Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV)[13]
(vom 14. Oktober 1992)[1]
A.[10] Öffentliche Oberflächengewässer
Bezeichnung
Die Baudirektion bezeichnet die öffentlichen Oberflächengewässer. Sie führt darüber gemeindeweise ein Verzeichnis und einen Übersichtsplan, welche von jedermann eingesehen werden können. Den Gemeinden werden die Unterlagen zur Verfügung gestellt.
Grundbuchamtliche und vermessungstechnische Behandlung
Öffentliche Oberflächengewässer werden in der Regel als eigene Parzellen ausgeschieden. Auf die Ausscheidung einer Gewässerparzelle kann verzichtet werden, wenn sie bezüglich Wasserführung oder in ökologischer oder landschaftlicher Hinsicht unbedeutend sind (Servitutsgewässer).
Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) kann die öffentlichen Gewässer im Grundbuch anmerken lassen.[11]
Öffentliche Oberflächengewässer, an welchen Hochwasserschutzoder Wiederbelebungsmassnahmen vorgenommen worden oder geplant sind, werden in der Regel vermarkt. Dabei werden insbesondere die Bedürfnisse der Zugänglichkeit für den Unterhalt berücksichtigt.
Gesamtkonzept
Im Gesamtkonzept werden die zur Erreichung der Schutzziele erforderlichen Hochwasserschutz- und Sanierungsmassnahmen räumlich und nach Dringlichkeit dargestellt.
Fachgerechte Projekte
Projekte für bauliche Veränderungen von öffentlichen Oberflächengewässern, die bezüglich Wasserführung in ökologischer oder landschaftlicher Hinsicht bedeutend sind, werden von Fachleuten der im Einzelfall berührten Sachbereiche ausgearbeitet und begleitet.
B.[10] Wasserbaupolizei
Wasserbaupolizeiliche Bewilligung
Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) ist zuständig zur Erteilung von
a.wasserbaupolizeilichen Bewilligungen für bauliche Veränderungen von Oberflächengewässern sowie im Gewässerraum nach Art. 41a und 41b der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) ,
b.Ausnahmebewilligungen nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV für Bauten und Anlagen, die nicht standortgebunden sind oder nicht im öffentlichen Interesse liegen.
Die wasserrechtliche Konzession gemäss § 36 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991[3] schliesst die wasserbaupolizeiliche Bewilligung oder die Ausnahmebewilligung ein.
Keine wasserbaupolizeiliche Bewilligung oder Ausnahmebewilligung benötigen
a.ordentliche Unterhaltsmassnahmen, wie Durchforsten des Ufergehölzes, Mähen von Böschungen, Entkrautungen, Erneuerung von Ufer- und Sohlensicherungen, Entnahme von Ablagerungen,
b.kleine und unbedeutende bauliche Sanierungen des Gewässers,
c.Erstellung und Änderung von Leitungen mit einem Durchmesser bis 200 mm zur Einleitung von Meteorwasser,
d.Erstellung und Änderung von Leitungen mit einem Durchmesser bis 200 mm, die das Gewässer auf einer Länge von weniger als 10 m unterirdisch kreuzen,
e.Befestigung von Leitungen an Brücken, sofern dadurch das Durchflussprofil nicht verkleinert wird,
f.Bau von Freileitungen, die in einer Höhe von mindestens 5 m über das Gewässer führen.
Bauliche Massnahmen im Gewässer, die keine Bewilligung benötigen, sind dem AWEL vor Baubeginn anzuzeigen.
Anmerkungen
Wasserbaupolizeiliche Bewilligungen mit längerer zeitlicher Wirkung werden samt Nebenbestimmungen im Grundbuch angemerkt. Die Anmerkung kann auch für Eigentumsbeschränkungen angeordnet werden, deren Umfang und Tragweite sich unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben.
Publikation
Wasserbaupolizeiliche Bewilligungen werden durch das AWEL[13] im kantonalen Amtsblatt in Kurzform und mit Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht. Bei Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung kann auf die Veröffentlichung verzichtet werden.
Gefahrenbereiche
Die Gemeinden beschränken in Gefahrenbereichen die Gefährdung von Bauten und Anlagen durch häufige oder stark schädigende Hochwasser, vor allem mit planungsrechtlichen Festlegungen, wie Um- oder Auszonungen, Gewässerabstandslinien, Gestaltungsplänen und Niveaulinien. Sie ordnen im Einzelfall zur Vermeidung von Schäden an Bauten und Anlagen die erforderlichen Beschränkungen der baulichen Nutzung und bauliche Massnahmen an.
Massnahmen nach Abs. 1 werden aufgehoben, wenn die Hochwassersicherheit im Sinne von § 12 des Gesetzes hergestellt ist.
Staat und Gemeinden fördern, insbesondere durch Beratung, weitergehende freiwillige Massnahmen privater Eigentümer von Bauten und Anlagen.
C.[10] Kostentragung
Grundsatz
Kostenträger einer Hochwasserschutzmassnahme im Sinne von § 13 Abs. 2 des Gesetzes ist grundsätzlich die Gemeinde, auf deren Gebiet die Anlage oder Teile derselben sich befinden. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, können unter Gemeinden abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
Rückgriff
Kostenpflichtige Gemeinden können auf jene Gemeinden Rückgriff nehmen, die wegen der Hochwasserschutzmassnahmen Kosten für eigene Anlagen einsparen.
Der Rückgriffsbetrag wird nach den anhand vergleichender Studien ermittelten Kosten festgelegt, die die begünstigte Gemeinde für eigene Schutzmassnahmen aufzuwenden hätte, sowie nach dem Schutzinteresse.
Beiträge Dritter
Die Gemeinden sind berechtigt, die ihr nach Abzug von Staats- und allfälligen Bundesbeiträgen verbleibenden Kosten bis höchstens
Kostenbeiträge Dritter
Verlegt die Gemeinde einen Teil ihrer Kosten auf interessierte Grundeigentümer und Wasserwerksbesitzer, stellt sie hierfür einen Verteilplan auf.
Auf Grundstücke des staatlichen Verwaltungsvermögens können keine Beiträge verlegt werden, sofern an die Wasserbaumassnahmen Staatsbeiträge ausgerichtet werden.
D. Subventionen[9]
Gesuch
Gesuche um Subventionen gemäss § 15 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991[3] sind dem AWEL einzureichen.
Mit der Projektausführung darf erst begonnen werden, wenn die Projektfestsetzung und die Subventionszusicherung rechtskräftig sind.
Liegen wichtige Gründe vor, kann das AWEL der vorzeitigen Projektausführung zustimmen.
Subventionshöhe
Entspricht das Projekt einem öffentlichen Bedürfnis, ist es zweckmässig und wirtschaftlich und entspricht es den in kantonalen und regionalen Planungskonzepten festgelegten Grundsätzen, kann es der Kanton mit höchstens 10% der anrechenbaren Kosten unterstützen.
Ist das Projekt zudem ökologisch und landschaftlich wertvoll oder dient es in wesentlichem Masse der Erholung der Bevölkerung, kann die Subvention auf höchstens 20% der anrechenbaren Kosten erhöht werden.
Unterstützt das Projekt zudem Hochwasserschutz- oder Revitalisierungsmassnahmen des Kantons, kann die Subvention auf höchstens 30% der anrechenbaren Kosten erhöht werden.
Subventionsverweigerung oder -kürzung
Keine Subventionen werden gewährt für
a.Unterhaltsarbeiten wie Mähen der Böschungen, Durchforsten von Ufergehölzen und Reinigen der Gewässerbette,
b.das Erstellen von Eindolungen,
c.die Kosten und Ausgaben der Verwaltung,
d.Provisorien,
e.Projekte, mit deren Ausführung ohne Zustimmung des AWEL noch vor der Subventionszusicherung begonnen wurde,
f.Projekte, bei denen das Subventionsgesuch erst nach Beginn der Projektausführung gestellt wurde.
Übersteigt die Subvention zusammen mit weiteren Staats- und Bundesbeiträgen, die gestützt auf andere Gesetze und Verordnungen beansprucht werden können, 65% der anrechenbaren Kosten, kann sie herabgesetzt werden.
Es werden keine Subventionsbeiträge unter Fr. 10 000 ausgerichtet.
Verwirkung der Zusicherung
Wird mit den Bauarbeiten nicht innerhalb der in der Zusicherungsverfügung genannten Frist begonnen, erlischt die Zusicherung.
Festsetzung der Subvention
Die endgültige Höhe der Subvention wird erst festgesetzt, nachdem die Bauabrechnung mit Originalbelegen, Ausführungsplänen und -bericht sowie eine Zusammenstellung der aufgrund anderer Rechtsgrundlagen möglichen Staats- und Bundesbeiträge dem AWEL eingereicht worden sind und dieses festgestellt hat, dass die Anlage dem Projekt entsprechend erstellt worden ist.
Werden Bedingungen, Auflagen und Befristungen nicht eingehalten, wird die Subvention um mindestens 25% gekürzt.
E. Gewässerraum[12]
Festlegung im nutzungsplanerischen Verfahren
a. Antrag
Der Planungsträger kann der Baudirektion im Rahmen von nutzungsplanerischen Verfahren gemäss §§ 36–89 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)[2] beantragen, den Gewässerraum nach Art. 41a und 41b GSchV[4] festzulegen.
Er reicht dazu folgende Unterlagen zur Vorprüfung ein:
a.dem AWEL den Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums mit einem Plan und einem technischen Bericht, der die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen darlegt,
b.dem Amt für Raumentwicklung den Nutzungsplan.
b. Vorprüfung und öffentliche Auflage
Das AWEL prüft die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit des Entwurfs für die Festlegung des Gewässerraums innert 60 Tagen ab Eingang der Unterlagen.
Die Gemeinde überarbeitet den Entwurf entsprechend dem Ergebnis der Prüfung des AWEL und legt ihn zusammen mit dem Nutzungsplan im Verfahren gemäss §§ 7 Abs. 2 und 88 PBG[2] öffentlich auf.
Gegen den Entwurf kann jedermann Einwendungen erheben.
c. Festlegung und Rechtsschutz
Die Baudirektion legt den Gewässerraum mit Verfügung fest. Sie behandelt darin die gegen den Entwurf erhobenen Einwendungen und die Stellungnahme der Gemeinde dazu.
Die Gemeinde macht die Festlegung zusammen mit dem Nutzungsplan öffentlich bekannt.
Der Rechtsschutz richtet sich nach dem entsprechenden Planungsverfahren.
d. Planliche Darstellung
Das AWEL stellt die rechtskräftigen Gewässerräume in einem Übersichtsplan dar.
Bemessung
Die Gewässerräume werden in der Regel beidseitig gleichmässig zum Gewässer angeordnet. Bei besonderen Verhältnissen kann davon abgewichen werden, insbesondere zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, für Revitalisierungen, zur Förderung der Artenvielfalt oder bei bestehenden Bauten und Anlagen in Bauzonen.
Die natürliche Gerinnesohlenbreite von Fliessgewässern gemäss Art. 41a GSchV[4] bestimmt sich wie folgt:
a.bei natürlicher Breitenvariabilität: Breite der bestehenden Gerinnesohle,
b.bei eingeschränkter Breitenvariabilität: anderthalbfache Breite der bestehenden Gerinnesohle,
c.bei fehlender Breitenvariabilität: zweifache Breite der bestehenden Gerinnesohle.
Bei eingedolten Fliessgewässern beträgt die Breite des Gewässerraums mindestens 11
m.In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden, insbesondere wenn das Gewässer langfristig nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu revitalisieren wäre.
Fliessgewässer an Planungsgebietsgrenzen
Grenzt ein Planungsgebiet an ein Fliessgewässer, wird der Gewässerraum in diesem Gewässerabschnitt nur dann festgelegt, wenn dies auch auf der gegenüberliegenden Seite erfolgt.
Ausnützung
Die an die bauliche Ausnützung von Grundstücken anrechenbare Fläche wird durch Nutzungsbeschränkungen nach Art. 41c GSchV[4] nicht geändert.
Besitzstandsgarantie
Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, die im Gewässerraum liegen, dürfen nach § 357 PBG[2] geändert werden.
Festlegung im Projektfestsetzungsverfahren
Im Verfahren zur Festsetzung von Wasserbauprojekten gemäss § 18 Abs. 4 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991[3] wird auch der Gewässerraum festgelegt.
§§ 15 c–15 d und 15 f–15 g sind anwendbar.
F.[13] Schlussbestimmung
Inkrafttreten
Ergänzende Festlegung des Uferstreifens und Bewilligungspflicht
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verordnung über die Verlegung der Kosten der Korrektion und des Unterhalts von Gewässern auf Staat, Gemeinden und übrige Beteiligte (Kostenverleger-Verordnung) vom 18. Januar 1971 und die Verordnung über den Nachrichtendienst und die Hilfeleistung bei eintretendem Hochwasser (Wasserwehrverordnung) vom 8. Mai 1907 aufgehoben.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Dezember 2011
(OS 67, 33)1
Bis zur Festlegung des Gewässerraums nach den bundesrechtlichen Vorgaben gelten die Vorschriften für Anlagen gemäss Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV[4] bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche bis zu 0,5 ha entlang des Gewässers auf einem Streifen mit einer Breite von 8 m.2
Für bauliche Veränderungen im Uferstreifen gemäss Abs. 1 oder gemäss den Übergangsbestimmungen vom 4. Mai 2011 der GSchV[4] ist eine wasserbaupolizeiliche Bewilligung oder Ausnahmebewilligung gemäss § 5 erforderlich.
[1] OS 52, 260.
[2] LS 700. 1.
[3] LS 724. 11.
[4] SR 814. 201.
[5] Fassung gemäss RRB vom 16. September 1998 (OS 54, 707). In Kraft seit 1. Januar 1999.
[6] Aufgehoben durch RRB vom 16. September 1998 (OS 54, 707). In Kraft seit 1. Januar 1999.
[7] Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006.
[8] Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 901; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.
[9] Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 901; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.
[10] Anpassung der Gliederungstitel gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 901; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.
[11] Eingefügt durch RRB vom 27. Juni 2012 (OS 67, 391; ABl 2012-07-13). In Kraft seit 1. November 2012.
[12] Eingefügt durch RRB vom 13. Dezember 2011 (OS 67, 33; ABl 2012, 2). In Kraft seit 1. November 2012 (OS 67, 560; ABl 2012-10-05).
[13] Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2011 (OS 67, 33; ABl 2012, 2). In Kraft seit 1. November 2012 (OS 67, 560; ABl 2012-10-05).