Wasserwirtschaftsgesetz (WWG)[13]
(vom 2. Juni 1991)[1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Hochwasserschutz, die Wasserbaupolizei, die Nutzung der Gewässer und die Wasserversorgung.
Öffentliche Interessen
Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist darauf zu achten, dass:
a.die Wasservorkommen haushälterisch genutzt und mengenmässig geschont werden,
b.die Wasserqualität erhalten, wenn möglich verbessert wird,
c.Menschen und Sachen vor schädigenden Einwirkungen geschützt werden,
d.die Versorgung mit Trink-, Brauch- und Löschwasser sichergestellt wird,
e.bestehende Erholungsräume erhalten bleiben und neue geschaffen werden können,
f.bestehende Lebensräume von Tieren und Pflanzen erhalten bleiben und neue geschaffen werden können,
g.der öffentliche Zugang zu den Gewässern erleichtert wird,
h.Landschaften und Ortsbilder geschont und bauliche Veränderungen gut gestaltet werden,
i.natürlicher Wasserhaushalt und Wasserlauf geschont und womöglich wiederhergestellt werden.
Widersprechen sich öffentliche Interessen, sind sie gegeneinander abzuwägen.
Oberflächengewässer
Oberflächengewässer wie Seen, Teiche, Flüsse und Bäche umfassen das Bett mit Uferböschungen, Vorländern und Dämmen einschliesslich des darin stehenden oder fliessenden Wassers, das darunter liegende Erdreich und die Luftsäule. Das Gewässerbett besteht aus der dauernd oder regelmässig von Wasser überdeckten Landoberfläche.
Grundwasser
Grundwasser ist das im Erdinnern befindliche Wasser. Es wird zur Quelle im Sinne von Art. 704 ZGB[5], sobald es auf natürliche Weise an die Oberfläche tritt.
Öffentliche Gewässer und öffentliches Wasser
Grundwasser sowie offene und eingedolte Oberflächengewässer sind öffentlich, soweit an ihnen nicht Privateigentum nachgewiesen wird. In Drainageleitungen abgeleitetes Grundwasser bleibt öffentliches Wasser.
Öffentliche Gewässer stehen unter der Hoheit des Staates. Ausgeschiedene öffentliche Oberflächengewässer sind Eigentum des Staates.
An öffentlichen Gewässern können keine dinglichen Rechte ersessen werden.
Private Gewässer
Das Gesetz findet auf private Gewässer Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist oder sich aus dem Sinn ergibt.
Die privaten Gewässer stehen unter der Aufsicht des Staates.
Streitigkeiten darüber, ob ein Gewässer öffentlicher oder privater Natur sei, entscheiden die Zivilgerichte.
Umfang der Oberflächengewässer
Die öffentlichen Oberflächengewässer werden vom Staat bezeichnet und in einem Plan dargestellt. Nach Massgabe der öffentlichen Interessen werden sie als selbstständige Grundstücke ausgeschieden. Bei nicht vermarkten Oberflächengewässern gilt in der Regel als Grenze jene Linie, die durch den mittleren Wasserstand gebildet wird.
Hydrologische Grundlagen
Der Staat beschafft die für den Vollzug dieses Gesetzes sowie der Gewässerschutzgesetzgebung erforderlichen hydrologischen Grundlagen, soweit dies nicht durch den Bund erfolgt, und macht sie in geeigneter Form allgemein verfügbar.
Er kann zu diesem Zweck Messungen und Probenahmen an öffentlichen und privaten Gewässern durchführen und die dazu erforderlichen Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Mess- und Probenahmestationen erstellen.
Duldungspflichten
Die Grundeigentümer haben jederzeit das Befahren, Betreten und vorübergehende Benützen ihrer Liegenschaften durch die Wasserbauorgane und deren Beauftragte sowie durch die Wasserwehr zu gestatten, soweit es für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nötig ist.
Dieselbe Duldungspflicht kann die zuständige Direktion des Regierungsrates (Direktion) im Einzelfall auch zugunsten Nutzungsberechtigter oder von Gesuchstellern anordnen.[13]
Unzumutbarer Schaden ist zu ersetzen.
Die Benützung ist möglichst früh anzuzeigen.
Enteignung
Das Enteignungsrecht steht dem Regierungsrat zu. Er kann es im Einzelfall Gemeinden, andern Korporationen des öffentlichen Rechtes, Zweckverbänden und – sofern sie im öffentlichen Interesse liegen – privaten Unternehmungen gewähren.
Grundpfandrecht
Dem Staat und den Gemeinden steht für Forderungen aus dem Hochwasserschutz und aus Konzessionen gegenüber Grundeigentümern ein gesetzliches Pfandrecht zu.
II. Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei
Ziele und Mittel des Hochwasserschutzes
Die Oberflächengewässer sind so zu sichern, dass durch häufige Hochwasser keine Menschen unmittelbar gefährdet werden und keine unzumutbaren Schäden an öffentlichem und privatem Eigentum entstehen. Bei fliessenden Oberflächengewässern ist der Hochwasserschutz unter Berücksichtigung der Siedlungsentwässerung sicherzustellen.
Dem Hochwasserschutz dienen unter Beachtung des natürlichen Wasserhaushalts insbesondere: Gewässerunterhalt, Gewässerausbau, Rückhaltung von Abflussspitzen, Entlastungsgerinne, Seeregulierung, Wildbachsperren und Hangsicherungen, Ausscheiden von Gefahrenbereichen, Versickerung von Meteorwasser.
Aufgabenteilung
Der Staat stellt den Hochwasserschutz an den vom Regierungsrat bezeichneten öffentlichen Oberflächengewässern von kantonaler und regionaler Bedeutung sicher.
Die Gemeinden stellen den Hochwasserschutz an den übrigen öffentlichen Oberflächengewässern sicher.
Der Hochwasserschutz an privaten Oberflächengewässern ist Sache der Eigentümer. Kommen diese ihren Verpflichtungen nicht nach oder sind sie dazu nicht in der Lage, so ordnet die Gemeinde Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen an.
Kostentragung
Die Kostentragung für Hochwasserschutzmassnahmen richtet sich in der Regel nach den Zuständigkeiten gemäss § 13.
Das kostenpflichtige Gemeinwesen kann von einem anderen Gemeinwesen, das aus einer Hochwasserschutzmassnahme einen besonderen Nutzen zieht, angemessene Beiträge an seine Kosten verlangen. Der Beitrag bemisst sich vor allem nach den eingesparten Kosten eigener Schutzmassnahmen.
Die Gemeinden sind berechtigt, höchstens drei Fünftel ihres Kostenanteils auf die an der Hochwasserschutzmassnahme interessierten Grundeigentümer und Wasserwerkbesitzer sowie auf andere Beteiligte zu verlegen.
Werden Massnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes ganz oder zu einem erheblichen Teil durch Anlagen, Einrichtungen, Vorkehren oder Planungsmassnahmen Dritter ausgelöst, können von den Verursachern anteilmässige Beiträge an die Kosten verlangt werden.
Öffentliche Hochwasserschutzmassnahmen, an welchen Dritte besonders interessiert sind, können durch die Interessierten vorfinanziert werden. Die Direktion oder die Wasserbaubehörde der Gemeinde entscheidet darüber auf Gesuch hin vor Durchführung des wasserbaupolizeilichen Bewilligungsverfahrens und regelt die zinslose Rückzahlung. Sie kann die Durchführung untergeordneter Massnahmen den Interessierten übertragen.[13]
Förderung
a. Grundsatz
Der Staat kann Hochwasserschutzmassnahmen, Ausdolungen von Gewässern sowie Massnahmen zur Renaturierung von Gewässern unabhängig von Bundesbeiträgen mit Subventionen bis zu 30% der anrechenbaren Kosten fördern.
Für Massnahmen zur Renaturierung von Gewässern kann er zudem Subventionen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds ausrichten.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
b. Rahmenkredit für Gewässerrenaturierungen
Der Kantonsrat bewilligt einen Rahmenkredit, aus dem die zuständige Direktion Subventionen für Gewässerrenaturierungen gewähren kann.
Zuständigkeit
Wasserbaubehörde des Kantons ist die Direktion.
Der Regierungsrat kann einzelne Befugnisse und Aufgaben den Gemeinden übertragen.
Wasserbaupolizeiliche Bewilligung
a. Allgemein
Bauliche Veränderungen von Oberflächengewässern und in deren Abstandsbereich bedürfen einer Bewilligung der Direktion[13], sofern damit nicht eine konzessionspflichtige Nutzung im Sinne von § 36 Abs. 1 verbunden ist.
Die Bewilligung kann befristet werden. Sie wird verweigert, wenn der Hochwasserschutz beeinträchtigt oder ein anderes öffentliches Interesse erheblich verletzt würde.
Bewilligungen, die grössere Veränderungen an Oberflächengewässern zur Folge haben, können mit Auflagen zur Ausweitung des Abflussprofils verbunden werden. Es können auch andere Hochwasserschutzmassnahmen gemäss § 12 oder anteilmässige Kosten auferlegt werden.
Projekte des Staates für bauliche Veränderungen von Oberflächengewässern werden vom Regierungsrat festgesetzt. Die Direktion[13] ist zuständig, wenn die Kreditbewilligung in ihrer Kompetenz liegt. Sie setzt überdies Projekte von Gemeinden fest. Mit der Projektfestsetzung ist das Enteignungsrecht erteilt.[9]
a . Verfahren
Der Gemeindevorstand[22] legt staatliche und kommunale Projekte für bauliche Veränderungen von Oberflächengewässern vor ihrer Festsetzung während 30 Tagen öffentlich auf und macht die Planauflage öffentlich bekannt. Die Projekte sind soweit darstellbar auszustecken.
Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist Einsprache erhoben werden. Die Legitimation bestimmt sich nach der Rekurs- und Beschwerdelegitimation gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz[2]. In ihren schutzwürdigen Interessen berührte Gemeinden haben ein selbstständiges Einspracherecht.
Mit der Einsprache können alle Mängel des Projekts gerügt werden. Mit der Bekanntmachung der Auflage kann unter persönlicher Anzeige angeordnet werden, dass Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten innert der Auflagefrist eingereicht werden müssen; die zusätzlich nötigen Projektunterlagen sind mit aufzulegen.
Im Enteignungsverfahren sind Einsprachen ausgeschlossen
a.gegen das Projekt,
b.gegen die Enteignung, sofern sie innert der Auflagefrist hätten erhoben werden müssen.
Über Einsprachen wird mit der Festsetzung entschieden. Wer es unterlassen hat, Einsprache zu erheben, kann den Entscheid nicht anfechten.[20]
Bei Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung kann auf das Einspracheverfahren verzichtet werden. In diesen Fällen sind Begehren um Projektänderung im Enteignungsverfahren zulässig.
Der Regierungsrat kann die Einzelheiten des Verfahrens durch Verordnung regeln.
b. Übertragung der Unterhaltspflicht
Die Bewilligung wird mit Auflagen versehen, welche den Unterhalt nach Art und Umfang dem Bewilligungsinhaber überbinden.
Anstelle der Unterhaltspflicht kann dem Bewilligungsinhaber eine einmalige oder wiederkehrende Kostenbeteiligung auferlegt werden, wenn das zuständige Gemeinwesen den Unterhalt selbst ausübt.
c. Anpassungspflicht
Ist eine Hochwasserschutzmassnahme angeordnet worden, nimmt der Inhaber einer Konzession oder Bewilligung die Änderungen oder Ergänzungen, die an seiner Anlage nötig werden, auf eigene Kosten und auf Weisung der Behörden vor. Werden Massnahmen angeordnet, welche den Konzessions- oder Bewilligungsinhaber ganz oder teilweise von der ihm überbundenen Unterhaltspflicht entlasten, kann die Behörde einen angemessenen Beitrag an die Kosten des öffentlichen Werkes verlangen.
Auf eine Entschädigung hat der Konzessions- oder Bewilligungsinhaber nur Anspruch, wenn seine Nutzung durch die Hochwasserschutzmassnahmen eine erhebliche Schmälerung erfährt, die nicht durch Anpassung der Anlage behoben werden kann.
Gibt die konzessionierte oder bewilligte Baute oder Anlage zu Missständen Anlass oder erfordert es ein erhebliches öffentliches Interesse, kann die zuständige Behörde verlangen, dass die notwendigen Änderungen, Ergänzungen oder die Beseitigung auf Kosten des Konzessions- oder Bewilligungsinhabers durchgeführt werden.
Die zuständige Behörde kann anstelle solcher Anordnungen entsprechende Ersatzabgaben verlangen, deren Höhe sich nach den Kosten jener Massnahmen richtet, die der Konzessions- oder Bewilligungsinhaber zur Anpassung seiner Anlage zu tragen hätte. Streitigkeiten über solche Abgaben werden im Verfahren gemäss dem kantonalen Enteignungsrecht[4] entschieden.
Gewässerabstand
Ober- und unterirdische Bauten und Anlagen haben gegenüber offenen und eingedolten öffentlichen Oberflächengewässern einen Abstand von 5 m einzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung obliegt den kommunalen Baubehörden.
Die Direktion[13] kann im Einzelfall dieses Mass erhöhen, wenn wasserbauliche Bedürfnisse dies erfordern, oder eine Ausnahme zur Unterschreitung des Mindestabstandes gewähren, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen.
Ausnahmebewilligungen dürfen nicht gegen Sinn und Zweck von Abs. 1 verstossen und auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen, es sei denn, es würde die Erfüllung einer dem Gemeinwesen gesetzlich obliegenden Aufgabe verunmöglicht oder übermässig erschwert.
Bauvorhaben im Gefahrenbereich
Gefahrenbereiche sind jene Gebiete, in welchen mit häufigen oder stark schädigenden Hochwassern zu rechnen ist und die Hochwassersicherheit im Sinne von § 12 kurzfristig nicht mit verhältnismässigen Mitteln hergestellt werden kann.
Gefahrenbereiche werden bei planungsrechtlichen Festlegungen berücksichtigt.
III. Wasserversorgung
Zweck
Zweck der öffentlichen Wasserversorgung ist die Bereitstellung und Lieferung von Trinkwasser in einwandfreier Qualität, unter genügendem Druck und in ausreichender Menge zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken.
Trinkwassergebrauch
Trinkwasser ist haushälterisch zu verwenden. Es ist in der Regel nur über Messeinrichtungen abzugeben.
Aufgaben der Gemeinden
Die Gemeinden stellen die Wasserversorgung innerhalb ihres Gemeindegebietes sicher. Sie decken ausserordentliche Bedürfnisse, soweit dies ihnen zumutbar ist.
Sie bauen die Wasserversorgung nach Massgabe des generellen Wasserversorgungsprojektes und der Erschliessungsplanung aus. Das generelle Wasserversorgungsprojekt bedarf der Genehmigung durch die Direktion[13].
Sie üben die Aufsicht über die privaten Wasserversorgungsunternehmen aus.
Sie treffen die notwendigen Massnahmen für die Trinkwasserversorgung in Notlagen.
Sie erlassen ein Reglement über die Wasserversorgung.
Private Wasserversorgungsunternehmen
Die Aufgaben der Gemeinden gemäss § 27 Abs. 1 und 2 können von privaten Wasserversorgungsunternehmen wahrgenommen werden.
Die privaten Wasserversorgungsunternehmen können vom Regierungsrat öffentlich erklärt werden. Öffentlich erklärte Wasserversorgungsunternehmen handeln hoheitlich. Die Gemeinden werden vor der Öffentlicherklärung angehört.
Beiträge und Gebühren
Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Bau öffentlicher Wasserleitungen einen besonderen Nutzen erfahren, leisten den Gemeinden oder den öffentlich erklärten Wasserversorgungsunternehmen Erschliessungsbeiträge.
Für die Benützung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen erheben die Gemeinden oder die öffentlich erklärten Wasserversorgungsunternehmen kostendeckende Anschluss- und Benützungsgebühren oder Benützungsgebühren allein.
Es können anstelle von Erschliessungsbeiträgen auch nur Anschluss- und Benützungsgebühren oder Benützungsgebühren allein erhoben werden.
Kostenbeteiligung von Gemeinwesen
Das kostenpflichtige Gemeinwesen kann von einem anderen Gemeinwesen, das von Wasserversorgungsanlagen von regionaler oder überregionaler Bedeutung einen besonderen Nutzen hat, angemessene Beiträge an seine Kosten verlangen.
Aufgaben des Staates
Dem Staat kommen folgende Aufgaben zu:
a.Oberaufsicht über die Wasserversorgung und Koordination derselben,
b.Grundlagenbeschaffung, Planung und Durchführung von Untersuchungen über die Wasserbeschaffung,
c.Beratung der Gemeinden und der Wasserversorgungsunternehmen,
d.Förderung von Wasserversorgungsanlagen von regionaler und überregionaler Bedeutung,
e.Erlass von Richtlinien über den Bau und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen sowie über die Trinkwasserversorgung in Notlagen.
Wassermangel
Bei drohendem Wassermangel kann die Direktion[13] über die Verteilung des Wassers aus den Wasserversorgungsanlagen einschliesslich der Kostenregelung die notwendigen Massnahmen anordnen.
Grabungen und Sondierungen
Die Direktion[13] kann Wasserversorgungsunternehmen auf privatem Grund Grabungen und Sondierungen nach Grundwasser sowie Beobachtungen und Untersuchungen, die im öffentlichen Interesse liegen, bewilligen oder selbst vornehmen.
Anschlusspflicht
Die Eigentümer von Grundstücken im Einzugsbereich öffentlicher oder privater Wasserversorgungsanlagen sind verpflichtet, das Wasser aus diesen Anlagen zu beziehen, sofern sie nicht über eine anderweitige einwandfreie Wasserversorgung verfügen.
Förderung
Liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor, kann die zuständige Direktion
a.Massnahmen der Gemeinden und Dritter zugunsten der Wasserversorgung fördern,
b.Anlagen der Wasserversorgung bis zu 75% der anrechenbaren Kosten subventionieren.
Es können insbesondere auch zinsgünstige Darlehen, Risikogarantien oder Bürgschaften gewährt werden.
IV. Nutzung der Gewässer im allgemeinen
1. Konzession und Bewilligung
Konzessionsund Bewilligungspflicht
Den Gemeingebrauch beschränkende oder übersteigende Nutzungen der öffentlichen Gewässer, die dazu erforderlichen Bauten und Anlagen sowie deren Änderungen bedürfen je nach Art der Nutzung einer Konzession oder einer Bewilligung.
Über den Gemeingebrauch hinausreichende Nutzungen privater Gewässer bedürfen einer Bewilligung. Diese ist zu erteilen, sofern keine öffentlichen, insbesondere polizeilichen Interessen entgegenstehen.
Vorentscheid
Über Fragen der Nutzung der öffentlichen Gewässer, die für die spätere Bewilligungsfähigkeit eines Vorhabens grundlegend sind, können Vorentscheide eingeholt werden. Mit dem Gesuch sind die Unterlagen einzureichen, die zur Beurteilung der gestellten Fragen nötig sind.
Der Vorentscheid ist hinsichtlich der behandelten Fragen in gleicher Weise verbindlich, gültig oder öffentlichrechtlich anfechtbar wie wasserrechtliche Konzessionen und Bewilligungen. Die Gültigkeitsdauer eines Vorentscheids beträgt zwei Jahre.
Verfahren
a. Vorprüfung und Planauflage
Das Gesuch ist mit den für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen der Direktion[13] zur Vorprüfung einzureichen.
Das Gesuch wird abgewiesen, wenn die Bewilligung offensichtlich öffentliche Interessen in untragbarer Weise beeinträchtigen würde.
Nach der Vorprüfung legt der Gemeindevorstand[22] auf Anordnung der Direktion[13] das Gesuch während 30 Tagen öffentlich auf und macht die Planauflage öffentlich bekannt.
Soweit möglich kennzeichnet der Gesuchsteller das Vorhaben während der Dauer der Planauflage.
Erfährt das Projekt durch die Gutheissung von Einsprachen eine wesentliche Änderung, ist die Auflage zu wiederholen.
b. Vereinfachtes Verfahren
Von der öffentlichen Auflage kann abgesehen werden, wenn ein Vorhaben von untergeordneter Bedeutung ist oder Interessen Dritter offensichtlich nicht berührt.
c. Einsprache
Innert der Auflagefrist kann jedermann wegen Verletzung öffentlicher oder privater Interessen Einsprache erheben.
d. Lokalverhandlung
Die Direktion[13] führt zur gütlichen Erledigung der Einsprachen eine Lokalverhandlung durch. Mit der schriftlichen Zustimmung der Beteiligten wird eine Einsprache erledigt.
Unentschuldigtes Nichterscheinen gilt als Rückzug des Gesuchs oder der Einsprache. Diese Rechtsfolgen sind in der Vorladung anzukündigen.
e. Entscheid über Einsprachen
Über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet die Behörde zusammen mit dem Entscheid über die Konzession oder Bewilligung.
Soweit der Einsprecher nicht zum Rekurs legitimiert ist, ist der Entscheid endgültig.
Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen
a. Öffentliche Interessen
Konzessionen und Bewilligungen zur Nutzung öffentlicher Gewässer dürfen nur erteilt werden, wenn sie weder öffentliche Interessen erheblich beeinträchtigen noch die Rechte anderer Wassernutzungsberechtigter erheblich schmälern.
Der Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser kommt Vorrang zu.
Unter mehreren Gesuchen gebührt jenem Projekt der Vorrang, das die öffentlichen Interessen besser wahrt.
b. Nebenbestimmungen
Konzessionen und Bewilligungen werden mit den gebotenen Nebenbestimmungen verknüpft und in der Regel befristet.
c. Sicherheit
Die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen kann von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Sicherheit dient insbesondere zur Deckung von Begutachtungskosten, von Schäden, die der Bau, Bestand oder Betrieb einer Anlage verursachen könnte, sowie für die Kosten von Massnahmen, die bei Stilllegung des Werkes erforderlich sind.
d. Anmerkung im Grundbuch
Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen, die einem Grundeigentümer im Zusammenhang mit der Erteilung einer Konzession oder Bewilligung auferlegt werden, können im Grundbuch angemerkt werden.
Wird die Konzession oder Bewilligung mit dem Eigentum an einem bestimmten Grundstück subjektivdinglich verbunden, kann sie samt den Nebenbestimmungen im Grundbuch angemerkt werden.
Gebühren
Konzessions- und bewilligungspflichtige Nutzungen öffentlicher Gewässer sind gebührenpflichtig.
Die Nutzungsgebühr bemisst sich nach Massgabe der eingeräumten Sondervorteile, namentlich des wirtschaftlichen Nutzens, der Art und Dauer der Konzession oder der Bewilligung, der für die Öffentlichkeit entstehenden Nachteile, des Verwendungszwecks, der Menge des beanspruchten Wassers sowie – bei der Inanspruchnahme der Gewässer – des Wertes angrenzender Grundstücke. Gebühren für die Wasserkraftnutzung werden nach § 66 bemessen.
Nutzungsgebühren können einmalig oder periodisch bezogen werden.
Sie sollen regelmässig der Teuerung angepasst werden.
Für Nutzungen gemäss §§ 65 bis 74 werden einmalige Verleihungsgebühren in der Höhe der voraussichtlich zu bezahlenden Nutzungsgebühr erhoben. Bei einem Umbau oder einer Erweiterung der Anlage während der Konzessionsdauer ist die einmalige Verleihungsgebühr nur für die Nutzungssteigerung zu entrichten.
Bei erheblichen öffentlichen Interessen können Gebühren reduziert oder es kann ganz darauf verzichtet werden.
Gebühren verjähren innert fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit.
Eigenmächtige Nutzung
Nimmt jemand eine Nutzung ohne Konzession oder Bewilligung vor, kann die ordentliche Gebühr für diese Zeit bis auf das Dreifache erhöht werden, auch wenn die Nutzung nachträglich konzessioniert oder bewilligt wird.
Übertragung
Die Übertragung von Konzessionen und Bewilligungen kann von einer Zustimmung abhängig gemacht werden.
Inhalt der Konzession oder Bewilligung
a. Obligatorisch
Die Konzession oder Bewilligung bestimmt den Umfang, die Art und die Dauer des Nutzungsrechtes sowie die Verhältnisse und Verpflichtungen bei dessen Beendigung. Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften über den zwingenden Inhalt erlassen.
b. Fakultativ
Die Konzession oder Bewilligung kann weitere Bestimmungen enthalten, insbesondere über die Sicherheit, den Heimfall, das Rückkaufsrecht und den Widerruf.
Beendigung
a. Erlöschen
Die Konzession oder Bewilligung erlischt mit Ablauf ihrer Dauer oder durch schriftlichen Verzicht des Konzessions- oder Bewilligungsinhabers.
b. Verwirkung
Eine Konzession oder eine Bewilligung kann als verwirkt erklärt werden,
a.wenn der Inhaber von seinen Rechten innert angemessener Frist keinen Gebrauch macht,
b.wenn der Inhaber den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn innert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt,
c.wenn der Inhaber wichtige Pflichten trotz Mahnung verletzt,
d.nach unbenütztem Ablauf der Frist für die Bauvollendung, sofern die Verzögerung dem Inhaber angelastet werden kann.
c. Rückkauf
Der Staat ist berechtigt, das eingeräumte Recht einschliesslich der Anlagen nach den Konzessionsbestimmungen während der Konzessionsdauer zurückzukaufen. Die Konzessionsbehörde macht das Rückkaufsrecht mindestens zwei Jahre zum voraus geltend.
d. Heimfall
Bei Ablauf der Konzessionsdauer ist der Staat berechtigt, die Anlagen und Einrichtungen nach den Konzessionsbestimmungen unentgeltlich an sich zu ziehen. Die Konzessionsbehörde macht den Heimfall mindestens zwei Jahre zum voraus geltend.
Der Konzessionär ist verpflichtet, Anlagen und Einrichtungen, an denen ein Heimfallsrecht besteht, in betriebsfähigem Zustand zu erhalten.
Stilllegung des Werkes
Werden die Anlagen und Einrichtungen nach Erlöschen der Konzession oder Bewilligung sowie nach Verwirkung nicht weiter benutzt, ergreift der Inhaber oder Eigentümer des Betriebsgrundstücks die vorgeschriebenen Massnahmen, die durch die Stilllegung des Werkes sowie die Herbeiführung eines natürlichen Gewässerzustandes nötig werden.
Die Dauer der Sicherungs- und Unterhaltsverpflichtung richtet sich nach der Art des eingeräumten Rechtes.
Wasserentnahme der Feuerwehr und des Zivilschutzes
Öffentlichen und privaten Oberflächengewässern können die Organe der Feuerwehr und des Zivilschutzes für Hilfeleistungen und für Übungen entschädigungslos Wasser entnehmen. Dabei ist die für das tierische und pflanzliche Leben notwendige Mindestwassermenge im Gewässer zu belassen.
Ehehaftes Recht
Hat ein Berechtigter jedes Interesse an einem ehehaften Recht verloren, kann die Direktion[13] dessen Aufhebung verfügen.
Der Verlust des Interesses wird vermutet, wenn das Recht während zehn Jahren nicht mehr ausgeübt worden ist.
Ist ein Interesse des Berechtigten im Vergleich zu den öffentlichen Interessen von geringer Bedeutung, kann das ehehafte Recht auf dem Weg der Enteignung aufgehoben werden.
Wird eine Anlage, die aufgrund eines ehehaften Rechts erstellt worden ist, derart verändert, dass eine erhebliche Mehrnutzung entsteht, wird eine neue Konzession erteilt, wobei das ehehafte Recht erlischt.
2. Schranken der Nutzung
Nachträgliche Einschränkung von Nutzungsrechten
a. Im öffentlichen Interesse
Nutzungsrechte können zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen eingeschränkt werden.
b. Im Interesse anderer Berechtigter
Ein Konzessionär kann bei Vorliegen wichtiger Bedürfnisse eines anderen Berechtigten in der Ausübung seines Rechts eingeschränkt werden, wenn dies gesamthaft im öffentlichen Interesse liegt.
c. Arbeiten im öffentlichen Interesse
Der Inhaber duldet vorübergehende Nutzungseinschränkungen entschädigungslos, sofern sie durch Hochwasserschutzmassnahmen oder andere im öffentlichen Interesse erfolgende Arbeiten an öffentlichen Gewässern notwendig werden.
Einleitung von Abwasser
Der Konzessionär duldet die Einleitung von Abwasser in die Zu- und Ablaufkanäle seiner Anlagen, wenn hiefür eine Einleitungsbewilligung vorliegt.
Fischerei
Das Recht der Fischerei in den Wasserkraft- und Speicheranlagen steht dem Staate zu, soweit nicht Privatrechte nachgewiesen werden können. Die Eigentümer der Kanäle und Speicheranlagen dulden die Ausübung der Fischerei durch die Pächter. Sie treffen nach Anweisung der Direktion[13] die zum Schutz und zum freien Durchgang der Fische nötigen Vorkehrungen.
V. Nutzung der Gewässer im einzelnen
1. Wasserkraftnutzung
Zuständigkeit
Der Regierungsrat entscheidet über Konzessionen für Anlagen von mehr als 300 kW Bruttoleistung, die Direktion[13] über die anderen Anlagen.
Wasserzins
Für die Nutzung der Wasserkraft wird ein jährlicher Wasserzins in der Höhe des bundesrechtlichen Höchstansatzes erhoben.
Für Anlagen unter 1000 kW Bruttoleistung kann der Regierungsrat den Wasserzins abgestuft ermässigen.
Bei Veränderungen am Gewässer oder am Wasserhaushalt, die zu einer erheblichen Änderung der Bruttoleistung führen, ist der Wasserzins neu zu berechnen.
Berechnung der Bruttoleistung
Die Bruttoleistung berechnet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Nutzung der Gewässer und der Wasserkraft.
Zinsfreie Wasserrechte
Rechte, für die seit 1816 kein Zins bezahlt worden ist oder der Zins seither losgekauft worden ist, bleiben zinsfrei.
Rechengut
Der Konzessionär ist verpflichtet, das Rechengut auf eigene Kosten einer Aufbereitungs- oder Verbrennungsanlage oder einem geeigneten Ablagerungsplatz zuzuführen.
2. Grundwasserentnahmen und Eingriffe in den Grundwasserleiter
Konzessionsund Bewilligungsbehörden
Grundwasserentnahmen sowie nachhaltige Eingriffe und Veränderungen innerhalb des Grundwasserleiters bedürfen einer Konzession der Direktion.
Bei der Erteilung von Konzessionen ist dem natürlichen Wasserhaushalt Rechnung zu tragen.
Vorübergehende bauliche Veränderungen im Grundwasserleiter sowie Untersuchungen, insbesondere Sondierungen und Pumpversuche, die nur geringfügige Einwirkungen auf nutzbare Wasservorkommen erwarten lassen, bedürfen einer Bewilligung der Direktion.
Grundwasserdurchfluss
Bei baulichen Veränderungen im Grundwasserleiter muss ein genügender Durchfluss gewährleistet werden. Ist dies nicht möglich oder nicht zweckmässig, so hat der Verursacher, der den Durchfluss beeinträchtigt, eine Ersatzabgabe zu leisten. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach den Kosten, die der Verursacher aufgrund eines angemessenen Ersatzprojektes für die Wiederherstellung des Durchflusses zu leisten hätte.
Streitigkeiten über solche Abgaben werden im Verfahren gemäss dem kantonalen Enteignungsrecht entschieden.
Grundwasseranreicherung
Der Staat kann Anlagen zur Anreicherung des nutzbaren Grundwassers erstellen, wenn dieses nach Menge oder Güte nicht genügt. Die Errichtung solcher Anlagen durch Dritte bedarf einer staatlichen Bewilligung.
Für die Nutzung angereicherter Grundwasservorkommen können die Gebühren nach § 47 bis auf das Doppelte erhöht werden. Davon ausgenommen sind Nutzungen für die Wasserversorgung.
3. Übrige Nutzungen
Konzessionsund Bewilligungspflicht
Die Nutzung von Wasser zu Wärme- oder Kühlzwecken, zur Wasserversorgung, für Bewässerungen, zur Speisung von Weihern und weiteren Nutzungen bedarf je nach Art einer Konzession oder einer Bewilligung der Direktion[13].
Wassermangel
Bei akutem Wassermangel kann die Direktion[13] die Gemeinden ermächtigen, vorübergehende Wasserentnahmen zu Bewässerungszwecken befristet zu bewilligen.
Sie verfügt die erforderlichen Auflagen zugunsten der Wasserlebewesen.
4. Inanspruchnahme der Oberflächengewässer
Begriff und Umfang
Als Inanspruchnahme der Oberflächengewässer gilt deren räumliche Nutzung. Dazu gehören:
a.Bauten und Anlagen wie Gebäude, Bootsstationierungen und zugehörige Anlagen, Stege, Flösse, Brücken, Leitungen,
b.Auffüllung von Gewässergebiet zur Landgewinnung (Landanlage),
c.Materialentnahmen.
Zuständigkeit
Die Direktion[13] entscheidet über die Konzession oder die Bewilligung zur Inanspruchnahme von Oberflächengewässern.
Werden Oberflächengewässer im Zusammenhang mit Strassenbauvorhaben oder Leitungen, wie für Elektrizität, für Gas, für Wasser und für Abwasser, in Anspruch genommen, sind §§ 38 bis 41 nicht anwendbar.
Materialentnahme
Das Recht, Sand, Kies und Steine aus den öffentlichen Oberflächengewässern zu entnehmen, steht dem Staat zu.
Neue Entnahmen sind nur zulässig, wenn es der Geschiebehaushalt gestattet.
Landanlagen und öffentlicher Grund
Neue Landanlagen bleiben in der Regel im Eigentum des Staates.
Die durch Bauten und Anlagen beanspruchten Gewässer bleiben öffentlicher Grund.
VI. Rechtsschutz[19]
Rekursinstanz
Anordnungen, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, können mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden.
Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates.
Rechtsmittellegitimation
Die Legitimation zur Erhebung von Rekurs und Beschwerde bestimmt sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959[2].
Rekurs- und beschwerdeberechtigt gegen Massnahmen im Sinne von § 12 und Bewilligungen in Anwendung von § 18 sind sodann Natur-, Heimat-, Umwelt- und Fischereiorganisationen sowie andere Vereinigungen, die sich statutengemäss seit wenigstens zehn Jahren gesamtkantonal mit dem Gewässerschutz und der Gewässernutzung befassen.
Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben.
VII.[20] Strafbestimmungen
Wer die Pflicht zur Einholung einer Konzession oder Bewilligung oder Nebenbestimmungen von Konzessionen und Bewilligungen verletzt, wird mit Busse bis Fr. 50 000, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe, bestraft.[11]
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu Fr. 5000.
VIII.[20] Schluss- und Übergangsbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz über die Gewässer (Wassergesetz) vom 15. Dezember 1901 wird aufgehoben.
Änderungen bisherigen Rechts
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a.Das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975: . . .
b.Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .
c.Das Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974: . . .
d.Das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) vom 2. April 1911: . . .
Übergangsbestimmungen
a. Verordnungen
Die aufgrund bisherigen Rechts erlassenen kantonalen Verordnungen bleiben, soweit sie nicht unmittelbar anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, so lange in Kraft, bis sie durch neue Verordnungen ersetzt oder aufgehoben werden.
b. Anwendbarkeit auf noch nicht erteilte Konzessionen oder Bewilligungen
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle konzessions- oder bewilligungsbedürftigen Vorhaben, über welche die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde noch nicht entschieden hat, nach den neuen Bestimmungen zu beurteilen.
c. Anwendbarkeit auf erteilte Konzessionen oder Bewilligungen
Dieses Gesetz findet auf bestehende Konzessionen oder Bewilligungen Anwendung, soweit dadurch nicht wohlerworbene Rechte verletzt werden.
IX.[20] Inkrafttreten
Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[7].
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2013
(OS 69, 262)
Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht. Die bisherigen Zuständigkeiten gelten auch dann, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.
[1] OS 51, 707.
[2] LS 175. 2.
[3] LS 711. 1.
[7] In Kraft seit 1. Januar 1993 (OS 52, 255).
[8] Text siehe OS 51, 719.
[9] Eingefügt durch Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).
[10] Fassung gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).
[11] Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.
[12] Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
[13] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
[14] Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
[15] Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 953; ABl 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[16] Eingefügt durch Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl 2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.
[17] Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl 2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.
[18] Aufgehoben durch Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl 2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.
[19] Eingefügt durch Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262; ABl 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014.
[20] Fassung gemäss Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262; ABl 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014.
[21] Aufgehoben durch Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262; ABl 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014.
[22] Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
[23] Fassung gemäss G über die Finanzierung von Massnahmen für den Natur- und Heimatschutz und für Erholungsgebiete vom 14. Dezember 2020 (OS 76, 331; ABl 2019-11-29). In Kraft seit 1. Oktober 2021.