Lärmschutzverordnung Strassensanierungsprogramm (Zuständigkeit)

(vom 23. Dezember 1987)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I.Der Regierungsrat setzt die Strassensanierungsprogramme gemäss Art. 19 der Lärmschutzverordnung fest. Die Gemeinden reichen der Direktion der öffentlichen Bauten Strassensanierungsprogramme für kommunale Strassen ein, die Städte Zürich und Winterthur zudem für Staatsstrassen auf ihrem Gebiet. Der Regierungsrat übernimmt die Strassensanierungsprogramme der Gemeinden, soweit sie den Anforderungen genügen und insbesondere überörtlichen Interessen nicht widersprechen.

II.Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.


[1] OS 50, 290.

[2] SR 814. 41.

713.41 – Versionen

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IDPublikationAufhebung
00001.11.2011Version öffnen