Verordnung über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung (VVChem)[17]
(vom 6. Juni 2007)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf Art. 32 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000 (ChemG)[7], Art. 45 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991[11] und Art. 178 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[13][16] beschliesst:
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Vollzug von Bundesrecht im Bereich gefährlicher Stoffe, Zubereitungen, Gegenstände, Biozidprodukte, Pflanzenschutzmittel und Dünger (Chemikalien).
Für die Kontrollen im Geltungsbereich der Sprengstoffgesetzgebung gilt die Verordnung über den Vollzug des Sprengstoffrechts des Bundes[2].
Zuständigkeiten
a. Grundsätze
Die Direktionen nehmen je in ihrem Zuständigkeitsbereich die dem Kanton aus der Chemikaliengesetzgebung erwachsenden Vollzugsaufgaben wahr, wobei sie soweit nötig andere Fachstellen beiziehen können.
Für die Überwachung der umweltgerechten Verwendung von Chemikalien sowie von diesbezüglichen spezifischen Verwendungsbeschränkungen und -verboten in den Anhängen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV)[12] ist jede Behörde im Rahmen ihres entsprechenden Aufgabengebietes beim Vollzug des Umweltschutzrechts zuständig. Vorbehalten bleiben Regelungen über kommunale Zuständigkeiten im Bereich der Überwachung der umweltgerechten Verwendung von Chemikalien.[16]
b. Fachstelle für Chemikalien
c. Kantonales Labor
Das Kantonale Labor
a.kontrolliert den Markt und führt die daraus erforderlichen Massnahmen durch:
1.bei Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen im Geltungsbereich der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005 (Art. 87, 88 und 89 ChemV) , der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005 (Art. 58 und 59 VBP)[9] und der Anhänge der ChemRRV (Art. 18 und 19 ChemRRV)[12], soweit keine andere Zuständigkeit festgelegt ist,
2.nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 (Art. 80 PSMV) ,
3.bei Handelsdüngern nach der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 (Art. 29 DüV) ,
4.aufgrund von Meldungen über irrtümliches Inverkehrbringen von Chemikalien der Gruppen 1 oder 2 gemäss Art. 61 ChemV (Art. 67 ChemV , Art. 45 VBP[9] , Art. 65 PSMV[14]).
b.überwacht die Einhaltung der Vorschriften über den Umgang mit Chemikalien (Art. 90 ChemV , Art. 58 VBP[9] , Art. 80 PSMV[14]):
1.bei der Abgabe,
2.hinsichtlich des Schutzes der Öffentlichkeit,
3.bezüglich der Verwendungsverbote und -beschränkungen für bestimmte Chemikalien, soweit keine andere Zuständigkeit festgelegt ist,
c.kontrolliert die Einhaltung der personenbezogenen Vorschriften in den Bereichen:
1.Sachkenntnis bei der Abgabe von besonders gefährlichen Chemikalien,
2.Fachbewilligungen bei der Verwendung von
– Pflanzenschutzmitteln im Gartenbau,
– Pflanzenschutzmitteln in besonderen Bereichen,
– Holzschutzmitteln,
3.Fachbewilligungen
– bei der allgemeinen Schädlingsbekämpfung,
– bei der Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln,
– bei der Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern.
d. AWEL und ALN
Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) und das Amt für Landschaft und Natur (ALN)
a.[17] überwachen und fördern den umweltgerechten Umgang und das umweltgerechte Verhalten (Art. 90 ChemV ),
b.überwachen die vorschriftsgemässe Anwendung, die Anwendungsbeschränkungen und die Verwendungsverbote von Pflanzenschutzmitteln (Art. 80 PSMV ).
Das AWEL
a.kontrolliert die Rücknahme- und Rückgabeverpflichtungen, mit Ausnahme der Marktkontrolle (Art. 22 ChemG , Art. 44 VBP[9] , Art. 70 PSMV[14]),
b.[17] bezeichnet eine Stelle, die in Notfällen mit drohender Gefahr für die Umwelt Zugriff auf das Produkteregister des Bundes hat (Art. 75 ChemV ),
c.[17] informiert die Anmeldestelle über Ergebnisse von Erhebungen und Abklärungen zur Qualität der Innenraumluft (Art. 75 ChemV ),
d.vollzieht die Bestimmungen über Fachbewilligungen für die Verwendung von Kältemitteln (Art. 7–11 ChemRRV ).
Das ALN
a.nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit den Anwendungsbewilligungen für Pflanzenschutzmittel und Dünger wahr (Art. 4 ChemRRV ),
b.kontrolliert den Import von pflanzlichem Vermehrungsmaterial mit unerlaubten Wirkstoffrückständen (Art. 33 PSMV ),
c.unterhält die Stellen für die Fachberatungen für Dünger und Pflanzenschutzmittel und vollzieht die Bestimmungen über die Fachberatung (Art. 20 ChemRRV ),
d.vollzieht die Bestimmungen über Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Wald (Art. 7–11 ChemRRV ).
e. AWA
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vollzieht die Massnahmen in Betrieben und Bildungsstätten zum Schutz der Beschäftigten (Art. 25 Abs. 1 ChemG[7], Art. 23, 55 Abs. 2, 57, 62 ChemV[8], Art. 58 Abs. 2 Bst. d und e VBP[9], Art. 59 Abs. 3, 61 und 63 PSMV[14]).
f. Kantonspolizei
Die Kantonspolizei nimmt Meldungen über Diebstahl und Verlust von Chemikalien entgegen, die nach Art. 61 Abs. 1 ChemV[8] der Gruppe 1 angehören, und leitet die Meldungen weiter (Art. 67 ChemV[8], Art. 45 VBP[9], Art. 65 PSMV[14]).
Gebühren
Die Vollzugshandlungen sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden[3].
Nicht gebührenpflichtig sind:
a.Kontrollen und Untersuchungen, die zu keinen Beanstandungen führen,
b.Auskünfte und Beratungen, die unter den allgemeinen Informations- und Beratungsauftrag fallen, sofern sie nicht mit einem besonderen Aufwand verbunden sind.
Für Kontrollen und Untersuchungen des Kantonalen Labors finden die Tarife der Verfügung über die Gebühren des Kantonalen Labors analog Anwendung.[17]
Datenaustausch
Die für den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung zuständigen Behörden sorgen für die gegenseitige Bekanntgabe von Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten.
Die Bekanntgabe von vertraulichen Daten über die Zusammensetzung von Chemikalien ist nur statthaft, wenn diese
a.durch eine Strafverfolgungsbehörde verlangt wird,
b.der Beantwortung medizinischer Anfragen dient, insbesondere in Notfällen, oder
c.der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt dient.
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Anhänge
Anhang[17] Zuständigkeiten für die speziellen kantonalen Aufgaben gemäss den Anhängen der ChemRRV[12] 1. Kantonales Labor
Kontrolle der Information über Batterien und Akkumulatoren an Verkaufsstellen (Anhang 2.15 ChemRRV[12]).
2. AWEL, ALN und AWA
2.1
Lösungsmittel (Anhang 2.3 ChemRRV12):
a.Kontrolle der Verwendung in Anlagen zur Oberflächenbehandlung (AWEL),
b.Kontrolle der Einhaltung des Vermischungsverbotes mit chlorierten Mitteln (AWEL),
c.Kontrolle der Rücknahmepflicht von halogenierten Lösungsmitteln (AWEL),
d.Festlegung von Verwertungspflichten (AWEL),
e.Kontrolle der Verwendung dichlormethanhaltiger Abbeizer (AWEL und AWA je im Rahmen ihrer anderweitigen Zuständigkeiten). 2.2 Biozidprodukte (Anhang 2.4 ChemRRV12):
a.Kontrolle der Verwendung von Holzschutzmitteln und Lagerung von behandeltem Holz in Grundwasser-Schutzzonen (AWEL),
b.Kontrolle der Rücknahme- und Rückgabeverpflichtungen, mit Ausnahme der Marktkontrolle (AWEL). 2.3 Pflanzenschutzmittel (Anhang 2.5 ChemRRV12):
a.Festlegung von Verwendungseinschränkungen in den Zuströmbereichen Z u und Z o (AWEL),
b.Kontrolle der Rücknahme- und Rückgabeverpflichtungen, mit Ausnahme der Marktkontrolle (AWEL),
c.Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald (ALN). 2.4 Dünger (Anhang 2.6 ChemRRV12):
a.Kontrolle der Anforderungen an Kompost, Gärgut, Presswasser (AWEL),
b.Überwachung von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen (AWEL),
c.Durchführung der Bestimmungen über Klärschlamm (AWEL),
d.Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Düngern in Schutzzonen (AWEL),
e.Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Düngern im Wald (ALN). 2.5 Auftaumittel (Anhang 2.7 ChemRRV[12]): Festlegung der Verwendung von Auftaumitteln im öffentlichen Bereich (AWEL). 2.6 Brennstoffzusätze (Anhang 2.13 ChemRRV): Kontrolle der Beigabe von Brennstoffzusätzen (AWEL). 2.7 Batterien und Akkumulatoren (Anhang 2.15 ChemRRV[12]): Kontrolle der Rücknahme- und Rückgabeverpflichtungen, mit Ausnahme der Marktkontrolle (AWEL). 2.8 Octylphenol und Nonylphenol und deren Ethoxylate: Überwachung der Verwendung in geschlossenen Systemen (AWEL).
[1] OS 62, 169. Begründung siehe ABl 2007, 1022.
[2] LS 552. 5.
[4] LS 710. 2.
[5] LS 817. 11.
[7] SR 813. 1.
[8] SR 813. 11.
[9] SR 813. 12.
[10] SR 814. 01.
[11] SR 814. 20.
[12] SR 814. 81.
[13] SR 910. 1.
[14] SR 916. 161.
[15] SR 916. 171.
[16] Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 619; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.
[17] Fassung gemäss RRB vom 13. Juli 2016 (OS 71, 429; ABl 2016-07-22). In Kraft seit 1. November 2016.