Gesetz über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001

(vom 15. September 2003)[1][2]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 11. Dezember 2002[3] und in den Antrag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 22. April 2003[4]

§ 1.

1

Der Kanton Zürich tritt der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 bei.

2

Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen[8]

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1

Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden.

2

Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze harmonisieren sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government Procurement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale Recht umsetzen.

3

Ihre Ziele sind insbesondere:

a.Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern,

b.Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe,

c.Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren,

d.wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.

Art. 2

Vorbehalt anderer Vereinbarungen

Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor:

a.unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln,

b.Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen.

Art. 3

Durchführung

Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.

2. Abschnitt (...)

Art. 4

Interkantonales Organ

1

Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).

2

Das Interkantonale Organ ist zuständig für:

a.Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone,

b.Erlass von Vergaberichtlinien,

c.Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte,

c.bis Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geografischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel),

d.(...)

e.Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle,

f.Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinbarung,

g.Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinbarungen,

h.Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.

3

Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.

4

Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen.

Art. 5

(...)

3. Abschnitt: Anwendungsbereich

bis

Abgrenzung

1

Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterschieden.

2

Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.

3

Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Bestimmungen der Kantone harmonisiert.

Art. 6

Auftragsarten

1

Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere:

a.Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten,

b.Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf,

c.Dienstleistungsaufträge.

2

Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.

Art. 7

Schwellenwerte

1

Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt.

1bis

Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im Anhang 2 aufgeführt.

1ter

Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht berücksichtigt.

2

Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge vergeben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hochund Tiefbauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel).

Art. 8

Auftraggeberin und Auftraggeber

1

Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung:

a.Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten,

b.(...)

c.Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben,

d.weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entsprechenden Staatsverträgen.

2

Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Vereinbarung überdies:

a.andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme derer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten,

b.Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50% der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.

3

Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss Absatz 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder der Arbeitsausführung. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

4

Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Absatz 1 und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit.

Art. 9

Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht

Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben:

a.in einem beteiligten Kanton,

b.in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungswesen verpflichtet ist.

c.(...)

Art. 10

Ausnahmen

1

Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:

a.Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten,

b.Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen erteilt werden,

c.Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden,

d.Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden,

e.Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee.

2

Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:

a.dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sind,

b.der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert oder

c.dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.

4. Abschnitt: Verfahren

Art. 11

Allgemeine Grundsätze

Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten:

a.Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter,

b.wirksamer Wettbewerb,

c.Verzicht auf Abgebotsrunden,

d.Beachtung der Ausstandsregeln,

e.Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

f.Gleichbehandlung von Frau und Mann,

g.Vertraulichkeit von Informationen.

Art. 12

Verfahrensarten

1

Es werden folgenden Verfahrensarten unterschieden:

a.das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können,

b.das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann in der Ausschreibung die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein,

b.bis das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen,

c.das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.

2

(...)

3

Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Vereinbarung verstossen.

bis

Wahl der Verfahren

1

Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den internationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden.

2

Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungsoder im freihändigen Verfahren vergeben werden.

3

Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegenrechtsvorbehalte abgeleitet werden.

Art. 13

Kantonale Ausführungsbestimmungen

Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:

a.die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwellenwerte,

b.die Bezugnahmen auf nicht diskriminierende technische Spezifikationen,

c.die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote,

d.ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien,

e.die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind,

f.die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten,

g.den Zuschlag durch Verfügung,

h.die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages,

i.die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens auf wichtige Gründe,

j.die Archivierung.

Art. 14

Vertragsschluss

1

Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

2

Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.

5. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 15

Beschwerderecht und Frist

1

Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet endgültig.

1bis

Als durch Beschwerde selbstständig anfechtbare Verfügungen gelten:

a.die Ausschreibung des Auftrags,

b.der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters in eine ständige Liste gemäss Art. 13 lit. e,

c.der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren,

d.der Ausschluss aus dem Verfahren,

e.der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfahrens.

2

Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügungen einzureichen.

2bis

Es gelten keine Gerichtsferien.

3

Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig.

Art. 16

Beschwerdegründe

1

Mit der Beschwerde können gerügt werden:

a.Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,

b.unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.

2

Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.

3

Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.

Art. 17

Aufschiebende Wirkung

1

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

2

Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

3

Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.

4

Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

Art. 18

Entscheid

1

Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.

2

Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.

6. Abschnitt: Überwachung

Art. 19

Kontrollen und Sanktionen

1

Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterinnen und Anbieter.

2

Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen vor.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20

Beitritt und Austritt

1

Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.

2

Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt.

Art. 21

Inkrafttreten

1

Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft.

2

Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.

3

Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestimmungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 1994.

Art. 22

Übergangsrecht

1

Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.

2

Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang 1 Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich

a.[9] Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen)

Auftraggeberin AuftraggeberAuftragswert CHF (Auftragswert SZR) LieferungenBauarbeiten (Gesamtwert)Dienst- leistungen
Kantone8 700 000 (5 000 000)350 000 (200 000)350 000 (200 000)
Behörden und öffentliche Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation8 700 000 (5 000 000)700 000 (400 000)700 000 (400 000)

b.[9] Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt:

Auftraggeberin AuftraggeberAuftragswert CHF (Auftragswert EURO) LieferungenBauarbeiten (Gesamtwert)Dienst- leistungen
Gemeinden/Bezirke8 700 000 (6 000 000)350 000 (240 000)350 000 (240 000)
Private Unternehmen mit aus-schliesslichen oder besonderen Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr (inkl. Draht - seilbahnen und Skiliftanlagen)8 700 000 (6 000 000)700 000 (480 000)700 000 (480 000)
Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich des Schienenverkehrs und im Bereich der Gas- und Wärmeversorgung8 000 000 (5 000 000)640 000 (400 000)640 000 (400 000)
Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich der Telekommunikation8 000 000 (5 000 000)960 000 (600 000)960 000 (600 000)

Anhang 2 Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich

VerfahrensartenLieferungen (Auftragswert CHF)Dienstleistungen (Auftragswert CHF)Bauarbeiten (Auftragswert CHF) BaunebenBauhauptgewerbegewerbe
Freihändige Vergabeunter 100 000unter 150 000unter 150 000unter 300 000
Einladungs - verfahrenunter 250 000unter 250 000unter 250 000unter 500 000
Offenes/selektives Verfahrenab 250 000ab 250 000ab 250 000ab 500 000

§ 2.

1

Über Beschwerden gemäss Art. 15 der Interkantonalen Vereinbarung entscheidet das Verwaltungsgericht.

2

Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959[5] über die Beschwerde vor Verwaltungsgericht finden ergänzend Anwendung.[11]

§ 3.

1

Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber haften für Schaden, den sie durch einen Entscheid verursacht haben, dessen Rechtswidrigkeit vom Verwaltungsgericht festgestellt worden ist.

2

Die Haftung nach Absatz 1 beschränkt sich auf Aufwendungen, die der Anbieterin oder dem Anbieter in Zusammenhang mit dem Vergabe- und dem Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.

3

Im Übrigen gilt das für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber anwendbare Haftpflichtrecht.

§ 4.

1

Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung[6] die Einzelheiten des Beschaffungswesens, auch soweit es nicht von der Interkantonalen Vereinbarung erfasst ist.

2

Die Verordnung bedarf der Genehmigung des Kantonsrates.

3

Der Regierungsrat ordnet die Überwachung im Sinne von Abschnitt 6 der Interkantonalen Vereinbarung. Zur Kontrolle, ob die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingungen und die Gleichbehandlung von Frau und Mann eingehalten werden, kann er den Beizug Dritter vorsehen.[11]

§ 4 a.[10]

1

Die Vergabestelle schliesst Anbieterinnen und Anbieter aus einem laufenden Vergabeverfahren aus, wenn sie die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht oder nicht mehr erfüllen oder wenn sie den rechtskonformen Ablauf des Vergabeverfahrens durch ihr Verhalten beeinträchtigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Anbieterin oder der Anbieter:

a.die von der Vergabestelle festgelegten Kriterien zur Beurteilung ihrer oder seiner Eignung nicht oder nicht mehr erfüllt,

b.wesentliche Formerfordernisse missachtet hat, insbesondere durch Nichteinhaltung der Eingabefrist, fehlende Unterschrift, Unvollständigkeit des Angebots oder des Antrags auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen,

c.die Anforderungen der Vergabestelle an die Angaben und Nachweise nicht erfüllt,

d.ein ungewöhnlich niedriges Angebot einreicht, ohne nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten werden und die Auftragsbedingungen erfüllt werden können,

e.sich in einem Konkursverfahren befindet,

f.Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat,

g.die Grundsätze über die Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, über die Gleichbehandlung von Frau und Mann sowie die Vertraulichkeit von Informationen missachtet,

h.gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstossen hat,

i.der Vergabestelle falsche Auskünfte erteilt hat,

j.Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen,

k.im Zusammenhang mit der Vergabe oder bei der Erfüllung öffentlicher Aufträge eine Straftat zum Nachteil der Auftraggeberin oder des Auftraggebers begangen oder gegen die anerkannten Berufsregeln verstossen hat,

l.von der Vergabestelle angeordnete Kontrollen nicht zulässt.

2

Die Vergabestelle kann den Zuschlag gegenüber der Anbieterin oder dem Anbieter unter den Voraussetzungen von Abs. 1 widerrufen.

3

Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Vergabestelle die Anbieterin oder den Anbieter aus einer ständigen Liste nach Art. 13 lit. e der Interkantonalen Vereinbarung ausschliessen. Der Rechtsschutz richtet sich nach den Bestimmungen des 5. Abschnitts der Interkantonalen Vereinbarung.

§ 4 b.[10]

1

Unter den Voraussetzungen von § 4 a Abs. 1 lit. f, g, h, i, j, k oder l kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber eine Anbieterin oder einen Anbieter verwarnen oder in schweren Fällen für bis zu fünf Jahren von künftigen Vergaben der betreffenden Körperschaft ausschliessen.

2

Über Beschwerden gegen Verfügungen nach Abs. 1 entscheidet das Verwaltungsgericht. Mit der Beschwerde können neben Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des 5. Abschnitts der Interkantonalen Vereinbarung. Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[5] über die Beschwerde vor Verwaltungsgericht finden ergänzend Anwendung.

3

Bei Ausschlüssen nach Abs. 1 auf Grundlage von § 4 a lit. j und k stellt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dem Kanton eine Kopie des rechtskräftigen Entscheids zu. Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige Stelle.

4

Der Kanton führt eine Liste über die in Kraft stehenden Ausschlüsse. Er kann Vergabestellen nach diesem Gesetz darüber Auskunft erteilen,

a.ob eine Anbieterin oder ein Anbieter auf der Liste verzeichnet ist,

b.auf welcher Grundlage und für welche Dauer ein Ausschluss verfügt wurde.

§ 5.

Der Regierungsrat ist ermächtigt, spätere Anpassungen der Interkantonalen Vereinbarung, soweit sie nicht grundlegender Art sind, zu ratifizieren.


[1] OS 58, 337.

[2] In Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 364).

[3] ABl 2003, 38.

[4] ABl 2003, 767.

[5] LS 175. 2.

[6] LS 720. 11.

[7] SR 822. 41.

[8] Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001 (SR 172. 056. 5).

[9] Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 31. Mai 2010 (OS 65, 441). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[10] Eingefügt durch G vom 25. März 2013 (OS 68, 367; ABl 2012, 506). In Kraft seit 1. Dezember 2013.

[11] Fassung gemäss G vom 25. März 2013 (OS 68, 367; ABl 2012, 506). In Kraft seit 1. Dezember 2013.

[12] Aufgehoben durch G vom 25. März 2013 (OS 68, 367; ABl 2012, 506). In Kraft seit 1. Dezember 2013.

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