Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV)

(vom 5. Oktober 2011)[1][2]

Der Regierungsrat beschliesst:

Aufgaben der Gemeinden

§ 1.

1

Die Gemeinden sorgen für eine das ganze Gemeindegebiet umfassende Wasserversorgung und führen dafür eine besondere Rechnung.

2

Sie können diese Aufgaben ganz oder teilweise privaten Wasserversorgungsunternehmen oder anderen Gemeinden übertragen. Sie bleiben dabei für die Aufsicht, die Abgrenzung der Versorgungsgebiete und für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen zuständig.

3

Für Abonnentinnen und Abonnenten in einer anderen Gemeinde sind das Reglement und der Tarif der Liefergemeinde massgeblich.

Wasserzählung

§ 2.

1

Die für die Erfassung des Wasserverbrauchs notwendigen Zähler sind an gut zugänglicher, frostsicherer Lage zu installieren.

2

Das Wasserversorgungsunternehmen kann von der Installation von Wasserzählern befreien:

a.bei nur provisorischem oder sporadischem Wasserbezug,

b.wenn diese zu unverhältnismässigen Kosten führt.

3

Bei Feuerlöscheinrichtungen müssen keine Wasserzähler installiert werden.

Planungspflicht

a. Kanton

§ 3.

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) erstellt die regionalen und überregionalen Versorgungskonzepte.

b. Gemeinden

§ 4.

1

Die Gemeinden erstellen ein Generelles Wasserversorgungsprojekt über ihr Gemeindegebiet. Sie passen es periodisch den geänderten Verhältnissen an.

2

Das Generelle Wasserversorgungsprojekt bedarf der Genehmigung des AWEL.

Subventionsberechtigte Vorhaben

§ 5.

1

Subventionen können gewährt werden für Massnahmen und Anlagen der Wasserversorgung gemäss § 34 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG)[3].

2

Keine Subventionen werden gewährt für

a.Provisorien und Unterhaltsarbeiten,

b.Kosten und Ausgaben der Verwaltung.

Voraussetzungen für Subventionen

§ 6.

1

Subventionen können gewährt werden, wenn die Massnahme oder Anlage

a.einem gewichtigen öffentlichen Interesse dient (§ 34 Abs. 1 WWG ),

b.bedarfsgerecht, zweckmässig und wirtschaftlich ist,

c.mit den Grundsätzen der kantonalen und regionalen Richtpläne übereinstimmt,

d.den kantonalen und kommunalen Planungskonzepten der Wasserversorgung entspricht,

e.dem Stand der Technik entspricht.

2

Ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht insbesondere für folgende Massnahmen und Anlagen:

a.Planung und erstmalige Erstellung von Wasserversorgungsanlagen von überregionaler oder regionaler Bedeutung,

b.erstmalige Planung der Trinkwasserversorgung in Notlagen,

c.Anlagen, für die aus politischen oder finanziellen Gründen keine Trägerschaft gefunden werden kann,

d.Anlagen, bei denen eine förderungswürdige neue Technologie eingesetzt werden soll.

3

Keine Subventionen werden gewährt, wenn mit der Projektausführung ohne Zustimmung des AWEL noch vor dem Entscheid über die Subventionszusicherung begonnen wurde.

4

An die generelle Projektierung von Wasserversorgungsanlagen nach Abs. 2 lit. a und b sowie diesbezügliche Studien, Sondierungen, Gutachten und andere Abklärungen können Subventionen nur gewährt werden, wenn diese im Einvernehmen mit dem AWEL erfolgen.

Subventionshöhe

§ 7.

1

Die maximalen Subventionssätze bestimmen sich nach § 34 Abs. 1 WWG[3].

2

Bei der Festsetzung der Subventionen für Massnahmen und Anlagen nach § 6 Abs. 2 lit. a werden berücksichtigt:

a.die Verbesserung der Versorgungssicherheit,

b.die Wirtschaftlichkeit der Massnahme oder Anlage hinsichtlich Erstellung und Betrieb,

c.die Auswirkungen auf die Höhe der Wassergebühren, falls diese im Vergleich zu anderen Wasserversorgungen unverhältnismässig hoch ausfallen würden.

3

Soweit die Subvention zusammen mit anderen Staats- und Bundesbeiträgen 75% der anrechenbaren Kosten übersteigt, kann sie entsprechend herabgesetzt werden.

Einreichung des Gesuchs

§ 8.

1

Subventionsgesuche sind dem AWEL im Doppel einzureichen.

2

Dem Gesuch sind im Doppel beizulegen:

a.Baubeschreibung mit einem technischen Bericht samt Berechnungen,

b.Kostenvoranschlag,

c.Übersichtsplan der gesamten Anlage,

d.Projektpläne,

e.Kreditbeschluss mit Angabe der Kostenträger,

f.Bauprogramm.

Zusicherung der Subvention

§ 9.

1

Die voraussichtliche Höhe der Subvention wird dem Gesuchsteller in einer Verfügung zugesichert.

2

Mit der Zusicherung können Änderungen und Ergänzungen des Projekts verlangt werden.

3

Der Termin zur Einreichung der Unterlagen nach § 10 Abs. 1 wird mit der Zusicherung festgelegt.

Festsetzung der Subvention

§ 10.

1

Nach Abschluss der Projektausführung reicht der Gesuchsteller dem AWEL folgende Unterlagen ein:

a.Bauabrechnung mit Originalbelegen,

b.Ausführungspläne und Ausführungsbericht,

c.Zusammenstellung weiterer möglicher Staats- und Bundesbeiträge für das Projekt.

2

Das AWEL prüft, ob das Projekt plankonform und rechtmässig ausgeführt worden ist, und setzt die Subventionshöhe fest.

3

Es kürzt die zugesicherte Subvention um mindestens 25%, wenn Bedingungen oder Auflagen missachtet worden sind.

4

Es verweigert die Subvention, wenn

a.das Projekt nicht fachgemäss umgesetzt worden ist,

b.die Unterlagen nach Abs. 1 verspätet eingereicht worden sind.


[1] OS 66, 890; Begründung siehe ABl 2011, 2886.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2012.

[3] LS 724. 11.

724.41 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07501.01.2012Version öffnen
07301.05.201101.01.2012Version öffnen
00001.05.2011Version öffnen