Verordnung über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung

(vom 6. Juni 2007)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 32 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000 (ChemG)[7], Art. 45 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991[11] und Art. 178 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[13][16] beschliesst:

Geltungsbereich

§ 1.

1

Diese Verordnung regelt den Vollzug von Bundesrecht im Bereich gefährlicher Stoffe, Zubereitungen, Gegenstände, Biozidprodukte, Pflanzenschutzmittel und Dünger (Chemikalien).

2

Für die Kontrollen im Geltungsbereich der Sprengstoffgesetzgebung gilt die Verordnung über den Vollzug des Sprengstoffrechts des Bundes[2].

3

Das kantonale Feuerpolizeirecht[6] bleibt vorbehalten.

Zuständigkeiten

a. Grundsätze

§ 2.

1

Die Direktionen nehmen je in ihrem Zuständigkeitsbereich die dem Kanton aus der Chemikaliengesetzgebung erwachsenden Vollzugsaufgaben wahr, wobei sie soweit nötig andere Fachstellen beiziehen können.

2

Für die Überwachung der umweltgerechten Verwendung von Chemikalien sowie von diesbezüglichen spezifischen Verwendungsbeschränkungen und -verboten in den Anhängen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV)[12] ist jede Behörde im Rahmen ihres entsprechenden Aufgabengebietes beim Vollzug des Umweltschutzrechts zuständig. Vorbehalten bleiben Regelungen über kommunale Zuständigkeiten im Bereich der Überwachung der umweltgerechten Verwendung von Chemikalien.[16]

3

Die Zuständigkeiten für die besonderen kantonalen Aufgaben gemäss den Anhängen der ChemRRV[12] sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

b. Fachstelle für Chemikalien

§ 3.

1

Das Kantonale Laboratorium[16] Zürich ist die kantonale Fachstelle für Chemikalien. Die Fachstelle ist Ansprechstelle für die Bundesbehörden und sorgt für die Koordination des Vollzugs der Chemikaliengesetzgebung (Art. 31 und 32 ChemG[7]).

2

Die Betriebe melden der Fachstelle die Chemikalien-Ansprechperson gemäss Art. 25 Abs. 2 ChemG[7].

c. Kantonales Laboratorium

§ 4.

Das Kantonale Laboratorium[16]

a.kontrolliert den Markt und führt die daraus erforderlichen Massnahmen durch:

1.bei Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen im Geltungsbereich der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005 (Art. 100, 101 und 102 ChemV) , der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005 (Art. 58 und 59 VBP)[9] und der Anhänge der ChemRRV (Art. 18 und 19 ChemRRV)[12], soweit keine andere Zuständigkeit festgelegt ist,

2.nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 (Art. 64 PSMV) ,

3.bei Handelsdüngern nach der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 (Art. 29 DüV) ,

b.überwacht die Einhaltung der Vorschriften über den Umgang mit Chemikalien (Art. 103 ChemV , Art. 58 VBP[9] , Art. 64 PSMV[14]):

1.bei der Abgabe,

2.hinsichtlich des Schutzes der Öffentlichkeit,

3.bezüglich der Verwendungsverbote und -beschränkungen für bestimmte Chemikalien, soweit keine andere Zuständigkeit festgelegt ist,

c.kontrolliert die Einhaltung der personenbezogenen Vorschriften in den Bereichen:

1.Sachkenntnis bei der Abgabe von besonders gefährlichen Chemikalien,

2.Fachbewilligungen bei der Verwendung von

Pflanzenschutzmitteln im Gartenbau,

Pflanzenschutzmitteln in besonderen Bereichen,

Holzschutzmitteln,

3.Fachbewilligungen

bei der allgemeinen Schädlingsbekämpfung,

bei der Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln,

bei der Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern.

d. AWEL und ALN

§ 5.[16]

1

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) und das Amt für Landschaft und Natur (ALN)

a.überwachen und fördern den umweltgerechten Umgang und das umweltgerechte Verhalten (Art. 103 ChemV ),

b.überwachen die vorschriftsgemässe Anwendung, die Anwendungsbeschränkungen und die Verwendungsverbote von Pflanzenschutzmitteln (Art. 80 PSMV ).

2

Das AWEL

a.kontrolliert die Rücknahme- und Rückgabeverpflichtungen, mit Ausnahme der Marktkontrolle (Art. 22 ChemG , Art. 44 VBP[9] , Art. 70 PSMV[14]),

b.bezeichnet eine Stelle, die in Notfällen mit drohender Gefahr für die Umwelt Zugriff auf das Produkteregister des Bundes hat (Art. 87 ChemV ),

c.informiert die Anmeldestelle über Ergebnisse von Erhebungen und Abklärungen zur Qualität der Innenraumluft (Art. 87 ChemV ),

d.vollzieht die Bestimmungen über Fachbewilligungen für die Verwendung von Kältemitteln (Art. 7–11 ChemRRV ).

3

Das ALN

a.nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit den Anwendungsbewilligungen für Pflanzenschutzmittel und Dünger wahr (Art. 4 ChemRRV ),

b.kontrolliert den Import von pflanzlichem Vermehrungsmaterial mit unerlaubten Wirkstoffrückständen (Art. 33 PSMV ),

c.unterhält die Stellen für die Fachberatungen für Dünger und Pflanzenschutzmittel und vollzieht die Bestimmungen über die Fachberatung (Art. 20 ChemRRV ),

d.vollzieht die Bestimmungen über Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Wald (Art. 7–11 ChemRRV ).

e. Amt für Wirtschaft und Arbeit

§ 6.[16]

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Massnahmen in Betrieben und Bildungsstätten zum Schutz der Beschäftigten (Art. 25 Abs. 1 ChemG[7], Art. 56, 70 Abs. 2, 72, 77 ChemV[8], Art. 58 Abs. 2 Bst. e und f VBP[9], Art. 59 Abs. 3, 61 und 63 PSMV[14]).

f. Kantonspolizei

§ 7.[16]

Die Kantonspolizei nimmt Meldungen über Diebstahl, Verlust und irrtümliche Abgabe von sehr giftigen, giftigen, ätzenden oder explosionsgefährlichen Chemikalien entgegen und leitet diese weiter (Art. 82 ChemV[8], Art. 45 VBP[9], Art. 65 PSMV[14]).

Gebühren

§ 8.

1

Die Vollzugshandlungen sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden[3].

2

Nicht gebührenpflichtig sind:

a.Kontrollen und Untersuchungen, die zu keinen Beanstandungen führen,

b.Auskünfte und Beratungen, die unter den allgemeinen Informations- und Beratungsauftrag fallen, sofern sie nicht mit einem besonderen Aufwand verbunden sind. Für Kontrollen und Untersuchungen des Kantonalen Laboratoriums[16] Zürich finden die Tarife der Verfügung über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums[5] analog Anwendung.4 Die Gebührenordnung zum Vollzug des Umweltrechts[4], das Reglement der Volkswirtschaftsdirektion vom 1. September 1992 betreffend Gebührentarif für Arbeitsinspektion und Umweltschutz in Industrie und Gewerbe sowie Art. 29 Abs. 4 und 5 DüV[15] bleiben vorbehalten.

Datenaustausch

§ 9.

1

Die für den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung zuständigen Behörden sorgen für die gegenseitige Bekanntgabe von Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten.

2

Die Bekanntgabe von vertraulichen Daten über die Zusammensetzung von Chemikalien ist nur statthaft, wenn diese

a.durch eine Strafverfolgungsbehörde verlangt wird,

b.der Beantwortung medizinischer Anfragen dient, insbesondere in Notfällen, oder

c.der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt dient.

Inkrafttreten

§ 10.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang[16] Zuständigkeiten für die speziellen kantonalen Aufgaben gemäss den Anhängen der ChemRRV[12] 1. Gesundheitsdirektion

Kontrolle der Information über Batterien und Akkumulatoren an Verkaufsstellen (Anhang 2.15 ChemRRV[12]).

2. Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) sowie Amt für Landschaft und Natur (ALN)

2.1

Lösungsmittel (Anhang 2.3 ChemRRV[12]):

a.Kontrolle der Verwendung in Anlagen zur Oberflächenbehandlung (AWEL),

b.Kontrolle der Einhaltung des Vermischungsverbotes mit chlorierten Mitteln (AWEL),

c.Kontrolle der Rücknahmepflicht von halogenierten Lösungsmitteln (AWEL),

d.Festlegung von Verwertungspflichten (AWEL). 2.2 Biozidprodukte (Anhang 2.4 ChemRRV12):

a.Kontrolle der Verwendung von Holzschutzmitteln und Lagerung von behandeltem Holz in Grundwasser-Schutzzonen (AWEL),

b.Kontrolle der Rücknahme- und Rückgabeverpflichtungen, mit Ausnahme der Marktkontrolle (AWEL). 2.3 Pflanzenschutzmittel (Anhang 2.5 ChemRRV12):

a.Festlegung von Verwendungseinschränkungen in den Zuströmbereichen Z u und Z o (AWEL),

b.Kontrolle der Rücknahme- und Rückgabeverpflichtungen, mit Ausnahme der Marktkontrolle (AWEL),

c.Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald (ALN). 2.4 Dünger (Anhang 2.6 ChemRRV12):

a.Kontrolle der Anforderungen an Kompost, Gärgut, Presswasser (AWEL),

b.Überwachung von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen (AWEL),

c.Durchführung der Bestimmungen über Klärschlamm (AWEL),

d.Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Düngern in Schutzzonen (AWEL),

e.Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Düngern im Wald (ALN). 2.5 Auftaumittel (Anhang 2.7 ChemRRV12): Festlegung der Verwendung von Auftaumitteln im öffentlichen Bereich (AWEL). 2.6 Kältemittel (Anhang 2.10 ChemRRV12):

a.Kontrolle der Entsorgungsbetriebe (AWEL),

b.Erteilung von Bewilligungen für Anlagen mit stabilen Kältemitteln (AWEL),

c.Überwachung der Vorschriften über Dichtigkeitskontrolle, Meldepflichten und Wartungsheft (AWEL). 2.7 Brennstoffzusätze (Anhang 2.13 ChemRRV[12]): Kontrolle der Zusätze (AWEL). 2.8 Batterien und Akkumulatoren (Anhang 2.15 ChemRRV[12]): Kontrolle der Rücknahme- und Rückgabeverpflichtungen, mit Ausnahme der Marktkontrolle (AWEL).


[1] OS 62, 169. Begründung siehe ABl 2007, 1022.

[2] LS 552. 5.

[3] LS 682.

[4] LS 710. 2.

[5] LS 817. 11.

[6] LS 861.

[7] SR 813. 1.

[8] SR 813. 11.

[9] SR 813. 12.

[10] SR 814. 01.

[11] SR 814. 20.

[12] SR 814. 81.

[13] SR 910. 1.

[14] SR 916. 161.

[15] SR 916. 171.

[16] Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 619; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.

715.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12301.01.2024Version öffnen
12101.05.202301.01.2024Version öffnen
09501.11.201601.05.2023Version öffnen
07501.11.201101.11.2016Version öffnen
06401.07.200701.11.2011Version öffnen
05701.07.200701.01.2009Version öffnen