrauchbar geworden ist.

4

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879[6].

Sicherheitsleistung

§ 27.

1

Die Direktion kann Bewilligungen und Konzessionen von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

2

Die Sicherheitsleistung wird verwendet für

a.die Erfüllung von Auflagen,

b.Sachverständigengutachten,

c.die Bewältigung von Schadenereignissen,

d.die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands,

e.die Durchführung von Zwangsmassnahmen oder die Stilllegung einer Anlage.

3

Die Direktion kann die Höhe der Sicherheitsleistung nachträglich anpassen.

4

Vor Verwendung der Sicherheitsleistung setzt die Direktion den Pflichtigen eine angemessene Frist zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen an. In dringlichen Fällen kann sie darauf verzichten.

Haftungsausschluss

§ 28.

Der Kanton haftet nicht für Schäden, die bei der Ausübung der Bewilligung oder Konzession verursacht werden.

Grenzüberschreitende Nutzungsvorhaben

§ 29.

1

Grenzüberschreitende Nutzungsvorhaben werden mit dem Nachbarkanton koordiniert.

2

Der Regierungsrat kann interkantonale und internationale Verträge abschliessen, insbesondere über das Verfahren, das anwendbare Recht und die Streitbeilegung.

E. Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Rekursinstanz

§ 30.

Anordnungen gestützt auf dieses Gesetz sind beim Baurekursgericht anfechtbar. Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates.

Legitimation Dritter

§ 31.

Wird vor dem Erlass einer Anordnung ein Einwendungsverfahren durchgeführt, kann nur Rekurs erheben, wer Einwendungen erhoben hat.

Behördenbeschwerde

§ 32.

Hebt ein Rekursentscheid die Anordnung der Direktion oder einer ihr unterstellten Verwaltungseinheit ganz oder teilweise auf, ist die Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen beschwerdeberechtigt.

Kantonale Verbandsbeschwerde

§ 33.

1

Gesamtkantonal tätige Verbände, die sich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, können gegen Anordnungen und Erlasse nach diesem Gesetz Rekurs oder Beschwerde erheben.

2

Das Rekurs- oder Beschwerderecht steht den Verbänden nur für Rügen zu, die mit den Interessen des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes, der Gewässernutzung sowie des Gewässerschutzes in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Strafbestimmungen

§ 34.

1

Mit Busse bis zu Fr. 250 000 wird bestraft, wer vorsätzlich

a.ohne Bewilligung oder Konzession eine nach diesem Gesetz konzessions- oder bewilligungspflichtige Tätigkeit ausführt,

b.durch wissentlich falsche Angaben eine Bewilligung oder Konzession erwirkt,

c.den Auflagen einer erteilten Bewilligung oder Konzession zuwiderhandelt.

2

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu Fr. 100 000 bestraft.

3

Wer aus Gewinnsucht handelt, wird mit Busse bis zu Fr. 500 000 bestraft.

4

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

5

Wird die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder eines Einzelunternehmens begangen, findet die Strafbestimmung auf die Person Anwendung, die für sie gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Kann die Übertretung wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird die Übertretung dem Unternehmen zugerechnet.

6

Die Strafbehörden teilen ihre Entscheide der Direktion mit.

F. Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 35.

1

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Gesuche um Erteilung einer Bewilligung oder Konzession und Rechtsmittel werden nach neuem Recht beurteilt.

2

Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Gesuche um Erteilung einer Bewilligung oder Konzession und Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht. Die bisherigen Zuständigkeiten der Rechtsmittelbehörden gelten auch dann, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen hat, aber erst nachher endet.

Bisherige Nutzungen

§ 36.

1

Wer den Untergrund ohne Bewilligung oder Konzession nutzt, muss innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung oder Konzession einreichen.

2

Bestehende Bewilligungen und Konzessionen zur Nutzung des Untergrundes gelten weiter. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar. Wohlerworbene Rechte bleiben vorbehalten.

Änderung bisherigen Rechts

§ 37.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

a.Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911[4] : . . .[8]

b.Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975[5] : . . .[8]


[1] OS 78, 228.

[2] Inkrafttreten: 1. Juli 2023.

[3] ABl 2016-12-02.

[4] LS 230.

[5] LS 700. 1.

[6] LS 781.

[7] SR 210.

[8] Text siehe OS 78, 228.

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