Genehmigungsbeschluss der Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz und Zug über die Werkanlagen des Etzelwerkes
(vom 12. November 1936)[1]
Mit Beschluss vom 29. Januar / 17. Februar 1931 genehmigten die Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz und Zug das Projekt für das Etzelwerk vom 12. Juni 1930 unter Bedingungen.[2]
Nach diesem Beschluss sind sämtlichen drei beteiligten Regierungen die Detailpläne der Staumauer mit den statischen Berechnungen sowie die Pläne über Werkeinlauf, Stollen, Druckleitung und Krafthaus, nebst Ablauf, sofern diese nicht genau der Vorlage vom 12. Juni 1930 entsprechen, zur Genehmigung vorzulegen. Mit Eingabe vom 8. Juni 1933 reichte die Etzelwerk-AG eine Vorlage vom 15. Mai 1933 über die eigentlichen Werkanlagen ein.
Die Prüfung des Projektes führte zu verschiedenen Ergänzungen und Abänderungen desselben, die in einer Ergänzungsvorlage vom 1. September 1936 enthalten sind.
Gestützt hierauf erteilen die Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz und Zug der Planvorlage über die eigentlichen Werkanlagen für das Etzelwerk vom 15. Mai 1933 mit Berücksichtigung der in der Ergänzungsvorlage vom 1. September 1936 dargestellten Ergänzungen und Abänderungen unter folgenden Bedingungen die Genehmigung[4]:
1.Die Spülleitung in der Staumauer ist mit dem im Genehmigungsbeschluss vom 29. Januar / 17. Februar 1931 verlangten Durchmesser von 1,6 m zu erstellen. Sie soll auch während des Zentralenbetriebes benützt werden können.
2.Auf der Flussstrecke von der Staumauer bis 300 m unterhalb des Auslaufes des Grundablasses ist der Unterhalt und die Reinigung des Flussbettes und der beidseitigen Ufer durch das Werk zu übernehmen. Sollten sich durch den Betrieb des Grundablasses Übelstände ergeben, so behält sich die Verleihungsbehörde vor, auf Kosten der Konzessionärin Sicherungen anzuordnen.
3.Es wird vorbehalten, am Auslauf des Unterwasserkanals in den Zürichsee, ausser der vorgesehenen Pfahlreihe, eventuell weitere Sicherungen auf Kosten der Konzessionärin anzuordnen.
4.Auf den Zeitpunkt der Bauvollendung des Werkes ist die Zufahrtsstrasse zum Maschinenhaus mit einem staubfreien Belag zu versehen.
5.1 Es steht den Verleihungsbehörden frei, für die Berechnung des Wasserzinses der ersten sechs Jahre zur Ermittlung der gewöhnlichen Wassermenge (Art. 22 der eidgenössischen Verordnung vom 12. Februar 1918[3] ) die vor der Inbetriebsetzung des Etzelwerkes bei der eidgenössischen Wassermessstation Untersiten gemessenen Wassermengen einer ausgeglichenen 16- bis 20-jährigen Abflussperiode zu verwenden. 2 Sollten die vorgesehenen Wasserstands- und Wassermesseinrichtungen bei der Staumauer und der Zentrale nach Ansicht der Konzessionsbehörden den Anforderungen für die Bestimmung der Wasserstände und Wassermengen nicht genügen, so kann die Konzessionärin verhalten werden, die notwendigen Ergänzungen anzubringen.
6.1 Als massgebend für die Unterwasserstände des Kraftwerkes wird vorläufig der Limnigraph Schmerikon betrachtet, sofern derselbe vom Amt für Wasserwirtschaft für die Kontrolle zur Verfügung gestellt wird und dieses die nötigen Kopien der Limnigraphenstreifen abgibt.2 Vorbehalten bleibt eventuell die Aufstellung eines Limnigraphen bei der Zentrale.
7.Die Konzessionsbehörden behalten sich vor, für die Bauausführung weitere Anordnungen, eventuell aufgrund von Expertisen, zu treffen.
8.Das bei Hochwasser während der Bauausführung im Bereich der Überstauungsmöglichkeit liegende Gebiet ist entsprechend dem Baufortschritt rechtzeitig zu räumen.
9.Umbauarbeiten an der Staumauer und deren Aufbauten, die die Standsicherheit der Mauer beeinträchtigen könnten, sowie Unterhaltsarbeiten an den Regulierschützen, bei denen nicht die volle Manövrierfähigkeit derselben gewährleistet ist, sind bei abgesenktem Seespiegel und ganz abgesenkten Schützen auszuführen.
10.In Abänderung der im Genehmigungsbeschluss vom 29. Januar / 17. Februar 1931 in Ziff. 7 lit. a–f vorgesehenen Vorschriften für die Anordnung der Regulierorgane an der Staumauer und deren Bedienung gelten folgende Vorschriften:
a.Die Stauseeregulierung hat mit Hilfe von drei Tauchschützen von je 10 m Breite zu erfolgen, deren Oberkante im geöffneten Zustand auf Kote 890.15 liegt. Die Höhe der Schützenoberkante im geschlossenen Zustand wird bei Genehmigung des Bedienungsreglementes noch festgelegt. Die Schützen sind so zu dimensionieren, dass dieselben bei einer Seespiegelkote 892.90 zusammen 290 m 3 /sek. abzuführen vermögen.
b.Alle drei Schützen sind immer gleichzeitig und im gleichen Masse zu senken oder zu heben.
c.Mit der Senkung der Schützen ist zu beginnen, sobald der Seespiegel die Kote 892.60 überschreitet. Entsprechend dem weiteren Steigen des Seespiegels sind die Schützen gleichmässig zu senken, derart, dass bei einer Seespiegelhöhe Kote 892.70 60 m 3 /sek. und bei Kote 892.90 290 m3 /sek. abfliessen können.
d.Die Abflussänderungen sowohl beim Öffnen als auch beim Schliessen der Schützen dürfen auf keinen Fall über 40 m 3 /sek. und pro Stunde hinausgehen in der Meinung, dass die Zu- und Abnahme des Abflusses gleichmässig über die Stunde verteilt erfolgen soll. Sollten sich durch diese Regulierung Nachteile im Unterlauf der Sihl oder an den Zuflüssen zum Sihlsee oder in dessen Hinterland zeigen, so behalten sich die Behörden Änderungen oder Ergänzungen der Bedingungen vor.
e.Steigt der Seespiegel schon vor Erreichung der Staukote 892.60 derart rasch an, dass bei entsprechend weiterem Steigen die Bedingungen lit. c und d nicht gleichzeitig erfüllt werden können, oder ist ein Teil der Überlaufbreite für die Regulierung nicht benutzbar, so ist mit der Regulierung bei einem entsprechenden tieferen Seestand zu beginnen.
11.1 Für die Bedienung der Überlaufschützen, Dotierungs- und Spülleitungen sowie des Grundablasses ist das Reglement den Konzessionsbehörden zur Genehmigung vorzulegen.2 Der Wehrwärter ist in der Nähe der Staumauer zu stationieren.
12.Dem Ausbau der Werkanlagen zur Ermöglichung einer eventuellen späteren Vergrösserung des maximalen Werkschluckvermögens von zirka 24 m 3 /sek. auf 32 m3 /sek. wird zugestimmt in der Meinung, dass die Konzessionärin allfällige dadurch hervorgerufene Ansprüche Dritter von sich aus zu erledigen hätte.
13.1 Die technischen Organe der Regierungen sind während der Bauausführung des Werkes über grössere Arbeitsvergebungen und wichtige Vorkommnisse zu orientieren.2 Der Aufstau des Stausees und die Inbetriebsetzung des Werkes darf erst erfolgen, wenn die Betriebsfähigkeit aller hiezu erforderlichen Anlageteile von den technischen Organen der Regierungen festgestellt ist. Für den Einstau des Sees ist den Konzessionsbehörden ein Programm zur Genehmigung vorzulegen.
14.Dispositionsänderungen an der Planvorlage vom 15. Mai 1933 und der Ergänzungsvorlage vom 1. September 1936 sind den technischen Organen der Regierungen zur Genehmigung vorzulegen. Auf Verlangen sind ergänzende Detailpläne sowie weitere Angaben über die Bauausführung einzureichen.
[1] OS 35, 628 und GS V, 540.
[2] LS 724. 322.
[3] SR 721. 831.
[4] Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 12. November 1936, des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 17. November 1936 und des Regierungsrates des Kantons Zug vom 20. November 1936. In Kraft getreten mit der Annahmeerklärung der Etzelwerk-AG vom 7. Oktober 1936.