Wasserrechtsverleihung für das Limmatwerk Wettingen
(vom 24. Mai 1929)[1]
Der Regierungsrat des Kantons Zürich, im Benehmen mit dem Regierungsrat des Kantons Aargau, erteilt der Stadtgemeinde Zürich folgende Wasserrechtsverleihung[4]:
A. Umfang der Kraftnutzung
Art. 1. Die Verleihung erstreckt sich auf die Ausnützung des Gefälles der Limmat von 200 m unterhalb der Strassenbrücke Dietikon– Weiningen bis 100 m oberhalb der untern Eisenbahnbrücke Wettingen.
Art. 2. Der Ausbau des Werkes hat in der Weise zu erfolgen, dass eine Wassermenge bis zu 120 m3
sekundlich ausgenutzt werden kann.
Durch das Werk muss ununterbrochen so viel Wasser abfliessen, als in das Staugebiet zufliesst. Vorbehalten bleiben besondere Verständigungen mit den Unterliegern an der Limmat, die der Genehmigung der Verleihungsbehörde bedürfen, sowie Ziff. 3 dieses Artikels.
Das bestehende Wehr des Wasserwerkes 131 der Spinnerei und Weberei Wettingen ist, auf Kote 361.80 erhöht, dauernd zu unterhalten, so dass zwischen diesem Wehr und dem Wehr des Limmatwerkes Wettingen dauernd eine genügende Wassermenge verbleibt. Die auf der Strecke zwischen Maschinenhaus und Unterwasserstollenauslauf einmündenden Abwasserleitungen sind in das Unterwasser des Werkes abzuleiten. Im Wehr des Limmatwerkes Wettingen sind innert 24 Stunden 50 000 m3 Wasser zur Spülung der Limmatschleife durchzulassen.
Zwecks Säuberung des Staugebietes von Schwimm- und Sinkstoffen sind im sanitarischen und ästhetischen Interesse, soweit nötig, periodische Spülungen vorzunehmen.
B. Bauvorschriften
Art. 4. Der Beliehenen wird gestattet, zur Ausnützung der Wasserkraft der Limmat aufgrund des eingereichten allgemeinen Projektes vom 20. Dezember 1926 folgende Bauwerke auszuführen:
a.ein Stauwehr in der Limmat, bei der obern Eisenbahnbrücke Wettingen, mit konstantem Stau auf die Kote 380.24 (R.P. N. = 373,60 m über Meer),
b.ein Maschinen- und Schalthaus am gleichen Ort,
c.einen Unterwasserstollen mit Ausmündung gegenüber dem Wasserwerk 131 der Spinnerei und Weberei Wettingen,
d.eine Vertiefung des Limmatbettes vom Auslauf des Unterwasserstollens bis 100 m oberhalb der untern Eisenbahnbrücke Wettingen.
Die Erstellung der Anlagen hat nach den einzureichenden definitiven Plänen und Baubeschrieben sowie einem generellen Bauprogramm, die der Genehmigung der Verleihungsbehörden bedürfen, zu erfolgen. Erhebliche Abweichungen davon dürfen nur im Einverständnis und mit Bewilligung der Verleihungsbehörden stattfinden.
Die Inbetriebsetzung darf erst erfolgen, wenn die Verleihungsbehörden die Errichtung und Betriebsfähigkeit aller hiezu erforderlichen Anlageteile festgestellt haben. Art. 6. Bei der Ausführung der Bauwerke sind die von den zuständigen Behörden im Interesse der Landesverteidigung getroffenen Anordnungen zu befolgen. Ferner ist dabei auf möglichste Schonung der öffentlichen und privaten Interessen Bedacht zu nehmen, insbesondere auf gute architektonische, der Gegend angepasste Ausgestaltung des Wehres sowie des Maschinenhauses und der übrigen Gebäude. Art. 7. Bei der Vergebung und Ausführung der Arbeiten und Lieferungen, inbegriffen die Regiearbeiten, ist, soweit wirtschaftlich gerechtfertigt, die aargauische und zürcherische Industrie und das aargauische und zürcherische Gewerbe unter der Voraussetzung der Einhaltung angemessener Preise zu berücksichtigen. Art. 8. Alle Unternehmer, die am Bau mitwirken, sind zu verpflichten, in erster Linie und soweit möglich schweizerische Beamte, Angestellte und Arbeiter bei ortsüblichem Gehalt oder Lohn zu beschäftigen. Sie sind zu verhalten, die nötigen Massnahmen zur Fürsorge für die Arbeiter bei Erkrankungen und Unfällen zu treffen.
Die Beliehene ist zur Ausführung aller Bauten verpflichtet, die infolge ihrer Anlage zum Schutze des umliegenden Geländes, insbesondere auch für die unschädliche Ableitung bereits bestehender Entwässerungen, Kanalisationen usw., notwendig werden.
Zum Schutze des Hinterlandes sind im Staugebiet, soweit nötig, nach Weisung und unter Aufsicht der Behörden die Flussdämme zu erhöhen und zu verstärken und neue Dämme zu erstellen, insbesondere ein neuer Hochwasserdamm rechts der Limmat vom Binzerli-Oetwil abwärts gegen die zürcherischaargauische Kantonsgrenze.
Vor Inangriffnahme des Baues sind nach Weisung der betreffenden Verleihungsbehörden die bezüglichen Verhältnisse, insbesondere die Stellen zu verstärkender oder neu anzulegender Dämme, genau festzustellen.
Wo die Wasserstandsverhältnisse in dem durch Dämme geschützten Hinterland durch den Aufstau der Limmat gegenüber früher erheblich verschlechtert werden, sind auf Verlangen der Verleihungsbehörden die nötigen Vorkehren zur Behebung der Übelstände zu treffen (worunter auch die Sicherung von Gebäuden fällt).
Die Landungsstellen der Fähre bei Oetwil und die bestehenden Zugänge zu den Flussdämmen sind den veränderten Verhältnissen anzupassen. Art. 10. Die sämtlichen Bauwerke sind den Regeln der Technik entsprechend in solider Weise herzustellen und von der Beliehenen stets in gutem Zustand zu erhalten.
C. Baufristen
Art. 11. Für die Ausführung des Werkes werden folgende, je mit dem Inkrafttreten der Verleihung beginnende Fristen gewährt:
a.fünf Jahre für den Beginn der Bauarbeiten,
b.acht Jahre für die Vollendung des vollen Ausbaues auf 120 m 3 /sek. Art. 12. Eine Verlängerung der Fristen wird von den Verleihungsbehörden gewährt, wenn hindernde Umstände vorliegen, für die die Beliehene nicht verantwortlich gemacht werden kann und die mit wirtschaftlichen Mitteln zu beseitigen nicht in ihrer Macht liegt. Die Verleihungsbehörden beider Kantone werden sich vor Anwendung dieses Artikels ins Benehmen setzen.
D. Unterhalt der Limmatufer
Der Beliehenen ist der Unterhalt der Ufer, auch der Dämme und der Sohle der Limmat von 200 m unterhalb der Strassenbrücke Dietikon–Weiningen (Zürich, Limmatkorrektion km 4.100) bis zur Mündung des Unterwasserstollens oberhalb der untern Eisenbahnbrücke Wettingen, der Unterhalt der Sohle und der Ufer der Reppisch von deren Mündung in die Limmat bis 300 m oberhalb derselben sowie der Unterhalt der eingestauten Strecken aller Seitenbäche überbunden.
Mit Übernahme dieser Leistungen ist die Beliehene von jeglichen Beitragsleistungen an Gewässerkorrektionen entbunden.
Wo auf der zum Unterhalt überbundenen Strecke eine Schädigung infolge der Werkanlage stattfindet, sind die Ufer nach den Weisungen der Verleihungsbehörden durch besondere Bauten gegen Wasserangriffe zu sichern.
Im Übrigen ist auf diesen Strecken der Uferunterhalt nach den für die öffentlichen Gewässer allgemein üblichen Vorschriften zu besorgen.
E. Öffentlicher Verkehr und Ufergebiet
Die Beliehene hat in ihren Kosten die bestehende Strassenbrücke über die Limmat unterhalb des Wehres abzubrechen und gemäss dem der Baudirektion des Kantons Aargau eingereichten Projekt vom 29. Oktober 1928 durch eine Plattenbalkenbrücke in Eisenbeton mit drei Öffnungen für Belastungen gemäss Art. 7 der Bundesrats-Verordnung vom 7. Juni 1913[3] zu ersetzen. Die Beliehene übernimmt weiterhin die Korrektion der linksseitigen Zufahrt auf eine Länge von 130 m und die der rechtsseitigen Zufahrt auf eine Länge von 109
m.Das Bauprojekt unterliegt der Genehmigung der Baudirektion des Kantons Aargau.
Nach der Vollendung gehen Brücke und Zufahrten ins Eigentum des Kantons Aargau über. Art. 16. Die Beliehene entrichtet für eine neue, an Stelle des heutigen Limmatsteges zu bauende Überbrückung der Limmat bei Killwangen bei Beginn der Bauarbeiten für diese Überbrückung einen Beitrag von Fr. 30 000.
Die eingestauten und durch den Uferschutz in Anspruch genommenen Flächen und darüber hinaus ein wasserfreier Uferstreifen von mindestens 1 m Breite sind, soweit das Gelände nicht bereits öffentliches Gebiet ist, von der Grenze des öffentlichen Eigentums, das ist im allgemeinen von der heutigen Mittelwasserlinie an, von der Beliehenen zu erwerben und auf ihre Kosten zum öffentlichen Flussgebiet zu vermarken. Die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse längs der Fabrik von Theodor Wettstein bei Oetwil sowie der Fabrik Spreitenbach der Gesellschaft für elektrochemische Industrie Turgi, der Pumpwerke der Gemeinden Würenlos und Wettingen und der Baumwollspinnerei und Weberei Wettingen bleibt vorbehalten.
Der Beliehenen wird das Recht eingeräumt, diese Uferstreifen jederzeit ohne Entschädigung zu begehen, zu befahren oder sonstwie zu Uferunterhaltszwecken zu benützen.
F. Schifffahrt
Die Beliehene ist verpflichtet, beim eigenen Wehr ihres Werkes sowie beim Wehr des Wasserwerkes 131 (Wettingen) Einrichtungen zu schaffen, die den Transport von Kähnen bis zu 17 m Länge ermöglichen.
Die Benützung der Transporteinrichtungen ist für die Fahrzeuge unentgeltlich; das im Dienst befindliche Wehrpersonal des Werkes soll beim Passieren des eigenen Wehres durch Schiffe behilflich sein. Art. 19. Wird die Grossschifffahrt auf der Limmat eingeführt, so hat die Beliehene das zur Speisung der Schleusen oder anderer Schifffahrtseinrichtungen nötige Wasser gegen angemessenes Entgelt abzugeben. Art. 20. Sofern der Grossschifffahrt dienende Einrichtungen zweckmässig in Verbindung mit Anlagen des Werkes erstellt werden, hat die Beliehene den Anschluss und die Mitbenützung ihrer Anlagen zu dulden. Sie hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für die hieraus erwachsenden erheblichen Betriebsstörungen und wesentlichen Schädigungen.
G. Fischerei
Art. 21. Das Fischereirecht im ganzen Umfang der erstellten Anlagen bleibt dem Staat und den Fischenzberechtigten vorbehalten.
Art. 22. Die Beliehene ist verpflichtet, den Fischereiberechtigten die Ausübung der Fischerei in ihren Anlagen zu gestatten, soweit nicht Art. 24 eine Ausnahme bedingt. Das Betreten des Wehres, des Einlaufbauwerkes und des Areals unmittelbar um Maschinenhaus und Schalthaus ist jedoch den Fischereiberechtigten verboten.
Art. 23. Die Beliehene ist verpflichtet, zum Schutze der Fischerei die geeigneten Einrichtungen zu erstellen und sie, wenn es notwendig wird, zu verbessern sowie überhaupt alle zweckmässigen Massnahmen zu treffen.
Besondere Verfügungen der eidgenössischen und kantonalen Behörden betreffend die Fischerei bleiben auch nach Ausführung der Werkanlagen vorbehalten, insbesondere auch bezüglich Anordnung von Verbotsstrecken.
Im Übrigen haftet die Beliehene für allen Schaden, welcher der Fischerei nachweislich durch den Bau und Betrieb des Werkes zugefügt wird.
H. Energieverwendung
Die Beliehene ist in der Verwendung der im Limmatwerk Wettingen erzeugten Energie frei unter Vorbehalt der im Vertrag zwischen den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich und dem Elektrizitätswerk der Stadt Zürich vom 24. November 1921 enthaltenen Bestimmungen über die gegenseitigen Absatzgebiete.
Es wird nichts dagegen eingewendet, wenn die Beliehene den Inhabern der durch die Erstellung des Limmatwerkes Wettingen eingehenden Wasserkraftanlage in Oetwil a. L., Wasserrecht Nr. 39, Bezirk Zürich, und der beeinträchtigten Wasserkraftanlage in Dietikon, Wasserrecht Nr. 21, Bezirk Zürich, im Umfang der ihnen entzogenen Wasserkraft Ersatzenergie liefert.
J. Wasserbaupolizeiliche Bestimmungen
Die Beliehene ist verpflichtet, die Vornahme von Messungen und Kontrollen in und bei ihren sämtlichen Werkanlagen zu jeder Zeit zu gestatten und den staatlichen Wasserbauorganen jederzeit ungehinderten Zutritt zu den sämtlichen Anlagen und zu dem Flusse sowie den Verkehr an den Ufern zu gewähren.
Die Beliehene hat die zur Kontrolle und zur Wasserzinsberechnung notwendigen Limnigraphen im Ober- und Unterwasser des Kraftwerkes sowie einen weitern Limnigraphen bei der Reppischmündung (letzteren bereits bei Inkrafttreten der Verleihung) nach Weisung der Verleihungsbehörden auf ihre Kosten zu erstellen, zu unterhalten, zu bedienen und die Wasserstandsbeobachtungen den Behörden zur Verfügung zu stellen.
Die Beliehene hat Ablagerungen im Staugebiet, die den Wasserstand wesentlich erhöhen oder sonstwie schädlich sind, nach Anweisung der Verleihungsbehörden zu entfernen. Der gegenwärtige Zustand der im Staugebiet liegenden Flussstrecken soll durch Aufnahme der erforderlichen Längen- und Querprofile vor der Einstauung auf Kosten der Beliehenen durch die Verleihungsbehörden festgestellt werden.
Die Behörden behalten sich vor, allgemeine Anordnungen über die Beseitigung des Geschwemmsels zu erlassen. Art. 28. Die Verleihungsbehörden sind berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne oder nach Ausführung der Bauten Änderungen zu verlangen, sofern die Anlage mit Übelständen verbunden ist, welche die Gesundheit oder das Eigentum anderer oder die öffentlichen Interessen gefährden. Das gilt auch hinsichtlich der Grundwasserfassungen und Badeanstalten der Gemeinden Spreitenbach, Killwangen, Neuenhof, Würenlos, Wettingen und Baden.
Wenn Untersuchungen oder Reparaturen und dergleichen im Staugebiet oder im Absenkungsgebiet nötig werden, so hat die Beliehene auf Verlangen der zuständigen Baudirektion während der Dauer derartiger Arbeiten den gestauten Wasserspiegel auf die jeweilen vorzuschreibende Tiefe zu senken, ohne deswegen irgendwelche Entschädigung beanspruchen zu können.
Solche Senkungen sollen womöglich auf einen der Beliehenen passenden Zeitpunkt (bei Nacht, an Sonntagen usw.) verlegt werden; ihre Dauer ist auf das Notwendigste zu beschränken.
Wünscht die Beliehene, den Stauspiegel abzusenken, so hat sie sich vorher mit den beiden Baudirektionen ins Benehmen zu setzen. Art. 30. Die Behörden behalten sich das Recht vor, ohne Entschädigung im Staugebiet Brücken, Stege, Badeanstalten und längs des Ufers Strassen zu erstellen oder deren Erstellung zu bewilligen sowie die Entnahme kleinerer Wassermengen aus der Limmat zu gestatten. Art. 31. Bei Arbeiten am Wehr darf ohne Erlaubnis der Verleihungsbehörden nie mehr als eine Öffnung, und zwar nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April, ausser Betrieb gesetzt werden. Derartige Arbeiten sind stets nach Möglichkeit zu beschleunigen.
Die Verleihungsbehörden haben jederzeit das Recht, Kontrolle darüber zu üben, ob die Vorschriften und Bedingungen dieser Bewilligung erfüllt werden, und bezügliche Weisungen zu erteilen.
Im Falle von Nichtbefolgung und Zuwiderhandlung können, abgesehen von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und der Verpflichtung zu Schadenersatz, die nötigen Anordnungen und Massnahmen behufs Herstellung des ordnungsmässigen Zustandes auf ihrem Staatsgebiet auf Kosten der Beliehenen unmittelbar durch die Baudirektionen getroffen werden. Gegen solche Anordnungen steht der Beliehenen der Weg der Beschwerde an den Regierungsrat offen.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, wenn nach Ansicht der Baudirektionen Gefahr vorhanden ist.
K. Anteil der Kantone, Gebühren und Abgaben
Die von der Beliehenen nutzbar gemachten Wasserkräfte der Limmat, sowohl ständige als unständige, stehen mit 19,3% dem Kanton Zürich und mit 80,7% dem Kanton Aargau zu. Der Anteil beider Kantone zur Berechnung und zum Bezug des Wasserzinses und deren Anteil beim allfälligen Heimfall bemisst sich nach demselben Prozentsatz.
Die Beliehene hat bei Aushändigung dieser Wasserrechtsverleihung an die beiden Kantone Aargau und Zürich je die Ausfertigungs- (Drucklegungskosten) und Stempelgebühren, die Untersuchungskosten sowie an den Kanton Aargau die einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 105 000 und an den Kanton Zürich von Fr. 25 000 zu entrichten.
Die Beliehene hat einen jährlichen Wasserzins nach Massgabe der jeweiligen Gesetzgebung zu entrichten. Dabei wird indessen für die erste Zeit der jährliche Wasserzins, unbekümmert um das Mass der Ausnützung des Werkes, ein für allemal wie folgt festgesetzt:
| Kanton Aargau Fr. | Kanton Zürich Fr. |
|---|---|
| Für 193650 000 | 12 000 |
| 193760 000 | 14 300 |
| 193860 000 | 14 300 |
| 193970 000 | 16 700 |
| 194070 000 | 16 700 |
| 194180 000 | 20 000 |
Vom Jahre 1942 an ist der gesetzliche Wasserzins für den Ausbau auf 120 m3 /sek. zu entrichten. Art. 35. Nach Bauvollendung sind den Verleihungsbehörden genaue Ausführungspläne der Anlage einzureichen. Art. 36. Die Beliehene ist verpflichtet, den Verleihungsbehörden jeweils alles erforderliche Material zur Feststellung und Berechnung der Wasserkraft zur Verfügung zu stellen.
L. Beziehungen zu Dritten
Art. 37. Alle besseren Rechte Dritter bleiben in dem durch das eidgenössische Expropriationsrecht gegebenen Umfang gewahrt. Vorbehalten bleiben besonders die in den Einsprachen geltend gemachten Rechte.
Art. 38. Die Einsprachen sollen möglichst vor Beginn der Bauarbeiten gütlich erledigt werden. Soweit dies nicht möglich ist, hat die Beliehene vor Baubeginn das Expropriationsverfahren einzuleiten.
Art. 39. Die Beliehene haftet im Rahmen der geltenden Gesetzgebung für jeden Schaden und Nachteil, der nachweisbar infolge der Errichtung und des Betriebes des Werkes entsteht.
Art. 40. Die Beliehene ist verpflichtet, die Kantone Zürich und Aargau bezüglich allfällig aus dem Bau und Betrieb des Werkes gegen sie erhobener Ansprüche von Drittpersonen vollkommen schadlos zu halten und alle diesbezüglichen Prozesse auf eigene Kosten und Gefahr hin zu übernehmen.
M. Inkrafttreten, Dauer, Erneuerung und Übertragung der Verleihung
Die Verleihung tritt in Kraft, wenn die Beliehene die Annahme erklärt hat und wenn die Verleihungsbehörden der Kantone Zürich und Aargau einander die Verleihungsurkunden mitgeteilt und durch Austausch von Erklärungen festgestellt haben, dass über die Bedingungen der Verleihungen Einverständnis besteht.
Die Verleihung wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Zeitpunkt der Inbetriebsetzung an gerechnet, erteilt.
Als Inbetriebsetzung wird der Zeitpunkt betrachtet, in dem durch gemeinsame Erhebungen der Verleihungsbehörden festgestellt ist, dass eine Maschineneinheit des Werkes dauernd in Betrieb gesetzt ist.
Ist im Zeitpunkt des Ablaufes der Verleihungsdauer die Beliehene ein Gemeinwesen, so kann sie verlangen, dass ihr die Verleihung gemäss Art. 58 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916[2] erneuert werde, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen. Die erneuerte Verleihung kann nicht an Private übertragen werden.
Wenn sich die Verleihungsbehörden und die Beliehene über die Erneuerung der Verleihung oder über deren Bedingungen nicht einigen können, entscheidet der Bundesrat.
Die Verleihung kann nur mit Zustimmung der Verleihungsbehörden auf einen andern übertragen werden. Die Behörden werden ihre Zustimmung nicht verweigern, wenn der neue Erwerber allen Erfordernissen der Verleihung genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohles der Übertragung entgegenstehen.
Die in dieser Bewilligung enthaltenen Bedingungen sind für den neuen Erwerber unmittelbar wirksam. Die Verleihungsbehörden behalten sich zudem vor, die Verleihung entsprechend zu ergänzen, insbesondere durch nachträgliche Aufnahme von Rückkaufsbestimmungen zugunsten der beiden Kantone innerhalb der Verleihungsdauer, letzteres sofern der neue Erwerber nicht wieder ein Gemeinwesen ist.
N. Erlöschen oder Verwirken der Verleihung; Sicherungsmassnahmen und Heimfall
Die Verleihung erlischt:
a.durch Ablauf ihrer Dauer, wobei Art. 42 vorbehalten ist,
b.durch ausdrücklichen Verzicht der Beliehenen.
Die Verleihung kann durch die Verleihungsbehörden als verwirkt erklärt werden:
a.wenn die Beliehene die ihr in Art. 11 gewährten Fristen für den Beginn der Arbeiten und die Vollendung des Ausbaues auf 120 m 3 / sek. versäumt und ihr eine Verlängerung dieser Fristen gemäss Art. 12 nicht bewilligt wurde,
b.wenn die Beliehene wesentliche Pflichten aus der Verleihung trotz wiederholter Mahnung gröblich verletzt. Art. 45. Bei Erlöschen oder Verwirken der Verleihung haben die Verleihungsbehörden das Recht, die bestehenden Anlagen nach den für den Heimfall geltenden Bestimmungen an sich zu ziehen oder, wenn die Anlagen nicht weiter benützt werden sollen, zu verlangen, dass die Beliehene die Sicherungsarbeiten vornehme, die durch das Eingehen des Werkes nötig werden.
Für den Heimfall gelten folgende Bestimmungen:
a.Die auf öffentlichem oder privatem Boden errichteten festen und beweglichen Anlagen zum Stauen oder Fassen, Zu- oder Ableiten des Wassers, die Wassermotoren samt Zubehör mit den Gebäuden, in denen sie sich befinden, und der zum Betrieb des Werkes dienende Boden fallen den beteiligten Kantonen unentgeltlich zu. Diese Anlagen gehen in das Miteigentum der Kantone Zürich und Aargau zu ideellen Teilen im Verhältnis der von jedem Kanton verliehenen Wasserkräfte (Aargau 80,7%, Zürich 19,3%) über.
b.Die Anlagen zum Erzeugen und Fortleiten der elektrischen Energie und die zum Werke gehörigen Dienstwohnungen und Verwaltungsgebäude können die beteiligten Kantone gegen eine angemessene, den damaligen Sachwert nicht übersteigende und im Streitfall durch Experten festzusetzende Entschädigung übernehmen. Die Beliehene ist berechtigt, zu verlangen, dass die Kantone Zürich und Aargau die zum Erzeugen und Fortleiten elektrischer Kraft bestimmten Anlagen übernehmen, wenn sie sie für die fernere Nutzung der Kraft vorteilhaft verwenden können. Mangels anderer Verständigung gilt für die Beteiligung beider Kantone ihr Anteil gemäss lit. a.
Die Beliehene ist verpflichtet, die Anlagen und Einrichtungen, an denen das Heimfallsrecht besteht, in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten.
Die Beliehene ist verpflichtet, innert zwei Jahren nach Vollendung der Anlage den Verleihungsbehörden genaue Nachweise über die Erstellungskosten zu leisten. Ebenso ist von allfälligen baulichen Erweiterungen und Erneuerungen den Behörden Kenntnis zu geben.
Die durch die Erweiterungen erwachsenden Kosten sind nach denselben Grundsätzen festzustellen und zu den ursprünglichen Anlagekosten hinzuzurechnen.
O. Grundbucheintragung
Die Beliehene ist verpflichtet, diese Wasserrechtsverleihung auf ihre Kosten als selbstständiges und dauerndes Recht ins Grundbuch eintragen zu lassen und hierüber den Baudirektionen der Kantone Zürich und Aargau je eine Bescheinigung zuzustellen.
Das an den Betriebsgrundstücken bestehende Heimfallsrecht im Sinne der Art. 42–47 ist vor Baubeginn von der Beliehenen auf ihre Kosten auf den Grundbuchblättern der entsprechenden Grundstücke anzumerken. Bei der Inbetriebsetzung des Werkes ist der Zeitpunkt eines allfälligen Heimfalles anzumerken.
P. Enteignungsrecht
Art. 49. Der Beliehenen wird das Recht gewährt, gemäss den Bestimmungen des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes[2] die zum Bau und Betrieb ihres Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte auf dem Gebiet der Kantone Zürich und Aargau unter Anwendung des eidgenössischen Expropriationsrechtes zwangsweise zu erwerben.
Q. Schlussbestimmungen
Art. 50. Die Bestimmungen bestehender und künftiger Gesetze des Bundes und der Kantone bleiben dieser Verleihung gegenüber vorbehalten.
Entsteht Streit zwischen der Beliehenen und den Verleihungsbehörden über die aus dem Verleihungsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten, so entscheidet das Bundesgericht erst- und letztinstanzlich als Staatsgerichtshof.
Für Schadenersatzansprüche, die von juristischen oder natürlichen Personen des Kantons Aargau aus dem Bau und Betrieb des Werkes hergeleitet werden, nimmt die Beliehene in Baden, Kanton Aargau, Rechtsdomizil. Vorbehalten bleiben Streitigkeiten, die im Expropriationsverfahren zu erledigen sind, und besondere vertragliche Vereinbarungen.
[1] OS 34, 299 und GS V, 548.
[2] SR 721. 80.
[3] Heute: SR 720. 1.
[4] In Kraft gesetzt auf 1. Januar 1930 durch RRB vom 30. Dezember 1929. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat, gestützt auf die Ermächtigung des Grossen Rates vom 8. August 1929, der Stadtgemeinde Zürich mit Datum vom 1. Januar 1930 die inhaltlich gleiche Wasserrechtsverleihung erteilt.
[5] Wehrreglement für das Limmatkraftwerk Wettingen des Elektrizitätswerkes der Stadt Zürich vom 17. November 1959. Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 26. November 1959, vom Regierungsrat des Kantons Aargau am 31. Dezember 1959 genehmigt.