Verordnung über die Beiträge an den Unterhalt der Gemeindestrassen (VBUG)
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 29 des Strassengesetzes vom 27.September 1981 (StrG)[3]
Unterhalt von Gemeindestrassen (§ 29 Abs. 1 StrG)
a. anrechenbare Strassen
Anrechenbar sind Gemeindestrassen, die
a.im Alleineigentum der Gemeinde stehen,
b.dem fahrenden Verkehr dienen und
c.für Personenwagen geöffnet sind.
b. Festlegung
Das Amt für Mobilität (Amt) legt die Länge der anrechenbaren Gemeindestrassen insgesamt und für jede Gemeinde jeweils für vier Kalenderjahre mittels Anordnung fest.
Die Länge der Strassen wird kaufmännisch auf ganze Kilometer gerundet.
Die Anordnung wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.
c. Mitwirkung der Gemeinden
Die Gemeinden sind nach den Vorgaben des Amtes zur Mitwirkung bei der Erhebung der anrechenbaren Strassen verpflichtet.
Sie gewähren auf Verlangen Einsicht in ihre Datengrundlagen.
Kommen die Gemeinden ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach oder sind ihre Angaben unrichtig oder unvollständig, erfolgt die Festlegung gestützt auf die dem Kanton vorliegenden Datengrundlagen.
d. Berechnungsgrundlagen
Für die Berechnung der Beiträge sind massgebend:
a.der für die Beiträge gemäss § 29 Abs. 1 StrG budgetierte Betrag,
b.die Länge der gemäss § 2 anrechenbaren Strassen,
c.die Aufwendungen der Gemeinden für den Unterhalt von Gemeindestrassen gemäss der Jahresrechnung des zweiten dem Anspruchsjahr vorangehenden Kalenderjahres.
Im Budgetentwurf wird für den Betrag gemäss Abs. 1 lit. a auf die Einlage in den Strassenfonds im zweiten dem Anspruchsjahr vorangehenden Kalenderjahr abgestellt. Der Betrag darf die Gesamtaufwendungen aller Gemeinden für den Unterhalt von Gemeindestrassen nicht übersteigen.
e. Berechnung der Beiträge
Der Beitrag an eine Gemeinde wird ermittelt, indem der budgetierte Betrag durch die Gesamtlänge aller anrechenbaren Strassen im Kanton geteilt und das Ergebnis mit der Länge der anrechenbaren Strassen der Gemeinde multipliziert wird.
Übersteigt der Beitrag an eine Gemeinde ihre Aufwendungen für den Unterhalt der Gemeindestrassen, wird der Beitrag entsprechend gekürzt und der Überschuss nach Massgabe der Länge der anrechenbaren Strassen auf die übrigen Gemeinden verteilt.
f. Auszahlung der Beiträge
Das Amt legt die Beiträge unabhängig von ihrer Höhe für jede Gemeinde mittels Anordnung fest und veröffentlicht diese im kantonalen Amtsblatt.
Die Auszahlung der Beiträge erfolgt, wenn alle Anordnungen gemäss § 2 und Abs. 1 betreffend ein Anspruchsjahr rechtskräftig sind.
Wird gegen eine Anordnung gemäss § 2 oder Abs. 1 ein Rechtsmittel ergriffen, kann das Amt die Beiträge vorläufig auszahlen.
Die Differenz zwischen den vorläufig ausbezahlten und den rechtskräftig festgelegten Beiträgen wird im nächsten Anspruchsjahr ausgeglichen.
Sonderlastenausgleich (§ 29 Abs. 2 StrG)
Der Beitrag in den geografischtopografischen Sonderlastenausgleich entspricht 3% der jährlichen Einlagen in den Strassenfonds.
Die Volkswirtschaftsdirektion legt den Beitrag unabhängig von seiner betragsmässigen Höhe fest.
Übergangsbestimmung
Der Anspruch auf Beiträge gemäss § 29 Abs. 1 StrG besteht erstmals für das Kalenderjahr, das auf die Inkraftsetzung der Verordnung folgt.
[1] OS 77, 234; Begründung siehe ABl 2022-03-25.
[2] Inkrafttreten: 1. Juni 2022.
[3] LS 722. 1.