Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV)[16]

(vom 14. Oktober 1992)[1]

A. Allgemeines[18]

Zuständigkeit

§ 1.[20]

Vorbehältlich anderer Regelungen ist das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) zuständig für

a.die erstinstanzliche Rechtsanwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung,

b.den Vollzug des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 2010 über die Stauanlagen .

Öffentliche oberirdische Gewässer

§ 1 a.[17]

Das AWEL bezeichnet die öffentlichen oberirdischen Gewässer. Es führt darüber gemeindeweise ein Verzeichnis und einen Übersichtsplan, die jedermann einsehen kann. Den Gemeinden werden die Unterlagen zur Verfügung gestellt.

Grundbuchamtliche und vermessungstechnische Behandlung

§ 2.[18]

1

Öffentliche oberirdische Gewässer werden in der Regel als eigene Parzelle ausgeschieden. Auf die Ausscheidung einer Gewässerparzelle kann verzichtet werden, wenn sie bezüglich Wasserführung oder in ökologischer oder landschaftlicher Hinsicht unbedeutend sind (Servitutsgewässer).

2

Das AWEL kann die öffentlichen Gewässer im Grundbuch anmerken lassen.

3

Öffentliche oberirdische Gewässer, an denen Hochwasserschutz- oder Wiederbelebungsmassnahmen vorgenommen worden oder geplant sind, werden in der Regel vermarkt. Dabei werden insbesondere die Bedürfnisse der Zugänglichkeit für den Unterhalt berücksichtigt.

Gesamtkonzept

§ 3.

Im Gesamtkonzept werden die zur Erreichung der Schutzziele erforderlichen Hochwasserschutz- und Sanierungsmassnahmen räumlich und nach Dringlichkeit dargestellt.

Fachgerechte Projekte

§ 4.[18]

Projekte für bauliche Veränderungen von öffentlichen oberirdischen Gewässern, die bezüglich Wasserführung in ökologischer oder landschaftlicher Hinsicht bedeutend sind, werden von Fachleuten der im Einzelfall berührten Sachbereiche ausgearbeitet und begleitet.

B.[13] Wasserbaupolizei

Wasserbaupolizeiliche Bewilligung

§ 5.

1

Das AWEL ist zuständig zur Erteilung von[18]

a.wasserbaupolizeilichen Bewilligungen für bauliche Veränderungen von oberirdischen Gewässern sowie im Gewässerraum nach Art. 41 a und 41 b der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) ,

b.Ausnahmebewilligungen nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV für Bauten und Anlagen, die nicht standortgebunden sind oder nicht im öffentlichen Interesse liegen.

2

Die wasserrechtliche Konzession gemäss § 36 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991[4] schliesst die wasserbaupolizeiliche Bewilligung oder die Ausnahmebewilligung ein.

3

Keine wasserbaupolizeiliche Bewilligung oder Ausnahmebewilligung benötigen

a.ordentliche Unterhaltsmassnahmen, wie Durchforsten des Ufergehölzes, Mähen von Böschungen, Entkrautungen, Erneuerung von Ufer- und Sohlensicherungen, Entnahme von Ablagerungen,

b.kleine und unbedeutende bauliche Sanierungen des Gewässers,

c.Erstellung und Änderung von Leitungen mit einem Durchmesser bis 200 mm zur Einleitung von Meteorwasser,

d.Erstellung und Änderung von Leitungen mit einem Durchmesser bis 200 mm, die das Gewässer auf einer Länge von weniger als 10 m unterirdisch kreuzen,

e.Befestigung von Leitungen an Brücken, sofern dadurch das Durchflussprofil nicht verkleinert wird,

f.Bau von Freileitungen, die in einer Höhe von mindestens 5 m über das Gewässer führen.

4

Bauliche Massnahmen im Gewässer, die keine Bewilligung benötigen, sind dem AWEL vor Baubeginn anzuzeigen.

Delegation von Befugnissen

§ 6.[9][17]

1

Die Städte Zürich und Winterthur entscheiden über Gesuche um wasserbaupolizeiliche Bewilligungen für die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in oberirdische Gewässer, die ihr Stadtgebiet betreffen. Ausgenommen sind Gesuche betreffend störfallrelevante Betriebe, Abfallanlagen und Empfängerbetriebe nach der Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen[7].

2

Für das Gebiet der Städte Zürich und Winterthur kann das AWEL die Zuständigkeit für Bewilligungen nach § 5 diesen Städten übertragen. Es bezeichnet die betreffenden Gewässerabschnitte in einem Plan.

Anmerkungen

§ 7.

Wasserbaupolizeiliche Bewilligungen mit längerer zeitlicher Wirkung werden samt Nebenbestimmungen im Grundbuch angemerkt. Die Anmerkung kann auch für Eigentumsbeschränkungen angeordnet werden, deren Umfang und Tragweite sich unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben.

Publikation

§ 8.[8]

Wasserbaupolizeiliche Bewilligungen werden durch das AWEL[16] im kantonalen Amtsblatt in Kurzform und mit Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht. Bei Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung kann auf die Veröffentlichung verzichtet werden.

Gefahrenbereiche

a. Planungsrechtliche Massnahmen

§ 9.[20]

1

Die Gemeinden beschränken in Gefahrenbereichen die Gefährdung von Bauten und Anlagen durch häufige oder stark schädigende Hochwasser vor allem mit planungsrechtlichen Festlegungen, wie Um- oder Auszonungen, Gewässerabstandslinien, Gestaltungsplänen und Niveaulinien.

2

Sie können in ihren Bau- und Zonenordnungen ergänzende Vorschriften über Objektschutzmassnahmen erlassen.

b. Objektschutzmassnahmen

§ 9 a.[19]

1

Im Bewilligungsverfahren zur Erstellung oder wesentlichen Änderung von Bauten und Anlagen in Gefahrenbereichen weist die Bauherrschaft Objektschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadensrisikos nach.

2

Die Gemeinden ordnen mit der baurechtlichen Bewilligung geeignete und angemessene Objektschutzmassnahmen an.

c. Beratung

§ 9 b.[19]

Kanton und Gemeinden fördern, insbesondere durch Beratung, weitergehende freiwillige Massnahmen privater Eigentümer von Bauten und Anlagen.

C. Notfallplanung[19]

Massnahmen

§ 9 c.[19]

1

Kanton und Gemeinden treffen organisatorische Massnahmen, die zur Begrenzung von Hochwasserschäden beitragen (Notfallplanung).

2

Die Notfallplanung umfasst die Vorsorge, die Erhöhung des Bereitschaftsgrades, den Ereignisfall und die Nachsorge.

Aufgaben des Kantons

§ 9 d.[19]

1

Die zuständigen kantonalen Stellen sorgen namentlich für

a.eine frühzeitige Erkennung von grossräumigen Hochwasserereignissen,

b.einen Frühwarndienst,

c.die Alarmierung der zuständigen Organe des Bevölkerungsschutzes bei drohenden Hochwasserereignissen,

d.die notwendigen Fachinformationen und die fachliche Beratung der Gemeinden und Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes im Sinne von § 3 des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 4. Februar 2008 ,

e.die Ereignisanalyse.

2

Das AWEL betreibt eine Hochwasserfachstelle.

Aufgaben der Gemeinden

§ 9 e.[19]

1

Die Gemeinden erstellen eine Notfallplanung. Sie berücksichtigen dabei die Gefahrenbereiche, die Ereignisschwere und das Schadensrisiko.

2

Sie arbeiten mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes sowie den Inhabern von Sonderobjekten zusammen.

D.[21] Kostentragung

Grundsatz

§ 10.

Kostenträger einer Hochwasserschutzmassnahme im Sinne von § 13 Abs. 2 des Gesetzes ist grundsätzlich die Gemeinde, auf deren Gebiet die Anlage oder Teile derselben sich befinden. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, können unter Gemeinden abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

Rückgriff

§ 11.

1

Kostenpflichtige Gemeinden können auf jene Gemeinden Rückgriff nehmen, die wegen der Hochwasserschutzmassnahmen Kosten für eigene Anlagen einsparen.

2

Der Rückgriffsbetrag wird nach den anhand vergleichender Studien ermittelten Kosten festgelegt, die die begünstigte Gemeinde für eigene Schutzmassnahmen aufzuwenden hätte, sowie nach dem Schutzinteresse.

Beiträge Dritter

§ 12.

Die Gemeinden sind berechtigt, die ihr nach Abzug von Staats- und allfälligen Bundesbeiträgen verbleibenden Kosten bis höchstens 35 auf interessierte Grundeigentümer, Wasserwerksbesitzer und andere Beteiligte zu verlegen.

Kostenbeiträge Dritter

§ 13.

1

Verlegt die Gemeinde einen Teil ihrer Kosten auf interessierte Grundeigentümer und Wasserwerksbesitzer, stellt sie hierfür einen Verteilplan auf.

2

Auf Grundstücke des staatlichen Verwaltungsvermögens können keine Beiträge verlegt werden, sofern an die Wasserbaumassnahmen Staatsbeiträge ausgerichtet werden.

E.[21] Subventionen[12]

Gesuch

§ 14.[12]

1

Gesuche um Subventionen gemäss § 15 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991[4] sind dem AWEL einzureichen.

2

Mit der Projektausführung darf erst begonnen werden, wenn die Projektfestsetzung und die Subventionszusicherung rechtskräftig sind.

3

Liegen wichtige Gründe vor, kann das AWEL der vorzeitigen Projektausführung zustimmen.

Subventionshöhe

§ 14 a.[11]

1

Entspricht das Projekt einem öffentlichen Bedürfnis, ist es zweckmässig und wirtschaftlich und entspricht es den in kantonalen und regionalen Planungskonzepten festgelegten Grundsätzen, kann es der Kanton mit höchstens 10% der anrechenbaren Kosten unterstützen.

2

Ist das Projekt zudem ökologisch und landschaftlich wertvoll oder dient es in wesentlichem Masse der Erholung der Bevölkerung, kann die Subvention auf höchstens 20% der anrechenbaren Kosten erhöht werden.

3

Unterstützt das Projekt zudem Hochwasserschutz- oder Revitalisierungsmassnahmen des Kantons, kann die Subvention auf höchstens 30% der anrechenbaren Kosten erhöht werden.

Subventionsverweigerung oder -kürzung

§ 14 b.[11]

1

Keine Subventionen werden gewährt für

a.Unterhaltsarbeiten wie Mähen der Böschungen, Durchforsten von Ufergehölzen und Reinigen der Gewässerbette,

b.das Erstellen von Eindolungen,

c.die Kosten und Ausgaben der Verwaltung,

d.Provisorien,

e.Projekte, mit deren Ausführung ohne Zustimmung des AWEL noch vor der Subventionszusicherung begonnen wurde,

f.Projekte, bei denen das Subventionsgesuch erst nach Beginn der Projektausführung gestellt wurde.

2

Übersteigt die Subvention zusammen mit weiteren Staats- und Bundesbeiträgen, die gestützt auf andere Gesetze und Verordnungen beansprucht werden können, 65% der anrechenbaren Kosten, kann sie herabgesetzt werden.

3

Es werden keine Subventionsbeiträge unter Fr. 10 000 ausgerichtet.

Verwirkung der Zusicherung

§ 14 c.[11]

Wird mit den Bauarbeiten nicht innerhalb der in der Zusicherungsverfügung genannten Frist begonnen, erlischt die Zusicherung.

Festsetzung der Subvention

§ 14 d.[11]

1

Die endgültige Höhe der Subvention wird erst festgesetzt, nachdem die Bauabrechnung mit Originalbelegen, Ausführungsplänen und -bericht sowie eine Zusammenstellung der aufgrund anderer Rechtsgrundlagen möglichen Staats- und Bundesbeiträge dem AWEL eingereicht worden sind und dieses festgestellt hat, dass die Anlage dem Projekt entsprechend erstellt worden ist.

2

Werden Bedingungen, Auflagen und Befristungen nicht eingehalten, wird die Subvention um mindestens 25% gekürzt.

F.[21] Gewässerraum[15]

Grundsätze

§ 15.[20]

1

Der Kanton ist zuständig für die grundeigentümerverbindliche Festlegung des Gewässerraums.

2

Der Gewässerraum wird je Gewässer, je Gewässerabschnitt oder gemeindeweise festgelegt. Die Baudirektion legt die inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben fest.

Festlegung im nutzungsplanerischen Verfahren

a. Antrag

§ 15 a.[20]

1

Der Planungsträger kann der Baudirektion im Rahmen von nutzungsplanerischen Verfahren gemäss §§ 36–89 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)[3] beantragen, den Gewässerraum nach Art. 41 a und 41 b GSchV[6] festzulegen.

2

Er reicht dem Amt für Raumentwicklung folgende Unterlagen ein:

a.den Nutzungsplan zur Vorprüfung,

b.den Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums mit einem Plan und einem technischen Bericht, der die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen darlegt, zur Weiterleitung an das AWEL.

b. Vorprüfung

§ 15 b.[20]

1

Das AWEL prüft die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit des Entwurfs für die Festlegung des Gewässerraums innert 60 Tagen ab Eingang der Unterlagen. Es hört die betroffenen kantonalen Fachstellen an.

2

Der Planungsträger überarbeitet den Entwurf entsprechend dem Ergebnis der Prüfung.

c. Öffentliche Auflage

§ 15 c.[20]

1

Die Gemeinde legt den überarbeiteten Entwurf zusammen mit dem Nutzungsplan gemäss §§ 6 und 7 Abs. 2 PBG[3] öffentlich auf und macht die Planauflage öffentlich bekannt.

2

Gleichzeitig werden die vom Gewässerraum betroffenen Nachbargemeinden angehört.

3

Gegen den Entwurf kann jedermann Einwendungen erheben.

d. Fliessgewässer an Planungsgebietsgrenzen

§ 15 d.[20]

Grenzt ein Planungsgebiet an ein Fliessgewässer, wird der Gewässerraum in diesem Gewässerabschnitt nur dann festgelegt, wenn dies auch auf der gegenüberliegenden Seite erfolgt.

Festlegung im vereinfachten Verfahren

a. Gewässer von lokaler Bedeutung in Bauzonen, kommunalen Freihaltezonen, Erholungszonen und Reservezonen

§ 15 e.[20]

1

Die Gemeinde reicht dem AWEL den Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums von Gewässern von lokaler Bedeutung im Sinne von § 13 Abs. 2 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG)[4] in Bauzonen, kommunalen Freihaltezonen, Erholungszonen und Reservezonen zur Vorprüfung ein.

2

Der Entwurf umfasst einen Plan und einen technischen Bericht, der die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen darlegt.

3

Das AWEL prüft die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit des Entwurfs für die Festlegung des Gewässerraums innert 60 Tagen ab Eingang der Unterlagen. Es hört die betroffenen kantonalen Fachstellen an.

4

Die Gemeinde überarbeitet den Entwurf entsprechend dem Ergebnis der Prüfung.

b. Übrige Gewässer

§ 15 f.[20]

1

Das AWEL legt der Gemeinde und den kantonalen Fachstellen den Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums mit einem Plan und einem technischen Bericht, der die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen darlegt, zur Stellungnahme vor.

2

Die Gemeinde und die Fachstellen nehmen zum Entwurf innert 60 Tagen ab Eingang der Unterlagen Stellung.

3

Das AWEL berücksichtigt die Stellungnahmen und überarbeitet den Entwurf.

c. Öffentliche Auflage

§ 15 g.[20]

1

Die Gemeinde legt den gemäss §§ 15 e oder 15 f überarbeiteten Entwurf sinngemäss nach §§ 6 und 7 Abs. 2 PBG[3] während 60 Tagen öffentlich auf und macht die Planauflage öffentlich bekannt.

2

Über den Beginn der öffentlichen Auflage informiert die Gemeinde die von der Festlegung betroffenen Grundeigentümer schriftlich, soweit diese Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben oder der Gemeinde schriftlich ein inländisches Zustelldomizil bezeichnet haben.

3

Die Gemeinde kann zusätzlich eine öffentliche Orientierungsveranstaltung durchführen.

4

Gegen den Entwurf kann jedermann Einwendungen erheben.

5

Im Verfahren nach § 15 f ist das AWEL anstelle der Gemeinde für die Information der Grundeigentümer sowie die öffentliche Orientierungsveranstaltung zuständig.

Entscheid der Baudirektion

§ 15 h.[20]

Im nutzungsplanerischen und im vereinfachten Verfahren legt die Baudirektion den Gewässerraum mit Verfügung fest. Über Einwendungen wird mit der Festlegung entschieden.

Öffentliche Bekanntmachung durch die Gemeinde

§ 15 i.[19]

1

Die Gemeinde macht die Festlegung öffentlich bekannt und legt sie zusammen mit der Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Einwendungen öffentlich auf.

2

Im nutzungsplanerischen Verfahren (§§ 15 a–15 d) wird die Festlegung zusammen mit dem Nutzungsplan und dem Genehmigungsentscheid der Baudirektion öffentlich bekannt gemacht und aufgelegt.

Festlegung im Projektfestsetzungsverfahren

§ 15 j.[19]

1

Im Verfahren zur Festsetzung von Wasserbauprojekten gemäss § 18 Abs. 4 WWG[4] wird auch der Gewässerraum festgelegt.

2

§§ 15 k–15 n sind anwendbar.

3

Für die Information der Grundeigentümer gelten § 15 g Abs. 2 und 3 sinngemäss.

Bemessung

§ 15 k.[21]

1

Die Gewässerräume werden in der Regel beidseitig gleichmässig zum Gewässer angeordnet. Bei besonderen Verhältnissen kann davon abgewichen werden, insbesondere zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, für Revitalisierungen, zur Förderung der Artenvielfalt oder bei bestehenden Bauten und Anlagen in Bauzonen.

2

Die natürliche Gerinnesohlenbreite von Fliessgewässern gemäss Art. 41a GSchV[6] bestimmt sich wie folgt:

a.bei natürlicher Breitenvariabilität: Breite der bestehenden Gerinnesohle,

b.bei eingeschränkter Breitenvariabilität: anderthalbfache Breite der bestehenden Gerinnesohle,

c.bei fehlender Breitenvariabilität: zweifache Breite der bestehenden Gerinnesohle.

3

Bei eingedolten Fliessgewässern beträgt die Breite des Gewässerraums mindestens 11

m.In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden, insbesondere wenn das Gewässer langfristig nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu revitalisieren wäre.

Ausnützung

§ 15 l.[21]

Die an die bauliche Ausnützung von Grundstücken anrechenbare Fläche wird durch Nutzungsbeschränkungen nach Art. 41c GSchV[6] nicht geändert.

Besitzstandsgarantie und Brandstattrecht

§ 15 m.[19]

1

Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, die im Gewässerraum liegen, dürfen nach § 357 PBG[3] geändert werden.

2

Das Brandstattrecht gemäss § 307 PBG[3] besteht auch im Gewässerraum innerhalb der Bauzonen, wenn ein Wiederaufbau ausserhalb des Gewässerraums nicht möglich ist.

Planliche Darstellung

§ 15 n.[19]

Das AWEL stellt die rechtskräftigen Gewässerräume in einem Übersichtsplan dar.

G.[21] Schlussbestimmung

Inkrafttreten

Ergänzende Festlegung des Uferstreifens und Bewilligungspflicht

§ 16.

1

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

2

Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verordnung über die Verlegung der Kosten der Korrektion und des Unterhalts von Gewässern auf Staat, Gemeinden und übrige Beteiligte (Kostenverleger-Verordnung) vom 18. Januar 1971 und die Verordnung über den Nachrichtendienst und die Hilfeleistung bei eintretendem Hochwasser (Wasserwehrverordnung) vom 8. Mai 1907 aufgehoben.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Dezember 2011

(OS 67, 33)1

Bis zur Festlegung des Gewässerraums nach den bundesrechtlichen Vorgaben gelten die Vorschriften für Anlagen gemäss Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV[6] bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche bis zu 0,5 ha entlang des Gewässers auf einem Streifen mit einer Breite von 8 m.2

Für bauliche Veränderungen im Uferstreifen gemäss Abs. 1 oder gemäss den Übergangsbestimmungen vom 4. Mai 2011 der GSchV[6] ist eine wasserbaupolizeiliche Bewilligung oder Ausnahmebewilligung gemäss § 5 erforderlich.


[1] OS 52, 260.

[2] LS 520.

[3] LS 700. 1.

[4] LS 724. 11.

[5] SR 721. 101.

[6] SR 814. 201.

[7] SR 814. 610.

[8] Fassung gemäss RRB vom 16. September 1998 (OS 54, 707). In Kraft seit 1. Januar 1999.

[9] Aufgehoben durch RRB vom 16. September 1998 (OS 54, 707). In Kraft seit 1. Januar 1999.

[10] Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006.

[11] Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 901; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[12] Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 901; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[13] Anpassung der Gliederungstitel gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 901; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[14] Eingefügt durch RRB vom 27. Juni 2012 (OS 67, 391; ABl 2012-07-13). In Kraft seit 1. November 2012.

[15] Eingefügt durch RRB vom 13. Dezember 2011 (OS 67, 33; ABl 2012, 2). In Kraft seit 1. November 2012 (OS 67, 560; ABl 2012-10-05).

[16] Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2011 (OS 67, 33; ABl 2012, 2). In Kraft seit 1. November 2012 (OS 67, 560; ABl 2012-10-05).

[17] Eingefügt durch RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 244; ABl 2013-06-07). In Kraft seit 1. August 2013.

[18] Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 244; ABl 2013-06-07). In Kraft seit 1. August 2013.

[19] Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 2016 (OS 71, 473; ABl 2016-10-21). In Kraft seit 1. Januar 2017.

[20] Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2016 (OS 71, 473; ABl 2016-10-21). In Kraft seit 1. Januar 2017.

[21] Nummerierung gemäss RRB vom 5. Oktober 2016 (OS 71, 473; ABl 2016-10-21). In Kraft seit 1. Januar 2017.

724.112 – Versionen

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