Verordnung über Staatsbeiträge an den Bau und Unterhalt von Strassen (Strassenbeitragsverordnung)

(vom 8. September 1982)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 31 des Strassengesetzes (StrG)[2]

I. Staatsbeiträge an die Baukosten[4]

1. Kostenanteile

a) Grundsatz

§ 1.

Der Staat leistet Kostenanteile an die Baukosten derjenigen Gemeindestrassen, die im kommunalen Verkehrsplan enthalten sind und die nicht ausschliesslich der Erschliessung dienen.[4]

Beitragsberechtigt ist der Bau von Strassen, Strassenbestandteilen und -einrichtungen gemäss § 3 StrG, sofern und soweit sie für die Funktion der Strasse aufgrund des Verkehrsplanes erforderlich sind und die Grundsätze von § 14 StrG berücksichtigt werden. Nebenanlagen sind nicht beitragsberechtigt.

b) Bemessung

§2.[4]

Die Kostenanteile werden wie folgt bemessen:

FinanzkraftindexKostenanteil %
bis 10330
104–10520
106–10810
109 und mehr0
bis 10350
104–10630
107–10810
109 und mehr0

Subventionen

§3.[5]

Der Regierungsrat kann an die Baukosten von Gemeindestrassen im Sinne von § 1 zusätzlich Subventionen bis zu 30% der beitragsberechtigten Ausgaben leisten, sofern ein Strassenbauvorhaben besonders aufwendig ist, insbesondere wegen unumgänglicher Kunstbauten, schwieriger Topografie, schwierigen Baugrunds oder wegen hoher, durch die Linienführung erzwungener Landerwerbskosten.

3. Verfahren

a) Allgemeines

§ 4.

Gesuche um Staatsbeiträge[4] an die Baukosten sind dem Tiefbauamt vor der Vergebung der Projektierungsarbeiten einzureichen.

Projektierung und Bauausführung erfolgen im Einvernehmen mit dem Tiefbauamt.

Die Baudirektion sichert Staatsbeiträge[4] zu, wenn das zuständige Gemeindeorgan dem Bauprojekt zugestimmt hat und die nach §§ 17 und 45 Abs. 2 StrG erforderlichen Genehmigungen erteilt sind. Für Staatsbeiträge[4] bis Fr. 50 000 ist das Tiefbauamt zuständig.

Vor der Zusicherung darf ohne Zustimmung des Tiefbauamtes nicht mit den Bauarbeiten begonnen werden.

b) Beitragsausrichtung

§5.[4]

Die Ausrichtung der Staatsbeiträge erfolgt auf Gesuch der Gemeinde. Grössere Staatsbeiträge können in Jahresraten aufgeteilt werden.

Gesuche um Ausrichtung von Staatsbeiträgen, die nach dem 30. April eingehen, werden im Staatsvoranschlag des folgenden Jahres nicht mehr berücksichtigt.

4. Anrechenbarer Aufwand

§ 6.

Anrechenbar für die Beitragsbemessung ist der Aufwand gemäss § 29 Abs. 3 StrG.

Nicht anrechenbar sind:

a)Kapital- und allgemeine Verwaltungskosten, Taggelder der Behörden und Kosten der amtlichen Beschlüsse;

b)Aufwand zu Lasten Dritter, insbesondere Änderungen und Verlegungen von Leitungen und Geleiseanlagen, welche infolge von Strassenbauten, -korrektionen und dergleichen notwendig werden oder die wegen der Rücksichtnahme auf konzessionierte Anlagen im öffentlichen Grund entstehen;

c)Entschädigungen für die Mitbenützung des öffentlichen Kanalnetzes durch die Strassenentwässerung;

d)Kosten für nicht zur Ausführung gelangende Projektvarianten und -studien, sofern sie nicht mit ausdrücklicher Zustimmung des Tiefbauamtes ausgearbeitet worden sind;

e)freiwillige Beiträge, Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer, Wert von Restland und altem Strassengebiet, Entschädigungen für Abbruchmaterial und Beiträge von Verkehrsunternehmungen sowie des Bundes.

II. Staatsbeiträge an die Unterhaltskosten[4]

1. Kostenanteile

a) Grundsatz

§ 7.

Der Staat leistet Kostenanteile an die Unterhaltskosten der Gemeindestrassen.[4]

Beitragsberechtigt ist der Unterhalt von Strassen, Strassenbestandteilen und -einrichtungen gemäss § 3 StrG, sofern und soweit sie für die Funktion der Strasse erforderlich sind und die Grundsätze von § 25 StrG berücksichtigt werden. Nebenanlagen sind nicht beitragsberechtigt.

b) Bemessung

§8.[4]

Die Kostenanteile werden wie folgt bemessen:

2. Subventionen

§9.[4]

Der Regierungsrat kann für aussergewöhnliche Aufwendungen zusätzlich Subventionen an den Unterhalt bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren, sofern der Aufwand auf besondere Vorkommnisse, wie Elementarschäden oder extreme Wettereinflüsse, zurückzuführen ist.

3. Verfahren

Subventionen

§ 10.[4]

Gesuche um Staatsbeiträge an Unterhaltskosten müssen dem Tiefbauamt mit Abrechnungen und Belegen bis zum 30. Juni des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Die Baudirektion kann die Frist verlängern.

Sind bauliche Unterhaltsaufwendungen, für die zusätzlich eine Subvention beantragt wird, voraussehbar, ist das Gesuch vor der Arbeitsvergebung zu stellen. Dulden bauliche Unterhaltsarbeiten keinen Aufschub, muss das Gesuch innert zumutbarer Frist eingereicht werden.

Zusicherungen gemäss Abs. 2 sowie Ausrichtungen bis Fr. 50 000 verfügt das Tiefbauamt, höhere Staatsbeiträge die Baudirektion.

4. Anrechenbarer Aufwand

§ 11.

Anrechenbar ist der Aufwand für

a)betrieblichen Unterhalt, insbesondere Reinigung und Grünpflege einschliesslich Abfuhr von Abraum und Entleerung von Schlammsammlern, Aufwendungen für Verkehrseinrichtungen wie Signale, Boden- und Randmarkierungen, Verkehrsregelungs- und Beleuchtungsanlagen, für den Winterdienst und die Öffnung nach Naturereignissen;

b)baulichen Unterhalt wie Instandstellung und Erhaltung der Strassenanlagen und ihrer baulichen und technischen Einrichtungen, soweit sie zur Erhaltung der Substanz erforderlich sind. Nicht anrechenbar sind insbesondere Kapital- und allgemeine Verwaltungskosten, Beiträge und Anteile Dritter, von Gemeindewerken und gemeindeeigenen Verkehrsbetrieben. Als nicht beitragsberechtigte Einnahmen sind alle Einkünfte im Zusammenhang mit dem Unterhalt abzuziehen wie Materialverkäufe, Arbeiten für Dritte, Gemeindewerke und gemeindeeigene Verkehrsbetriebe, Instandstellung von Belägen über Leitungsgräben sowie Leistungen gemäss §§ 47 und 60 StrG.

III. Verschiedene Bestimmungen

1. Abrechnungen

§ 12.

Abrechnungen über den Bau und Unterhalt müssen dem Tiefbauamt gemäss dessen Wegleitungen eingereicht werden.

2. Übertragung des Unterhalts auf den Staat

§ 13.[4]

Die Bestimmungen über die Staatsbeiträge an die Unterhaltskosten sind auch anwendbar für Vergütungen, welche die Gemeinden bei der Übertragung des Unterhalts von Gemeindestrassen auf den Staat leisten.

§14.[5]

Die Städte Zürich und Winterthur können auch für den Bau und Unterhalt der auf ihrem Gebiet liegenden Strassen des kantonalen und regionalen Verkehrsplanes Kostenanteile beanspruchen und zusätzlich um Subventionen nachsuchen.

3. Strassen mit überkommunaler Bedeutung in den Städten Zürich und Winterthur

4. Übergangsbestimmung

§ 15.

Der Anspruch auf Beiträge richtet sich

a)für Baukosten nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht;

b)für Unterhaltskosten nach dem im Zeitpunkt ihrer Entstehung geltenden Recht.

5. Inkrafttreten

§ 16.

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat[3] mit dem neuen Strassengesetz in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend die Erteilung von Staatsbeiträgen an Bau und Unterhalt von Strassen vom 16. April 1896 aufgehoben.


[1] OS 48, 690.

[2] 722. 1.

[3] Vom Kantonsrat genehmigt am 17. Januar 1983.

[4] Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 1989 (OS 51, 26). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).

[5] Gegenstandslos infolge Aufhebung von § 49 Strassengesetz gemäss G vom 1. April 1990 (OS 51, 101).

722.18 – Versionen

IDPublikationAufhebung
06901.07.201001.01.2012Version öffnen
00001.07.2010Version öffnen