Verordnung über die Wasserversorgung

(vom 14. Oktober 1992)[1]

I. Allgemeines

Aufgaben der Gemeinden

§ 1.

Die Gemeinden sorgen für eine das ganze Gemeindegebiet umfassende Wasserversorgung und führen dafür eine besondere Rechnung.

Sie können diese Aufgaben ganz oder teilweise privaten Wasserversorgungsunternehmen oder anderen Gemeinden übertragen. Sie bleiben dabei für die Aufsicht, die Abgrenzung der Versorgungsgebiete und für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen zuständig.

Für Abonnenten in einer Drittgemeinde sind das Reglement und der Tarif der Liefergemeinde massgeblich.

Wasserzählung

§ 2.

Die für die Erfassung des Wasserverbrauchs notwendigen Zähler sind an gut zugänglicher, frostsicherer Lage zu installieren.

Das Wasserversorgungsunternehmen kann von der Installation von Wasserzählern befreien:

a)bei nur provisorischem oder sporadischem Wasserbezug;

b)wenn diese zu unverhältnismässigen Kosten führt. Bei Feuerlöscheinrichtungen müssen keine Wasserzähler installiert werden.

Planungspflicht

§ 3.

Die Wasserversorgungsunternehmen erstellen generelle Wasserversorgungsprojekte über ihr Versorgungsgebiet. Diese werden periodisch den geänderten Verhältnissen angepasst.

II. Staatsbeiträge

Gesuchseinreichung

§ 4.

Gesuche um Staatsbeiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung oder Erneuerung von Wasserversorgungsanlagen sind dem Amt für Gewässerschutz und Wasserbau einzureichen.

Gesuche mit einer Bausumme von weniger als Fr. 100 000 sind erst nach Vorliegen der Schlussabrechnung einzureichen. Für die Städte Zürich und Winterthur legt die Baudirektion die Höhe dieser Bausumme fest.

Vorhaben mit einer höheren Bausumme dürfen nicht begonnen werden, solange die Staatsbeiträge nicht zugesichert sind.

Wird das Gesuch erst nach Beginn der Bauarbeiten gestellt, so besteht kein Anspruch auf einen vollen Beitrag. Ergibt die nachträgliche Prüfung eines Gesuches, dass die aufgewendeten Mittel zweckmässig eingesetzt wurden, so kann ein um mindestens 10% reduzierter Beitrag bewilligt werden, sofern das Gesuch spätestens in dem der Bauvollendung folgenden Kalenderjahr eingereicht wird.

Das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau kann einem vorzeitigen Baubeginn bei Vorliegen wichtiger Gründe zustimmen.

Gesuchsbeilagen

§ 5.

Dem Gesuch sind im Doppel beizulegen:

a)die Baubeschreibung mit einem technischen Bericht samt den erforderlichen Berechnungen;

b)der Kostenvoranschlag;

c)ein Übersichtsplan der gesamten Anlage;

d)die Projektpläne sowie

e)der Kreditbeschluss mit Angabe der Kostenträger.

Prüfung und Zusicherung

§ 6.

Das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau prüft das Gesuch auf Bedürfnis, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit. Es stellt insbesondere fest, ob die geplanten Anlagen den in kantonalen und regionalen Richtplänen, Planungskonzepten und Normalien festgelegten Grundsätzen entspricht. Es veranlasst mit der Projektgenehmigung die nötigen Änderungen und Ergänzungen und stellt Antrag über die Zusicherung eines Staatsbeitrages.

Mit der Beitragszusicherung werden der Beitragsansatz und die voraussichtliche Höhe des Beitrages bekanntgegeben. Ferner wird die Baufrist festgesetzt.

Beitragsberechtigte Aufwendungen

§ 7.

Beitragsberechtigt sind Anlagen und Massnahmen für Wasserversorgungen von regionaler und überregionaler Bedeutung, die zur Fassung, Aufbereitung, Weiterleitung und Speicherung von Trink-, Brauch- und Löschwasser nach dem Stand der Technik notwendig sind.

Dient eine Gemeindewasserversorgung auch regionalen und überregionalen Zwecken, sind die von anderen Wasserversorgungen mitbeanspruchten Anlageteile beitragsberechtigt.

Für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen sind die baulichen Investitionen, die Massnahmen zum Schutze des Wassers sowie die mobilen Einrichtungen und Reservematerialien beitragsberechtigt. Betriebs- und Unterhaltsbeiträge werden nicht ausgerichtet.

An die generelle Projektierung von Wasserversorgungsanlagen wird ein Staatsbeitrag nur geleistet, wenn die Projekte im Einvernehmen mit dem Amt für Gewässerschutz und Wasserbau erstellt und diesem zur Genehmigung eingereicht worden sind.

Vorprojekte und allgemeine Bauprojekte sind in Verbindung mit der Bauausführung beitragsberechtigt. An Sondierungen, Studien und Gutachten usw. werden Staatsbeiträge nur gewährt, wenn diese Massnahmen notwendig sind und im Einvernehmen mit dem Amt für Gewässerschutz und Wasserbau angeordnet worden sind.

Beitragsverweigerung

§ 8.

Es werden keine Staatsbeiträge gewährt für:

a)Projekte, die den kantonalen Konzepten widersprechen;

b)Anlagen, die nicht fachgemäss erstellt wurden;

c)Provisorien und Unterhaltsarbeiten;

d)Anlagen, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist erstellt worden sind, sofern nicht besondere Gründe vorliegen. Staatsbeiträge von weniger als Fr. 1000 werden nicht ausgerichtet.

Festsetzung der Beiträge

§ 9.

Die endgültige Höhe des Staatsbeitrages wird erst festgesetzt, nachdem die Bauabrechnung mit Originalbelegen, Ausführungsplänen und -bericht sowie eine Zusammenstellung der aufgrund anderer Rechtsgrundlagen möglichen Staatsbeiträge dem Amt für Gewässerschutz und Wasserbau eingereicht sind und dieses die plan- und zweckmässige Erstellung der Anlage festgestellt hat. Die Festsetzung und Ausrichtung der Beiträge erfolgt durch das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau.

Werden Bedingungen oder Auflagen nicht eingehalten oder missachtet, wird der Staatsbeitrag um mindestens 10% gekürzt.

Ausgaben für Verwaltung sind nicht beitragsberechtigt.

Früher ausgerichtete Beiträge an Anlagen und Einrichtungen, die ersetzt werden, werden unter Berücksichtigung einer ordentlichen Amortisation abgezogen.

Beitragsansätze

§ 10.

Der Kostenanteil wird, nach Abzug allfälliger Beiträge Dritter, wie folgt ermittelt:

FinanzkraftindexKostenanteil in Prozenten:
bis 10250
103–10435
105–10625
107–10815
109 und mehr5

Im Kostenanteil ist ein allfälliger Beitrag aufgrund der Verordnung über die Staatsbeiträge an den Brandschutz enthalten.

Für Investitionen von regionalen Wasserwerken zur Sicherstellung des kantonalen Trinkwasserverbundes oder wenn Investitionen eine unzumutbare Gebührenerhöhung bewirken würden, kann zusätzlich eine Subvention gewährt werden.

III. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 11.

Wasserzähler nach § 2 werden in bestehenden Bauten innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung installiert.

Generelle Wasserversorgungsprojekte nach § 3 werden innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Baudirektion zur Genehmigung eingereicht.

Inkrafttreten

§ 12.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über Beitragsleistungen an Wasserversorgungsanlagen vom 26. November 1986 aufgehoben.


[1] OS 52, 256.

724.41 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07501.01.2012Version öffnen
07301.05.201101.01.2012Version öffnen
00001.05.2011Version öffnen