Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)[16]

(vom 24. März 1963)[1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Nationalstrassen; Begriff

§ 1.

Nationalstrassen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind die Strassenverbindungen im Gebiete des Kantons Zürich, die von der Bundesversammlung zu Nationalstrassen erklärt werden.

Hoheit und Eigentum

§ 2.

1

Die Nationalstrassen stehen unter Vorbehalt der Befugnisse des Bundes unter der Hoheit des Staates.

2

Die Nationalstrassen und alle Anlagen, die zu ihrer technisch richtigen Ausgestaltung erforderlich sind, stehen im Eigentum des Staates.

II. Bau der Nationalstrassen

Planung und Projektierung

§ 3.

1

Dem Regierungsrat obliegt die Wahrung der Interessen des Kantons vor den Behörden des Bundes bei der Planung und Projektierung, insbesondere die Stellungnahme zur allgemeinen Linienführung und Klassierung der Nationalstrassen, zum Bauprogramm sowie zu den generellen Projekten und den Ausführungsprojekten.

2

Die technische Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Strassenbau bei der Planung und der generellen Projektierung der Nationalstrassen sowie die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind Sache der Direktion der öffentlichen Bauten. Der Regierungsrat kann die Ausarbeitung der Projekte für die Teilstrecken im Gebiete der Städte Zürich und Winterthur diesen Städten übertragen.

3

Die Wahrung von Gemeindeinteressen obliegt dem Gemeinderat.

Bauliche Massnahmen

§ 4.

1

Über die Zulässigkeit baulicher Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen und der Baulinien für Nationalstrassen entscheidet nach Anhörung des Bundesamtes die zuständige Direktion.[18]

2

Die polizeiliche Prüfung der Projekte aufgrund des eidgenössischen, kantonalen und des Gemeinderechtes durch die zuständigen Behörden bleibt vorbehalten.

Landerwerb

§ 5.[18]

Der Regierungsrat entscheidet, ob das für den Bau der Nationalstrassen erforderliche Land durch ein Landumlegungsverfahren zu beschaffen ist.

Umlegungen von Kulturland und Wald

§ 6.

Für Landumlegungen in landwirtschaftlichem Gebiet und im Waldgebiet finden die Vorschriften über die Güterzusammenlegung des Gesetzes betreffend die Förderung der Landwirtschaft[7]

Anwendung mit Ausnahme der Bestimmungen, die der besondern Zweckbestimmung der Zusammenlegung beim Bau von Nationalstrassen nicht entsprechen. Die ergänzenden Vorschriften werden durch Verordnung[8] festgelegt.

Baulandumlegungen

§ 7.

1

Umlegungen von Bauland können sich auf das Gebiet beidseits der Nationalstrassen erstrecken. Sie können alle Massnahmen umfassen, die im Interesse des Strassenbaues liegen und der bestimmungsgemässen Verwendung und Bewirtschaftung des Bodens dienen, wie Grenzveränderungen, Abtausch von Parzellen, Festlegung von Erschliessungsstrassen und nötigenfalls Zusammenlegung und Neueinteilung sämtlicher Grundstücke. Der Staat ist befugt, Restparzellen in die Umlegung einzuwerfen.

2

Für das Verfahren finden sinngemäss die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes[2] und der Quartierplanverordnung[3] über die Aufstellung amtlicher Quartierpläne Anwendung mit Ausnahme der Bestimmungen, die der besondern Zweckbestimmung der Umlegung beim Bau von Nationalstrassen nicht entsprechen. Die ergänzenden Vorschriften werden durch Verordnung festgelegt.

Vorzeitige Inbesitznahme

§ 8.[18]

Wird das für den Strassenbau erforderliche Land in einem Landumlegungsverfahren im Sinne von § 6 oder § 7 ausgeschieden, beschliesst der Regierungsrat über die vorzeitige Inbesitznahme. Ist die Entschädigung für die vorzeitige Inbesitznahme streitig, so hat der Staat das Schätzungsverfahren gemäss dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten[6] einzuleiten.

Stellung des Staates in Umlegungsverfahren Vorsorglicher Landerwerb

§ 10.

Der Staat hat in Landumlegungsverfahren gemäss den §§ 6, 7 und 9 die Stellung eines Beteiligten, auch wenn er nur Land anzutreten hat.

§ 11.

Der Regierungsrat ist befugt, im Bereiche der künftigen Nationalstrassen vorsorglich Grundstücke für den Strassenbau oder zum Zwecke des Abtausches freihändig zu erwerben.

Baupflicht und Bauausführung

§ 12.

1

Der Bau der Nationalstrassen ist Sache des Staates.

2

Der Regierungsrat kann den Bau der im Gebiete der Städte Zürich und Winterthur liegenden Teilstrecken diesen Städten übertragen; er trifft die erforderlichen Anordnungen zur Wahrung der Interessen des Gesamtwerkes.

Nebenanlagen

§ 13.

Zur Erteilung der Rechte für den Bau, die Erweiterung und den Betrieb der Nebenanlagen ist der Regierungsrat unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorschriften[10] zuständig.

III. Übrige Aufgaben[16]

Übernahme von Bundesaufgaben; weitere Leistungen

§ 14.[16]

1

Der Kanton kann sich dem Bund gegenüber verpflichten, für das Kantonsgebiet und im kantonsnahen Gebiet Aufgaben im Nationalstrassenbereich zu übernehmen, sofern die Erfüllung der Aufgabe im kantonalen Interesse liegt und der Bund die Kosten trägt.

2

Unter dem Vorbehalt der Einwilligung des Bundes kann der Kanton unter Kostenbeteiligung weitere oder weiter gehende Leistungen beim Unterhalt, bei der baulichen Ausrüstung und beim Verkehrsmanagement von Nationalstrassen erbringen, wenn diese von überwiegendem kantonalem Interesse sind.

3

Zur Sicherstellung der Finanzierung der Aufgaben gemäss Abs. 1 können Fonds geführt werden. Aufgaben gemäss Abs. 2 werden aus dem Strassenfonds finanziert.

IV. Finanzierung der Nationalstrassen

Baukosten, Gemeindebeitrag

§ 15.

1

Die Baukosten der Nationalstrassen sind, soweit sie nicht vom Bund übernommen werden, vom Staate zu tragen.

V. Zufahrtsstrassen zu den Nationalstrassen

Bezeichnung; Rechtsstellung

§ 17.

1

Der Regierungsrat bezeichnet nach Anhören der interessierten Gemeinden die Zufahrtsstrassen zu den Nationalstrassen.

Bau und Verbesserung; Kostentragung

§ 18.

1

An die Kosten des Neu- oder Ausbaues der Zufahrtsstrassen zu den Nationalstrassen leisten die angeschlossenen Gemeinden nach Massgabe ihres Interesses und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit einen Beitrag von 10 bis 35% Prozent der gesamten Aufwendungen für die Strassenzüge. In besonderen Fällen kann der Mindestansatz unterschritten werden. Die Festsetzung der Beiträge ist Sache des Regierungsrates.

2

Für die Städte Zürich und Winterthur finden die Bestimmungen des Strassengesetzes[4] über den Bau und den Unterhalt von Strassen mit überkommunaler Bedeutung Anwendung.[14]

VI. Strafbestimmungen

Übertretungen

§ 19.

Wer vorsätzlich ohne Bewilligung der zuständigen Behörde in einer Projektierungszone oder innerhalb der Baulinien bewilligungspflichtige bauliche Massnahmen trifft,

wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlegen falscher Pläne die Bewilligung zur Ausführung derartiger baulicher Massnahmen erschleicht,

wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

Verantwortlichkeit für Geschäftsbetriebe

§ 20.

1

Wird die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie verantwortlich gehandelt haben.

2

Die juristische Person, die Gesellschaft oder der Inhaber der Einzelfirma haften solidarisch mit dem Täter für Bussen und Kosten. Sie haben die gleichen Parteirechte wie der Angeschuldigte.

Verwaltungsmassnahmen

§ 21.

Die Verpflichtung, vorschriftswidrig ausgeführte Bauten oder Bauteile zu beseitigen, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen oder die zur Beseitigung von Übelständen nötigen Vorkehrungen zu treffen, wird durch die Bestrafung nicht aufgehoben.

VII. Schlussbestimmungen

Vollzug

§ 22.

1

Der Regierungsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die ergänzenden Vorschriften[5] und trifft die Anordnungen für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen[9] und des Einführungsgesetzes.

2

Die Verordnung[5] ist vom Kantonsrat zu genehmigen.

Inkrafttreten

§ 23.

Das Gesetz tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten und nach der Genehmigung durch den Bundesrat[12] auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[11].


[1] OS 41, 523 und GS V, 443.

[2] LS 700. 1.

[3] LS 701. 13.

[4] LS 722. 1.

[5] LS 722. 21.

[6] LS 781.

[7] LS 910. 1.

[8] LS 913. 11.

[9] SR 725. 11.

[10] SR 725. 11 ff.

[11] In Kraft seit 1. Januar 1964 (OS 41, 635).

[12] Vom Bundesrat genehmigt am 27. September 1963.

[13] Aufgehoben durch das Strassengesetz vom 27. September 1981 (OS 48, 273). In Kraft seit 1. Januar 1983 (OS 48, 618).

[14] Fassung gemäss Strassengesetz vom 27. September 1981 (OS 48, 273). In Kraft seit 1. Januar 1983 (OS 48, 618).

[15] Aufgehoben durch RRB vom 10. März 1996. In Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 53, 414).

[16] Fassung gemäss G vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 568; ABl 2007, 851). In Kraft seit 1. Januar 2008.

[17] Aufgehoben durch G vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 568; ABl 2007, 851). In Kraft seit 1. Januar 2008.

[18] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[19] Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

722.2 – Versionen

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