Verordnung über die Wasserversorgung (WVV)[3]
(vom 14. Oktober 1992)[1]
I. Allgemeines
Aufgaben der Gemeinden
Die Gemeinden sorgen für eine das ganze Gemeindegebiet umfassende Wasserversorgung und führen dafür eine besondere Rechnung.
Sie können diese Aufgaben ganz oder teilweise privaten Wasserversorgungsunternehmen oder anderen Gemeinden übertragen. Sie bleiben dabei für die Aufsicht, die Abgrenzung der Versorgungsgebiete und für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen zuständig.
Für Abonnenten in einer Drittgemeinde sind das Reglement und der Tarif der Liefergemeinde massgeblich.
Wasserzählung
Die für die Erfassung des Wasserverbrauchs notwendigen Zähler sind an gut zugänglicher, frostsicherer Lage zu installieren.
Das Wasserversorgungsunternehmen kann von der Installation von Wasserzählern befreien:
a.bei nur provisorischem oder sporadischem Wasserbezug,
b.wenn diese zu unverhältnismässigen Kosten führt.
Bei Feuerlöscheinrichtungen müssen keine Wasserzähler installiert werden.
Planungspflicht
Die Wasserversorgungsunternehmen erstellen generelle Wasserversorgungsprojekte über ihr Versorgungsgebiet. Diese werden periodisch den geänderten Verhältnissen angepasst.
II. Staatsbeiträge
Gesuchseinreichung
Gesuche um Staatsbeiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung oder Erneuerung von Wasserversorgungsanlagen sind dem AWEL[3] einzureichen.
Gesuche mit einer Bausumme von weniger als Fr. 100 000 sind erst nach Vorliegen der Schlussabrechnung einzureichen. Für die Städte Zürich und Winterthur legt das AWEL[3] die Höhe dieser Bausumme fest.
Vorhaben mit einer höheren Bausumme dürfen nicht begonnen werden, solange die Staatsbeiträge nicht zugesichert sind.
Wird das Gesuch erst nach Beginn der Bauarbeiten gestellt, so besteht kein Anspruch auf einen vollen Beitrag. Ergibt die nachträgliche Prüfung eines Gesuches, dass die aufgewendeten Mittel zweckmässig eingesetzt wurden, so kann ein um mindestens 10% reduzierter Beitrag bewilligt werden, sofern das Gesuch spätestens in dem der Bauvollendung folgenden Kalenderjahr eingereicht wird.
Gesuchsbeilagen
Dem Gesuch sind im Doppel beizulegen:
a.die Baubeschreibung mit einem technischen Bericht samt den erforderlichen Berechnungen,
b.der Kostenvoranschlag,
c.ein Übersichtsplan der gesamten Anlage,
d.die Projektpläne sowie
e.der Kreditbeschluss mit Angabe der Kostenträger.
Prüfung und Zusicherung
Das AWEL[3] prüft das Gesuch auf Bedürfnis, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit. Es stellt insbesondere fest, ob die geplanten Anlagen den in kantonalen und regionalen Richtplänen, Planungskonzepten und Normalien festgelegten Grundsätzen entspricht. Es veranlasst mit der Projektgenehmigung die nötigen Änderungen und Ergänzungen und stellt Antrag über die Zusicherung eines Staatsbeitrages.
Mit der Beitragszusicherung werden der Beitragsansatz und die voraussichtliche Höhe des Beitrages bekanntgegeben. Ferner wird die Baufrist festgesetzt.
Beitragsberechtigte Aufwendungen
a. Überregionale und regionale Anlagen
An die Kosten der Planung und erstmaligen Erstellung von Wasserversorgungseinrichtungen von überregionaler Bedeutung wird ein Kostenanteil von 20%, für diejenigen von regionaler Bedeutung ein solcher von 10% ausgerichtet.
Zusätzlich zum Kostenanteil nach Abs. 1 kann eine Subvention gewährt werden, wenn
a.mit dem Vorhaben die Versorgungssicherheit wesentlich verbessert wird,
b.der notwendige Einsatz neuer Technologien staatlicher Förderung bedarf,
c.die technische Ausführung der Anlagen besonders aufwendig ist oder
d.die Gebühren im Vergleich zu anderen Wasserversorgungen unverhältnismässig hoch ausfallen würden.
Teile von kommunalen Wasserversorgungseinrichtungen, die auch regionalen oder überregionalen Zwecken dienen, sind beitragsberechtigt. Das AWEL bezeichnet die Teile nach Rücksprache mit der betreffenden Gemeinde.
b. Notwasserversorgung
An die Kosten der erstmaligen Planung der Trinkwasserversorgung in Notlagen werden Kostenanteile von 25% ausgerichtet.
Bedingungen der Beitragsgewährung
An die Kosten der generellen Projektierung von Wasserversorgungsanlagen wird ein Staatsbeitrag nur geleistet, wenn das Projekt im Einvernehmen mit dem AWEL erstellt und diesem zur Genehmigung eingereicht worden ist.
An die Kosten von Vorprojekten und allgemeinen Bauprojekten werden Staatsbeiträge nur geleistet, wenn das Projekt ausgeführt wird. An die Kosten von Sondierungen, Studien und Gutachten usw. werden Staatsbeiträge nur geleistet, wenn diese Massnahmen notwendig sind und im Einvernehmen mit dem AWEL angeordnet worden sind.
Beitragsverweigerung
Es werden keine Staatsbeiträge gewährt für:
a.Projekte, die den kantonalen Konzepten widersprechen,
b.Anlagen, die nicht fachgemäss erstellt wurden,
c.Provisorien und Unterhaltsarbeiten,
d.Anlagen, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist erstellt worden sind, sofern nicht besondere Gründe vorliegen.
Staatsbeiträge von weniger als Fr. 1000 werden nicht ausgerichtet.
Festsetzung der Beiträge
Die endgültige Höhe des Staatsbeitrages wird erst festgesetzt, nachdem die Bauabrechnung mit Originalbelegen, Ausführungsplänen und -bericht sowie eine Zusammenstellung der aufgrund anderer Rechtsgrundlagen möglichen Staatsbeiträge dem AWEL[3] eingereicht sind und dieses die plan- und zweckmässige Erstellung der Anlage festgestellt hat. Die Festsetzung und Ausrichtung der Beiträge erfolgt durch das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau.
Werden Bedingungen oder Auflagen nicht eingehalten oder missachtet, wird der Staatsbeitrag um mindestens 10% gekürzt.
Ausgaben für Verwaltung sind nicht beitragsberechtigt.
Früher ausgerichtete Beiträge an Anlagen und Einrichtungen, die ersetzt werden, werden unter Berücksichtigung einer ordentlichen Amortisation abgezogen.
III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Wasserzähler nach § 2 werden in bestehenden Bauten innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung installiert.
Generelle Wasserversorgungsprojekte nach § 3 werden innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Baudirektion zur Genehmigung eingereicht.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über Beitragsleistungen an Wasserversorgungsanlagen vom 26. November 1986 aufgehoben.
[1] OS 52, 256.
[2] Eingefügt durch RRB vom 9. Februar 2011 (OS 66, 289; ABl 2011, 573). In Kraft seit 1. Mai 2011.
[3] Fassung gemäss RRB vom 9. Februar 2011 (OS 66, 289; ABl 2011, 573). In Kraft seit 1. Mai 2011.
[4] Aufgehoben durch RRB vom 9. Februar 2011 (OS 66, 289; ABl 2011, 573). In Kraft seit 1. Mai 2011.