Regulativ über die Anordnung und Ausführung von Unterhaltsarbeiten und Bauten sowie über die Anschaffung von Mobiliar in den staatlichen Liegenschaften

(vom 22. Juli 1948)[1]

A. Allgemeines

Verantwortlichkeit für Unterhalt und Aufsicht

§ 1.

Für den Unterhalt der staatlichen Liegenschaften ist verantwortlich:

a)bei nicht realisierbaren staatlichen Liegenschaften der von der zuständigen Direktion bezeichnete Direktor, Verwalter, Hausvorstand, Leiter usw. des betreffenden Betriebes oder Gebäudes;

b)bei realisierbaren staatlichen Liegenschaften die Liegenschaftenverwaltung. Die sorgfältige Ausführung dieser Aufgabe ist durch die zuständige Direktion des Regierungsrates zu beaufsichtigen.

Oberaufsicht

§ 2.

Die Oberaufsicht über den Unterhalt der staatlichen Liegenschaften steht zu:

a)bei nicht realisierbaren staatlichen Liegenschaften der Direktion der öffentlichen Bauten;

b)bei realisierbaren staatlichen Liegenschaften der Direktion der Finanzen, welche für die baulichen Aufgaben die Fachorgane der Direktion der öffentlichen Bauten beizuziehen hat.

Umfang der Oberaufsicht

§ 3.

Die Oberaufsicht erstreckt sich auf die Gebäude und deren Einrichtungen, das Mobiliar (ausgenommen landwirtschaftliche Maschinen und Geräte), die Garten- und Weganlagen, die Einfriedungen, die Wasserversorgung und auf alle weiteren Anlagen und Einrichtungen.

Dringliche Fälle

§ 4.

In Fällen von besonderer Dringlichkeit haben die in § 1 genannten, für den Gebäudeunterhalt verantwortlichen Stellen die nötigen Sicherheitsmassnahmen in Abweichung von den nachfolgenden Bestimmungen von sich aus anzuordnen unter sofortiger Anzeige an das Hochbauamt.

B. Ordentlicher Unterhalt

Reinigung der Gebäude und Anlagen

§ 5.

Zur Anordnung der regelmässig wiederkehrenden Reinigungsarbeiten (Reinigung der Gebäude, Sauberhaltung der Gärten, Wege, Strassen und Plätze, periodische Reinigung der Dolen und Gruben) sowie zur Anschaffung der notwendigen Reinigungsmaterialien sind die in § 1 genannten, für den Gebäudeunterhalt verantwortlichen Stellen verpflichtet.

Die Reinigung der Gebäude der Zentralverwaltung, des Obergerichtes, der staatlichen Bezirksgebäude und des Schlosses Kyburg wird direkt durch das Hochbauamt angeordnet.

Kleinere ordentliche Unterhaltsarbeiten

§ 6.

Kleinere ordentliche Unterhaltsarbeiten (wie Schreiner-, Glaser-, Schlosser- und Malerarbeiten zur Ausbesserung kleiner Beschädigungen an Böden, Wänden, Decken, Jalousieläden, im Innern und am Äussern des Gebäudes, kleinere Reparaturen an Maschinen, elektround installationstechnischen Anlagen sowie an den Garten- und Weganlagen) sind in Anstalten und Betrieben mit Spezialrechnung direkt durch die in § 1 genannten, für den Gebäudeunterhalt verantwortlichen Stellen anzuordnen. Unterhaltsarbeiten und Änderungen an Installationen usw. sind dem Hochbauamt zu melden.

In den übrigen Fällen werden die kleineren ordentlichen Unterhaltsarbeiten durch das Hochbauamt angeordnet.

Grössere ordentliche Unterhaltsarbeiten

§ 7.

Für grössere ordentliche Unterhaltsarbeiten (wie Renovation von Fassaden, umfangreiche Arbeiten in Räumen, an Dächern usw.) ist das Hochbauamt beizuziehen.

Beratung durch das Hochbauamt

§ 8.

Das Hochbauamt steht den in § 1 genannten, für den Gebäudeunterhalt verantwortlichen Stellen für Arbeiten, welche diese direkt anzuordnen haben, zur Beratung zur Verfügung.

Visierung der Rechnungen

§ 9.

Die Rechnungen für Arbeiten, welche direkt durch die in § 1 genannten, für den Gebäudeunterhalt verantwortlichen Stellen angeordnet werden, sind von diesen nach den einschlägigen Bestimmungen des Regierungsrates[2] und der Finanzdirektion zu visieren.

C. Bauten und ausserordentlicher Unterhalt

Zuständigkeit

§ 10.

Ausserordentliche Bauvorhaben (Neubau, Umbau, umfangreiche Teil- oder Totalrenovationen) werden auf Antrag der zuständigen Direktion durch den Regierungsrat beziehungsweise die Direktion der öffentlichen Bauten angeordnet.

Ausführung

§ 11.

Die Ausführung der Arbeiten ist Sache der Direktion der öffentlichen Bauten.

D. Mobiliaranschaffung

Zuständigkeit und Ankauf

§ 12.

Über die Anschaffung von Mobiliar entscheidet:

a)bei Beträgen innerhalb der Kompetenzgrenze von Franken 3000 und den hiefür im Voranschlag vorgesehenen Beträgen die zuständige Direktion in Verbindung mit der Baudirektion;

b)bei Beträgen über Fr. 3000 der Regierungsrat. Der Ankauf des Mobiliars erfolgt in allen Fällen durch die Direktion der öffentlichen Bauten.

§ 13.

Für Anstalten und Betriebe mit Spezialrechnungen entscheidet über die Anschaffung von Mobiliar, inbegriffen Betten, Wäsche und Geschirr, sowie von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten die von der zuständigen Direktion durch besondere Verfügung ermächtigte Verwaltungsstelle.

Für Beträge von über Fr. 3000[3] hat der Regierungsrat diese Ermächtigung für jede Verwaltungsstelle zu beschliessen.

E. Aufstellung des Voranschlages

Jährlicher Voranschlag

§ 14.

Die voraussichtlichen Ausgaben sind jährlich in den Voranschlag einzusetzen.

Werden die Ausgaben im Voranschlag nicht gesondert (Reinigungsarbeiten, ordentlicher Unterhalt, Bauten und ausserordentlicher Unterhalt, Anschaffung von Mobiliar), sondern in Sammelposten ausgewiesen (z. B. Konto «Unterhalt des Inventars» bei den kantonalen Krankenund Versorgungsanstalten), so sind diese Ausscheidungen intern vorzunehmen.

Bei Anstalten und Betrieben mit Spezialrechnung sind die Ausgaben in vollem Umfang in die Spezialrechnung aufzunehmen.

Mitwirkung der Direktion der öffentlichen Bauten

§ 15.

Zur Aufstellung des Voranschlages für die im nächsten Jahre auszuführenden Bauten, ausserordentlichen Unterhaltsarbeiten und Mobiliaranschaffungen (ausgenommen Betten samt Inhalt, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte) sind die Organe der Direktion der öffentlichen Bauten beizuziehen.

Bei den nicht realisierbaren staatlichen Liegenschaften hat die zuständige Direktion des Regierungsrates jeweilen bis Ende April der Direktion der öffentlichen Bauten ihre Vorschläge einzureichen. Das Hochbauamt prüft und ergänzt sie (Planvorlagen, Kostenberechnungen usw.) in Zusammenarbeit mit den beteiligten Instanzen und stellt der zuständigen Direktion Antrag auf Aufnahme eines entsprechenden Kredites in den Voranschlag. Für Liegenschaften, welche direkt der Baudirektion unterstellt sind, nimmt diese entsprechende Kreditposten in ihren Voranschlag auf.

F. Zahlungsverkehr und Schlussbestimmungen

Zahlungen

§ 16.

Bei den nicht realisierbaren staatlichen Liegenschaften erfolgen die Zahlungsanweisungen, soweit die Kredite nicht im Voranschlag der Baudirektion enthalten sind, durch die zuständige Direktion (beziehungsweise, sofern sie dazu ermächtigt werden, durch die in § 1 genannten, für den Gebäudeunterhalt verantwortlichen Stellen), nachdem das Hochbauamt die Rechnungen materiell geprüft und visiert hat. Von dieser Prüfung und Visierung durch das Hochbauamt ausgenommen sind die Zahlungsanweisungen für Ausgaben, welche durch die in § 1 genannten, für den Gebäudeunterhalt verantwortlichen Stellen direkt veranlasst werden dürfen.

Bei den realisierbaren staatlichen Liegenschaften erfolgen die Zahlungsanweisungen zu Lasten der Bau- und Mobiliarkredite durch die Finanzdirektion (beziehungsweise durch die Liegenschaftenverwaltung). Sofern es sich um Arbeiten und Lieferungen handelt, für deren Vergebung und Überwachung das Hochbauamt zugezogen worden ist, hat dieses die Rechnungen vor Anweisung der Zahlungen materiell zu prüfen und zu visieren.

Schlussbestimmungen

§ 17.

Dieses Regulativ ersetzt das Regulativ vom 13. Juni 1914 sowie die Regierungsratsbeschlüsse vom 17. Mai 1934 und vom 9. Februar 1935.

Es tritt sofort in Kraft.[611]


[1] OS 38, 118 und GS V, 396. Vom Regierungsrat erlassen.

[2] 612. 5.

[3] Siehe heute Finanzhaushaltsgesetz vom 2. September 1979 ().

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