Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

(vom 12. April 1965)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Planung und Projektierung der Nationalstrassen

Anhörung der Gemeinden

§ 1.

Der Regierungsrat und die Direktion der öffentlichen Bauten behandeln, soweit die Verhältnisse es gestatten, die ihnen bei der Planung und Projektierung der Nationalstrassen zufallenden Aufgaben nach Anhörung der interessierten Gemeinden. Sie geben den Bundesbehörden Kenntnis von allfälligen besonderen Anregungen der Gemeinden.

Stellungnahme zu Projektierungszonen

§ 2.

Die Stellungnahme zu Projektierungszonen, die vom Eidgenössischen Departement des Innern in Aussicht genommen werden, ist Sache des Regierungsrates.

Bekanntmachung der Projektierungszonen, Beschwerdemöglichkeit

§ 3.

1

Die Festlegung von Projektierungszonen durch das Eidgenössische Departement des Innern ist durch die Direktion der öffentlichen Bauten den betreffenden Gemeinden mitzuteilen.

2

Die Gemeindebehörden haben die Massnahme unter Hinweis auf die Wirkungen der Zonenfestlegung und auf die Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 124 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943[3] öffentlich bekanntzumachen.

3

Die Zonenpläne sind während der Beschwerdefrist in den Gemeinden öffentlich aufzulegen und auch später zur Einsichtnahme offenzuhalten.

Eigenmächtige bauliche Massnahmen in Projektierungszonen

§ 4.

Die Gemeindebehörden haben ohne Bewilligung in Angriff genommene Neubauten oder wertvermehrende Umbauten sowie allfällige weitere, vom Bundesrat der Bewilligungspflicht unterstellte Verfügungen des Grundeigentümers über sein Grundeigentum innerhalb der Projektierungszonen unverzüglich einzustellen und der Direktion der öffentlichen Bauten Bericht zu erstatten. Die Baudirektion trifft die weiteren Anordnungen.

Baugesuche innerhalb Projektierungszonen

§ 5.

Gesuche für bewilligungspflichtige Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen sind bei der betreffenden Gemeinde einzureichen und von dieser mit ihrer Stellungnahme der Direktion der öffentlichen Bauten zum Entscheid zu überweisen.

Eigentumsbeschränkungen durch Projektierungszonen, Entschädigungsverfahren

§ 6.

1

Grundeigentümer, die der Beschränkung ihres Grundeigentums durch Projektierungszonen die Wirkung einer Enteignung beimessen, haben ihre Ansprüche schriftlich der Direktion der öffentlichen Bauten anzumelden.

2

Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so ist das Schätzungsverfahren gemäss Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930[5] einzuleiten.

Generelle Projekte, Vernehmlassungen

§ 7.

1

Die generellen Projekte für Nationalstrassen werden durch die Direktion der öffentlichen Bauten dem zuständigen Bezirksrat, den betroffenen Gemeinden und, soweit dies als gerechtfertigt erscheint, den Grundeigentümern zur Stellungnahme unterbreitet.

2

Der Regierungsrat überweist diese Vernehmlassungen mit seiner eigenen Stellungnahme dem Bundesamt für Strassenbau.

Ausführungsprojekte, Bekanntmachung und Auflage

§ 8.

1

Die auf Grund der genehmigten generellen Projekte ausgearbeiteten Ausführungsprojekte werden von der Direktion der öffentlichen Bauten den betroffenen Gemeinden zur öffentlichen Auflegung zugestellt.

2

Die Projektauflage ist von den Gemeinden öffentlich bekanntzumachen unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen, innerhalb welcher Einsprachen gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien der Gemeinde schriftlich und mit Begründung eingereicht werden können.

3

Die Direktion der öffentlichen Bauten macht die durch den Strassenbau bedingten Veränderungen auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung und während der Auflagefrist im Gelände durch Aussteckungen kenntlich.

Einspracheverfahren

§ 9.

1

Nach Ablauf der Einsprachefrist überweist der Gemeinderat allfällige Einsprachen mit seiner Stellungnahme der Direktion der öffentlichen Bauten.

2

Lehnt die Direktion der öffentlichen Bauten die beantragten Änderungen des Ausführungsprojektes oder der Baulinien ab, so entscheidet der Regierungsrat über die Einsprachen. Er reicht das bereinigte Ausführungsprojekt dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Genehmigung ein.

Wiederauflage und neues Einspracheverfahren

§ 10.

1

Bewirkt der Entscheid des Eidgenössischen Departementes des Innern eine wesentliche Ergänzung oder Änderung des Ausführungsprojektes, so ist dieses zur Durchführung eines neuen Einspracheverfahrens in den betroffenen Gemeinden aufzulegen.

2

Berührt die Planbereinigung eine verhältnismässig kleine Zahl von Einspracheberechtigten, ist sie den Betroffenen durch den Gemeinderat schriftlich unter Einräumung einer Einsprachefrist von 30 Tagen zur Kenntnis zu bringen.

Baulinien, Publikation

§ 11.

1

Die mit den Ausführungsprojekten genehmigten Baulinien werden von der Direktion der öffentlichen Bauten den Gemeinden zur öffentlichen Bekanntmachung zugestellt.

2

Die Baulinienpläne sind in den Gemeinden zur Einsicht offenzuhalten.

3

§ 4 dieser Verordnung findet auf das durch Baulinien begrenzte Gebiet sinngemäss Anwendung.

Baugesuche innerhalb Baulinien

§ 12.

Gesuche für bewilligungspflichtige Massnahmen innerhalb der Baulinien sind bei der betreffenden Gemeinde einzureichen und von dieser mit ihrer Stellungnahme der Direktion der öffentlichen Bauten zum Entscheid zu überweisen.

Eigentumsbeschränkungen durch Baulinien, Entschädigungsverfahren

§ 13.

Grundeigentümer, die der Beschränkung ihres Grundeigentums durch Baulinien die Wirkung einer Enteignung beimessen, haben ihre Ansprüche innert fünf Jahren seit Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung schriftlich der Direktion der öffentlichen Bauten anzumelden.

II. Landerwerb

Freihändiger Erwerb und Enteignung, Zuständigkeit

§ 14.

Der freihändige Landerwerb und der Landerwerb im Enteignungsverfahren erfolgen auf Antrag der Direktion der öffentlichen Bauten durch den Regierungsrat oder durch die Stadträte von Zürich und Winterthur, soweit der Regierungsrat diesen Städten den Bau von Nationalstrassen auf ihrem Gebiet überträgt.

Landumlegungsverfahren, grundsätzliche Entscheide

§ 15.

Erfolgt der Landerwerb in einem Landumlegungsverfahren, so bestimmt der Regierungsrat nach Anhörung der Direktion der Volkswirtschaft und der Direktion der öffentlichen Bauten, welche Gebiete oder Grundstücke im Sinne von Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen[6] in das Verfahren einzubeziehen sind, sowie über die Art des anzuwendenden Verfahrens.

Vorprojekt, Zuständigkeit zur Ausarbeitung

§ 16.

Die Vorprojekte für landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen und Waldzusammenlegungen werden von der Direktion der Volkswirtschaft im Einvernehmen mit der Direktion der öffentlichen Bauten ausgearbeitet.

Zusammenlegungen gemäss Art. 703 ZGB

§ 17.

Die Direktion der Volkswirtschaft setzt den betroffenen Grundeigentümern eine angemessene Frist an, innerhalb welcher sie über die Fortsetzung des Verfahrens zu beschliessen und allenfalls die erforderlichen Organe zu bestellen haben.

Freiwillige Ausdehnung des Beizugsgebietes

§ 18.

1

Die interessierten Grundeigentümer können die Ausdehnung der Zusammenlegung auf Gebiete beantragen, deren bestimmungsgemässe Verwendung und Bewirtschaftung durch den Strassenbau nicht beeinträchtigt wird.

2

Der Regierungsrat entscheidet über die Begehren unter Berücksichtigung der Interessen des Strassenbaues.

3

Die Kosten zusätzlicher Zusammenlegungen gehen, abzüglich der ordentlichen Staatsbeiträge, zu Lasten der Grundeigentümer.

Verfügte Landumlegungen

§ 19.

Lehnen die betroffenen Grundeigentümer die Fortsetzung des Verfahrens ab, so kann der Regierungsrat diese anordnen, die Statuten der Genossenschaft erlassen und die für die Durchführung der Unternehmung erforderlichen Organe bestellen.

Genehmigung der Neuzuteilungsentwürfe

§ 20.

Die Neuzuteilungsentwürfe landwirtschaftlicher Güterzusammenlegungen oder von Waldzusammenlegungen sind von der Direktion der öffentlichen Bauten dem Bundesamt für Strassenbau zur Genehmigung einzureichen.

Umlegung von Bauland, Zuständigkeit und Verfahren

§ 21.

1

Die Durchführung des Verfahrens für die Umlegung von Bauland ist Sache der Direktion der öffentlichen Bauten. Sie kann, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, den zuständigen Gemeinderat damit beauftragen.

2

Führt die Baudirektion das Verfahren, so bezeichnet sie dessen Leiter und bestellt die Kommission von Sachverständigen für die Schätzung der Liegenschaften. Die nach der Quartierplanverordnung dem Gemeinderat zustehenden Befugnisse werden durch die Direktion der öffentlichen Bauten ausgeübt.

3

Die Kosten des durch den Strassenbau bedingten Verfahrens gehen zu Lasten des Strassenbaues.

Vorzeitige Besitzeinweisung, Verfahren

§ 22.

1

Muss das für den Strassenbau erforderliche Land mit Rücksicht auf die Bauarbeiten vor Abschluss eines Landumlegungsverfahrens im Sinne der §§ 6 und 7 des Einführungsgesetzes zum Nationalstrassengesetz[2] in Besitz genommen werden, so sind die Betroffenen vorgängig anzuhören. Die gestellten Anträge sind dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.

2

Vor der Besitzergreifung sind, sofern die Bewertung des Landes noch nicht durchgeführt ist, alle für deren Sicherstellung erforderlichen Massnahmen (Photographien, Skizzen, Beschreibung des Zustandes usw.) zu treffen.

Kleine Landumlegungen, Zuständigkeit

§ 23.

1

Die Durchführung von Landumlegungen im Sinne des § 9 des Einführungsgesetzes zum Nationalstrassengesetz[2] ist Sache der Direktion der öffentlichen Bauten. Diese kann, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, den zuständigen Gemeinderat damit beauftragen.

2

Führt die Direktion der öffentlichen Bauten das Verfahren, so stehen die Befugnisse des Gemeinderates gemäss den Vorschriften der Quartierplanverordnung über Grenzbereinigungen sinngemäss ihr zu.

3

Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Strassenbaues.

Enteignungen

§ 24.

1

Die zum Bau der Nationalstrassen erforderlichen Enteignungen erfolgen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Enteignung[5] und Art. 39 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen[6].

2

Tritt der Staat als Enteigner auf, so übermittelt die Direktion der öffentlichen Bauten für die betreffenden Strecken die Pläne des genehmigten Ausführungsprojektes sowie nach Gemeinden getrennte Enteignungspläne und Grunderwerbstabellen dem Präsidenten der Schätzungskommission.

3

Nach Durchführung der Einigungsverhandlung über die angemeldeten Forderungen kann die Direktion der öffentlichen Bauten beim Präsidenten der Schätzungskommission die vorzeitige Besitzeinweisung verlangen.

III. Bau der Nationalstrassen

Befugnisse der Baudirektion

§ 25.

1

Die Direktion der öffentlichen Bauten überwacht die Bauarbeiten nach den vom Bundesrat bestimmten Grundsätzen; sie ist für die notwendigen Schutzvorkehren besorgt.

2

Die Direktion der öffentlichen Bauten beaufsichtigt den Bau der auf dem Gebiet der Städte Zürich und Winterthur gelegenen Teilstrecken, soweit der Regierungsrat die Ausführung diesen Städten überträgt.

Übergabe der Strassen an den Verkehr

§ 26.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Übergabe der Nationalstrassen an den Verkehr.

IV. Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen

Zuständigkeit

§ 27.

Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen und ihrer technischen Einrichtungen sind, soweit sie nicht in den Städten Zürich und Winterthur diesen Städten übertragen werden, Sache der Direktion der öffentlichen Bauten.

Massnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit

§ 28.

Handhabung der Vorschriften des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen[6] betreffend Massnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit ist Sache der Direktion der öffentlichen Bauten im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Direktionen.

Aufsichtsbefugnisse der Baudirektion

§ 29.

Die Direktion der öffentlichen Bauten übt die Aufsicht über die von den Städten zu unterhaltenden und betreibenden Teilstrecken der Nationalstrassen aus.

V. Schlussbestimmungen

Verfahren bei Übertretungen

§ 30.

1

Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, Übertretungen der Vorschriften des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen[6] und des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz[2] der Direktion der öffentlichen Bauten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

2

Die Direktion der öffentlichen Bauten trifft die erforderlichen Massnahmen.

3

Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Sinne von Art. 15 Abs. 2, Art. 23 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen[6] obliegt der Direktion der öffentlichen Bauten.

Inkrafttreten

§ 31.

Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Kantonsrat[7] und den Bundesrat[8] auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[9].


[1] OS 42, 49 und GS V, 448.

[2] LS 722. 2.

[3] Heute: Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173. 32); vgl. Art. 14 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (SR 725. 11).

[4] SR 210.

[5] SR 711.

[6] SR 725. 11.

[7] Vom Kantonsrat genehmigt am 12. April 1965.

[8] Vom Bundesrat genehmigt am 16. Juni 1965.

[9] In Kraft seit 1. August 1965.

722.21 – Versionen

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