Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz

(vom 21. Oktober 1992)[1]

I. Allgemeines

Konzessionspflicht

§ 1.

Einer Konzession zur Nutzung öffentlicher Gewässer bedürfen namentlich:

a)die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser

für die Wasserversorgung,

zu Wärme- und Kühlzwecken,

zu industriellen und gewerblichen Brauchzwecken,

zur Bewässerung und

zur Speisung von Weihern;

b)die Wasserkraftnutzung;

c)die Inanspruchnahme von Gewässern durch Bauten und Anlagen;

d)die Materialentnahme aus Gewässern und

e)die Erstellung von Bauten und Anlagen im Grundwasserleiter.

Gemeingebrauch

§ 2.

Als Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern gilt:

a)das Schöpfen von Wasser mit einfachen Einrichtungen;

b)das Tränken von Haustieren;

c)die Schifffahrt und das Baden, soweit die polizeiliche Ordnung es zulässt. Andere Nutzungen bedürfen einer Konzession oder einer wasserbaupolizeilichen Bewilligung.

Gesuchsunterlagen

§ 3.

Dem Gesuch ist je nach Art und Umfang des Projektes im Doppel beizufügen:

a)Technischer Bericht mit genauer Beschreibung der projektierten Anlage und ihrer Auswirkungen auf das Gewässer und seine Umgebung;

b)Grundbuchplankopie mit Projekteintrag sowie bei ausgedehnten Anlagen zusätzlich ein Übersichtsplan im Massstab 1:5000;

c)Längen- und Querprofile des Gewässers, soweit dieses von der Anlage beeinflusst wird, sowie allfälliger Kanalanlagen. Die Querprofile sind im Massstab 1:50 oder 1:100, die Längenprofile in der Längenausdehnung im Massstab der Grundbuchplankopie und in der Höhenausdehnung im Massstab der Querprofile zu erstellen;

d)Detailpläne für Stauanlagen, Schleusen, Fassungs- und Rückgabebauwerke, Grundablässe, Bauten und Anlagen im Gewässer und dergleichen im Massstab 1:20 bis 1:100;

e)Kreislaufschemata mit Angaben über Steuerungs-, Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen;

f)Geologische und hydrologische Gutachten und Berichte über Sondierungen und Pumpversuche, soweit diese zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind;

g)Schutzzonengutachten, -pläne und -reglemente bei Gesuchen um Trinkwassernutzung. Die Unterlagen sind von Sachverständigen anzufertigen.

Höhenangaben

§ 4.

In den Längen- und Querprofilen sind die höchsten, mittleren und tiefsten Wasserstände einzuzeichnen. Die Höhen sind bezogen auf den neuen Schweizer Horizont (RPN = 373,60 m ü. M.) anzugeben.

Die Höhenvermessungen sind an das eidg. Präzisionsnivellement anzuschliessen. Wo dies nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist, kann die Höhenbestimmung auch auf andere Weise erfolgen. In den Plänen ist der Ausgangspunkt der Höhenvermessung anzugeben. Wo keine Grundbuchvermessung vorliegt, ist an Stelle der Grundbuchplankopie ein Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 einzureichen.

Besondere Fälle

§ 5.

Mit Zustimmung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft[8] können auch andere Massstäbe gewählt werden. Das Amt kann bei Nutzungen von untergeordneter Bedeutung den Umfang der Gesuchsunterlagen und die Ansprüche an diese verkleinern. Bei UVP-pflichtigen Anlagen ist mit dem Gesuch der Bericht über die Umweltverträglichkeit einzureichen. Das Amt kann verlangen, dass mehr als zwei Sätze der Gesuchsunterlagen einzureichen sind, wenn mehrere kantonale Amtsstellen betroffen sind.

II. Verfahren

Private und öffentliche Gewässer

§ 6.

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäss auch für die wasserbaupolizeiliche Bewilligung zur Nutzung privater Gewässer.

Vorprüfung und Planauflage

§ 7.

Die Baudirektion unterzieht die eingegangenen Gesuche einer Vorprüfung in formeller und materieller Hinsicht. Sie klärt insbesondere ab, ob keine öffentlichen Interessen gemäss § 2 Wasserwirtschaftsgesetz[3] oder fischereirechtliche Gründe entgegenstehen.

Sie veranlasst die Gesuchsteller allenfalls zur Leistung einer Sicherheit gemäss § 45 des Gesetzes und zur Ergänzung der eingereichten Unterlagen. Darauf übermittelt sie das Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen den betroffenen Gemeinden zur öffentlichen Bekanntmachung und Auflage sowie zur Vernehmlassung zum Vorhaben und zu Einsprachen Dritter.

Erneuerungen von Konzessionen auf Zusehen

§ 8.

Für Einrichtungen, welche nur auf Zusehen hin und unter Vorbehalt der Rechte Dritter bewilligt wurden, kann bei Konzessionserneuerungen eine Ausschreibung unterbleiben.

Vorhaben von untergeordneter Bedeutung

§ 9.

Vorhaben von untergeordneter Bedeutung im Sinne von § 39 des Gesetzes, bei denen eine öffentliche Auflage unterbleiben kann, sind namentlich:

a)Wasserentnahmen aus dem Grundwasser von weniger als 50 l/min;

b)Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern von weniger als 1000 l/min;

c)Inanspruchnahme von Oberflächengewässern durch Bauten und Anlagen zu Nutzungen von weniger als drei Monaten Dauer oder wenn die der allgemeinen Nutzung entzogene Fläche weniger als 100 m 2 beträgt;

d)Materialentnahmen von weniger als 20 000 m 3;

e)Erstellen von Bauten bis auf den langjährigen mittleren Grundwasserspiegel;

f)Nutzung von Oberflächenwasser zu Wärme- und Kältezwecken bis 800 kW. Voraussetzung für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens ist zudem, dass die Interessen Dritter offensichtlich nicht berührt werden.

Einsprachen

§ 10.

Einsprachen gegen das Gesuch wegen Verletzung öffentlicher oder privater Interessen werden an einer Lokalverhandlung unter Leitung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft[8] behandelt. Den Gesuchstellern kann auch ausserhalb der Lokalverhandlung eine Frist zur gütlichen Erledigung von Einsprachen eingeräumt werden.

Das Einspracheverfahren wird durch schriftliche Zustimmung zur gütlichen Einigung der Beteiligten oder im Rahmen des Entscheides über das Gesuch beendet.

Das Amt behandelt das Gesuch, sobald die schriftliche Erklärung der beteiligten zum Ausgang des Einspracheverfahrens vorliegt.

Bewilligungen nach dem Fischerei- und Naturschutzrecht

§ 11.[8]

Die Bewilligungen nach dem Fischereirecht und dem Naturschutzrecht sind in der Konzession enthalten. Stehen einem Vorhaben ausschliesslich Gründe der Fischerei oder des Naturschutzes entgegen, verweigert die Volkswirtschaftsdirektion die Bewilligung mit besonderer Verfügung. Bis rechtskräftig darüber entschieden ist, bleibt das Konzessionsverfahren sistiert.

Konzessionsurkunde

§ 12.

Bei Erteilung des Nutzungsrechts erhält der Berechtigte eine Konzessionsurkunde mit folgenden Angaben:

a)Beschreibung der Anlage;

b)Dauer der Konzession;

c)Art und Umfang der Konzession;

d)Nebenbestimmungen im öffentlichen Interesse und Ausführungsbestimmungen;

e)Gebühren;

f)Fristen für die Bauvollendung bzw. Inbetriebnahme der Anlage. Die Urkunde kann zusätzlich enthalten:

a)Subjektivdingliche Verbindung mit dem Eigentum an einem bestimmten Grundstück;

b)Vorbehalte zur Konzession;

c)Fristen für die Einreichung von weiteren Plänen;

d)Sicherheitsleistungen;

e)Bestimmungen über den Heimfall der Anlage;

f)Bestimmungen über den Rückkauf der Anlage;

g)Bestimmungen über den Widerruf der Konzession;

h)Verpflichtungen der Berechtigten und Massnahmen bei Stillegung des Werkes. Ein Exemplar der Gesuchsunterlagen geht an die Berechtigten zurück, ein zweites wird im Archiv des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft[8] aufbewahrt.

Konzessionsdauer

§ 13.

Konzessionen werden in der Regel auf folgende Dauer zuzüglich einer angemessenen Baufrist erteilt:

a)Entnahmen von Grund- und Oberflächenwasser (ausgenommen lit. b) 15–40 Jahre;

b)Nutzung von Grund- und Oberflächenwasser zu Wärme- und Kühlzwecken 15 Jahre;

c)Wasserkraftnutzung 40–60 Jahre;

d)Inanspruchnahmen von Gewässern 15–40 Jahre. Sind für die Nutzung hohe Investitionskosten erforderlich und sind die Auswirkungen der Nutzungen auf das Gewässer für längere Zeit überschaubar, kann die Dauer bis auf 80 Jahre festgesetzt werden. Dauernde Eingriffe in Grundwasserleiter, Inanspruchnahmen von Oberflächengewässern für Auffüllungen und Ufermauern sowie für Strassenbauvorhaben und Leitungen im Sinne von § 76 Abs. 2 des Gesetzes werden nicht befristet.

Ausführungskontrolle

§ 14.

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft[8] kontrolliert die vollendete Anlage. Es kann auch Dritte mit der Kontrolle beauftragen. Aufwendige Kontrollen werden den Berechtigten verrechnet. Bei Wasserkraftanlagen wird auf Kosten der Berechtigten ein genaues Nivellement durch einen Geometer mit Anschluss an das eidg. Präzisionsnivellement durchgeführt. Unbedeutende Abweichungen vom genehmigten Projekt sind ohne weiteres in die Archivpläne einzutragen.

Werden erhebliche Abweichungen festgestellt, so ist entweder der konzessionsgemässe Zustand herzustellen oder es ist für die Veränderung, wenn sie zulässig erscheint, ein neues Konzessionsgesuch einzureichen. Vorbehalten bleibt § 48 des Gesetzes.

Wasserrechtsverzeichnis

§ 15.

Die Nutzungskonzessionen werden mit den Hauptdaten in einem Verzeichnis aufgeführt. Soweit sie für mehr als 5 Jahre verliehen worden sind, werden sie in Übersichtsplänen vermerkt.

Die Hauptdaten des Wasserrechtsverzeichnisses sind öffentlich und werden nach Bedarf publiziert.

Einsicht in die Wasserrechtsakten haben nur Personen, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen können.

Die Einsichtnahme muss in den Amtsräumen erfolgen und ist bei erheblichem Aufwand gebührenpflichtig.

III. Besondere Bestimmungen

1. Wasserkraftnutzung

Zuständigkeit

§ 16.

Der Regierungsrat entscheidet über Konzessionsgesuche für Anlagen von mehr als 300 kW Bruttoleistung innerhalb des Kantonsgebietes und nimmt zuhanden der Behörden anderer Kantone bzw. der Bundesbehörden Stellung zu Vorhaben an Gewässern, die im Gebiet mehrerer Kantone liegen oder die Landesgrenze bilden.

Zur Feststellung und Bereinigung von ehehaften Rechten, für die noch keine Konzession vorliegt, führt die Baudirektion nach Bedarf ein Aufgebotsverfahren mit Publikation im Amtsblatt durch.

Nutzungserweiterungen

§ 17.

Wird die Bruttoleistung einer bestehenden Wasserkraftnutzung um weniger als 20% erhöht, wird eine Zusatzkonzession erteilt. Die bisherige Berechtigung bleibt bezüglich Befristung und Zinspflicht bestehen.

Beträgt die Nutzungssteigerung mindestens 20% der bisherigen Bruttoleistung, wird eine neue Konzession erteilt, wobei die bisherigen Rechte erlöschen.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von § 58 Abs. 4 des Gesetzes.

Plangenehmigungsverfahren nach Bundesrecht

§ 18.

Bei Anlagen über 73,6 kW (= 100 PS) Bruttoleistung ist vor Baubeginn im Sinn von Art. 21 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte[5] ein Planauflageverfahren mit den von der Baudirektion vorläufig genehmigten Plänen durchzuführen. Die Bestimmungen der §§ 7 und 10 gelten sinngemäss. Eine Lokalverhandlung über Einsprachen findet nicht statt. Gegen das Nutzungsrecht kann im Plangenehmigungsverfahren nur Einsprache erhoben werden, wenn die konzessionierte Nutzung überschritten wird.

2. Grundwassernutzung

Bestehende Rechte

§ 19.

Grundwassernutzungsanlagen bleiben im ursprünglichen Umfang unbefristet, wenn sie

a)vor dem 2. Februar 1919 im Sinne von § 137 bis EG zum ZGB[2] an Grundwasservorkommen mit einer mittleren Stärke von mehr als 300 l/min erstellt, im Aufgebotsverfahren vom 18. Februar 1920 angemeldet und seither ständig genutzt wurden oder wenn sie

b)vor dem 1. Januar 1968 im Sinne von § 45 des Wassergesetzes (Fassung vom 2. Juli 1967) in Grundwasservorkommen bis 300 l/min mittlere Stärke erstellt und seither ständig genutzt wurden. Umbauten und Nutzungsänderungen unterstehen den neuen Bestimmungen. Für wesentliche Erweiterungen und für die Erhöhung der Förderleistung um mindestens 20% wird eine neue Konzession erteilt, wobei die bisherigen Rechte erlöschen.

Voruntersuchungen

§ 20.

Für grössere Grundwassernutzungen sind Voruntersuchungen unter Beizug von ausgewiesenen Fachleuten und im Einvernehmen mit dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft[8] durchzuführen. Dabei sind insbesondere auch die sachlich erforderlichen Abklärungen für die Ausscheidung allfälliger Schutzzonen um Trinkwasserfassungen vorzunehmen.

Messungen und Untersuchungen

§ 21.

Die Berechtigten sind verpflichtet, die Grundwasserspiegel und Wasserentnahmemengen nach den Weisungen des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft[8] zu erheben und die Daten dem Kanton zur Verfügung zu stellen.

Das Amt kann verlangen, dass auf Kosten der Berechtigten und in Ergänzung zur Lebensmittelüberwachung periodisch bakteriologische und chemische Untersuchungen des Wassers durchzuführen sind.

3. Eingriffe in den Grundwasserleiter

Grundsatz

§ 22.

Nutzbare Grundwasservorkommen dürfen durch Bauten nicht dauernd geschmälert werden.

Bauten und Anlagen im Grundwasserleiter

§ 23.

Bauten und Anlagen dürfen in der Regel den langjährigen mittleren Grundwasserspiegel nicht unterschreiten.

Ausnahmen können gewährt werden, wenn öffentliche Interessen überwiegen oder wenn gleichwertige Ersatzleistungen erbracht werden.

4. Wasserentnahmen aus Fliessgewässern

Entnahmegrenze

§ 24.[9]

Gesuche für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern bis 60 l/s Abflussmenge Q347

ohne Rückgabe werden nach Art. 30 lit. a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer[6] beurteilt.

Gesuche für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern bis 60 l/s Abflussmenge Q347

mit Rückgabe werden nach Art. 30 lit. b des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer[6] beurteilt, wobei eine angemessene Restwassermenge festzusetzen ist.

5. Inanspruchnahme von Gewässern

Konzessionsgrundsätze

§ 25.

Gesuche für die Erstellung von Landanlagen oder Bauten und Anlagen in Gewässern werden abgewiesen, wenn die projektierten Bauten die Gefahr der Abrutschung oder Senkung der Ufer erhöhen, die Sicherheit der Schifffahrt gefährden, die konzessionierte Schifffahrt behindern, die öffentlichen Interessen in erheblichem Masse beeinträchtigen, den Gemeingebrauch des Gewässers bedeutend erschweren oder eine rationelle und ästhetische Gestaltung der Ufer verunmöglichen würden.

Private Bauten und Anlagen

§ 26.

Für neue private Bauten und Anlagen zu Lasten von Gewässergebiet werden in der Regel keine Konzessionen erteilt. Für geringfügige Erweiterungen können Ausnahmen gewährt werden.

Bauten auf Landanlagen

§ 27.

Gesuche für Bauten auf Landanlagen, für die in der Landanlagekonzession ein Bewilligungsvorbehalt besteht, werden nach § 25 beurteilt.

IV. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

§ 28.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben: . . .[7][230]


[1] OS 52, 276.

[2] .

[3] 724. 11.

[4] 724. 11; OS 42, 738.

[5] SR 721. 80.

[6] SR 814. 20.

[7] Text siehe OS 52, 276.

[8] Fassung gemäss RRB vom 3. Februar 1999 (OS 55, 98). In Kraft seit 1. März 1999.

[9] Fassung gemäss RRB vom 4. Januar 2005 (OS 60, 28). In Kraft seit 1. Februar 2005.

724.211 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07501.11.2011Version öffnen
05801.10.200701.11.2011Version öffnen
05415.05.200601.10.2007Version öffnen
04801.02.200515.05.2006Version öffnen
02401.02.2005Version öffnen
00031.03.1999Version öffnen