Strassengesetz (StrG)[24]

(vom 27. September 1981)[1]

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

Grundsatz

§ 1.

Dieses Gesetz findet Anwendung auf Strassen, die im Eigentum des Staates oder der politischen Gemeinden stehen und dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Als Strassen gelten auch Plätze und Wege, insbesondere Rad-, Fuss-, Reit- und Wanderwege.

Vorbehalt

§ 2.

Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über die Nationalstrassen, über die Flur- und Genossenschaftswege sowie über das Quartierplanverfahren.

2. Strassen und Nebenanlagen

Strassen

§ 3.

Zur Strasse gehören ausser den Flächen für den fliessenden und ruhenden öffentlichen und privaten Verkehr alle dem bestimmungsgemässen Gebrauch, der technischen Sicherung und dem Schutz der Umgebung dienenden Bauten und Einrichtungen, insbesondere

a.Mittel- und Trennstreifen, Verkehrsinseln,

b.Kunstbauten, Futter- und Stützmauern und dergleichen,

c.Fussgängerüber- und -unterführungen,

d.strassenseitige Anlagen zum Schutze der Umgebung gegen unzumutbare Verkehrseinwirkungen,

e.Entwässerungsanlagen, soweit sie nicht Bestandteil des öffentlichen Kanalnetzes sind,

f.Anlagen und Einrichtungen zur Verkehrsregelung sowie Verkehrszeichen,

g.Beleuchtungsanlagen,

h.Bepflanzungen,

i.Ausstattungselemente für Wohnstrassen,

k.Wildschutzanlagen,

l.Böschungen, deren Bewirtschaftung und Unterhalt dem Anstösser nicht zugemutet werden kann.

Nebenanlagen

§ 4.

1

Nebenanlagen zu Strassen sind Anlagen, die gemäss Planungs- und Baugesetz[8] durch Baulinien für Betriebsanlagen zu Verkehrsbauten gesichert werden können.

2

Vorbehalten bleibt das Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr[9].[18]

3. Einteilung der Strassen

Staats- und Gemeindestrassen

§ 5.

1

Staatsstrassen sind die gemäss Planungs- und Baugesetz[8] in den kantonalen und regionalen Verkehrsplänen festgelegten Strassen.

2

Alle übrigen Strassen sind Gemeindestrassen.

II. Strassenbau

1. Baupflicht

Träger

§ 6.

1

Die Staatsstrassen sind vom Staat und die Gemeindestrassen von den politischen Gemeinden zu erstellen oder auszubauen.

2

Vorbehalten bleiben Baupflichten gemäss Planungs- und Baugesetz[8].

Umfang

§ 7.

1

Die Baupflicht umfasst alle Teile der Strasse und die zugehörigen Nebenanlagen.

2

Sie erstreckt sich überdies auf

a.Anpassungen und Verlegungen bestehender anderer Strassen und Wege jeder Art, soweit sie notwendige Verbindungen und deren bisherige Funktionstüchtigkeit erhalten,

b.Anpassungen an anstossenden Grundstücken, soweit die Pflicht dazu nicht aufgrund eines besondern Rechtsverhältnisses den Grundeigentümer trifft. Die Ausführung kann auch in diesen Fällen auf Kosten des Pflichtigen durch den Bauträger erfolgen.

2. Baubeschlüsse

Staatsstrassen

1. Bauprogramm

§ 8.[13]

1

Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat jährlich gleichzeitig mit dem Voranschlag Bericht über das Bauprogramm für Staatsstrassen der nächsten drei Jahre.

2

Er berücksichtigt beim Bauprogramm die kantonalen und regionalen Verkehrspläne und die kommunalen Erschliessungspläne gemäss Planungs- und Baugesetz[8].

2. Kredite

§ 9.

Verpflichtungskredite werden gemäss den Bestimmungen der Kantonsverfassung[2] und des Finanzhaushaltsgesetzes[7] bewilligt.

Gemeindestrassen

§ 10.

1

Über den Bau von Gemeindestrassen beschliessen die nach der Gemeindeordnung zuständigen Organe. Sie beachten dabei den Erschliessungsplan gemäss Planungs- und Baugesetz[8].

2

Soweit offensichtlich Interessen einer Nachbargemeinde berührt werden, ist deren Gemeinderat vorher anzuhören.

Baupflicht von Nachbargemeinden

§ 11.

1

Auf Begehren einer Gemeinde kann die Baudirektion eine andere Gemeinde nach ihrer Anhörung zum Bau einer Strasse verpflichten, wenn dies für die ansprechende Gemeinde unerlässlich und für die angesprochene Gemeinde zumutbar ist.

2

Mit dem Entscheid über eine solche Baupflicht ist die Kostenaufteilung für die beteiligten Gemeinden festzulegen; dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und inwieweit für die angesprochene Gemeinde hinsichtlich der allgemeinen Verkehrsverhältnisse oder der Groberschliessung von Baugebieten ein Nutzen erwächst.

3. Projektierung

Projektbearbeitung

§ 12.

1

Die Baudirektion ist verantwortlich für die Projektierung der Staatsstrassen; sie gibt staatlichen Amtsstellen, den regionalen Planungsvereinigungen und den Gemeinderäten der Gemeinden, die vom Projekt in ihren Interessen berührt werden, in geeigneten Bearbeitungsstadien Gelegenheit zur Äusserung von Begehren.

2

Gemeindestrassen werden von dem nach der Gemeindeordnung zuständigen Organ projektiert; dieses hört die Baudirektion und die Gemeinderäte von Nachbargemeinden rechtzeitig an, wenn deren Interessen berührt werden.

Mitwirkung der Bevölkerung

§ 13.

1

Die Projekte sind der Bevölkerung vor der Kreditbewilligung in einer Orientierungsversammlung oder durch öffentliche Auflage zur Stellungnahme zu unterbreiten; bei Projekten von untergeordneter Bedeutung kann darauf verzichtet werden.

2

Zu nicht berücksichtigten Einwendungen ist gesamthaft Stellung zu beziehen. Die Stellungnahme erfolgt vor der Kreditbewilligung

a.mündlich in der ersten oder nötigenfalls in einer weitern Orientierungsversammlung oder

b.schriftlich im Antrag zur Kreditbewilligung, im Kreditbeschluss oder durch besondern Bericht.

3

Wird das Projekt aufgelegt, sind Einwendungen innert 30 Tagen nach der Bekanntmachung einzureichen; in schriftliche Stellungnahmen kann während 60 Tagen nach dem Kreditbeschluss auf der Gemeindeverwaltung Einsicht genommen werden. Im Übrigen gelten für das Verfahren sinngemäss die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes[8] über die Festsetzung von Richtplänen.

Projektierungsgrundsätze

§ 14.[17]

Die Strassen sind entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen.

Projektfestsetzung

1. Zuständigkeit

§ 15.[23]

1

Projekte für Staatsstrassen werden durch den Regierungsrat festgesetzt. Die Baudirektion ist zur Festsetzung zuständig, wenn die Kreditbewilligung in ihrer Kompetenz liegt. Mit der Projektfestsetzung ist das Enteignungsrecht erteilt.

2

Projekte für Gemeindestrassen werden vom Gemeinderat festgesetzt. Der Festsetzungsbeschluss bedarf der Genehmigung des Bezirksrates, wenn die Erteilung des Enteignungsrechtes erforderlich ist.

3

Einmündungen von Gemeindestrassen in Staatsstrassen bedürfen der Genehmigung durch die Baudirektion. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn keine öffentlichen Interessen verletzt werden. Gegen die Verweigerung der Genehmigung oder gegen Nebenbestimmungen kann die Gemeinde Rekurs erheben.[24]

2. Planauflage

§ 16.[23]

Die Projekte sind vor der Festsetzung während 30 Tagen öffentlich aufzulegen und soweit darstellbar auszustecken; die Planauflage ist öffentlich bekanntzumachen.

3. Einspracheverfahren

§ 17.[23]

1

Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist Einsprache erhoben werden. Die Legitimation bestimmt sich nach der Rekurs- und Beschwerdelegitimation gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. In ihren schutzwürdigen Interessen berührte Gemeinden haben ein selbstständiges Einspracherecht.

2

Mit der Einsprache können alle Mängel des Projekts geltend gemacht werden. Mit der Bekanntmachung der Auflage kann unter persönlicher Anzeige angeordnet werden, dass Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten innert der Auflagefrist eingereicht werden müssen; die zusätzlich nötigen Projektunterlagen sind mit aufzulegen.

3

Im Enteignungsverfahren sind Einsprachen ausgeschlossen

a.gegen das Projekt,

b.gegen die Enteignung, sofern sie innert der Auflagefrist hätten erhoben werden müssen.

4

Über Einsprachen wird mit der Festsetzung entschieden. Wer es unterlassen hat, Einsprache zu erheben, kann den Entscheid nicht anfechten.[29]

5

Bei Projekten von untergeordneter Bedeutung kann auf das Einspracheverfahren verzichtet werden. In diesen Fällen sind Begehren um Projektänderung im Enteignungsverfahren zulässig.

6

Der Regierungsrat kann die Einzelheiten des Verfahrens durch Verordnung regeln.

4. Landerwerb

Arten

§ 18.

Das für den Strassenbau benötigte Land und sonstige Rechte werden freihändig, im Landumlegungsverfahren oder durch Enteignung erworben.

Schadenmindernde Massnahmen

§ 19.

Die Betroffenen haben schadenmindernde Massnahmen an ihren Grundstücken, wie den Einbau von Schallschutzfenstern, zu dulden, soweit es ihnen nach den Umständen zugemutet und dadurch eine Schadenersatzpflicht vermieden oder erheblich vermindert werden kann.

Verfahren

1. Landumlegung

§ 20.

1

Die Landumlegung erfolgt in der Form des Quartierplans gemäss Planungs- und Baugesetz[8] oder der Güterzusammenlegung gemäss Landwirtschaftsgesetz[11].

2

Die Güterzusammenlegung kann nötigenfalls wie das Quartierplanverfahren mit einem auf diese Zielsetzung beschränkten Beizugsgebiet durchgeführt werden.

3

Die Landumlegung wird von dem gemäss Planungs- und Baugesetz oder Landwirtschaftsgesetz zuständigen Organ auf Antrag des Bauträgers angeordnet; im Übrigen gelten die entsprechenden Gesetze.

2. Enteignung

§ 21.[23]

Die Enteignung erfolgt nach der kantonalen Enteignungsgesetzgebung[10]; sofern dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

5. Bauausführung

Besondere Vorkehren

§ 23.

Bei der Ausführung der Strassenbauten sind die notwendigen Massnahmen zur Sicherung des Baus, zur Vermeidung von Gefahren für Personen und Sachen sowie zum Schutze der Anlieger vor unzumutbaren Belästigungen zu treffen; notwendige Zufahrten und Zugänge zu Grundstücken sind nach Möglichkeit benützbar zu halten. Auf den Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel ist Rücksicht zu nehmen.

III. Unterhalt und Betrieb

Grundsätze

§ 25.

1

Die Strassen sind nach technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten so zu unterhalten und zu betreiben, dass sie ihrem Zweck entsprechend, sicher und für die Umgebung möglichst schonend benützt werden können.

2

Der Strassenunterhalt umfasst insbesondere die Instandhaltung, die Ausbesserung von Schäden, die Staubbekämpfung, die Reinigung, den Winterdienst und die Öffnung nach ausserordentlichen Naturereignissen.

Unterhaltspflicht

§ 26.

1

Unterhaltspflichtig ist das baupflichtige Gemeinwesen.

2

Die Gemeinden können den Unterhalt ihrer Strassen ganz oder teilweise dem Staat übertragen, welcher dafür seine Selbstkosten in Rechnung stellt; die Übertragung muss jeweils für mindestens fünf Kalenderjahre erfolgen, sofern die Baudirektion nicht einer frühern Änderung zustimmt.

3

Die Rechnungstellung erfolgt jährlich durch die Baudirektion.

Pflichten Dritter

§ 27.

1

Wer Strassen regelmässig durch die Art der Grundstücknutzung oder sonstwie übermässig verschmutzt, ist für die Reinigung verantwortlich. Kommt er dieser Pflicht trotz schriftlicher Aufforderung nicht innert nützlicher Frist nach, wird die Reinigung auf seine Kosten durch das den Unterhalt besorgende Gemeinwesen durchgeführt.

2

Für Beschädigungen an Strassen haftet der Störer. Er darf Schäden nur im Einverständnis mit dem Strasseneigentümer selber beheben. Dieser ist berechtigt, die erforderlichen Massnahmen von sich aus auf Kosten des Störers vorzunehmen.

3

Der Strasseneigentümer trifft die nötigen Beweissicherungen, soweit möglich unter Beizug des Störers.

4

Über die Kostentragung wird in streitigen Fällen im Verfahren gemäss der kantonalen Enteignungsgesetzgebung[10] entschieden.

IV. Finanzierung

1. Staatliche Kostendeckung

Strassenfonds

§ 28.[31]

1

Die dem Staat anfallenden Kosten für den Bau und den Unterhalt der Staats- und Nationalstrassen sowie für die Staatsbeiträge werden mit den Mitteln des Strassenfonds gedeckt.

2

Dem Strassenfonds werden der Reinertrag der kantonalen Verkehrsabgaben, die für Strassenaufwendungen gebundenen kantonalen Anteile an bundesrechtlichen Abgaben und allfällige weitere zweckgebundene Mittel zugewiesen.

3

Soweit die Mittel nicht ausreichen, kann der Kantonsrat mit dem Voranschlag zusätzliche Einlagen aus dem allgemeinen Staatsgut bewilligen.

Bau von Radwegen

§ 28 a.[30]

Bis zur Verwirklichung des Radwegnetzes auf der Grundlage der regionalen Richtpläne stellt der Kantonsrat für diesen Zweck jährlich mindestens 10 Mio. Franken entsprechend dem Stand des zürcherischen Baukostenindexes am 1. Dezember 1986 im Budget ein. Der Betrag verändert sich entsprechend der seitherigen Entwicklung des Indexes.

Bau von Uferwegen

a. Finanzierung

§ 28 b.[30]

1

Für die Erstellung der Uferwege entlang der Zürcher Seen und Flüsse gemäss dem kantonalen Richtplan und den regionalen Richtplänen stellt der Kantonsrat jährlich mindestens 6 Mio. Franken entsprechend dem Stand des zürcherischen Baukostenindexes am 1. April 2016 im Budget ein. Der Betrag verändert sich entsprechend der seitherigen Entwicklung des Indexes. Mindestens zwei Drittel dieses Betrags sind für den Bau des Uferweges am Zürichsee einzusetzen. Ein im Budget eingestellter Betrag, der nicht beansprucht wurde, verfällt.

2

Die Standortgemeinden beteiligen sich an den Kosten von Wegabschnitten, die im oder angrenzend an das Siedlungsgebiet verlaufen, sofern der Wegabschnitt:

a.in unmittelbarer Nähe des Ufers verläuft oder die Erschliessung öffentlicher Betriebe und Anlagen am Gewässer verbessert und

b.einen hohen Erholungswert aufweist.

3

Der Anteil der Gemeinden beträgt einen Fünftel der Kosten für die Planung und den Bau des Wegabschnitts, einschliesslich der Landerwerbskosten. Der Beitrag der Gemeinde wird mit der Projektfestsetzung festgelegt.

2. Staatsbeiträge an Gemeinden

Sonderlastenausgleich

§ 29.[26]

Aus dem Strassenfonds wird jährlich ein Beitrag in den geografischtopografischen Sonderlastenausgleich ausgerichtet. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach einem Prozentsatz der Einlagen in den Strassenfonds. Der Regierungsrat bestimmt diesen Prozentsatz in einer Verordnung.

Aussergewöhnliche Aufwendungen

§ 30.[26]

Der Kanton kann Gemeinden, denen wegen besonderer Vorkommnisse, wie Elementarschäden, aussergewöhnliche Aufwendungen erwachsen, Beiträge bis zur Hälfte der Wiederherstellungskosten gewähren.

§§ 31 und 32.[27]

3. Leistungen Dritter

Leistungspflicht

§ 33.

Berücksichtigt ein Strassenprojekt aufgrund eines schriftlich gestellten Begehrens eines andern Bauträgers oder eines Dritten künftige Bedürfnisse derselben und entstehen dadurch Mehrkosten, sind diese vom Gesuchsteller zu übernehmen.

V. Verschiedene Bestimmungen

Aufträge an Private

§ 34.

Projektierung, Bau und Unterhalt werden, soweit die fachgerechte Betreuung und Überwachung dieser Aufgaben durch das Gemeinwesen sowie das Interesse an einem dauernden und verkehrssicheren Betrieb der Strassen es zulassen, nach Möglichkeit Privaten übertragen.

Wege

§ 35.

1

Rad-, Fuss-, Reit- und Wanderwege können auch unter Inanspruchnahme von Anlagen bereitgestellt werden, die nicht dem Träger der Baupflicht gehören; dies gilt auch für die Verwendung von Flur- und Genossenschaftswegen.

2

Für den Rechtserwerb und für allfällige besondere Bau- und Unterhaltspflichten aus der erweiterten Nutzung gelten sinngemäss die Bestimmungen für den jeweiligen Bauträger.

3

Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen mit dem Wegeigentümer durch verwaltungsrechtlichen Vertrag.

Kostenstatistik

§ 36.

Über seine gesamten Aufwendungen für Bau und Unterhalt von Strassen führt der Staat eine Statistik.

Verkehrs- und Versorgungsanlagen

§ 37.

1

Der Eigentümer einer öffentlichen Strasse hat die Verlegung von öffentlichen Verkehrs- und Versorgungsanlagen eines andern Gemeinwesens oder entsprechender Anlagen einer Unternehmung, die öffentliche Aufgaben erfüllt, auf schriftliches Gesuch hin zu dulden, sofern die Zweckbestimmung und die technische Anlage der Strasse dies gestatten.

2

Dem Strasseneigentümer sind alle aus solchen Anlagen entstehenden Kosten zu ersetzen und die Strasse ist nach erfolgter Beanspruchung einwandfrei instandzustellen; eine weitere Entschädigung ist nicht geschuldet.

3

Derartige Anlagen sind auf Kosten ihres Trägers zu verlegen oder anzupassen, wenn dies ein Strassenprojekt erfordert.

Aufhebung öffentlicher Strassen

§ 38.

1

Soll eine öffentliche Strasse aufgehoben werden, fasst der Strasseneigentümer darüber einen förmlichen Beschluss, der im kantonalen Amtsblatt und in der betreffenden Gemeinde öffentlich bekanntgemacht wird.

2

Wenn die aufzuhebende Strasse einzige Zufahrt zu Grundstücken bildet, die nach ihrer Zweckbestimmung darauf angewiesen sind, trifft der Strasseneigentümer im Aufhebungsbeschluss die Massnahmen, die zur Erhaltung einer Verbindung dieser Grundstücke mit dem öffentlichen Strassennetz unerlässlich sind; es steht ihm zu diesem Zweck das Enteignungsrecht zu.

3

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes[8].

Strassenpolizeiliche Vorschriften

§ 39.

1

Staat und Gemeinden stellen, soweit ein Bedürfnis besteht und das Planungs- und Baugesetz[8] keine abschliessende Ordnung trifft, Polizeivorschriften über das Strassengebiet selbst, seine Benützung sowie über das an die öffentlichen und privaten Strassen im Gemeingebrauch grenzende Gebiet auf.

2

Vorbehalten bleiben die verkehrspolizeilichen Vorschriften.

Aufsicht

§ 40.

1

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt dem Regierungsrat die Oberaufsicht über das gesamte Strassenwesen, der Baudirektion die unmittelbare Aufsicht über die Staatsstrassen und die zweitinstanzliche Aufsicht über das Strassenwesen der Gemeinden.

2

Die Statthalter üben die erstinstanzliche Aufsicht über das Strassenwesen der Gemeinden aus.

Rechtsschutz

a. Rekursinstanz

§ 41.[25][28]

1

Anordnungen, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, können unter Vorbehalt von § 45 Abs. 2 mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden.

2

Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates.

b. Behördenbeschwerde

§ 41 a.[28]

Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben.

Strafbestimmung

§ 42.[24]

Die Widerhandlung gegen § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes wird mit Busse bestraft.

VI. Übertragung von Zuständigkeiten an die Gemeinden

1. Städte Zürich und Winterthur

Bau- und Unterhaltspflicht

§ 43.

1

Die Strassen mit überkommunaler Bedeutung auf dem Gebiet der Städte Zürich und Winterthur werden von diesen erstellt, ausgebaut und unterhalten.

2

Überkommunale Bedeutung haben die Strassen des kantonalen und regionalen Verkehrsplans.

Bauprogramme

§ 44.[21]

Die Stadträte erstatten dem Regierungsrat jährlich bis Ende Oktober des Vorjahres Bericht über das Bauprogramm der nächsten drei Jahre für die Strassen mit überkommunaler Bedeutung auf ihrem Gebiet.

Projektierung und Projektgenehmigung

§ 45.[23]

1

Die Stadträte arbeiten die Projekte aus. Sie geben der Baudirektion sowie den interessierten regionalen Planungsverbänden und Nachbargemeinden in geeigneten Bearbeitungsstadien Gelegenheit zur Äusserung von Begehren.

2

Die Projekte werden durch die Stadträte festgesetzt. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Projektfestsetzung. Der Entscheid kann beim Regierungsrat angefochten werden.

3

Die bereinigten Projekte bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. Mit dem Genehmigungsgesuch ist darzulegen, ob und in welcher Weise den Begehren gemäss Abs. 1 Rechnung getragen werden konnte. Mit der Genehmigung ist das Enteignungsrecht erteilt.

Finanzierung

1. Bau

§ 46.[21]

1

Für die Erstellung, den Ausbau und die Erneuerung der Strassen mit überkommunaler Bedeutung auf dem Gebiet der Städte Zürich und Winterthur leistet der Staat jährlich einen pauschalen Betrag.

2

Der Betrag entspricht dem Produkt der Länge ihres Strassennetzes mit überkommunaler Bedeutung und der um einen Faktor erhöhten Investitionsausgaben des Staates im letzten abgeschlossenen Rechnungsjahr je Kilometer seines Strassennetzes.

3

Die Faktoren werden alle drei Jahre durch den Regierungsrat festgesetzt. Dabei sind namentlich die ausgewiesenen Bedürfnisse der Städte im Verhältnis zu denjenigen des Kantons und zu den gesamthaft zur Verfügung stehenden Mitteln zu berücksichtigen.

4

Der Anspruch auf die Baupauschale entfällt, wenn im letzten abgeschlossenen Rechnungsjahr die Reservestellung einer Stadt das Dreifache des ihr zustehenden Betrags erreicht hat.

5

Nationalstrassen fallen bei der Berechnung ausser Betracht. Autobahnähnliche Strassen werden doppelt, Einbahnstrassensysteme in beiden Richtungen angerechnet.

2. Unterhalt

§ 47.[21]

1

Für den Unterhalt der Strassen mit überkommunaler Bedeutung auf dem Gebiet der beiden Städte leistet der Staat jährlich einen pauschalen Betrag.

2

Der Betrag entspricht dem Produkt der Länge ihres Strassennetzes mit überkommunaler Bedeutung und der um einen Faktor erhöhten Unterhaltsaufwendungen des Staates im letzten abgeschlossenen Rechnungsjahr je Kilometer seines Strassennetzes.

3

Die Faktoren werden alle drei Jahre durch den Regierungsrat festgesetzt, der dabei die durch städtische Verhältnisse bedingten Mehrkosten angemessen berücksichtigt.

4

Nationalstrassen fallen bei der Berechnung der Beträge ausser Betracht. Autobahnähnlich ausgebaute Strassen werden doppelt, Einbahnstrassensysteme in beiden Richtungen angerechnet.

3. Berichterstattung

§ 48.[21]

1

Über die Verwendung der mit den Pauschalbeträgen zur Verfügung gestellten Mittel und den Stand der Reservestellungen bzw. Fehldeckungen erstatten die Stadträte dem Regierungsrat jährlich bis Ende März für das in diesem Zeitpunkt abgeschlossene Rechnungsjahr Bericht.

2

Fehldeckungen sind durch die Städte mittelfristig auszugleichen.

Staatlicher Bau

1. Umfang

§ 50.

1

Anstelle der Städte kann der Staat jederzeit Strassen des kantonalen Verkehrsplans in diesen beiden Gemeinden erstellen oder ausbauen, wenn er das Vorhaben aufgrund der zeitlichen Festlegungen der Richtplanung oder aus verkehrstechnischen Gründen für notwendig hält und die Standortgemeinde dessen Verwirklichung ablehnt.

2

Für Strassen des regionalen Verkehrsplans ist dieses Recht des Staates nur gegeben, wenn durch das Vorhaben wesentliche Interessen einer benachbarten Gemeinde wahrgenommen werden.

2. Zahlungspflicht

§ 51.

1

Die staatlichen Nettobaukosten werden nach Abzug der objektgebundenen Staatsbeiträge von den Städten amortisiert und verzinst.

2

Die Verzinsung erfolgt zum Zinssatz der Zürcher Kantonalbank für Gemeindedarlehen. Die Amortisationsquote entspricht 2 Prozent des jeweiligen Restbuchwerts. Die Rechnungstellung erfolgt durch den Regierungsrat.

3

Die Zinsen und die Amortisationsquoten werden zusammen mit dem Anteil der Stadt an den Verkehrsabgaben festgesetzt und verrechnet.

3. Zuständigkeit; Verfahren

§ 52.

1

Für die staatlichen Beschlüsse über solche Vorhaben gelten hinsichtlich Zuständigkeit und Verfahren die gleichen Bestimmungen wie für Staatsstrassen.

2

Nach Abschluss der Bauarbeiten überträgt der Regierungsrat der Stadt die neuerstellte oder erweiterte Anlage.

2. Andere Gemeinden

Bau

1. Grundsatz

§ 53.

1

Der Regierungsrat kann den Gemeinden auf deren Gesuch die Projektierung, den Landerwerb, die Bauleitung und die Bauausführung für Staatsstrassen auf ihrem Gebiet allgemein oder im Einzelfall übertragen.

2

Er hat Begehren im Einzelfall zu entsprechen, wenn die Wahrnehmung überkommunaler Interessen dennoch gesichert bleibt.

2. Projektierung und Ausführung

§ 54.

Die generellen und die Ausführungsprojekte bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat; alle andern wichtigen Entscheide, wie die Aufnahme von Projektierungsarbeiten, der vorsorgliche Kauf von Grundstücken und die Einleitung von Landerwerbsverfahren, erfordern die vorgängige Zustimmung durch die Baudirektion oder, bei der Vergebung von Lieferungen und Arbeiten, durch das nach den Ausgabenvollzugskompetenzen zuständige Organ.

3. Ausgabenbewilligung und Finanzierung

§ 55.

1

Die Ausgabenbewilligung und die Finanzierung der Aufwendungen, die nach diesem Gesetz dem Strassenbau zugerechnet werden, erfolgen durch den Staat; die Deckung der übrigen Kosten obliegt den Gemeinden.

2

Die Aufwendungen und die Kosten werden nach Anhörung der Gemeinden durch die Baudirektion aufgeschlüsselt.

Unterhalt

§ 56.

1

Der Regierungsrat kann den Unterhalt von Staatsstrassen der Standortgemeinde auf deren Gesuch allgemein oder im Einzelfall übertragen; er hat dem Begehren zu entsprechen, wenn sich die Gemeinde für mindestens fünf Kalenderjahre verpflichtet und den Unterhalt fach- und zeitgerecht besorgt.

2

Die Gemeinde wird zu einem Ansatz entschädigt, der den durchschnittlichen Aufwendungen des Staates für den Unterhalt der Staatsstrassen in vergleichbaren Verhältnissen entspricht. Aussergewöhnliche Arbeiten werden zusätzlich vergütet, sofern sie mit vorgängiger Zustimmung der Baudirektion durchgeführt worden sind.

3

Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Baudirektion.

Sondergebrauch

§ 57.

1

Der Regierungsrat kann für Staatsstrassen der Standortgemeinde auf deren Gesuch die Regelung der Inanspruchnahme zu privaten Zwecken allgemein oder im Einzelfall übertragen.

2

Er hat Begehren auf Regelung des Sondergebrauchs zu entsprechen, wenn die Gemeinde den Unterhalt besorgt; die Einnahmen sind dabei an die Ersatzforderung gegenüber dem Staat anzurechnen.

3

Ist eine Anrechnung an den Ersatz der Unterhaltskosten nicht möglich, ist die staatliche Beteiligung an den Einnahmen aus dem Sondergebrauch bei der Übertragung zu ordnen.

4

Vorbehalten bleiben die inhaltlichen Bestimmungen des Planungsund Baugesetzes[8] über die Inanspruchnahme des öffentlichen Grunds.

3. Vorbehalt

Verweisung

§ 58.

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes angeordnet wird, gelten die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes.

VII. Schlussbestimmungen

Eigentumsübergang

1. Zeitpunkt

§ 59.

1

Das Eigentum an den bestehenden Strassen geht grundsätzlich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das danach zuständige Gemeinwesen über.

2

Sollen Strassen der kantonalen oder regionalen Verkehrspläne durch eine Neuanlage ersetzt und einem nachgeordneten Verkehrsplan zugewiesen werden, finden der Eigentumsübergang und die Neueinteilung mit der Inbetriebnahme der neuen Strasse statt. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt dieses Gesetz aufgrund der ursprünglichen Planfestlegung und Strasseneinteilung.

2. Abfindung

§ 60.

1

Der Staat leistet den Gemeinden an den Unterhalt der an sie übergehenden bisherigen Staatsstrassen eine pauschale Abfindung.

2

Die Pauschale bestimmt sich aufgrund der Aufwendungen, die den Gemeinden für das zu übernehmende Strassennetz in den auf die Übernahme folgenden fünf Jahren voraussichtlich erwachsen.

3

Die Pauschale wird durch die Baudirektion festgesetzt.

4

Die Auszahlung erfolgt nach Massgabe des Staatsvoranschlagkredits in höchstens fünf jährlichen Raten.

Bewilligte Kredite

§ 61.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Finanzierung der Staatsstrassen finden keine Anwendung auf Projekte, für die vor Inkrafttreten ein Verpflichtungskredit durch das nach bisherigem Recht zuständige Organ bewilligt worden ist.

Grundeigentümerbeiträge

§ 62.

Nachstehende Bestimmungen des Strassengesetzes vom 20. August 1893 gelten mit folgenden Änderungen vorerst weiter:

a.(§ 17 a) Private, welche Grundeigentum zu öffentlichen Strassen, Plätzen und Trottoiren abtreten müssen, haben Anspruch auf vollen Ersatz aller Vermögensnachteile gemäss der kantonalen Enteignungsgesetzgebung .

b.(§ 17 b) Die Grundeigentümer, deren Liegenschaften durch den Bau oder die Verbesserung einer Strasse oder eines Platzes eine Wertvermehrung erfahren, leisten dem baupflichtigen Gemeinwesen Beiträge an die Kosten. Bei Strassenverbreiterungen, die vorwiegend mit Rücksicht auf den durchgehenden Verkehr erfolgen, sind Beiträge nur für Liegenschaften zu leisten, bei denen die veränderten Verkehrsverhältnisse die Wertvermehrung bewirken.

c.(§ 17 c) Der Beitrag des einzelnen Grundeigentümers soll sich auf die Hälfte der Wertvermehrung seiner Liegenschaft belaufen, doch darf die Summe aller Beiträge drei Viertel der vollen Kosten mit Einschluss des Landerwerbs nach Abzug allfälliger Bundes- und Staatsbeiträge nicht übersteigen.

d.(§ 17 d) Die Eigentümer der an Strassen und Plätze anstossenden Liegenschaften, die in bebauten oder in baulicher Entwicklung befindlichen Gebieten liegen, haben an die Kosten der erstmaligen Erstellung von Trottoiren angemessene Beiträge zu leisten. Die Summe der Anstösserbeiträge darf die Hälfte der vollen Kosten mit Einschluss des Landerwerbs, jedoch nach Abzug allfälliger Bundes- und Staatsbeiträge, nicht übersteigen. Wo nur ein Trottoir erstellt wird, dürfen die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke höchstens mit einem Drittel der Summe der Anstösserbeiträge belastet werden. Wird später auch das gegenüberliegende Trottoir erstellt, sind die Beiträge entsprechend der Aufteilung beim Bau des ersten Trottoirs auf die beidseitigen Anstösser zu verlegen. Bei Trottoirbauten, die vorwiegend mit Rücksicht auf den durchgehenden Verkehr erfolgen, sind Beiträge nur für Liegenschaften zu leisten, bei denen die veränderten Verkehrsverhältnisse die Wertvermehrung bewirken. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Beiträge für Trottoire, welche der Staat anlegt[12] oder an welche er den Gemeinden Beiträge leistet. Im Übrigen regeln die Gemeinden die Beiträge durch Verordnungen, die der Genehmigung durch den Regierungsrat bedürfen.

e.(§ 17 e) Die Strassen- und Trottoirbeiträge sind in dem für den Bezug von Mehrwertbeiträgen gemäss der kantonalen Enteignungsgesetzgebung vorgeschriebenen Verfahren zu erheben. Hat der Grundeigentümer für den Strassen- und Trottoirbau Rechte abzutreten, wird die vom baupflichtigen Gemeinwesen zu leistende Abtretungsentschädigung mit dem Mehrwertbeitrag verrechnet. Schuldner des Beitrags bleibt, wer im Zeitpunkt der Vollendung der Anlage Eigentümer des Grundstücks ist, für welches die Beitragspflicht besteht.

f.(§ 17 f) Die Beiträge sind, soweit sie nicht verrechnet werden, in der Regel innert sechs Monaten seit der rechtskräftigen Feststellung von Bestand und Umfang der Beitragspflicht und der allfälligen Abtretungsentschädigung für das betreffende Grundstück, frühestens jedoch sechs Monate nach der Bauvollendung, zu bezahlen. Die Zahlungsfrist kann ausnahmsweise, wenn die Verhältnisse des Beitragspflichtigen es rechtfertigen, bis auf fünf Jahre erstreckt werden. Die Beitragssumme ist in diesem Fall vom Zeitpunkt des Ablaufs der ordentlichen Zahlungsfrist an zum Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für erste Hypotheken zu verzinsen. Fallen die Gründe für die Erstreckung der Zahlungsfrist dahin, wird die Stundung widerrufen.

g.(§ 17 g) Bedarf es besonderer Massnahmen, um aus der durch den Bau oder die Verbesserung einer Strasse oder eines Platzes für ein Grundstück entstandenen Wertvermehrung Nutzen zu ziehen, ist auf begründetes Gesuch des Grundeigentümers hin von der Geltendmachung der Beitragsforderung vorläufig abzusehen. Bleibt die Wertvermehrung während 15 Jahren ungenützt, erlischt die Zahlungspflicht. Wird ein Grundstück vor Ablauf von 15 Jahren wirtschaftlich vermehrt ausgenützt, wird der Beitrag im Zeitpunkt der vermehrten Ausnützung, im Falle der Überbauung der Liegenschaft mit der Eindeckung des Gebäudes, zur Zahlung fällig. Wird die Liegenschaft parzelliert, verfällt der Beitrag anteilmässig für die überbauten oder zur Überbauung veräusserten Parzellen. Bei Handänderungen ohne Realisierung der Wertvermehrung geht die Zahlungspflicht auf den Erwerber über.

h.(§ 17 h) Über Gesuche um Erstreckung der Zahlungsfrist, deren Widerruf sowie um vorläufigen Verzicht auf die Geltendmachung der Beitragsforderung und deren nachträgliche Geltendmachung entscheidet die Baudirektion oder bei Bauten der Gemeinden die zuständige Gemeindebehörde.

i.(§ 17 i) Für die nicht verrechneten Beitragsforderungen besteht am betreffenden Grundstück zugunsten der beitragsberechtigten Gemeinwesen ein gesetzliches Pfandrecht gemäss § 194 lit. f des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch .

k.( § 17 k) Das Gemeinwesen kann innert 60 Tagen, nachdem der letzte Entscheid über die Abtretungsentschädigung und die Beiträge in Rechtskraft erwachsen ist, auf die Ausführung des Unternehmens oder auf die Abtretung im einzelnen Fall verzichten, sofern nicht die sofortige Abtretung von Rechten gemäss der kantonalen Enteignungsgesetzgebung erfolgt ist. Das Gemeinwesen hat dem Grundeigentümer den aus einem Verzicht entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Ersatzanspruch ist bei der Schätzungskommission oder, wenn ein Weiterzug erfolgt ist, unmittelbar bei der obern Instanz geltend zu machen; er verjährt zwölf Monate nach der Verzichterklärung.

l.( § 17 l) Der Grundeigentümer kann sich der Bezahlung des von ihm verlangten Beitrags dadurch entziehen, dass er dem Gemeinwesen die Liegenschaft, für welche er beitragspflichtig erklärt worden ist, bis spätestens 60 Tage nach der Rechtskraft des Entscheids anbietet. In diesem Fall hat das Gemeinwesen, wenn es nicht gemäss § 17 k auf die Ausführung des Projekts verzichtet, den bisherigen Wert der Liegenschaft ohne Rücksicht auf die entstehende Wertvermehrung zu vergüten. Können sich Gemeinwesen und Grundeigentümer über den Wert der Liegenschaft nicht einigen, entscheidet auf Begehren des Grundeigentümers die Schätzungskommission; ist ein Weiterzug erfolgt, ist die Klage unmittelbar bei der obern Instanz anzubringen.

Änderung bisherigen Rechts

§ 64.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

a.das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) vom 2. April 1911: . . .

b.das Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz vom 24. März 1963: . . .

c.das Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes (Verkehrsabgabengesetz) vom 11. September 1966: . . .

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 65.

Das Gesetz betreffend das Strassenwesen vom 20. August 1893 wird aufgehoben.

Inkrafttreten

§ 66.

1

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

2

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[14].

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2013

(OS 69, 262)

Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht. Die bisherigen Zuständigkeiten gelten auch dann, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2013

(OS 71, 98)

§ 28 b gilt nicht für Projekte, die bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung bereits nach § 13 StrG der Bevölkerung unterbreitet worden sind.


[1] OS 48, 273.

[2] LS 101.

[3] LS 131. 1.

[4] LS 175. 2.

[5] LS 230.

[6] LS 331.

[7] LS 611.

[8] LS 700. 1.

[9] LS 740. 1.

[10] LS 781.

[11] LS 910. 1.

[12] Gemäss Ziffer III des RRB über die Inkraftsetzung des Strassengesetzes (OS 48, 618) sind die von den Grundeigentümern zu leistenden Anstösserbeiträge an die Kosten der erstmaligen Erstellung von Trottoiren an Staatsstrassen in bebauten oder in baulicher Entwicklung befindlichen Gebieten auf 25% der gesamten Kosten einschliesslich Landerwerb festgesetzt.

[13] In Kraft seit 1. Oktober 1982 (OS 48, 610).

[14] In Kraft seit 1. Januar 1983 (OS 48, 618).

[15] Text siehe OS 48, 273.

[16] Eingefügt durch G vom 28. September 1986 (OS 49, 807). In Kraft seit 1. Dezember 1986 (OS 49, 809).

[17] Fassung gemäss G vom 28. September 1986 (OS 49, 807). In Kraft seit 1. Dezember 1986 (OS 49, 809).

[18] Fassung gemäss Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (OS 50, 393). In Kraft seit 1. Mai 1988 (OS 50, 401).

[19] Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).

[20] Aufgehoben durch G vom 1. April 1990 (OS 51, 101). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 200).

[21] Fassung gemäss G vom 1. April 1990 (OS 51, 101). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 200).

[22] Aufgehoben durch Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).

[23] Fassung gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).

[24] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[25] Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[26] Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl 2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[27] Aufgehoben durch Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl 2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[28] Eingefügt durch Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262; ABl 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014.

[29] Fassung gemäss Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262; ABl 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014.

[30] Eingefügt durch G vom 25. November 2013 (OS 71, 98; ABl 2012-11-30). In Kraft seit 1. April 2016.

[31] Fassung gemäss G vom 25. November 2013 (OS 71, 98; ABl 2012-11-30). In Kraft seit 1. April 2016.

[32] Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2015 (1C_157/ 2014).

722.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11701.06.2022Version öffnen
11301.07.202101.06.2022Version öffnen
10901.08.202001.07.2021Version öffnen
10401.02.201901.08.2020Version öffnen
09901.01.201801.02.2019Version öffnen
09201.04.201601.01.2018Version öffnen
08501.07.201401.04.2016Version öffnen
07501.01.201201.07.2014Version öffnen
06901.07.201001.01.2012Version öffnen
02001.01.199801.07.2010Version öffnen
00031.12.1997Version öffnen