Beschluss des Regierungsrates


über den Strahlenschutz


(vom 18.August 1976) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Als zuständige Behörden zu Massnahmen im Sinne des Art. 23 Abs. 3 der eidgenössischen Verordnung über den Strahlenschutz vom 30. Juni 1976 FN2 und zur Entgegennahme der Meldungen gemäss den Art. 11 Abs. 2 und 49 Abs. 2 dieser Verordnung FN2 werden bezeichnet:


    Bei Personen, die einen medizinischen oder pharmazeutischen Beruf oder Hilfsberuf ausüben oder ein Krankenhaus führen: die Direktion des Gesundheitswesens;

    in den übrigen Fällen: die Direktion der Volkswirtschaft.


II. Dieser Beschluss tritt am 1. August 1976 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Beschluss des Regierungsrates über den Strahlenschutz vom 20. März 1969 aufgehoben.

III. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

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FN1 OS 46, 272 und GS V, 387.
FN2 SR 814.50.


714.1 – Versionen

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IDPublikationAufhebung
00001.10.2003Version öffnen