Submissionsverordnung (SVO)

(vom 28. Juni 2023)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 7 Abs. 2 des Gesetzes über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 20. März 2023 (BeiG IVöB)[4]

Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten für die Vergabe von Aufträgen, die von der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB), dem BeiG IVöB sowie dem Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 1995[6] erfasst werden.

Massnahmen gegen Interessenkonflikte und Korruption (Art. 11 Bst. b IVöB)

§ 2.

1

Mitarbeitende einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers sowie von ihr oder ihm beauftragte Dritte sind verpflichtet,

a.Nebenbeschäftigungen und Auftragsverhältnisse sowie Interessenbindungen, die zu einem Interessenkonflikt beim Vergabeverfahren führen können, offenzulegen und

b.eine Erklärung ihrer Unbefangenheit abzugeben, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dies verlangt.

2

Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber weist ihre oder seine Mitarbeitenden, die an Vergabeverfahren mitwirken, regelmässig darauf hin, wie sie Interessenkonflikte und Korruption wirksam vermeiden.

Selbstdeklaration (Art. 12 und 26 IVöB)

§ 3.

1

Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber stellt sicher, dass die Anbieterin oder der Anbieter sowie deren Subunternehmerinnen und Subunternehmer

a.die gesetzlichen und branchenbezogenen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen einhalten,

b.die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten,

c.die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit einhalten,

d.die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und die vom Bundesrat bezeichneten Übereinkommen zum Schutz der Umwelt einhalten,

e.die zur Zahlung fälligen Steuern und Sozialabgaben bezahlt haben,

f.keine unzulässigen Wettbewerbsabreden getroffen haben,

g.keine Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption verletzt haben,

h.nicht auf der Liste der sanktionierten Anbieterinnen und Anbieter verzeichnet sind,

i.sich in keinem Pfändungs- oder Konkursverfahren befinden,

j.auf Verlangen die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) gemäss Anhang 3 zur IVöB bestätigen.

2

Sie oder er verlangt dazu eine Selbstdeklaration oder einen anderen Nachweis der Anbieterin oder des Anbieters sowie von deren Subunternehmerinnen und Subunternehmern und droht für Versäumnisse die Sanktionen gemäss Art. 44 und 45 IVöB an.

Entschädigung (Art. 36 Bst. h IVöB)

§ 4.

1

Anbieterinnen und Anbieter haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme am Vergabeverfahren.

2

Verlangt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, gibt sie oder er in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob und wie diese Vorleistungen entschädigt werden.

Nachweise (Art. 12, 26 Abs. 3, 27 Abs. 3, 44 IVöB)

§ 5.

Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann insbesondere die im Anhang genannten Unterlagen oder Nachweise einfordern, um zu prüfen, ob Anbieterinnen und Anbieter sowie deren Subunternehmerinnen und Subunternehmer die Teilnahmebedingungen und die Eignungskriterien erfüllen. Sie oder er berücksichtigt dabei den konkreten Auftrag.

Dialog (Art. 24 IVöB)

§ 6.

1

Will die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Dialog durchführen, wählt sie oder er wenn möglich mindestens drei Anbieterinnen oder Anbieter aus.

2

Der Ablauf des Dialogs einschliesslich Dauer, Fristen, Nutzung der Immaterialgüterrechte und allfällige Entschädigungen werden in einer Dialogvereinbarung festgelegt. Diese ist Voraussetzung für die Teilnahme.

3

Informationen über Lösungen und Vorgehensweisen der einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Anbieterin oder des betroffenen Anbieters weitergegeben werden.

Elektronische Einreichung der Angebote und Teilnahmeanträge (Art. 34 IVöB)

§ 7.

1

Angebote und Anträge auf Teilnahme können elektronisch eingereicht werden, wenn

a.die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die elektronische Einreichung in der Ausschreibung vorsieht,

b.Gewähr für die Identität der Anbieterinnen und Anbieter sowie die Vertraulichkeit der Angebote besteht,

c.die Unabänderlichkeit der Angebote und Anträge auf Teilnahme gewährleistet ist.

2

Sie müssen mit einer der qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur[7] versehen sein.

Angebotsöffnung (Art. 37 IVöB)

§ 8.

1

Die Angebote müssen, ausser im freihändigen Verfahren oder zur Identifikation des Angebots, bis zum Öffnungstermin geschlossen bleiben.

2

Die Wettbewerbskommission oder ihr Sekretariat erhält auf Anfrage Zugang zu den Protokollen der Angebotsöffnung.

Protokoll der Angebotsbereinigung (Art. 39 Abs. 4 IVöB)

§ 9.

Das Protokoll der Angebotsbereinigung enthält mindestens folgende Angaben:

a.Ort und Datum der Angebotsbereinigung,

b.Namen der Teilnehmenden,

c.bereinigte Angebotsbestandteile,

d.Ergebnisse der Bereinigung.

Statistik (Art. 50 IVöB)

§ 10.

Das Generalsekretariat der Baudirektion erstellt die Statistik gemäss Art. 50 Abs. 1 IVöB.

Sanktionen (Art. 45 IVöB)

§ 11.

1

Ausschlüsse von künftigen Aufträgen nach Art. 45 Abs. 1 IVöB gelten für die Beschaffungen der sanktionierenden Auftraggeberin oder des sanktionierenden Auftraggebers.

2

Das Generalsekretariat der Baudirektion nimmt die Meldungen gemäss § 6 BeiG IVöB entgegen und leitet sie an das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen weiter.

Kontrolle und Aufsicht (Art. 62 IVöB)

§ 12.

1

Die internen Kontrollorgane der Auftraggeberin oder des Auftraggebers überwachen die Einhaltung des Beschaffungsrechts.

2

Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte beaufsichtigen die Vergabestellen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

3

Die Aufsicht über die Gemeinden richtet sich nach dem Gemeindegesetz vom 20. April 2015[3].

Kommission für das öffentliche Beschaffungswesen

§ 13.

1

Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine verwaltungsinterne Kommission für das öffentliche Beschaffungswesen. Diese unterstützt und begleitet den koordinierten Vollzug des Beschaffungsrechts.

2

Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Baudirektion hat den Vorsitz.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang (§ 5) Dokumente:

1.Erklärung bzw. Nachweis betreffend die Einhaltung:

a.der Bestimmungen über den Arbeitsschutz und der Arbeitsbedingungen,

b.der Lohngleichheit von Frau und Mann,

c.des Umweltrechts,

d.der Verhaltensregelung zur Vermeidung von Korruption,

2.Nachweis der Bezahlung von Steuern und Sozialabgaben,

3.Handelsregisterauszug,

4.Betreibungsregisterauszug,

5.GAV-Bescheinigungen gemäss Informationssystem Allianz Bau,

6.Bilanzen oder Bilanzauszüge der Anbieterin oder des Anbieters für die letzten drei Geschäftsjahre vor der Ausschreibung,

7.Erklärung zum Gesamtumsatz der Anbieterin oder des Anbieters in den der Ausschreibung vorangegangenen drei Jahren,

8.letzter Prüfungsbericht der Revisionsstelle bei juristischen Personen,

9.Bankgarantie,

10.Bankerklärungen, die garantieren, dass der Anbieterin oder dem Anbieter im Falle der Auftragserteilung entsprechende Kredite gewährt werden,

11.Bescheinigung zum Vorliegen eines anerkannten Qualitätsmanagementsystems,

12.Liste der in den letzten fünf Jahren vor der Ausschreibung erbrachten wichtigsten Leistungen,

13.Erklärung bzw. Nachweise betreffend:

a.Wert der Leistung,

b.Zeit und Ort der Leistungserbringung,

c.Stellungnahme der damaligen Auftraggeberin oder des damaligen Auftraggebers, ob die Leistung den anerkannten Regeln der Technik entsprach und ob die Anbieterin oder der Anbieter die Leistung ordnungsgemäss erbracht hat,

14.bei Planungswettbewerben objektspezifische Nachweise, insbesondere hinsichtlich Ausbildung, Leistungsfähigkeit und Praxis der Anbieterin oder des Anbieters,

15.Erklärung zu Anzahl und Funktion der in den drei Jahren vor der Ausschreibung bei der Anbieterin oder dem Anbieter beschäftigten Personen,

16.Erklärung zu einsetzbarer Personalkapazität und Ausstattung im Hinblick auf die Erbringung des zu vergebenden Auftrags,

17.Studiennachweise und Bescheinigungen zur beruflichen Befähigung der Mitarbeitenden der Anbieterin oder des Anbieters, die für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags vorgesehen sind,

18.Strafregisterauszug der Mitarbeitenden, die für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags vorgesehen sind,

19.Angaben zur Anzahl der Mitarbeitenden und der Lernenden der beruflichen Grundbildung bei der Anbieterin oder dem Anbieter (bei Vergaben ausserhalb des Staatsvertragsbereichs gemäss § 5 BeiG IVöB).


[1] OS 78, 370; Begründung siehe ABl 2023-07-14.

[2] Inkrafttreten: 1. Oktober 2023.

[3] LS 131. 1.

[4] LS 720. 1.

[5] SR 822. 41.

[6] SR 943. 02.

[7] SR 943. 03.

720.11 – Versionen

IDPublikationAufhebung
13101.01.2026Version öffnen
12201.10.202301.01.2026Version öffnen
10226.07.201801.10.2023Version öffnen
09901.01.201826.07.2018Version öffnen
08601.08.201401.01.2018Version öffnen
08301.12.201301.08.2014Version öffnen
04301.01.200401.12.2013Version öffnen
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