Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei

(vom 14. Oktober 1992)[1]

A.[8] Öffentliche Oberflächengewässer

Bezeichnung

§ 1.

Die Baudirektion bezeichnet die öffentlichen Oberflächengewässer. Sie führt darüber gemeindeweise ein Verzeichnis und einen Übersichtsplan, welche von jedermann eingesehen werden können. Den Gemeinden werden die Unterlagen zur Verfügung gestellt.

Vermessungstechnische und grundbuchliche Behandlung

§ 2.

1

Öffentliche Oberflächengewässer werden in der Regel als eigene Parzellen ausgeschieden. Auf die Ausscheidung einer Gewässerparzelle kann verzichtet werden, wenn sie bezüglich Wasserführung oder in ökologischer oder landschaftlicher Hinsicht unbedeutend sind (Servitutsgewässer).

2

Öffentliche Oberflächengewässer, an welchen Hochwasserschutzoder Wiederbelebungsmassnahmen vorgenommen worden oder geplant sind, werden in der Regel vermarkt. Dabei werden insbesondere die Bedürfnisse der Zugänglichkeit für den Unterhalt berücksichtigt.

Gesamtkonzept

§ 3.

Im Gesamtkonzept werden die zur Erreichung der Schutzziele erforderlichen Hochwasserschutz- und Sanierungsmassnahmen räumlich und nach Dringlichkeit dargestellt.

Fachgerechte Projekte

§ 4.

Projekte für bauliche Veränderungen von öffentlichen Oberflächengewässern, die bezüglich Wasserführung in ökologischer oder landschaftlicher Hinsicht bedeutend sind, werden von Fachleuten der im Einzelfall berührten Sachbereiche ausgearbeitet und begleitet.

B.[8] Wasserbaupolizei

Wasserbaupolizeiliche Bewilligung

§ 5.

1

Eine wasserbaupolizeiliche Bewilligung ist für bauliche Veränderungen von Oberflächengewässern und im Abstandsbereich öffentlicher Oberflächengewässer erforderlich, wie für:

a.bauliche Massnahmen für den Gewässerunterhalt,

b.Gewässerausbauten und Wiederbelebungsmassnahmen,

c.Ein- und Ausdolungen,

d.Meteorwasser-Einleitungen,

e.Gewässerverlegungen,

f.Bauten und Anlagen,

g.Geländeveränderungen.

2

Für Bauten und Anlagen, die nicht dem Wasserbau oder der Entwässerung dienen, ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich. Die Konzession oder die wasserbaupolizeiliche Bewilligung schliesst die Ausnahmebewilligung ein.

3

Keiner wasserbaupolizeilichen Bewilligung oder Konzession bedürfen:

a.ordentliche Unterhaltsmassnahmen, wie Durchforsten des Ufergehölzes, Mähen von Böschungen, Entkrautungen, Erneuerung von Ufer- und Sohlensicherungen, Entnahme von Ablagerungen,

b.kleine und unbedeutende bauliche Sanierungen des Gewässers,

c.Meteorwasser-Einleitungsrohre bis 200 mm Durchmesser,

d.[3] Geländeveränderungen ausserhalb des Gewässergebietes im Sinne von § 3 des Gesetzes, die nicht im Zusammenhang mit anderen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen, die die Ufervegetation nicht tangieren und die überdies 1,0 m Höhe und 500 m Fläche nicht überschreiten,

e.Leitungen mit einem Durchmesser bis 200 mm, die das Gewässer auf einer Länge von weniger als 10 m unterirdisch kreuzen,

f.Leitungen, die an Brücken befestigt werden, sofern sie das Durchflussprofil nicht verkleinern,

g.Freileitungen, die in einer Höhe von wenigstens 5 m über das Gewässer führen.

4

Die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet nicht von der Pflicht, die materiellen Wasserwirtschafts-Vorschriften einzuhalten und die Zustimmung der Grundeigentümer einzuholen. Bauliche Massnahmen im Gewässer, welche keiner wasserbaupolizeilichen Bewilligung bedürfen, sind im Einvernehmen mit der Baudirektion[5] durchzuführen.[3]

Anmerkungen

§ 7.

Wasserbaupolizeiliche Bewilligungen mit längerer zeitlicher Wirkung werden samt Nebenbestimmungen im Grundbuch angemerkt. Die Anmerkung kann auch für Eigentumsbeschränkungen angeordnet werden, deren Umfang und Tragweite sich unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben.

Publikation

§ 8.[3]

Wasserbaupolizeiliche Bewilligungen werden durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft im kantonalen Amtsblatt in Kurzform und mit Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht. Bei Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung kann auf die Veröffentlichung verzichtet werden.

Gefahrenbereiche

§ 9.

1

Die Gemeinden beschränken in Gefahrenbereichen die Gefährdung von Bauten und Anlagen durch häufige oder stark schädigende Hochwasser, vor allem mit planungsrechtlichen Festlegungen, wie Um- oder Auszonungen, Gewässerabstandslinien, Gestaltungsplänen und Niveaulinien. Sie ordnen im Einzelfall zur Vermeidung von Schäden an Bauten und Anlagen die erforderlichen Beschränkungen der baulichen Nutzung und bauliche Massnahmen an.

2

Massnahmen nach Abs. 1 werden aufgehoben, wenn die Hochwassersicherheit im Sinne von § 12 des Gesetzes hergestellt ist.

3

Staat und Gemeinden fördern, insbesondere durch Beratung, weitergehende freiwillige Massnahmen privater Eigentümer von Bauten und Anlagen.

C.[8] Kostentragung

Grundsatz

§ 10.

Kostenträger einer Hochwasserschutzmassnahme im Sinne von § 13 Abs. 2 des Gesetzes ist grundsätzlich die Gemeinde, auf deren Gebiet die Anlage oder Teile derselben sich befinden. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, können unter Gemeinden abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

Rückgriff

§ 11.

1

Kostenpflichtige Gemeinden können auf jene Gemeinden Rückgriff nehmen, die wegen der Hochwasserschutzmassnahmen Kosten für eigene Anlagen einsparen.

2

Der Rückgriffsbetrag wird nach den anhand vergleichender Studien ermittelten Kosten festgelegt, die die begünstigte Gemeinde für eigene Schutzmassnahmen aufzuwenden hätte, sowie nach dem Schutzinteresse.

Beiträge Dritter

§ 12.

Die Gemeinden sind berechtigt, die ihr nach Abzug von Staats- und allfälligen Bundesbeiträgen verbleibenden Kosten bis höchstens 35 auf interessierte Grundeigentümer, Wasserwerksbesitzer und andere Beteiligte zu verlegen.

Kostenbeiträge Dritter

§ 13.

1

Verlegt die Gemeinde einen Teil ihrer Kosten auf interessierte Grundeigentümer und Wasserwerksbesitzer, stellt sie hierfür einen Verteilplan auf.

2

Auf Grundstücke des staatlichen Verwaltungsvermögens können keine Beiträge verlegt werden, sofern an die Wasserbaumassnahmen Staatsbeiträge ausgerichtet werden.

D. Subventionen[7]

Gesuch

§ 14.[7]

1

Gesuche um Subventionen gemäss § 15 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991[2] sind dem AWEL einzureichen.

2

Mit der Projektausführung darf erst begonnen werden, wenn die Projektfestsetzung und die Subventionszusicherung rechtskräftig sind.

3

Liegen wichtige Gründe vor, kann das AWEL der vorzeitigen Projektausführung zustimmen.

Subventionshöhe

§ 14 a.[6]

1

Entspricht das Projekt einem öffentlichen Bedürfnis, ist es zweckmässig und wirtschaftlich und entspricht es den in kantonalen und regionalen Planungskonzepten festgelegten Grundsätzen, kann es der Kanton mit höchstens 10% der anrechenbaren Kosten unterstützen.

2

Ist das Projekt zudem ökologisch und landschaftlich wertvoll oder dient es in wesentlichem Masse der Erholung der Bevölkerung, kann die Subvention auf höchstens 20% der anrechenbaren Kosten erhöht werden.

3

Unterstützt das Projekt zudem Hochwasserschutz- oder Revitalisierungsmassnahmen des Kantons, kann die Subvention auf höchstens 30% der anrechenbaren Kosten erhöht werden.

Subventionsverweigerung oder -kürzung

§ 14 b.[6]

1

Keine Subventionen werden gewährt für

a.Unterhaltsarbeiten wie Mähen der Böschungen, Durchforsten von Ufergehölzen und Reinigen der Gewässerbette,

b.das Erstellen von Eindolungen,

c.die Kosten und Ausgaben der Verwaltung,

d.Provisorien,

e.Projekte, mit deren Ausführung ohne Zustimmung des AWEL noch vor der Subventionszusicherung begonnen wurde,

f.Projekte, bei denen das Subventionsgesuch erst nach Beginn der Projektausführung gestellt wurde.

2

Übersteigt die Subvention zusammen mit weiteren Staats- und Bundesbeiträgen, die gestützt auf andere Gesetze und Verordnungen beansprucht werden können, 65% der anrechenbaren Kosten, kann sie herabgesetzt werden.

3

Es werden keine Subventionsbeiträge unter Fr. 10 000 ausgerichtet.

Verwirkung der Zusicherung

§ 14 c.[6]

Wird mit den Bauarbeiten nicht innerhalb der in der Zusicherungsverfügung genannten Frist begonnen, erlischt die Zusicherung.

Festsetzung der Subvention

§ 14 d.[6]

1

Die endgültige Höhe der Subvention wird erst festgesetzt, nachdem die Bauabrechnung mit Originalbelegen, Ausführungsplänen und -bericht sowie eine Zusammenstellung der aufgrund anderer Rechtsgrundlagen möglichen Staats- und Bundesbeiträge dem AWEL eingereicht worden sind und dieses festgestellt hat, dass die Anlage dem Projekt entsprechend erstellt worden ist.

2

Werden Bedingungen, Auflagen und Befristungen nicht eingehalten, wird die Subvention um mindestens 25% gekürzt.

Gewässerabstand

§ 15.

1

Für die Festlegung des Abstandes von ober- und unterirdischen Bauten und Anlagen gegenüber öffentlichen Gewässern ist die Gewässerdefinition nach § 3 des Gesetzes massgebend.

2

Die Gemeinden legen das Gewässergebiet nach den Richtlinien der Baudirektion im Einzelfall oder gebietsweise fest.

3

Gesuche für Bauten und Anlagen auf Grundstücken, welche an Gewässer anstossen, sind vor der Erteilung der baurechtlichen Bewilligung dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft zu melden.[3]

E.[8] Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 16.

1

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

2

Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verordnung über die Verlegung der Kosten der Korrektion und des Unterhalts von Gewässern auf Staat, Gemeinden und übrige Beteiligte (Kostenverleger-Verordnung) vom 18. Januar 1971 und die Verordnung über den Nachrichtendienst und die Hilfeleistung bei eintretendem Hochwasser (Wasserwehrverordnung) vom 8. Mai 1907 aufgehoben.


[1] OS 52, 260.

[2] LS 724. 11.

[3] Fassung gemäss RRB vom 16. September 1998 (OS 54, 707). In Kraft seit 1. Januar 1999.

[4] Aufgehoben durch RRB vom 16. September 1998 (OS 54, 707). In Kraft seit 1. Januar 1999.

[5] Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006.

[6] Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 901; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[7] Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 901; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[8] Anpassung der Gliederungstitel gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 901; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.

724.112 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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