Regulativ für die kantonale Liegenschaftenverwaltung
(vom 30. Dezember 1954)[1]
Die Finanzdirektion verwaltet die zum Finanzvermögen, zum Vermögen der Beamtenversicherungskasse und zu den Fonds zu bestimmten Zwecken gehörigen Liegenschaften.
Sie ist ferner nach Massgabe dieses Regulativs an der Verwaltung der zum Verwaltungsvermögen gehörigen Liegenschaften beteiligt.
Strassen, Gewässer und die zu ihrem Bau und Unterhalt notwendigen Liegenschaften mit Einschluss der zum Fonds für Verbesserung und Unterhalt der Hauptverkehrsstrassen gehörenden Liegenschaften werden ausschliesslich von der Baudirektion verwaltet und fallen nicht unter dieses Regulativ.
Der Finanzdirektion ist zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgabe die kantonale Liegenschaftenverwaltung beigegeben.
Der Liegenschaftenverwaltung liegt die Vorbereitung, Antragstellung und Erledigung insbesondere in folgenden Geschäften ob:
a)An- und Verkauf von Liegenschaften, Errichtung und Löschung beschränkter dinglicher Rechte an Liegenschaften und Vertretung des Kantons in allen Grundbuchgeschäften, die staatliche Liegenschaften betreffen;
b)Anlage und Führung eines zentralen Katasters über die unentbehrlichen und die entbehrlichen staatlichen Liegenschaften und Gebäude, Bezahlung der Gebäudeversicherungsprämien;
c)Wahrung der Rechte des Staates als Liegenschafteneigentümer oder Inhaber beschränkter dinglicher Rechte gegenüber Dritten (z. B. Einsprache gegen Bauprojekte, Wasserabgrabungen auf benachbarten Grundstücken). Sofern für eine Liegenschaft eine besondere Verwaltung besteht, hat diese die Liegenschaftenverwaltung über alle die Rechte des Staates berührenden Vorgänge auf den Nachbargrundstücken auf dem laufenden zu halten;
d)Vermietung und Verpachtung derjenigen staatlichen Liegenschaften und Lokale, die für staatliche Zwecke nicht benützt werden und die nicht einer anderen Verwaltung unterstellt sind;
e)Bezug und Kontrolle der Miet- und Pachtzinse mit Ausnahme der Pfarrliegenschaften;
f)Unterhalts- und Bauarbeiten in den von ihr verwalteten Liegenschaften und Lokalen. Massgebend ist dabei das Regulativ über die Anordnung und Ausführung von Unterhaltsarbeiten und Bauten sowie über die Anschaffung von Mobiliar in staatlichen Liegenschaften vom 22. Juli 1948 ;
g)Kontrolle der Rechnungen für Unterhalts- und Bauarbeiten auf ihre formelle Richtigkeit. Soweit die Rechnungen nicht vom Hochbauamt überprüft werden, sind sie auch auf ihre materielle und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Anweisung der Rechnungsbeträge;
h)Prüfung der vom Hochbauamt zu erstellenden Abrechnungen über grössere Unterhalts- und Bauarbeiten in den von der Liegenschaftenverwaltung betreuten Liegenschaften oder Lokalen;
i)Miete fremder Liegenschaften und Lokale zu Verwaltungszwecken und Bezahlung der Mietzinse;
k)Erstellung von Voranschlag und Jahresrechnung der Liegenschaftenverwaltung sowie für die Liegenschaften der Beamtenversicherungskasse und der Fonds zu bestimmten Zwecken;
l)Bewertung von Pfandliegenschaften und Antragstellung für Kapitalanlagen mit Grundpfandsicherheit;
m)
n)Mitwirkung bei der Behandlung der Geschäfte zur Förderung des Wohnungsbaues.
Die Liegenschaftenverwaltung ist befugt, Unterhalts- und Bauarbeiten im Rahmen des Voranschlages bis zum Betrag von Fr. 2000 im Einzelfall selbständig anzuordnen und Miet- und Pachtverträge mit einem Jahreszins bis zu Fr. 1000 abzuschliessen. Werden diese Beträge überschritten, so stellt sie der Finanzdirektion Antrag.
Dieses Regulativ ersetzt das Regulativ vom 30. September 1922.
Es tritt auf den 1. Januar 1955 in Kraft.
[1] OS 39, 524 und GS V, 394. Vom Regierungsrat erlassen.
[2] 721. 11.