Verordnung über den Baulärm

(vom 27. November 1969)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 75 des Gesetzes über das Gesundheitswesen[4] und § 7 der Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene[3]

Lärmgrenze

§ 1.

1

Baumaschinen, die auf Baustellen verwendet werden, dürfen keinen stärkeren Lärm als 85 Dezibel (A), bezogen auf die einzelne Maschine, erzeugen.3 Für Abbau-, Bohr- und Bohrschlaggeräte mit einem Gewicht unter 50 kg sowie für Druckluftkompressoren mit einer Luftleistung von weniger als 10 m3 je Minute gilt diese Grenze nur, sofern diese Geräte vor dem 1. Januar 1970 angeschafft wurden; sind sie später angeschafft worden, dürfen sie keinen stärkeren Lärm als 80 Dezibel (A) erzeugen.

2 Dies gilt insbesondere für:
Abbau-, Bohr- und Bohrschlaggeräte
Druckluftkompressoren
Betonmischer
Mobile Brechanlagen
Betonverdichtungsgeräte
Bodenverdichtungsgeräte
Lade- und Erdbewegungsgeräte
Baustellen-Transportgeräte
Krane
Seil- und Rollbahnen
Winden und Aufzüge
Pumpen
Ventilatoren

Grundsätze der Lärmmessung

§ 2.

Die Lärmmessung erfolgt nach den von der eidgenössischen Materialprüfungs- und Versuchsanstalt hiefür aufgestellten Grundsätzen.

Erhöhung der Lärmgrenze

§ 3.

1

Die Gemeindebehörde kann auf Gesuch hin im Einzelfall Maschinen mit stärkerer Lärmentwicklung durch schriftliche Bewilligung zulassen:

1.wenn die Baustelle so weit von der nächsten Wohn- oder Arbeitsstätte entfernt ist, dass der Lärm die dort üblichen Umgebungsgeräusche nicht oder nicht wesentlich übersteigt,

2.wenn der Lärm durch schalldämmende Wände oder andere geeignete Massnahmen entsprechend vermindert wird,

3.wenn sich der die üblichen Umgebungsgeräusche übersteigende Lärm durch schalldämpfende Massnahmen, andere Maschinen oder andere Bauverfahren nicht beheben lässt und dem Bauherrn nicht zugemutet werden kann, auf die Bauarbeiten zu verzichten,

4.wenn die Kosten, die durch die Beseitigung des Mehrlärms oder die Wahl anderer Bauverfahren erwüchsen, in einem unzumutbar krassen Missverhältnis zu der Art und der Dauer der Lärmbelästigung stünden.

2

Mit der Bewilligung können einschränkende Bedingungen über Zeit, Ort und Dauer der Verwendung der Maschinen sowie Bedingungen im Sinne von § 6 dieser Verordnung verbunden werden.

3

Zur kurzfristigen Bekämpfung eines Notstandes ist keine Bewilligung einzuholen.

Rammarbeiten, Sprengungen

§ 4.

1

Rammarbeiten und Sprengungen dürfen ausser zur kurzfristigen Bekämpfung eines Notstandes nur mit schriftlicher Bewilligung der Gemeindebehörde vorgenommen werden.

2

Rammarbeiten sind nur unter den Voraussetzungen von § 3 zuzulassen.

Nachtarbeit

§ 4 a.

1

In der Zeit zwischen 19.00 und 7.00 Uhr sind Bauarbeiten, die störenden Lärm verursachen – ausser solchen zur kurzfristigen Bekämpfung eines Notstandes – verboten.

2

Die Gemeindebehörde kann auf Gesuch hin durch schriftliche Bewilligung Ausnahmen zulassen. Sie hat dabei Massnahmen zum möglichst wirksamen Schutz der Nachtruhe anzuordnen.

Verhütung vermeidbaren Lärms Vorschriften der Gemeinden

§ 5.

Alle Baumaschinen sind so zu unterhalten, zu bedienen und einzusetzen, dass vermeidbarer Lärm verhütet wird.

§ 6.

1

Den Gemeinden bleibt vorbehalten, ergänzende Vorschriften gegen den Baulärm zu erlassen, insbesondere

1.Arbeiten, die nicht als Nachtarbeiten im Sinne des § 4 a dieser Verordnung gelten, aber ausserhalb der ortsüblichen Arbeitszeit erfolgen, strengeren Vorschriften zu unterstellen oder zu verbieten,

2.den Antrieb von Maschinen durch lärmärmere, insbesondere durch elektrische Motoren vorzuschreiben,

3.die Verlegung von lärmigen Arbeiten in geschlossene Räume zu verlangen.

2

Die Gemeinden können überdies für die Baustelle einen Höchstgrenzwert festsetzen, den der von ihr herrührende Lärm, gemessen bei den am nächsten gelegenen Wohn- oder Arbeitsstätten, nicht übersteigen darf. Wird der Grenzwert überschritten, muss der Lärm auch dann eingeschränkt werden, wenn die einzelnen verwendeten Maschinen, jede für sich gemessen, den Vorschriften von § 1 dieser Verordnung genügen.

Vollzugsbehörde

§ 7.

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt den Gemeinden. Sie bezeichnen die zuständige Behörde.

Kontrollmessungen

§ 8.

1

Die Gemeindebehörde ist jederzeit befugt, auf der Baustelle die verwendeten Baumaschinen und Bauverfahren zu kontrollieren und, wenn es sich als notwendig erweist, Lärmmessungen anzustellen.

2

Die Bauherren und Bauunternehmer haben sich den dazu erforderlichen Anordnungen zu unterziehen und insbesondere die zu kontrollierenden Maschinen sowie deren Bedienungspersonal zur Verfügung zu halten.

3

Die Kosten der notwendigen Messungen werden dem Unternehmer auferlegt, wenn sich zeigt, dass der Lärm die zulässigen Werte übersteigt.

4

Ausnahmebewilligungen, die aufgrund der §§ 3, 4 oder 4 a dieser Verordnung erteilt worden sind, müssen den Kontrollorganen auf der Baustelle vorgewiesen werden können.

Einstellung von Bauarbeiten

§ 9.

Die Gemeindebehörde ist befugt,

1.Baumaschinen, die ohne eine erforderliche Bewilligung verwendet werden oder die einen unzulässigen Lärm verursachen, sofort stillzulegen,

2.nicht bewilligte Ramm- oder Sprengarbeiten sofort einstellen zu lassen.

Befugnisse des kantonalen Arbeitsinspektorates

§ 10.

1

Das kantonale Arbeitsinspektorat steht den Gemeinden beratend zur Verfügung und hilft bei Lärmmessungen mit. Es stehen ihm die gleichen Befugnisse zu wie nach § 8 dieser Verordnung der Gemeindebehörde.

2

Im Übrigen handelt das kantonale Arbeitsinspektorat anstelle der Gemeindebehörde, wenn diese eine zur Baulärmbekämpfung gebotene Anordnung oder Massnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft.

Übertretungsstrafe, Zwangsvollzug

§ 11.

1

Übertretungen dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Anordnungen können mit Busse bestraft und, bei Widerhandlungen gegen Anordnungen zur Einstellung von Bauarbeiten, durch Zwangsvollstreckung verhindert werden.

2

Für die Einhaltung der Verordnung ist in erster Linie der Unternehmer verantwortlich. Neben ihm können auch der vom Bauherrn eingesetzte örtliche Bauführer und der Bauherr selbst zur Verantwortung gezogen werden, insbesondere wenn sie dem Unternehmer Vorschriften über die anzuwendenden Baumethoden oder -maschinen machten.

Inkrafttreten

§ 12.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt[2] in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Baulärm vom 11. Juli 1968 aufgehoben.


[1] OS 43, 391 und GS V, 383.

[2] ABl 1969, 1801 vom 19. Dezember 1969.

[3] LS 710. 3.

[4] Heute: Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 (LS 810. 1).

713.5 – Versionen

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