Verordnung über die Organisation des Hausdienstes in den den Direktionen des Erziehungswesens und der öffentlichen Bauten unterstellten staatlichen Gebäuden

(vom 24. September 1942)[1]

§ 1.

Die Anstellung des Hausdienstpersonals erfolgt nach dem Regulativ über die Anstellungs- und Besoldungsverhältnisse der Handwerker und des Personals des Hausdienstes der Staatsverwaltung vom 17. Juli 1941[2].

Hilfs- und Wartepersonal ohne ständige Anstellung wird an den Lehranstalten von den Hauswarten mit Genehmigung des Haus- oder Institutsvorstehers angestellt.

§ 2.

Das gesamte Personal des Hausdienstes der Lehranstalten ist der Erziehungsdirektion, dasjenige der Verwaltungsgebäude, der staatlichen Bezirksgebäude und des Laboratoriums des Kantonschemikers der Baudirektion unterstellt.

§ 3.

Die direkte Aufsicht über das Hausdienstpersonal üben aus:

a)für die Institute der Universität die Instituts- oder Hausvorstände, für das Kollegiengebäude, den Rechberg und das Stockargut der Universitätssekretär und für die Mittelschulen die Haus- oder Schulvorstände; über das Hilfspersonal wachen die Hauswarte;

b)für die der Baudirektion unterstellten Gebäude der Chefhauswart, mit Ausnahme der Maschinisten und Heizer, die dem Heizinspektorat unterstellt sind.

§ 4.

Die Hauswarte haben für den Gebäudeunterhalt die Weisungen des Bauverwalters, für den Unterhalt der Heizanlagen und die Verwendung der Brennmaterialien die des Heizinspektors zu befolgen.

Der Verkehr zwischen den Organen der Baudirektion und den Hauswarten der Lehranstalten geht über die Instituts- oder Hausvorstände.

§ 5.

Die Einteilung der Hauswarte in solche I. und II. Klasse erfolgt nach den vom Regierungsrat genehmigten Normalien, die Einteilung des übrigen Personals nach dem Umfang des Aufgabenkreises und der dienstlichen Anforderungen.

Wird dem Hauswart neben dem Hausdienst auch die Besorgung der Heizung übertragen, so wird seine anrechenbare Bodenfläche je nach der Art der Heizung reduziert.

Wo an Lehranstalten der Hauswart oder seine Frau auch im Pedelloder Institutsdienst beansprucht wird, erfolgt die Entlastung im Hausdienst.

§ 6.

Die Verteilung der Arbeit unter das Personal des Hausdienstes richtet sich für jedes Gebäude nach den Bedürfnissen und wird durch eine Dienst- und Hausordnung geregelt.

§ 7.

Hauswarte I. Klasse und Maschinisten I. Klasse haben in der Regel Dienstwohnung in dem Gebäude, das sie besorgen.

Das übrige Personal des Hausdienstes hat keinen Anspruch auf Dienstwohnung. Es ist verpflichtet, nach Möglichkeit in der Nähe des Gebäudes Wohnung zu nehmen, das es betreut.

Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann auch solchen Funktionären eine Dienstwohnung zugewiesen werden.

§ 8.

Dem Personal des Hausdienstes mit Dienstwohnung ist es untersagt, Kostgänger zu halten. Einzelne Zimmer der Dienstwohnung dürfen in Ausnahmefällen mit ausdrücklicher Bewilligung der zuständigen Direktion des Regierungsrates weiter vermietet werden.

Dem Dienstwohnungsinhaber können mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Direktion gegen eine monatliche Entschädigung von Fr. 30 pro Zimmer mehr Zimmer zugewiesen werden als zur Dienstwohnung gehören. Wird der Mehrbedarf durch das Verbleiben oder die Aufnahme von mehr als 18jährigen Kindern oder von Eltern des Wohnungsinhabers oder seiner Frau verursacht, so beträgt die Entschädigung Fr. 20 pro Monat und Zimmer, wenn der Unterhalt der betreffenden Person ganz oder zur Hauptsache vom Wohnungsinhaber bestritten wird.

§ 9.

Der Ehefrau des Hauswartes mit Dienstwohnung ist die Ausübung einer bezahlten oder zeitraubenden Nebenbeschäftigung untersagt. Die vorgesetzten Direktionen des Regierungsrates können zeitlich begrenzte Ausnahmen bewilligen, sofern dadurch die Diensttätigkeit nicht beeinträchtigt wird.

§ 10.

Die Mietzinse für Dienstwohnungen werden je nach Grösse, Lage und Ausstattung auf Antrag der Finanzdirektion und der zuständigen Direktion des Regierungsrates durch die regierungsrätliche Kommission für Personal- und Besoldungsfragen nach einheitlichen Grundsätzen festgesetzt.

§ 11.

Die Kosten für Gas und elektrischen Strom gehen zu Lasten des Dienstwohnungsinhabers.

Die Dienstwohnungsinhaber haben Anspruch auf angemessene Entschädigung für den Verbrauch von Wärme bei der Bereitung von Waschwasser oder beim Kochen von Tierfutter, sofern der Verbrauch zu ihren Lasten geht.

§ 12.

Die Direktionen des Erziehungswesens und der öffentlichen Bauten erlassen eine Taxordnung für die Benützung der ihnen unterstellten Gebäude durch Dritte und setzen die den Hauswarten zufallende Entschädigung im Einvernehmen mit der Finanzdirektion fest.

§ 13.

Der Erlass besonderer Dienstordnungen für einzelne Zweige des Hausdienstes bleibt vorbehalten.

§ 14.

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Alle widersprechenden Bestimmungen, namentlich die Dienstordnung für die Hauswarte der Staatsgebäude des Kantons Zürich vom 4. September 1899 und das Reglement über die Anstellungsverhältnisse des Personals des Hausdienstes der Universität und der Mittelschulen des Kantons Zürich vom 21. August 1920 werden aufgehoben.


[1] OS 36, 660 und GS V, 400. Vom Regierungsrat erlassen.

[2] Aufgehoben; OS 51, 569.

721.2 – Versionen

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