Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV)

(vom 29. April 2015)[1][2]

Der Regierungsrat beschliesst:

Gesamtverkehrsmodell

a. Grundsatz

§ 1.[4]

Das Amt für Mobilität (Amt) betreibt zum Zweck der kantonalen Verkehrsplanung ein Gesamtverkehrsmodell, das die Wechselwirkungen zwischen den Verkehrsmitteln sowie zwischen der Verkehrs- und der Siedlungsentwicklung abbildet.

b. Zusammenarbeit

§ 2.

1

Das Amt kann für die Nutzung und die Weiterentwicklung des Modells Partnerschaften mit anderen Gemeinwesen oder Forschungseinrichtungen eingehen.

2

Die Vereinbarung sieht eine den Interessen der Partner entsprechende Beteiligung an den Entwicklungskosten vor.

3

Bei Partnerschaften entfallen die Gebühren nach §§ 5 und 7.

Nutzung des Modells

§ 3.

1

Das Amt erbringt folgende gewerblichen Dienstleistungen:

a.Einräumung von Nutzungsrechten am Gesamtverkehrsmodell und Unterstützung von Nutzungsberechtigten,

b.Bereitstellung von Modelldaten.

2

Die Bereitstellung von Modelldaten gemäss Abs. 1 lit. b kann Partnern gemäss § 2 Abs. 1 übertragen werden.

Einräumung von Nutzungsrechten

a. Voraussetzungen

§ 4.

1

Das Amt räumt Nutzungsrechte am Modell ein, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller folgende Voraussetzungen erfüllt:

a.Berechtigung zur Benutzung der Basisapplikation,

b.Kenntnisse über deren korrekte Anwendung,

c.Erfahrung im Bereich der Verkehrsplanung.

2

Das Amt kann einen schriftlichen Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen verlangen.

b. Nutzungsgebühren

§ 5.

1

Die Gebühr für die Einräumung der Nutzungsrechte am Modell und dessen Verwendung wird vertraglich festgelegt und richtet sich wahlweise nach einem der im Anhang genannten Gebührenmodelle.

2

Das Amt kann zu Kontrollzwecken Einsicht in die Auftragsbücher der Nutzungsberechtigten nehmen.

3

Für die Nutzung des Modells im Auftrag des Kantons werden keine Gebühren erhoben.

c. Berichterstattung

§ 6.

Die Nutzungsberechtigten erstatten dem Amt Bericht über jede Modellanwendung. Dieser enthält die das Modell betreffenden Erkenntnisse.

Gebühr für Unterstützungsleistungen und die Bereitstellung von Daten

§ 7.

1

Für Unterstützungsleistungen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a erhebt das Amt die im Anhang aufgeführten Gebühren.

2

Für die Bereitstellung von Daten gemäss § 3 Abs. 1 lit. b werden Gebühren nach Massgabe des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007[3] erhoben.

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Anhänge

Anhang 1. Nutzungsgebühren gemäss § 5 Abs. 1 Modell A

GrundgebührFr. 500 /Jahr
AnwendungsgebührFr. 150 bis Fr. 2000 pro Anwendung in Abhän - gigkeit des verwendeten Modellausschnitts und der verwendeten Modellzustände
Modell B
PauschalgebührFr. 5000/Jahr

2. Gebühr für Unterstützungsleistungen gemäss § 7 Abs. 1

Stundenansatz Fr. 100 bis Fr. 180 in Abhängigkeit der notwendigen Qualifikation der oder des Mitarbeitenden


[1] OS 70, 268; Begründung siehe ABl 2015-05-08.

[2] Inkrafttreten: 1. August 2015.

[3] LS 170. 4.

[4] Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 (OS 75, 656; ABl 2020-12-11). In Kraft seit 1. Januar 2021.

722.61 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11101.01.2021Version öffnen
09001.08.201501.01.2021Version öffnen