Verkehrssicherheitsverordnung (VSiV)[5]

(vom 15. Juni 1983)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 359 Abs. 1 lit. i PBG[2]

I. Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1.

1

Diese Verordnung regelt die Grundstücknutzung im Bereich von Strassen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind, sowie besondere Anforderungen an Strassen. Als Strassen gelten auch Plätze und Wege.[4]

2

Vorbehalten bleiben insbesondere die Bestimmungen über die Baulinien, den Strassenabstand, den Sondergebrauch, das Landwirtschafts- und Forstwesen sowie über den Strassenverkehr.

Begriffe

§ 2.

1

Der Strassenkörper umfasst den Ober- und Unterbau sowie die weitern nach der Strassengesetzgebung für den Bau und Betrieb der Strasse erforderlichen Bestandteile.

2

Das Lichtraumprofil begrenzt den freien Raum, welcher zur sicheren und vollen Ausnützung der Verkehrsflächen notwendig ist.

3

Als Ausfahrt gilt jede für die Benützung mit Fahrzeugen oder für Fussgänger bestimmte Verbindung zwischen einem Grundstück und einer Strasse.

Zulässige Auswirkungen von Grundstücknutzungen

§ 3.

Die Zulässigkeit der Auswirkungen von Grundstücknutzungen auf den Verkehr und den Strassenkörper beurteilt sich im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung unter folgenden Gesichtspunkten:

a.Verkehrsbedeutung der Strasse sowie deren Ausbaugrad und -geschwindigkeit unter Berücksichtigung verkehrspolizeilicher Signalisationsvorschriften,

b.örtliche Verhältnisse, wie bestehende Überbauung, Zonenordnung, Topografie und Bewaldung des angrenzenden Landes,

c.Strassenverlauf und -verzweigungen.

Vorübergehende Grundstücknutzungen

§ 4.

Bei vorübergehenden Grundstücknutzungen, insbesondere bei Baustellen, können unter Wahrung der Verkehrssicherheit geringere Anforderungen gestellt werden.

II. Verkehrseinwirkungen

1. Ausfahrten

Grundsatz

§ 5.

1

Ausfahrten sind im Bereich von Strassenverzweigungen und von Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel in der Regel nicht zulässig.

2

Für Fussgängerverbindungen, die auf ein Trottoir führen, gilt dieser Grundsatz nicht.

Technische Anforderungen

§ 6.

1

Die technischen Anforderungen an Ausfahrten sind im Anhang zu dieser Verordnung geregelt.

2

Abweichungen sind zulässig bei Ausfahrten

a.in Wohnstrassen,

b.in Zufahrtswege, Zufahrtsstrassen und Erschliessungsstrassen, sofern besondere ortsbauliche Verhältnisse oder die Topografie dies erfordern,

c.allgemein, wenn Gründe des Natur- und Heimatschutzes oder andere öffentliche Interessen überwiegen.

Stark belastete Ausfahrten

§ 7.

1

Für die Beurteilung, ob ungewöhnlich starker Verkehr im Sinne von § 240 Abs. 2 PBG[2] besondere Vorkehren erfordert, ist das Zusammenwirken von Art, Intensität und Geschwindigkeit des Verkehrs auf Ausfahrt und Strasse unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse massgebend.

2

Als besondere Vorkehren fallen namentlich Abbiegespuren, Verzögerungs- und Beschleunigungsspuren, Verkehrsregelungs- und Beleuchtungsanlagen sowie Personenübergänge in Betracht.

Fusswege

§ 8.

Können Fussgängerverbindungen nicht im Bereich von Trottoiren an Strassen angeschlossen werden, ist an der Anschlussstelle für genügende Sichtweiten und für einen ausreichenden Warteraum zu sorgen.

Stark verschmutzte Ausfahrten

§ 9.

1

Ausfahrten aus Kies- und Lehmgruben, Deponien, Steinbrüchen und andern Anlagen, bei denen Fahrzeuge stark verschmutzt werden, sind auf einer hinreichenden Strecke bis zur Strasse mit festem Oberflächenbelag zu versehen.

2

Wer solche Anlagen betreibt, hat, soweit erforderlich, durch weitere Massnahmen dafür zu sorgen, dass die Strasse durch Fahrzeuge nicht verschmutzt wird.

2. Tankstellen

§ 10.

Für Tankstellen sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen die Vorschriften über Ausfahrten sinngemäss anwendbar.

Zu- und Wegfahrt

§ 11.

1

Die Wegfahrtachse hat zur Strassenachse einen Winkel von 45–90° einzuhalten. Wo Geh- und Radwege gekreuzt werden, sind Zuund Wegfahrten so zu gestalten, dass die Benützer der Tankstelle zu langsamer Fahrt gezwungen werden.

2

Längs der Grenze der Verkehrsfläche ist zwischen Zu- und Wegfahrt der Tankstelle ein wenigstens 50 cm breiter und 12 m langer, nicht überfahrbarer Trennstreifen zu erstellen.

Gestaltung

§ 12.

1

Die Anlagen sind so zu gestalten, dass die tankenden oder wartenden Fahrzeuge sich ausserhalb der Verkehrsfläche und der notwendigen Sichtbereiche bei Kurven, Verzweigungen und Ausfahrten befinden.

2

Die Zapfsäulen haben von der Verkehrsfläche einen lichten Abstand von wenigstens 4 m aufzuweisen.

III. Bauliche Einwirkungen

1. Behinderungen im Lichtraumprofil

Grundsatz

§ 13.

Das Lichtraumprofil der Strasse darf – vorbehältlich der Baulinien-, Abstands- und Sondergebrauchsvorschriften – weder durch feste noch durch bewegliche Teile von Bauten und Anlagen beeinträchtigt werden.

Verkaufseinrichtungen

§ 14.

Durch den Verkauf ab Automaten, aus Ladengeschäften, Kiosken, Schaltern und dergleichen an Kunden auf Verkehrsflächen darf der Verkehr weder behindert noch gefährdet werden.

2. Vorplätze und Vorgärten

Gestaltung

§ 15.

1

Vorplätze und Vorgärten sind durch geeignete Massnahmen von der Strasse abzugrenzen.

2

Können Vorplätze durch die Öffentlichkeit mitbenützt werden, sind sie ausreichend tragfähig zu gestalten.

Park-, Kehrplätze, Zufahrtsstrassen

§ 16.

Parallel zur Strasse verlaufende Zufahrten sowie Park- und Kehrplätze, die gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung nur vorwärts aufgesucht und verlassen werden dürfen, sind durch Rabatten, Abschrankungen, Mauern oder dergleichen von der Strasse zu trennen.

3. Geländeänderungen

Grundsatz

§ 17.

1

Bei Geländeänderungen ist darauf zu achten, dass

a.die erforderliche Sicht gewahrt bleibt,

b.der geordnete Wasserabfluss gewährleistet ist,

c.keine Risse, Senkungen und Rutschungen auftreten sowie

d.kein loses Material auf die Strasse fallen kann.

2

Bei Abgrabungen ist die Verkehrssicherheit durch geeignete Vorkehren, wie Erddämme, Wände, Leitplanken und Geländer, zu gewährleisten.

4. Unterirdische Bauten und Anlagen

Anforderungen

§ 18.

1

Unterirdische Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen wie Tankanlagen, Lichtschächte, Notausstiege, Unterniveaugaragen, Erdkollektoren, Erdanker und Leitungen sind so anzulegen, dass der Strassenkörper und die Verkehrssicherheit durch deren Bau und Betrieb nicht gefährdet werden.

2

Insbesondere sind Senkungen oder Hebungen, Temperatureinwirkungen sowie das Austreten von Flüssigkeiten oder Gasen zu vermeiden.

IV. Immissionen

Unkörperliche Einwirkungen

§ 19.

Durch den Betrieb von Einrichtungen in Bauten und Anlagen und durch sonstige Grundstücknutzungen dürfen auf der Strasse keine Behinderungen und Gefährdungen namentlich durch Blendung, Staub, Rauch, Dampf oder Lärm verursacht werden.

Materialien und Gegenstände

§ 20.

Die Verkehrssicherheit darf nicht durch Materialien und Gegenstände beeinträchtigt werden, die von Grundstücken stammen. Gegen Schneerutsche von Dächern, Bälle von Sportanlagen, Herabfallen von Material bei Transporteinrichtungen über der Strasse und dergleichen sind ausreichende Schutzvorkehren zu treffen.

Abfliessen von Wasser und anderen Flüssigkeiten

§ 21.

Regen- und Schmelzwasser und andere Flüssigkeiten dürfen nicht auf die Strasse abfliessen oder abgeleitet werden, ausgenommen bei kleinen Teilflächen und besondern topografischen Verhältnissen.

V. Routen für Ausnahmetransporte

Anforderungen

§ 22.

1

Die Volkswirtschaftsdirektion setzt Routen für Ausnahmetransporte in einem Plan fest, der auf der Gemeindeverwaltung aufliegt.[5]3 Im Übrigen sind Richtlinien, Normalien und Empfehlungen anerkannter Fachverbände wegleitend zu verwenden.4 Die Anforderungen an Routen für Ausnahmetransporte sind durch die zuständigen Behörden bei deren Projektierung, Erstellung, Ausbau und Unterhalt sowie beim Erteilen von Bewilligungen zu berücksichtigen.

2 Es gelten folgendeMindestanforderungen: Typ I (Exportrouten)Typ II (Versorgungsrouten)
Lichte Höhe mindestens5,20 m4,80 m
Lichte Breite mindestens7,50 m6,50 m
Totalgewicht höchstens480 t240 t
Achslast höchstens30 t20 t

VI. Bedürfnisse der Behinderten und Betagten

3

Anforderungen

§ 22 a.[3]

Hinsichtlich der Bedürfnisse der Behinderten und Betagten sind bei der Projektierung und beim Bau von Strassen die im Anhang aufgeführten Richtlinien und Normalien zu beachten.

VII. Schlussbestimmungen

4

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 23.

Die strassenpolizeilichen Vorschriften für Tankstellen an Strassen I. und II. Klasse ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur vom 17. Januar 1956 werden aufgehoben.

Inkrafttreten

§ 24.

Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1983 in Kraft.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang 1.

4

Technische Anforderungen für Ausfahrten Anwendung verschiedener Ausfahrt-Typen

Anschluss von 1 an 1Zufahrts - wegZufahrts- strasseErschlies- sungs- strasseSammel- strasseÜber - geordnete Strassen
Ausfahrten mit der verkehrstechnischen Bedeutung von:
– einzelner AbstellplatzAAAB 2B 2
– ZufahrtswegAABB 2B 2
– ZufahrtsstrasseA/BBB/CC 2
– ErschliessungsstrasseB/CB/CC 2

Mindestanforderungen[1]

3
Kriterium Ausfahrt-TypTyp ATyp BTyp C 4
Aus- und Einfahrt nur vorwärtsneinjaja
Trottoir entlang übergeordneter Strasse(durch - gehend)durch - gehendunterbrochen oder
(falls vorhanden)durchgehend
Maximale Neigung inner- halb 6 m ab Strassengrenze%± 5± 3± 3
Maximaler Gefällsbruch ohne Vertikalausrundung (an der Strassengrenze)%653
Einlenkerradiusm456–12
Sichtweite in Richtung Fahrstreifenmitte der über - geordneten Strasse5 m40–7050–9090–120
Beobachtungsdistanz ab Fahrstreifenrand5 m2,52,53–4
Breite der Ausfahrt mit Gegenverkehrm35–65,5–6
– mit Einbahnverkehrm333

Strassentypen gemäss Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987.[2]

Anwendung unter Vorbehalt von §§ 240 Abs. 3 und 241 PBG.[3]

Ist die Ausfahrt eine Notzufahrt im Sinne der Zugangsnormalien, sind deren Mindestwerte einzuhalten.[4]

Vorbehalten bleiben Massnahmen gemäss § 7.[5]

Gilt für Innerortsstrecken; ausserorts ist die einschlägige VSS-Norm wegleitend zu verwenden.

2.

3

Bedürfnisse der Behinderten und Betagten

Als Richtlinien und Normalien sind zu beachten:

Norm SN 521 500 / Behindertengerechtes Bauen, Ausgabe 1988


[1] OS 48, 731.

[2] LS 700. 1.

[3] Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 1994 (OS 52, 854). In Kraft seit 1. Januar 1995.

[4] Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 1994 (OS 52, 854). In Kraft seit 1. Januar 1995.

[5] Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 292; ABl 2010, 1127). In Kraft seit 1. Juli 2010.

722.15 – Versionen

IDPublikationAufhebung
06901.07.201001.06.2020Version öffnen
00801.07.2010Version öffnen
00031.12.1994Version öffnen